Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2005 zu Ziffer 3., soweit die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes abgelehnt worden ist, und zu Ziffer 4., soweit dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht worden ist, verpflichtet festzustellen, dass im Hinblick auf Somalia ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist nach eigenen Angaben am 00.0.1981 geboren und Staatsangehöriger Somalias. Er reiste - ebenfalls nach eigenen Angaben - per Schiff über einen unbekannten Hafen in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. November 2004 begehrte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung machte er gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, er sei in seinem Heimatdorf als Korbflechter tätig gewesen. Andere Leute hätten diese Körbe auf dem Markt verkauft. Drei Mal im Jahr seien Leute gekommen, die Gewehre bei sich trugen. Einige von ihnen hätten Armeekleidung getragen. Sie hätten ihn an einen Mast festgebunden. Er und die anderen Leute hätten beschlossen wegzulaufen. Er habe dann im September 2004 sein Land an einen Mann verkauft. Dieser habe ihn dann von dem Dorf zu einem Schiff gebracht, mit dem er dann schließlich nach Deutschland gekommen sei. Dafür habe er dem Mann den gesamten Kaufpreis gezahlt. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf das Protokoll der Anhörung des Klägers verwiesen. Am 18. Februar 2005 erstellte die Beklagte ein Sprachgutachten (Gerichtsakte Bl. 21 ff.), in dem es heißt, der Kläger stamme mit Sicherheit aus Nigeria. Das Gutachten wurde dem zuständigen Einzelentscheider vor der Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht. Mit Bescheid vom 8. April 2005 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab. Zugleich verneinte sie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes, forderte den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Somalia an. Der Bescheid wurde dem Kläger am 20. April 2005 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 27. April 2005 Klage erhoben. Zur Begründung seines Klagebegehrens verweist der Kläger auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Hinsichtlich des Sprachgutachtens macht er geltend, der Gutachter stamme aus Westafrika und habe keine analyserelevanten Sprachkenntnisse hinsichtlich ostafrikanischer Sprachen. Auch in Somalia werde englisch gesprochen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu seinen Erlebnissen vor seiner Ausreise eingehend Stellung genommen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 10. November 2005 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Klage ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte den Kläger nicht als Asylberechtigten anerkannt und zu seinen Gunsten keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) festgestellt hat. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter. Gemäß Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetzes (GG) genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politische Verfolgung in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Einzelnen durch den Staat in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Asylerhebliche Intensität hat die Rechtsverletzung, wenn sie sich - gemessen an der humanitären Intention des Grundrechts - als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den Asylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende ("ausweglose") Lage versetzt. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (334 f.); Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, BverfGE 83, 216 (230); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Grundsätzlich setzt die Asylanerkennung voraus, dass der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist. Die vom Gericht anzustellenden Prognoseerwägungen haben sich dabei an unterschiedlichen Tatbeständen zu orientieren, da für die Beurteilung der Frage, ob ein Asylsuchender politisch verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe gelten je nachdem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BverwGE 85, 139 (140); Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, es sei denn, er kann in seinem eigenen Staat Schutz finden. Daher muss sein Asylantrag Erfolg haben, wenn die fluchtbegründenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Ist die Verfolgungsgefahr zwischenzeitlich beendet, kommt es darauf an, ob mit ihrem Wiederaufleben zu rechnen ist; eine Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16 a Abs. 1 GG nicht geboten, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (345); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, 145 (146). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbeständen in seinem Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1085/85 -, BverfGE 74, 51 (64 ff.); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315 (345 f.); Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, BverwGE 79, 143 (151), und vom 30. Oktober 1990 - 9 C 60.89 -, BverwGE 87, 52 (53). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht asylberechtigt. Eine vom Staat ausgehende Verfolgung i.S.d. Art. 16 a GG kann schon deshalb nicht festgestellt werden, weil Somalia - mit Ausnahme möglicherweise des Nordwesten des Landes ("Republik Somaliland") - das Merkmal der (Quasi-) Staatlichkeit nicht erfüllt. Diese Einschätzung, die das Auswärtige Amt in seinem letzten Lagebericht auch in Ansehung der Wahl von Abdullahi Yusuf Ahmed zum Präsidenten von Somalia Anfang Oktober 2004 und der Bildung eines Kabinetts durch den Ministerpräsidenten Ali Mohamed Gedi im Januar 2005 nochmals bestätigt hat, entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 1999 - 23 B 99.30345 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30. Oktober 2003 - 4 UE 4952/96.A -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. April 1998 - 10 A 11891/96 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 A 10242/89.A -; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 13. Januar 2005 - 7 K 4011/04.A - m.w.N. zur erstinstanzlichen Rechtsprechung. Die jüngsten Auseinandersetzungen innerhalb der Übergangsregierung und vor allem zwischen der Übergangsregierung und der Union der islamischen Gerichte haben die Situation sogar noch weiter verschärft. Die effektive Ausübung der Staatsgewalt in Somalia ist deshalb weiterhin nicht gewährleistet. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Somalia vorliegen. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft (§ 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG kann eine Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Buchstabe b), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative (Buchstabe c). Dem Kläger droht bei einer Rückkehr keine Verfolgung nach diesen Kriterien. Die Gefahr einer vom Staat bzw. staatstragenden Parteien oder Organisationen ausgehenden Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b AufenthG besteht aus den oben bereits erörterten Gründen nicht. Auch eine landesweite Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG) kann nicht festgestellt werden. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und unter Würdigung des Vorbringens des Klägers ist nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund eines der in der Vorschrift genannten Anknüpfungspunkte - Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Überzeugung - Verfolgung droht. Dass dem Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bantu Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG drohen könnte, hat er selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Unabhängig von der insgesamt prekären Sicherheitslage hat kein Somali zu befürchten, allein wegen seiner Clanzugehörigkeit verfolgt oder gar getötet zu werden, vgl. Prof. Maho Aves, Gutachten vom 26. November 2001 für das Verwaltungsgericht Hannover; ders. Gutachten vom 27. Dezember 2001 für das Verwaltungsgericht Düsseldorf. Eine im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG beachtliche Gefährdung kann ferner auch nicht im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit des Klägers und den von diesem berichteten Vorfall aus Kismayo festgestellt werden. Selbst wenn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers der Wahrheit entsprechen, er also in Kismayo wegen seiner Zugehörigkeit zum christlichen Glauben misshandelt worden sein sollte, erlaubt dies nicht den Schluss, dass ihm entsprechende Gefahren landesweit drohen. Der Kläger selbst hat nichts dazu vorgetragen, dass ihm Ähnliches auch in anderen Landesteilen, namentlich in seiner Heimatregion, widerfahren würde oder gar widerfahren wäre. Soweit der Kläger schließlich von verschiedenen Überfällen berichtet hat, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, dass diese an die durch § 60 Abs. 1 AufenthG geschützten Merkmale angeknüpft hätten. Schon nach seinen eigenen Bekundungen war der Kläger insoweit nur" Opfer kriminellen Unrechts. Dessen Gewicht ist sicherlich nicht gering einzuschätzen; im Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG kann dies jedoch keine Beachtung finden. Aus denselben Gründen hat der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. Eine landesweite Gefahr der Folter kann aus dem von dem Kläger berichteten Vorfall in Kismayo nicht abgeleitet werden. Dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia weiterhin äußerst prekär ist, ist mit einer landesweiten Gefahr von Folter nicht gleichzusetzen. Demgegenüber ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit das Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung nach Somalia angedroht hat. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Somalias vorliegen. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers mit Blick auf die allgemeinen Verhältnisse in Somalia erfüllt. Gefahren in einem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden allerdings gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt somit grundsätzlich das Bestehen individueller Gefahren voraus, während "allgemeine" Gefahren" im Grundsatz lediglich zu einer politischen Entscheidung über einen generellen Abschiebungsschutz auf der Grundlage der §§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und 60 a AufenthG führen können. Die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG können es in besonderen Ausnahmesituationen jedoch gebieten, die Vorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossen ist. Davon ist dann auszugehen, wenn sich eine allgemeine Gefahrenlage als so extrem darstellt, dass jeder einzelne Rückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde, genereller Abschiebungsschutz aber nicht gewährt worden ist. Die beschriebenen Gefahren müssen landesweit bestehen; es muss für den Rückkehrer unmöglich sein, gefahrfreie Landesteile ohne Gefährdung tatsächlich zu erreichen, So zu der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Regelung des § 53 Abs. 6 AusIändergesetz Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, BverwGE 115, 1 (7), und - 1 C 2.01 -, BverwGE 114, 379 (381 f.), vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 58 (59), vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, NVwZ-Beilage 1996, 57 (58), sowie vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 (200). Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf eine Rückkehr des Klägers nach Somalia erfüllt. Es ist derzeit weiterhin davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in Zentral- und Südsomalia einschließlich der Hauptstadt Mogadischu aufgrund der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Clans, Milizen und Banden sowie durch die allgemeine Kriminalität mangels effektiver Sicherheitsstrukturen äußerst prekär ist. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 8; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Situation und Trendanalyse, 20. September 2004, S. 6, 9 f.; amnesty international, Jahresbericht 2005, Somalia; United Kingdom Home Office, COI- Report Somalia, Rdn. 6.141 ff. Aufgrund des in Somalia stark ausgeprägten Clansystems, auf dem seit 1991 das Machtgefüge Somalias im Wesentlichen beruht, ist die Sicherheit einer Person deshalb allenfalls dann gewährleistet, wenn sie in den Gebieten ihres Clans lebt, der ihr Schutz gewähren kann. Für Angehörige kleiner Subclans und ethnischer Minderheiten, die diesen Schutz nicht genießen, ist eine entsprechende Sicherheit deshalb in der Regel nicht zu erlangen. Für Angehörige größerer Clans folgt hieraus, dass für diese eine Rückkehr in Gebiete gewährleistet sein muss, in denen ihr Clan beheimatet ist. Voraussetzung ist, dass der direkte Zugang zu den entsprechenden Gebieten gewährleistet ist. Ein Durchqueren von Regionen, die von anderen Clans kontrolliert werden, ist aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar. UNHCR, Stellungnahme Rückkehrgefährdung somalischer Staatsangehöriger", September 2001; amnesty international, Jahresbericht 2005, Kapitel Rechtsstaatlichkeit". Rückkehrer, die bezogen auf ihre Clanzugehörigkeit in ein "falsches" Gebiet zurückgeführt werden, können einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt sein. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsschutzrelevante Lage in Somalia vom 7. Februar 2006, S. 17. Der Einschätzung des Bundesamtes, dass von einer Verbesserung der Sicherheitslage auszugehen sei, kann sich das Gericht vor diesem Hintergrund nicht anschließen. Der vom Bundesamt zur Begründung seiner Auffassung u.a. herangezogene Hinweis in den grundsätzlichen Anmerkungen zum o.g. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Botschaftsvertreter führten Dienstreisen nach Somalia durch, soweit es die Sicherheitslage erlaube, lässt angesichts der klaren Einschränkung der Aussage ("soweit') keinen konkreten Schluss darauf zu, ob Botschaftsvertreter aktuell überhaupt Dienstreisen durchführen und ggf. unter welchen Rahmenbedingungen und in welche Regionen sie unternommen werden. Auch durch die Aussage in dem angefochtenen Bundesamtsbescheid, aus "zahlreichen Anhörungen" gehe hervor, dass sichere Landesteile gefahrlos erreichbar seien (Seite 14 des Bescheides), wird diese oben dargestellte Einschätzung nicht substanziell erschüttert. Die Aussage des Bundesamtes lässt nicht erkennen, ob etwa Umstände des einzelnen Falles - z.B. die Clanzugehörigkeit oder die wirtschaftliche Möglichkeit, für die eigene Sicherheit zu sorgen - eine ansonsten möglicherweise bestehende Gefahr minimiert haben. Im vorliegenden Fall gilt danach Folgendes: Der Kläger ist nach seinem glaubhaften Vorbringen Angehöriger der Volksgruppe der Bantu. Soweit das Bundesamt im Verfahren ein Sprachgutachten vorgelegt hat, wonach der Kläger mit Sicherheit aus Nigeria stamme, folgt das Gericht dem angesichts der glaubhaften und in sich widerspruchsfreien Schilderung des Klägers zu seiner Herkunft in der mündlichen Verhandlung nicht. Auch die Beklagte hat dieses Gutachten im Übrigen im Ergebnis nicht zum Anlass genommen, die Herkunft des Klägers aus Somalia in Zweifel zu ziehen, da sie den angegriffenen Bescheid selbst nach der Vorlage des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren nicht geändert hat. Die Volksgruppe der Bantu in Somalia ist insgesamt etwa 100.000 Personen groß. Fischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort Landesstruktur/Bevölkerung". Sie ist vornehmlich im Süden Somalias angesiedelt. Ihre Angehörigen sollen Nachfahren von Sklaven sein, die im 18. Jahrhundert aus Ostafrika dorthin verschleppt werden. Médecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of Somalia, Mai 2006, S. 16; Munzinger-Archiv, Internationales Handbuch Länder aktuell, Somalia; Kapitel Soziales und Kultur". Die Bantu zählen deshalb zu den Minderheiten ohne eigene Clanstruktur, Fischer-Weltalmanach 2007, Somalia, Stichwort Landesstruktur/Bevölkerung", denen wegen ihrer kulturellen und ethnischen Unterschiede in der somalischen Gesellschaft nur eine Außenseiterposition zukommt, Médecins sans frontières: Médecins sans frontières in the forgotten crisis of Somalia, Mai 2006, S. 16, und die deshalb in erhöhtem Maße unter Armut und Diskriminierung leiden. U.S. Department of State, Bericht vom 8. März 2006 Country Reports on Human Rights Practices 2005 - Somalia", Section 5, Abschnitt e. Angesichts dieses Hintergrundes kann der Kläger nicht darauf verwiesen werden, den Schutz eines Clans vor Übergriffen anderer Clans oder vor kriminellen Übergriffen in Anspruch nehmen zu können. Demgemäß würde ihn eine Rückführung nach Somalia sehenden Auges der Gefahr solcher Übergriffe aussetzen und damit der Gefahr schwerster Verletzungen oder gar des Todes. Hat der Kläger hiernach einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Somalia, ist die Abschiebungsandrohung rechtswidrig, soweit ihm die Abschiebung in dieses Land angedroht worden ist. Im Übrigen bleibt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hiervon jedoch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 3 AufenthG unberührt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.