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Urteil

5 K 4336/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:1016.5K4336.06A.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Tatbestand und Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die ursprünglich auch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Klage zurückgenommen hat. Die danach verbliebene, zulässige Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Juli 2006 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen, ist unbegründet. Das Gericht folgt den Feststellungen und im Hinblick auf die ihm vorliegenden Auskünfte und Erkenntnisse auch der Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Es macht sie sich mit der Maßgabe zu eigen, dass ungeachtet der Frage, ob die formellen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens vorliegen oder nicht, der Kläger auf der Grundlage des Folgeantragsvortrages aus den vom Bundesamt in seinem Bescheid auf Seite 3 genannten Gründen keinen materiellen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 oder Abs. 2 - 7 AufenthG hat. Das Gericht sieht deshalb - mit Ausnahme der folgenden ergänzenden Hinweise - von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) wegen der Konversion zum christlichen, d.h. hier zum römisch- katholischen Glauben und seiner Missionierungstätigkeit in Deutschland vorliegen, weil bei einer Abschiebung in den Iran deswegen keine (politische) Verfolgung im Sinne dieser Norm droht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl II 1953 S. 559) - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) - ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit u.a. wegen seiner Religion bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann ausgehen von a) einem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatgebietes beherrschen oder c) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Durch die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wird dem betroffenen Ausländer die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention verliehen (§ 3 AsylVfG). U.a. mit den Anforderungen an die Zuerkennung dieser Rechtsstellung befasst sich im Interesse einer gemeinsamen Asylpolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die „Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (ABl. EG Nr. L 304/12 vom 30. September 2004, im folgenden Qualifikationsrichtlinie), durch die in den Mitgliedstaaten ein (einheitliches) Mindestmaß an Schutz für schutzbedürftige Personen gewährleistet werden soll. Mit Erlass des § 60 Abs. 1 AufenthG wollte der bundesdeutsche Gesetzgeber im Hinblick auf die Anforderungen an die Anerkennung als Flüchtling der Qualifikationsrichtlinie entsprechendes Recht schaffen, so dass diese Norm des Aufenthaltsgesetzes unter Beachtung der Qualifikationsrichtlinie - und insbesondere im Lichte der Art. 2 lit. c) und 4 - 10 der Richtlinie - auszulegen ist. Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -, S. 5 ff. des Beschlussabdruckes, unter Darlegung der Entstehungsgeschichte. Dies gilt um so mehr, nachdem die Frist für die Umsetzung Qualifikationsrichtlinie mit dem 10. Oktober 2006 abgelaufen ist (vgl. Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie), ohne dass der bundesdeutsche Gesetzgeber erneut tätig geworden wäre. Ist die Bestimmung des § 60 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie auszulegen, hat dies zur Folge, dass die Prüfung des Anspruches auf Anerkennung als Flüchtling Feststellungen dazu umfasst, ob Verfolgungshandlungen im Sinne des Art. 9 der Richtlinie an Verfolgungsgründe im Sinne des Art. 10 der Richtlinie anknüpfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie). Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie gelten als Verfolgung Handlungen, die (lit. a)) aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder (lit. b)) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a) beschriebenen Weise betroffen ist. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere umfasst: theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Allerdings ist nicht jede Diskriminierung in dem so verstandenen religiösen Schutzbereich zugleich auch Verfolgung wegen der Religion. Sie muss vielmehr das Maß überschreiten, das lediglich zu einer durch die Diskriminierung eintretenden Bevorzugung anderer führt, sich mithin also als ernsthafter Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt (dazu Marx, AsylVfG, 6. Auflage, zu § 1 RdNr. 212 m. w. N.). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die auf die - häuslich-private, aber auch öffentliche - Religionsausübung gerichtete Maßnahme zugleich auch mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der Person verbunden ist oder zu einer dem entsprechenden „Ausgrenzung" führt (vgl. dazu auch Marx, a.a.O., RdNr. 208 f. m. w. N.), die sich als schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellt (vgl. zu diesem maßstabgebenden Intensitätsumfang der Verfolgungshandlungen: Art. 9 Abs. 1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie). Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG, d.h. mit anderen Worten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, vorliegen, scheitert hier auch bei Berücksichtigung der Maßstäbe der Qualifikationsrichtlinie. Es kann nicht mit der für eine begründete Verfolgungsfurcht - in dem hier gegebenen Fall einer fehlenden Vorverfolgung in der Heimat - erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die Konversion eines Moslems zum Christentum und dessen Missionierungstätigkeit im Ausland bei Rückkehr in den Iran die Gefahr einer Ausgrenzung in einem derart intensiven Umfang hervorruft. Denn es ist bei Anwendung dieses Wahrscheinlichkeitsmaßstabes nicht damit zu rechnen, dass bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen seines Religionswechsels die persönliche Freiheit oder gar das Leben des Klägers bedroht wäre (a.). Seine persönliche Freiheit wäre aber auch bei der Teilnahme an (öffentlichen) christlichen Gottesdiensten dort ebenso wenig bedroht (b.) wie sie es durch die Missionierungstätigkeit in Deutschland ist; bei Rückkehr in den Iran ist es ihm zuzumuten, von Missionierungsaktivitäten abzusehen (c.). a. Nach dem Strafrecht der islamischen Republik stellt der Religionswechsel eines Moslems keinen Straftatbestand dar. Die Konversion ist zwar als Abtrünnigkeit vom islamischen Glauben nach religiösem Recht strafbar. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2005 an das VG Trier (508-516.80/43948) und des Deutschen Orient-Instituts an das Sächs. OVG vom 6. Dezember 2004. Nach islamischem Recht ist jeder Moslem, dem gegenüber ein anderer Moslem sich ausdrücklich als Christ bekennt, berechtigt, den Konvertierten zu töten. Diese „Berechtigung" wird in der Lebenswirklichkeit im Iran aber nicht auch tatsächlich umgesetzt, so dass ein Apostat nicht schon allein wegen seines bekannt gewordenen Übertritts zum Christentum der Gefahr der politischen Verfolgung ausgesetzt wäre. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 30. August 1996 an das Verwaltungsgericht Bayreuth und des Deutschen Orient-Instituts an das Sächs. OVG vom 6. Dezember 2004. Zur Frage des tatsächlichen Gefährdungsumfanges, der im Iran mit der Konversion zum Christentum verbunden ist, hat das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten der letzten Jahre durchgehend an der Aussage festgehalten, dass Mitglieder religiöser Minderheiten, denen zum Christentum konvertierte Moslems angehören und die selbst Missionierungsarbeit betreiben, der Gefahr staatlicher Repressionen ausgesetzt sind. Diese Gefahr besteht für alle missionierenden Christen, gleichgültig ob es sich um geborene oder konvertierte Christen handelt. Verfolgungsmaßnahmen richteten sich aber bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der iranischen Öffentlichkeit besonders Aktive, nicht aber gegen einfache Gemeindemitglieder. Bei nicht missionierenden, zum Christentum konvertierten Moslems kommt es danach (lediglich) vor, dass sie wirtschaftlich, etwa bei der Arbeitssuche, oder gesellschaftlich, bis hin zur Ausgrenzung, benachteiligt werden. Vgl. nur Lageberichte vom 18. April 2001, 16. Juni 2003, 3. März 2004, vom 24. März 2006 und vom 21. September 2006. Derartige wirtschaftliche oder gesellschaftliche Benachteiligungen durch die moslemische Mehrheitsgesellschaft sind aber im Regelfall nicht als eine schwerwiegende, d.h. hinreichend intensive Verletzung grundlegender Menschenrechte anzusehen, die als Verfolgungshandlung (vgl. Art. 9 Abs.1 lit. a) Qualifikationsrichtlinie) einen Schutzanspruch auslösen könnten, da sie dem Maß einer insoweit vorbildgebenden Verletzung von Leib, Leben oder Freiheit der Person nicht entsprechen. Selbst gegenüber örtlich im Iran missionierenden christlichen Kirchengemeinden richteten sich staatliche Maßnahmen bisher ganz überwiegend gegen Kirchenführer oder in der Öffentlichkeit besonders Aktive, aber nicht gegen einfache konvertierte Gemeindemitglieder. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2006 und vom 21. September 2006 sowie Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004 (AZ. 518-516.80/40463). Dass einfache Konvertiten im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwerwiegenderen Benachteiligungen ausgesetzt sind, erklärt sich wie folgt: Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit wird im Iran nicht verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie, weil und soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber fassen ihre Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion auf. Deshalb ist zwar - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz im Hinblick auf die bestehenden Religionsgemeinschaften der Buchreligionen Juden- und Christentum solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten politischen Herrschaftsanspruch für Muslime unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das „muslimische Staatsvolk" hinein würde jedoch den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Diese unterscheiden nämlich nicht zwischen Politik und Religion und sie machen diese Unterscheidung auch nicht im Hinblick auf andere Religionsgemeinschaften, sondern unterstellen diesen eben dasselbe, was sie selbst tun, nämlich Politik im religiösen Gewande zu betreiben. Vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das Verwaltungsgericht Leipzig. Die Herausforderung an den beschriebenen Machtanspruch liegt aber nicht in der persönlichen, geistig-religiösen Entscheidung eines Einzelnen für einen anderen Glauben. Erst die den anderen Glauben erfolgreich ausbreitende Missionierung stellt eine Herausforderung für den Machtbehauptungswillen dar. Dementsprechend sind dem Auswärtigen Amt nach der Auskunft an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004, die durch die Auskunft vom 15. Juni 2005 an das VG Koblenz bestätigt wurde, in den vorangegangenen vier Jahren insgesamt nur drei Vorfälle bekannt geworden, in denen es zu Übergriffen von staatlicher Seite auf Apostaten wegen deren Zusammenkünften in privaten Räumen gekommen ist. Im April 2004 wurden Angehörige der freikirchlichen „Assembly of God", die im Iran missioniert bzw. Missionierungen zumindest nicht wehrt (vgl. Deutschen Orient- Instituts an das Sächs. OVG vom 6. Dezember 2004), festgenommen. Im Mai 2004 wurde ein Pastor dieser Glaubensgemeinschaft anlässlich eines Treffens mit Gläubigen zusammen mit seiner Familie in seinem Haus inhaftiert, während andere anwesende Personen unbehelligt blieben. Die genannten Inhaftierten wurden alle 10 Tage nach der Verhaftung des Pastors wieder freigelassen. Im Sommer 2004 trafen sich in Karaj Referenten und Priester der „Assembly of God". Die 86 Teilnehmer wurden festgenommen, aber - bis auf einen - nach kurzer Zeit wieder freigelassen (76 Personen noch am Tag der Festnahme, 9 Personen am 3. Tag nach der Festnahme). Wenn das Auswärtige Amt aus diesen Umständen schließt, dass die Entlassung der Gläubigen und der Verzicht auf ein gegen sie gerichtetes Strafverfahren belege, dass sich mögliche staatliche Repressalien nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten, teilt das Gericht diese Einschätzung, zumal auch die weiteren in den letzten Jahren bekannt gewordenen Fälle Pourmand (Strafverfolgung - 2004/2005) und Tourani (Ermordung - 2005) einen protestantischen Laienpriester bzw. den Pastor einer Hausgemeinde betrafen. Vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 24. März 2006 und vom 21. September 2006. Bestätigt wird die Einschätzung, dass konvertierten Moslems nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren für Leib, Leben oder persönliche Freiheit drohen, sowohl durch die Mitteilung des Auswärtigen Amtes in der o.a. Auskunft vom 15. Dezember 2004, dass auch nach Angaben kirchlicher Würdenträger Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten haben, als auch durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats der Republik Österreich (UBAS) über eine Erkundungsreise in die Islamische Republik Iran vom Mai/Juni 2002. Danach haben nach den von den Mitgliedern des UBAS gewonnenen Erkenntnissen die iranischen Behörden mangels politischer Relevanz der kleinen christlichen Gemeinden kein Interesse mehr, von sich aus gegen Konvertiten vorzugehen, insbesondere, wenn die Konversion nicht "an die große Glocke gehängt" wird (vgl. S. 19 ff. des Berichtes). Selbst Vertreter der "Rabbani- Kirche" (auch "Assembly of God"), die nach eigenen Angaben gute Beziehungen zu anderen protestantischen Kitrchen hat, ca. 98 % der Taufen von Moslems im Iran durchführt und deren Mitgliedschaft in erheblicher Zahl aus getauften Moslems besteht, berichteten den Mitgliedern des UBAS nichts von Problemen bei der Durchführung ihrer Gottesdienste. Diese Erkenntnisse werden im Ergebnis nicht in Frage gestellt durch die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004 an das Sächsische OVG. Darin ist zwar davon die Rede, dass es für konvertierte Moslems „unangenehme Konsequenzen" haben könne, wenn ihr Besuch öffentlicher oder privater Gottesdienste nach außen bekannt werde; es könne ggfs. etwa Verhaftung oder Strafverfolgung unter dem Vorwurf der Tätigkeit in verbotenen Gruppen oder des Verstoßes gegen den islamischen „ordre public" drohen. Wie in dem Gutachten aber weiter ausgeführt ist, lässt sich nicht in seriöser Weise im Voraus einschätzen, welche Konsequenzen ein Bekannt werden der (nicht-missionarischen) Glaubensbetätigung durch Konvertiten im Iran haben werde, zumal Referenzfälle und Vergleichsmöglichkeiten insoweit fehlten und das weitere auch sehr davon abhänge, was „die Leute beziehungsmäßig für sich tun" könnten. Somit trägt das Gutachten allenfalls die Schlussfolgerung, dass Gefährdungen für (einfache) Konvertiten nicht auszuschließen sind, wenn ihre christliche Glaubensausübung „nach außen" bekannt wird. Mangels „Referenzfällen und Vergleichsmöglichkeiten" ist das Gutachten aber nicht geeignet, die durch Beispielsfälle belegte, oben wiedergegebene Aussage des Auswärtigen Amtes in Frage zu stellen, dass sich mögliche staatliche Repressalien - im Zusammenhang mit der Konversion von Muslimen zum christlichen Glauben - nahezu ausschließlich gegen Personen in leitender - kirchlicher - Funktion richten. Dass Gefährdungen nicht auszuschließen sind, reicht nicht hin, um einen Schutzanspruch zu vermitteln, da die Verfolgungsgefährdung für den betroffenen einzelnen Asylbewerber nicht den erforderlichen Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erreicht. Auch die Ausführungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 in dem Themenpapier „Christen und Christinnen im Iran" führen zu keiner anderen Lagebewertung. Die Einschätzung der Gefährdung von Konvertiten durch diese Organisation entspricht im Kern der des Orientinstitutes. Zudem richteten sich auch die in dem Papier berichteten, konkreten und hinreichend gravierenden Verfolgungsmaßnahmen gegenüber Christen im Wesentlichen gegen Pfarrer; die genannten Fälle entsprechen denen, die auch dem Auswärtigen Amt bekannt sind. Soweit der Kläger mit der Klagebegründung den Fall eines missionierenden Konvertiten angesprochen hat, der im Frühjahr 2006 nur durch den Einsatz der Bundesregierung vor der Todesstrafe bewahrt werden konnte, ist dieser Hinweis unergiebig, weil sich dieser Fall in Afghanistan abgespielt hat. b. Es ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass zum christlichen Glauben übergetretene ehemalige Moslems im Iran nicht ungefährdet an christlichen Gottesdiensten und damit nicht im Sinne der Schutzintention der Qualifikationsrichtlinie ungefährdet an religiösen Riten im öffentlichen Bereich teilnehmen könnten. Denn eine Kontrolle des Teilnehmerkreises an christlichen Gottesdiensten durch staatliche Organe zur Verhinderung des Besuches derartiger Veranstaltungen durch Apostaten findet seit vielen Jahren grundsätzlich nicht mehr statt. Dies gilt selbst für Gottesdienste der evangelisch- freikirchlichen Pfingstgemeinden, wie sich aus Auskünften der Leitung dieser Gemeinden gegenüber dem Auswärtigen Amt ergibt, und sogar für die Gottesdienste der in Teheran ansässigen Gemeinden der „Assembly of God", zu denen auch Muslime ungehindert Zugang haben. Vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 15. Juni 2005 an das VG Koblenz (506-516.80/3946) und vom 15. Dezember 2004 an das Sächs. OVG Bautzen (506-516.80/40463). Zudem bestehen nach Darstellung der vom Auswärtigen Amt befragten christlichen Kirchen innerhalb der Islamischen Republik Iran ca. 100 christliche Hausgemeinschaften, an denen auch Apostaten teilhaben, und nach Angaben kirchlicher Würdenträger haben Apostaten, die keine Missionierung betreiben, keine staatlichen Repressalien zu befürchten, Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004 (AZ. 518-516.80/40463). Soweit in dem Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18. Oktober 2005 dargelegt wird, iranische Behörden setzten Sicherheitskräfte ein, um die bei den Gottesdiensten evangelikaler Gruppen anwesenden Personen in der Absicht zu überprüfen, Moslems den Zugang zu diesen Gruppen zu versperren, steht dies in Widerspruch zu den angeführten Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes. Das Gericht folgt den in sich stimmigen, plausiblen, von langjähriger Beobachtung der Lage von Christen im Iran zeugenden und auch aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amtes, die den tatsächlichen Verhältnissen „wohl" am nächsten kommen, weil sie vom Bemühen um Objektivität geprägt sind und sachkundige Äußerungen einer Stelle sind, die unmittelbar vor Ort tätig ist und mit der Gewinnung vertraulicher Informationen und der dazu ggf. erforderlichen Auswertung und Würdigung „diplomatisch-vorsichtiger" Auskünfte ihrer Quellen „von Berufs wegen" befasst ist. Eine Rückkehr ist Konvertiten auch nicht deshalb unzumutbar, weil sie im Iran auf seelsorgerische Betreuung verzichten müssten; denn eine solche Betreuung ist möglich. Diese Einschätzung beruht auf der vom Auswärtigen Amt vor Ort gewonnenen Erkenntnis, dass die im Iran bestehenden christlichen Kirchen - mit Ausnahme der (keine Konvertiten aufnehmenden) Armenisch-Orthodoxen und der Armenisch-Evangelischen Kirche - nach deren eigenen Angaben gegenüber dem Auswärtigen Amt auch Apostaten seelsorgerisch betreuen und betreuen können. Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Sächsische OVG vom 15. Dezember 2004 (AZ. 518-516.80/40463). c. Nach alledem sind schutzrelevante Maßnahmen gegenüber Apostaten und insbesondere auch Angehörigen missionierender Kirchengemeinden allenfalls dann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu befürchten, wenn die Betroffenen zusätzlich durch ihre exponierte Stellung und/oder durch ihre in- oder ausländischen Aktivitäten mit Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, die den Bestand der Islamischen Republik Iran gefährden, also etwa wegen exponierter öffentlichkeitswirksamer (Missionierungs-)Aktivitäten. Dementsprechend haben nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die allerdings ohne ausdrückliche Berücksichtigung der Qualifikationsrichtlinie erging, Apostaten in der iranischen Lebenswirklichkeit nur dann politische Verfolgung zu gewärtigen, wenn sie missionarische Tätigkeit in herausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und nachhaltig mit Erfolg ausgeübt wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. September 2006 - 3 A 2547/06.A -, 31. Januar 2005 - 5 A 343/05.A, 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A -, vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A., vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, vom 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, vom 22. August 1997 - 9 A 3289/97.A - sowie Beschluss vom 29. Mai 1996 - 9 A 4428/95.A -. Ist eine politische Verfolgung so genannter Apostaten, die nicht öffentlich in herausgehobener Funktion für ihren christlichen Glauben tätig sind, im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich, ergibt sich aus einer missionarischen Betätigung in Deutschland nichts anderes. Nach der oben dargestellten Erkenntnislage ist eine werbende Betätigung für den christlichen Glauben für den Iran erst dann erheblich, wenn sie der Betroffene in herausgehobener Position nach außen erkennbar entfaltet und nachhaltig mit Erfolg ausübt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2004 - 5 A 4798/04.A - und vom 30. Oktober 2003 - 5 A 4072/03.A - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 11. März 2003 - 5 A1081/03.A. Die Schwelle einer niedrig profilierten werbenden Tätigkeit für den christlichen Glauben überschreiten die von dem Kläger nach eigenen Bekundungen in Deutschland durchgeführten Aktivitäten nicht. Der Kläger nimmt seit seinem Übertritt zur römisch-katholischen Kirche regelmäßig an den Gottesdiensten in seiner Gemeinde teil; er hat vier Moslems, von denen drei aus dem Iran stammen, mit dem Ziel, sie der Kirche zuzuführen, bewogen, wöchentliche Glaubensgespräche, an denen der Kläger und der Gemeindepfarrer teilnehmen, zu besuchen; er führt konkrete Gespräche, um zwei weitere Moslems zum katholischen Glauben zu bekehren; er vertritt seinen Glauben öffentlich im Gespräch mit Moslems und insbesondere mit Asylbewerbern aus seinem Heimatland, um diese zur Konversion zu veranlassen. Diesen für den christlichen Glauben werbenden Aktivitäten und Gesprächen des Klägers ist eine lediglich untergeordnete Bedeutung zuzumessen, weil dieses Werben für den christlichen Glauben nicht wesentlich über das als privat zu bezeichnende nähere Umfeld des Klägers hinaus wirkt und er in seiner Glaubensgemeinschaft dadurch keine exponiert-hervorgehobene Stellung erlangt hat. Gegen eine gefährdende Exponierung des Klägers durch die vorgetragenen Missionierungsaktivitäten in Deutschland und eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr spricht, dass nach der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts an das Verwaltungsgericht Münster vom 27. Februar 2003 (Az.: 454) aus Sicht der iranischen Behörden Belange des Iran nicht dadurch gefährdet werden, dass Iraner im Ausland christlich missionieren, weil sich dorthin - das "Gebiet des Krieges" nach islamischen Vorstellungen - der Machtanspruch und die Anforderungen des islamischen Rechts praktisch nicht erstrecken. Zudem haben nach dieser Auskunft "Auslandskonvertiten" in der Regel keinen Zutritt zu den alt eingesessenen, etablierten - und in sich geschlossenen - christlichen Kreisen im Iran. Daher kann von ihnen für den Machtanspruch des Regimes im Iran kaum eine Gefahr ausgehen; etwas anderes kann nach der in der zitierten Auskunft mitgeteilten Auffassung des Orient-Instituts dann gelten, wenn die Missionsarbeit in Deutschland im organisatorisch-institutionellen Rahmen von Organisationen stattfindet, die auch im Iran zu missionieren versuchen - dafür bestehen hier bei dem Engagement des Klägers im römisch-katholischen Raum in Deutschland keine Anhaltspunkte. Die wiedergegebene Einschätzung des Orient-Instituts wird im Ergebnis bestätigt durch die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Münster vom 7. Februar 2003, wonach dem Auswärtigen Amt kein einziger Fall bekannt ist, in dem christlich-missionarische Tätigkeiten in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran zu Schwierigkeiten für den Betroffenen geführt hätten. Soweit das Auswärtige Amt weiter ausführt, dass eine Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe allerdings auch nicht ausgeschlossen werden könne, genügt diese "Restgefährdung" nicht dem für einen Schutzanspruch zu erfüllenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, zumal dem Auswärtigen Amt solche Verurteilungen schon seit langem nicht mehr bekannt geworden sind. Für den Fall der Rückkehr in den Iran ist es zum christlichen Glauben übergetretenen ehemaligen Moslems zuzumuten, dort ein missionarisches Tätigwerden zu unterlassen. Wie sich aus der Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 26. Februar 1999 an das VG Aachen ergibt, verstößt eine exponierte, öffentlichkeitswirksame missionarische Tätigkeit im Iran gegen den politischen „ordre public" der Islamischen Republik Iran, weil sie als direkter Angriff auf die politische Machtstellung der Mullahs gewertet wird. Dementsprechend halten sich die christlichen Kirchen im Iran wegen der damit verbundenen Gefahren für ihre Arbeit bei der Missionierungsarbeit zurück, wenn sie sie - wie die alteingesessenen Kirchen - im Hinblick auf das „Missionierungstabu" nicht sogar ganz unterlassen. Vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 6. Dezember 2004 an das Sächs. OVG. Passt sich aber selbst die Kirchenorganisation, der der betroffene Gläubige bei Rückkehr in den Iran angehören würde, den missionierungsfeindlichen Einstellungen der Mehrheitsgesellschaft in ihrer seelsorgerischen Arbeit an, so ist es auch einem einfachen Gläubigen zuzumuten, sich der Missionsarbeit zu enthalten. Denn die Missionierungstätigkeit ist dem einfachen Gläubigen im Iran nach dem Vorbild seiner Kirchenorganisation nicht vorgeschrieben, so dass das Ansinnen ihres Unterlassens - auch in Anwendung der Qualifikationsrichtlinie - keinen unzumutbaren Eingriff in dessen Religionsfreiheit darstellt. Wie bereits in dem Urteil des VG Düsseldorf zu dem Erstverfahren des Klägers ausgeführt, gilt dies insbesondere für die römisch- katholische Kirche, in der Laien wie der Kläger ohne kirchliche Beauftragung zur Missionierung oder Ausübung des Lehramtes der Kirche nicht berufen sind (vgl. Urteil vom 7. November /7. Dezember 2001 - 5 K 10819/96.A - Urteilsabdruck S. 35/36 m. w. N.). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.