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Urteil

20 K 4603/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0927.20K4603.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Rechtsanwalt und war früher Mitglied der Rechtsanwaltskammer in I und im beklagten Versorgungswerk. 3 Zum 31.08.04 ließ sich der Kläger in C nieder und wurde Mitglied der dortigen Rechtsanwaltskammer sowie Mitglied des dortigen Versorgungswerks. Zugleich schied er aus der Rechtsanwaltskammer im Land NRW aus. 4 Unter dem 19.11.04 beantragte der Kläger unter Berufung auf § 34 Abs. 1 der Satzung der Beklagten die Erstattung von 60% seiner Beiträge. 5 Durch Bescheid vom 24.11.04 setzte der Beklagte die erstattungsfähigen Beiträge auf den Betrag von 12.477,48 EUR fest. Er belehrte den Kläger außerdem darüber, dass er gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben könne, der beim Beklagten schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben sei. In seinem Bescheid wies der Beklagte daraufhin, dass die Überweisung erfolge, sobald der Bescheid rechtskräftig geworden sei. Der Kläger könne den Eintritt der Rechtskraft beschleunigen, indem er einen Rechtsmittelverzicht auf dem beigefügten Formular erkläre. 6 Der Kläger füllte das Formular aus und sandte es am 01.12.04 unterschrieben an den Beklagten zurück. Darin erklärte der Kläger, dass er in Kenntnis der Rechtsmittelbelehrung auf Rechtsmittel gegen diesen Bescheid verzichte, um damit die Auszahlung des festgestellten Erstattungsguthabens zu beschleunigen. 7 Am 23.12.04 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 24.11.04 der Höhe nach Widerspruch ein und erklärte gleichzeitig die Anfechtung der Rechtsmittelverzichterklärung vom 30.11.04. Zur Begründung führte er aus: Die anteilige Beitragsrückerstattung müsse auch die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 14.287,36 DM (= 7.305,01 EUR) erfassen. 60% hiervon ergäben 4.383,01 EUR. Es gebe keinen sachlichen Grund, diese Beiträge anders zu behandeln als die übrigen Beiträge. Die Rechtsmittelverzichtserklärung sei nach § 123 Abs. 1 BGB anzufechten, weil er widerrechtlich durch Drohung zu dem Verzicht bestimmt worden sei. Die Androhung der Zurückhaltung eines nach Satzung geschuldeten, erheblichen Geldbetrages bei Einlegung von Rechtsmitteln sei eine widerrechtliche Drohung mit einem empfindlichen Übel, welche zur Anfechtung berechtige. 8 Mit Schreiben vom 28.12.04 teilte der Beklagte mit, dass im Hinblick auf den vom Kläger vorbehaltlos erklärten Rechtsmittelverzicht der Erstattungsbescheid bereits bestandskräftig geworden sei. Grundsätzlich warte der Beklagte ohne Rückäußerung des Mitglieds zunächst die Monatsfrist zur Einlegung des Widerspruchs ab. Wenn hingegen ein Mitglied der Auffassung sei, dass sich ein höherer Erstattungsbeitrag ergeben müsse, sei es ihm verwaltungsrechtlich ohne weiteres möglich, Widerspruch einzulegen und sich den unstreitigen Erstattungsbetrag unter gleichzeitiger Erklärung, es in jedem Fall bei der Erstattung belassen zu wollen, auszahlen zu lassen. Im übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet, wie sich aus einem Urteil des OVG Saarlandes vom 14.04.97 ergebe, welches der Beklagte seinem Schreiben beifügte. 9 Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er seinen Widerspruch aufrecht erhalten wolle, weil er davon ausgehe, dass eine gerichtliche Entscheidung mit diesem Ergebnis heute nicht mehr ergehen würde, da seinerzeit die Ungleichbehandlung mit den lediglich angestellten Referendaren für die Gerichte zum damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbar gewesen sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.05 den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, die nach Rechtsmittelverzicht eingetretene Bestandskraft könne nicht durch Anfechtung der Verzichtserklärung rückgängig gemacht werden. Es sei keinerlei Drohung mit einem empfindlichen Übel ausgesprochen worden. Der Kläger habe erkennen können, dass bei Einwendungen gegen die Berechnung der Höhe des Erstattungsguthabens die Möglichkeit bestanden habe, Widerspruch lediglich hinsichtlich der Höhe des berechneten Erstattungsguthabens einzulegen. In einem solchen Fall wäre die Auszahlung des unstrittigen Betrages möglich gewesen. Im Übrigen sei aber darauf hinzuweisen, dass auch im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs der Ausschluss der Nachversicherungsbeiträge von der Erstattung rechtmäßig gewesen wäre. 10 Der Kläger hat am 20.10.05 Klage erhoben. 11 Er trägt vor, seine Klage richte sich erkennbar nur auf die Höhe des Erstattungsbetrages oberhalb des unstreitigen Betragssockels. Der Beklagte habe ihm angedroht, den Sockelauszahlungsbetrag nur dann auszuzahlen, wenn er einen vom Beklagen formularmäßig vorbereiteten Rechtsmittelverzicht erkläre. Hierin sei eine Drohung mit einem empfindlichen Übel zu sehen, zumal die Beiträge beim Kläger bereits für alternative Versorgungsstrategien budgetiert gewesen seien und es eine Katastrophe dargestellt hätte, wenn der Sockelbetrag erst nach einem - oft Jahrzehnte dauernden - Verwaltungsrechtsstreit ausgezahlt worden wäre. Der Rechtsmittelverzicht sei wirksam angefochten worden. Die Klage sei auch begründet, denn es gebe keinen sachlichen Grund, die Beiträge für das Referendariat anders zu behandeln als diejenigen Beiträge, die für ihn während der Zeit der Anstellung, der Selbständigkeit und der Arbeitslosigkeit eingezahlt worden seien. Darüber hinaus sei auch die Gleichbehandlung mit den angestellten Referendaren zu gewährleisten, die sich ihre Beiträge aus dem Referendariat auszahlen lassen könnten. Die Ausführungen des Saarländischen OVG seien insoweit überholt. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 den Bescheid des Beklagten vom 24.11.04 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.10.05 insoweit aufzuheben, als darin die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen abgelehnt wird und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger weitere Beitragszahlungen in Höhe von 4.383,01 EUR rückzuerstatten. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er macht geltend, der Kläger sei bereits mit Schreiben vom 22.09.04 darauf hingewiesen worden, dass im Falle einer Beitragserstattung nach § 34 Abs. 1 und 6 der Satzung (a.F.) Nachversicherungsbeiträge nicht erstattungsfähig seien und verfallen würden. In Kenntnis dieser Information, die sich zudem aus der Satzung ergebe, habe der Kläger auf Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 24.11.04 verzichtet. An diesen Verzicht sei er gebunden. Die Vorgehensweise des Beklagten finde ihren Grund darin, dass in der Vergangenheit wiederholt von Rechtsanwälten Anträge auf Erstattung nach Erteilung des Erstattungsbescheides zurückgenommen worden seien und sich die Mitglieder dazu entschlossen hätten, die Rentenanwartschaft beim Versorgungswerk beitragsfrei weiterzuführen. Wenn in solchen Fällen der Erstattungsbeitrag schon ausgezahlt gewesen sei, habe sich die Rückforderung nicht selten als problematisch erwiesen. Aus diesem Grund erfolge die Zahlung regelmäßig erst nach Eintritt der Bestandskraft. Im Hinblick auf den erklärten Rechtsmittelverzicht sei für eine inhaltliche Entscheidung über den gleichwohl eingelegten Widerspruch kein Raum gewesen. Rein vorsorglich sei auf die Entscheidung des OVG Saarlandes vom 14.04.97 und auf § 34 Abs. 1 der Satzung a.F. zu verweisen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich festgehalten, dass die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen ausgeschlossen sei. Diese Regelung sei eindeutig. Darüber hinaus irre der Kläger, wenn er davon ausgehe, dass er im Verhältnis zu angestellten Referendaren ungleich behandelt werde. Für eine Beitragserstattung sei unabhängig vom rechtlichen Hintergrund der Nachversicherung kein Raum. 17 Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. 21 Die Klage ist unzulässig, da der Kläger durch Eingang seiner schriftlichen Erklärung beim Beklagten am 01.12.04 wirksam auf Rechtsmittel gegen den mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 24.11.04 verzichtet hat, dieser Bescheid infolgedessen bereits bestandskräftig und einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist. Ein - wie hier - nach Ergehen der angegriffenen Entscheidung erklärter Rechtsmittelverzicht ist immer dann wirksam, wenn er unzweifelhaft und unmissverständlich zum Ausdruck kommt, 22 vgl. BVerwG, Urteil vom 28.04.1978 - VII C 50.75 - BVerwGE 55, 355, 23 und nicht durch Täuschung, Drohung oder sonstige unzulässige Beeinflussung seitens des Klagegegners herbeigeführt wurde, 24 vgl. Kopp-Schenke, VwGO, 12. Auflage 1999, § 69 Rn. 11, § 74 Rn. 22 m.w.N. 25 Der Kläger hat die Erklärung vom 01.12.04 nicht infolge unzulässiger Beeinflussung oder infolge unzulässiger Unterdrucksetzung durch den Beklagten abgegeben, 26 vgl. zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 27.07.64 - I C 91.61 - BVerwGE 19, 159. 27 Die gegen die Rechtsverbindlichkeit seiner Verzichtserklärung geltend gemachten Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. Insbesondere kann nicht die Rede davon sein, dass die Erklärung unter unzulässiger behördlicher Beeinflussung zustande gekommen ist. 28 Rechtsmissbräuchlich wäre es, wenn eine Behörde jemand dadurch zu einem Rechtsmittelverzicht bewegen würde, dass sie etwas Vorteilhaftes verspricht, das sie ohnehin zu leisten verpflichtet wäre. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es z. B. unzulässig ist, die Erteilung einer (eingeschränkten) Bauerlaubnis von einem Rechtsmittelverzicht abhängig zu machen, 29 BVerwG, Urteil vom 27.07.64 a.a.O. und VGH München, Urteil vom 25.02.77 - 6 X 77 - BayVBl 1977, 404. 30 So liegt der Fall hier nicht. Der Beklagte hatte schon im Vorgriff auf den später erlassenen Bescheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - seiner Ansicht nach - die Nachversicherungsbeiträge nicht erstattungsfähig seien und verfallen würden. In Kenntnis dieser Rechtsauffassung des Beklagten hat der Kläger nach Zustellung des Bescheides unmissverständlich erklärt, auf Rechtsmittel gegen den Bescheid über die Beitragserstattung zu verzichten. Dass der Beklagte in dem Bescheid erklärte, die Erstattung erfolge per Überweisung, sobald dieser Bescheid rechtskräftig geworden sei, stellt keine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Insbesondere hat der Beklagte durch die Verwendung dieser Klausel nicht etwa ausdrücklich eine Leistung verweigert, zu der er vor Eintritt der Bestandskraft auch bei Rechtsmitteleinlegung verpflichtet gewesen wäre. Denn vor Ablauf der Widerspruchsfrist war der Beklagte nicht zur Auszahlung des festgesetzten Betrages verpflichtet, zumal bis zum Eintritt der Bestandskraft der Antrag auf Beitragserstattung hätte zurückgenommen werden können. Dem Kläger wäre es unbenommen gewesen, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen, soweit eine Erstattung über den Betrag von 12.477,48 EUR hinaus abgelehnt wurde und den Beklagten nach Ablauf der Widerspruchsfrist - unter Hinweis auf die (Teil-)Bestandskraft des Bescheides - zur Auszahlung dieses - unstreitigen - (Teil-)Betrages aufzufordern. Die Erklärung des Beklagten im angefochtenen Bescheid war aus Sicht eines verständigen objektiven - und hier zudem rechtskundigen - Betrachters nicht so zu verstehen, dass eine Auszahlung des festgesetzten Betrages auch bei Einlegung eines nur beschränkten Widerspruchs verweigert werden würde. Der Beklagte hat in dem Bescheid erklärt, der Eintritt der Rechtskraft könne beschleunigt werden, indem der Kläger einen Rechtsmittelverzicht erkläre. Diese Erklärung war objektiv richtig. Sie ermöglicht es dem Mitglied, welches die Beitragserstattung beantragt, den zu erstattenden Betrag nicht erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist, sondern unmittelbar nach Eingang der Verzichtserklärung - mithin bis zu einem Monat früher - ausgezahlt zu erhalten. Der Kläger hingegen hat vor Abgabe seiner Rechtsmittelverzichtserklärung nicht einmal versucht, beim Beklagten abzuklären, ob nicht im Falle einer Beschränkung des Widerspruchs auf die Höhe der Auszahlung eine Bereitschaft zur Auszahlung des unstreitigen Betrages bestand. 31 Sollte der außergerichtlich dem Beklagten gegenüber erklärte Verzicht auch im Verwaltungsprozess nur auf eine entsprechende Einrede des Prozessgegners hin vom Gericht zu berücksichtigen sein, 32 vgl. Kopp, VwGO, a.a.O., § 74, Rdnr. 24; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 126 Rdnr. 8, 33 so ist diese hier durch die Klageerwiderungsschrift des Beklagten erhoben worden. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36