Urteil
18 K 5009/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0906.18K5009.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin nahm im Rahmen des Nichtschülerabiturs an der Prüfungskampagne 2005 teil. Im ersten (schriftlichen) Prüfungsteil erzielte sie in vier Prüfungsfächern insgesamt 244 Punkte, ohne ein Fach mit "ungenügend" abgeschlossen zu haben. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil wurde die Klägerin am 8. Juni 2005 in der ersten von vier vorgesehenen mündlichen Prüfungen im Fach Latein geprüft. Die Prüfung wurde vom Fachprüfungsausschuss mit "ungenügend" bewertet. Daraufhin wurde der Klägerin am 15. Juni 2005 eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung ausgestellt. In den weiteren mündlichen Fächern (Mathematik, Geschichte, Sozialwissenschaft) wurde die Klägerin nicht mehr geprüft. 3 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Juli 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein, und zwar sowohl gegen die Bewertung der Lateinprüfung vom 6. Juni 2005 als auch gegen die Bewertung der Abiturprüfung als nicht bestanden. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Prüfung in vielerlei Hinsicht verfahrensfehlerhaft verlaufen sei, insbesondere nicht stets dem Gebot der Fairness entsprochen habe und zudem die Bewertung der erbrachten Leistung mit der Note "ungenügend" ungerechtfertigt sei. 4 Nachdem die Klägerin einen am 6. Juli 2006 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellten Eilrechtsschutzantrag auf Hinweis des Gerichts zurückgenommen hatte und das Verfahren am 15. Juli 2005 eingestellt worden war (18 L 1309/05), stellte sie am 18. Juli 2005 erneut einen Eilantrag bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 L 976/05). Dabei vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahrens und machte zudem geltend, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA verfassungswidrig sei, weil mit der dort vorgesehen Regelung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen werde. Die hier in Rede stehende Lateinprüfung mache angesichts dessen, dass in den mündlichen Prüfungen maximal je 60 Punkte, in der gesamten Prüfung jedoch 840 Punkte erreicht werden könnten, lediglich einen Anteil von unter 10 % der Gesamtprüfung aus. Allein wegen eines solchen punktuellen Totalversagens die Prüfung für nicht bestanden zu erklären, sei unangemessen. 5 Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 20. Juli 2005 abgelehnt. In den Gründen heißt es: In der Sache stehe der Klägerin weder ein Anspruch auf Neubewertung der Lateinprüfung noch auf deren Wiederholung zu, da gerichtlich überprüfbare Bewertungs- bzw. Verfahrensfehler nach summarischer Prüfung nicht greifbar seien. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. PO-NSchA verhielt sich der Beschluss nicht. 6 Nachdem die Klägerin am 26. Juli 2005 die Zulassung zur Wiederholungsprüfung beantragt hatte, legte sie am 28. Juli 2005 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschwerde ein. Im Laufe dieses Verfahrens wurde der Klägerin mitgeteilt, dass sich der Zentrale Abiturausschuss am Ruhrkolleg der Stadt F mit dem Widerspruch befasst habe, diesem aber nicht abhelfe. 7 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 wies der Berichterstatter des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beteiligten darauf hin, dass Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA bestünden. Außerdem sei der zweite Prüfungsteil nach der Lateinprüfung abgebrochen worden. Es spreche aber einiges dafür, dass die PO- NSchA keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Prüfungsabbruch enthalte. 8 Die Klägerin nahm sodann die Beschwerde zurück, soweit sie begehrt hatte, die Prüfungsleistung im Fach Latein neu zu bewerten und (hilfsweise) die Prüfung im Fach Latein zu wiederholen. Mit Beschluss vom 16. November 2005 - 19 B 1597/05 - stellte das OVG NRW das Verfahren bezüglich des zurückgenommenen Teils ein und wies im Übrigen die Beschwerde zurück unter Hinweis darauf, dass in Anbetracht der von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, zeitnah eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren, kein Anordnungsgrund bestehe. 9 Die Klägerin hat am 19. November 2005 die vorliegende Klage erhoben. 10 Mit Bescheid vom 23. November 2005 hat die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück gewiesen. Zur Begründung hat sie eingehend ausgeführt, dass ein Verfahrens- oder Bewertungsfehler nicht vorliege. 11 Die ab Januar 2006 durchgeführte Wiederholungsprüfung wurde von der Klägerin bestanden. Unter dem 12. Juni 2006 wurde ihr das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgestellt. 12 Die Klägerin macht geltend, dass das Nichtbestehen der Abiturprüfung allein auf Grund der im Fach Latein erzielten Note "ungenügend" rechtswidrig, weil unverhältnismäßig sei, denn sie habe keine Möglichkeit, eine ungenügende Leistung durch bessere Leistungen in anderen Fächern auszugleichen. Darüber hinaus enthalte die PO-NSchA keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Prüfungsabbruch. Auf Grund der mittlerweile bestandenen Wiederholungsprüfung sei eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten, da etwa bei späteren Bewerbungen der Umstand des Nichtbestehens der Erstprüfung relevant bleiben würde. Es bestehe zumindest ein schutzwürdiges Interesse daran, diesen Makel zu beseitigen. Ferner sei die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen. 13 Nachdem die Klägerin zunächst schriftsätzlich sinngemäß beantragt hatte, 14 1. den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 aufzuheben und 15 2. 16 3. der Beklagten aufzugeben, die am 6. Juni 2005 abgebrochene mündliche Abiturprüfung fortzusetzen, 17 4. 18 beantragt sie nunmehr lediglich, 19 den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 aufzuheben. 20 Die Beklagte beantragt, 21 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, 22 hilfsweise, 23 die Klage abzuweisen. 24 Zur Begründung trägt sie vor: Für die Klägerin sei mit einer Aufhebung der Prüfungsordnung nichts gewonnen, da eine Prüfung auf Grund nichtiger Vorschriften nicht fortgesetzt werden könne. Der Antrag gehe daher ins Leere. Zudem habe sich das Verfahren in der Hauptsache entgegen der Ansicht der Klägerin erledigt. So beinhalte das nunmehr nach bestandenem Zweitversuch erteilte Zeugnis keinerlei Hinweis auf ein Scheitern im ersten Versuch. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie den der Gerichtsakte 18 L 1309/05 verwiesen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung von dem Fortführungsbegehren Abstand genommen und damit die Klage insoweit zurückgenommen hat, war diesbezüglich das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 28 Für die von der Beklagten begehrte Feststellung bzw. Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist kein Raum. Das Verfahren ist vorliegend nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Eine einseitige Erledigungserklärung der Beklagtenseite ist, anders als die einseitige Erledigungserklärung auf Klägerseite, prozessual irrelevant. 29 Hinsichtlich des verbleibenden Anfechtungsbegehrens hat die Klage keinen Erfolg. 30 Die ursprünglich gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage erhobene Klage konnte unter Einbeziehung des nach Klageerhebung ergangenen Widerspruchsbescheides als Verpflichtungsklage bzw. - nach Rücknahme des Fortführungsantrages - als Anfechtungsklage aufrechterhalten werden. 31 Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005 § 75 Rn. 21. 32 Ob Bedenken gegen die Zulässigkeit mit Blick auf die Frage gerechtfertigt sind, ob auf Grund des Bestehens der Wiederholungsprüfung und der Ausstellung des Abiturzeugnisses (ohne Hinweis auf das Nichtbestehen im ersten Versuch) noch ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2005 besteht oder ob nicht möglicherweise Erledigung eingetreten ist, 33 siehe dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36/90 -, NVwZ 1992, 56, wonach eine auf Aufhebung der (negativen) Prüfungsentscheidung gerichtete Klage sich nicht mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 104 mit Nachweisen, 34 kann hier letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, da die Klage unbegründet ist. 35 Der Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung vom 15. Juni 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 36 Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Hs. PO-NSchA, wonach eine mündliche Prüfung nicht mit null Punkten abgeschlossen werden darf, wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu verwerfen wäre. Dies ist nämlich nicht der Fall. Die Regelung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. 37 Zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern siehe: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - (ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit); die jeweilige Norm für verfassungswidrig halten demgegenüber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 -; VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572; VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, SächsVBl. 2001, 267; Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -; für Verfassungsmäßigkeit der §§ 9 Abs. 4 lit. b) und 19 Abs. 5 AbiPrO NRW 1975 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1979 - 15 A 824/78 -; siehe zum Ganzen auch Niehues, Schul- und Schulprüfungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 555. 38 Es ist dabei vorauszuschicken, dass dem Prüfling mit der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife die Bewerbung für jedweden Studiengang offen steht. Dies setzt zwingend voraus, dass durch die zuvor genossene Ausbildung eine gewisse Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten vermittelt bzw. erworben worden ist. 39 So wird gemäß § 20 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) durch die Abiturprüfung festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Das Ziel des Bildungsganges besteht gemäß § 1 Abs. 2 APO-GOSt darin, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fortzusetzen und zu erweitern (Satz 1) und durch individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung [...] zur allgemeinen Studierfähigkeit zu führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Dem gemäß wird bei bestandener Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt (§ 39 Abs. 2 APO-GOSt). 40 Auch die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 1 Satz 1 i.V.m. § 17 PO-NSchA). Zwar setzt § 2 Satz 1 PO-NSchA hierfür den Nachweis des Prüflings voraus, dass er - lediglich - grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Damit wird der Anspruch deutlich, dass zwar im Gegensatz zur gymnasialen Abiturprüfung keine vertiefte, sondern nur eine grundlegende Bildung verlangt wird, die aber - hier wie dort - allgemein gewährleistet sein bzw. sich auf sämtliche Prüfungsfächer erstrecken muss, zumal die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen müssen (§ 2 Satz 2 PO-NSchA). 41 Es ist ferner davon auszugehen, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festlegung der Anforderungen, bei deren Erfüllung die oben angesprochene Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten, die den Zugang zu allgemeinen Hochschulen eröffnen sollen, ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht. 42 In diesem Sinne auch VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -. 43 Vor dem Hintergrund der nach Vorstehendem legitimen Zielsetzung der Abiturprüfung und des bei der Umsetzung vorhandenen Einschätzungsspielraums erscheint die hier angegriffene Regelung nicht unverhältnismäßig. Es erscheint nicht unangemessen, bereits bei der Bewertung eines von vier mündlichen Prüfungsfächern mit "ungenügend" die Hochschulzugangsberechtigung nicht zuzuerkennen. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Die Regelung steht zunächst nicht außer Verhältnis zu dem von ihr angestrebten Zweck. Vielmehr stellt sie sicher, dass ein Prüfungsteilnehmer nicht ein Prüfungsfach von vornherein (risikofrei) aus seiner Vorbereitung ausklammert (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. September 2005 - 4 L 1081/05 -), und fördert damit das von § 2 PO-NSchA verfolgte Anliegen, die Erbringung des geforderten Nachweises grundlegender Kenntnisse "in den Prüfungsfächern", d.h. in allen Prüfungsfächern zu gewährleisten. Dadurch wiederum wird sichergestellt, dass die für die allgemeine Hochschulreife zu fordernde breite Bildungsbasis (s.o.) bei Anerkennung der Zugangsberechtigung auch tatsächlich vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Prüflinge in gewissem Umfang die Möglichkeit haben, ihre Abiturfächer selbst zusammenzustellen und damit selbst auf ihr Prüfungsprogramm Einfluss zu nehmen (siehe §§ 9 und 10 PO- NSchA). Abgesehen von den zwingend vorgeschriebenen Prüfungsfächern Deutsch, Geschichte, Mathematik wird kein Prüfling zu einer Prüfung in einem konkreten Fach gezwungen, das seinen Neigungen und Fähigkeiten möglicherweise überhaupt nicht entspricht. 44 Vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - . 45 So schreibt § 10 Abs. 1 PO-NSchA etwa nicht zwei bestimmte Fremdsprachen vor, sondern lässt den Prüflingen die Wahl zwischen den in § 9 Abs. 1 lit. a) PO- NSchA genannten Sprachen. § 10 PO-NSchA lässt den Prüflingen des weiteren Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestimmung der Fächer für den ersten und den zweiten Prüfungsteil (dazu § 3 Abs. 3 PO-NSchA). So kann sich ein Prüfling in den aus § 10 PO-NSchA ersichtlichen Grenzen entscheiden, ob er die Prüfung in bestimmten Fächern lieber schriftlich oder mündlich absolviert. 46 Im Übrigen sind dem § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA vergleichbare Anforderungen auch anderen Prüfungsordnungen nicht fremd. So knüpft die nordrhein-westfälische APO-GOSt in § 30 Abs. 2 i.V.m. § 29 Abs. 5 Satz 1 schon die Zulassung zum Abitur daran, dass keines der Abiturfächer mit Null Punkten absolviert wird. Eine Notwendigkeit, die Anforderungen der PO-NSchA, die gegenüber denen der APO-GOSt ohnehin nicht äquivalent sind (s.o.), durch eine Aufhebung der "Null-Punkte-Regelung" des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO- NSChA noch weiter abzusenken, erschließt sich nicht. 47 Den in der Rechtsprechung zum Teil geäußerten Bedenken gegen mit § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA vergleichbare Regelungen (siehe dazu die oben zitierten Entscheidungen) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es sich bei einer von vier mündlichen Prüfungen - bei weiteren vier schriftlichen Prüfungsfächern - letztlich nur um einen Teilausschnitt aus der Gesamtprüfung handelt. Insoweit ist auch zutreffend, dass es sich bei einem totalen Leistungsausfall in einem solchen Teilbereich um ein punktuelles "Versagen" handelt. Dies ändert indes nichts an der obigen Einschätzung, wonach letztlich von Prüflingen, denen die Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt werden soll, zu erwarten ist, dass in keinem Fach die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (so die Definition der Note "ungenügend", vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-NSchA i.V.m. § 25 der - mittlerweile außer Kraft getretenen - Allgemeinen Schulordnung [ASchO], § 48 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [SchulG]). Nach Ansicht der Kammer ist auch eine mündliche Prüfung im zweiten Prüfungsteil des Nichtschülerabiturs bereits als Beurteilungsgrundlage dafür geeignet, ob ein für die Hochschulzugangsberechtigung erforderliches, breites (Grund-)Bildungsspektrum gewährleistet ist oder nicht. Das Verwaltungsgericht Potsdam (Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, a.a.O.) und das Verwaltungsgericht Dresden (Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 - a.a.O.) äußern im Hinblick auf die dort jeweils geltenden, mit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NschA vergleichbaren Vorschriften die Befürchtung, die Hochschulreife könne angesichts der Möglichkeiten, den Stoff in der mündlichen Prüfung in erheblicher Weise zu konzentrieren, bereits dann nicht zuerkannt werden, wenn der Prüfling in einem einzigen Themenbereich oder sogar hinsichtlich eines einzigen Themas oder einer einzigen Frage aus den gesamten Bildungs- und Lehrinhalten der Oberstufe geprüft worden sei und hierbei keine entsprechenden Leistungen erbracht habe. Eine derart punktuelle Prüfung lasse jedoch nicht den Rückschluss auf die Kenntnisse des Schülers im mündlichen Prüfungsfach insgesamt zu. Diese Befürchtung gilt indes im Hinblick auf die hier in Rede stehende nordrhein-westfälische Regelung nicht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 7 PO-NSchA. Dort heißt es in Satz 1, dass der Prüfling in einem ersten Teil der Prüfung selbstständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen soll. Nach Satz 2 soll in einem zweiten Teil das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten. Zudem sollen gemäß Satz 3 der Vorschrift in dem zweiten Teil im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings berücksichtigt werden. Eine bloß punktuelle, keinen Gesamteindruck über die Fähigkeiten des Prüflings in einem Fach insgesamt vermittelnde Prüfung ist nach diesen Vorgaben gerade nicht zu besorgen. 48 Der Einwand, der Ausfall in einer mündlichen Prüfung könne auch auf einer kurzzeitigen, nicht auf Prüfungsunfähigkeit beruhenden Schwäche beruhen, geht schon deshalb fehl, weil davon auszugehen ist, dass gerade auch die Prüfungssituation und die damit verbundene Anspannung letztlich Bestandteil der Prüfung sind. Auch diesen Anforderungen muss sich der Prüfling im Hinblick auf den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gewachsen zeigen. Dabei gehört Prüfungsstress grundsätzlich - ausgenommen er erreicht Krankheitswert - zum Risikobereich des Prüflings. 49 Vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 118 mit weiteren Nachweisen. 50 Zudem erscheint gerade in einer mündlichen Prüfung die Überwindung einer Schwächephase eher möglich als in schriftlichen Arbeiten. Dies ergibt sich etwa aus § 14 Abs. 3 Satz 3 PO-NSchA, wonach die Prüferin oder der Prüfer Hilfestellungen geben kann, wenn der Prüfling nicht imstande ist, die gestellte Aufgabe zu lösen. Im Übrigen resultieren Wertungswidersprüche entgegen der Auffassung des VG Potsdam und des VG Dresden auch nicht daraus, dass eine mündliche Prüfung nur einen untergeordneten Bestandteil der Gesamtprüfung ausmacht. Letzteres gilt freilich auch nach der PO-NSchA. In der Tat fällt eine mündliche Prüfung des zweiten Prüfungsteils nur mit ca. 7 % ins Gewicht (maximal 60 Punkte von insgesamt maximal 840 zu erreichenden Punkten, siehe § 16 Abs. 3 und 6 PO-NSchA). Dies hindert den Verordnungsgeber indes nicht, bei einem Totalausfall die Hochschulzugangsberechtigung nicht zuzuerkennen. Denn auch insoweit ändert sich nichts an den vorangegangenen Ausführungen, wonach es nicht unverhältnismäßig ist, in allen Teilbereichen - mögen diese auch für sich genommen jeweils nur einen kleinen Prozentsatz des Gesamtergebnisses ausmachen - zumindest grundlegende Fähigkeiten zu verlangen. 51 Ist mithin die Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA im Hinblick auf den verfolgten, oben im einzelnen dargelegten Zweck unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, erscheint es auch nicht erforderlich, für den Fall eines völligen Prüfungsversagens in einem Fach einen Notenausgleich vorzusehen. Schließlich ist das Erfordernis, in allen Fächern und ohne Ausgleichsmöglichkeit ein bestimmtes Leistungsniveau zu erbringen, auch im Hochschulbereich, zu dem das Abitur den Zugang ermöglicht, regelmäßig gegeben. 52 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 -; VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, a.a.O. 53 Soweit die Klägerin noch rügt, der zweite Prüfungsteil der ersten Abiturprüfung sei nach der Bewertung im Fach Latein mit "ungenügend" (null Punkte) zu Unrecht abgebrochen worden, da es in der PO-NschA an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle, ergibt sich auch daraus nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Für den Abbruch der Prüfung bedurfte es keiner expliziten Grundlage. Das Recht bzw. sogar die Pflicht, die Abiturprüfung nicht weiter fortzusetzen, ergibt sich letztlich aus der Natur der Sache, nämlich aus dem mit einer Prüfung verfolgten Zweck. Dieser besteht letztlich darin, den Kandidatinnen und Kandidaten die Erreichung eines bestimmten Qualifikationszieles (hier das Abitur) durch Bestehen der hierfür vorgesehenen Anforderungen zu ermöglichen. Dieser Zweck fällt in dem Moment weg, in dem das vorgenannte Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Dies war hier nach der Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Latein mit null Punkten angesichts der verfassungsmäßigen (s.o.) Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA der Fall. Eine Fortführung der Prüfung - ohne die auch nur theoretisch fortbestehende Möglichkeit, das Prüfungsziel zu erreichen - läuft dem beschriebenen Zweck zuwider. Abgesehen hiervon erschließt sich der Kammer aber auch sonst nicht der Sinn einer weiteren Fortführung. Soweit man hier etwa auf Übungseffekte abstellte bzw. auf die Möglichkeit, Prüfungserfahrung zu sammeln, ist dies nicht Aufgabe der staatlichen Prüfung. Zudem ist zu bezweifeln, ob nach endgültigem Scheitern einer Prüfung noch die für eine echte Simulation erforderliche Spannung und Konzentration auf Seiten der Prüflinge gewährt sind. Genau das Gegenteil dürfte der Fall sein. Das in Einzelfällen möglicherweise dennoch vorhandene Interesse der Prüflinge, zusätzliche Erfahrungswerte für die Wiederholungsprüfung zu sammeln, ist jedenfalls rechtlich nicht schutzwürdig, zumal auf der anderen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass staatliche Ressourcen in Form der Arbeitszeit der Prüfer nicht umsonst in Anspruch genommen werden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass bei fehlender Rechtsgrundlage für einen Abbruch eine Anspruchsgrundlage existiert, die den Prüflingen im Falle des Scheiterns - trotz der zuvor aufgezeigten Zweckwidrigkeit - das Recht einräumt, weiter geprüft zu werden. 54 Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung auch nicht aus etwaigen Bewertungs- oder Verfahrensfehlern in Zusammenhang mit der Lateinprüfung am 8. Juni 2005 ergibt. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit nicht möglicherweise schon um einen anderen, nicht in das vorliegende Verfahren eingebrachten Streitgegenstand handelt, sind derartige Fehler nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Juli 2005 - 4 L 976/05 - Bezug genommen. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gerichtete Beschwerde nahm die Klägerin im Hinblick auf die begehrte Neubewertung bzw. Wiederholung der Lateinprüfung zurück. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine Einwände gegen die Bewertung bzw. das Verfahren in der Lateinprüfung geltend gemacht. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Über den - jedenfalls in der Klageschrift gestellten - Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, brauchte die Kammer auf Grund der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin nicht mehr zu entscheiden. 56 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). 57 Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bei den hier im Mittelpunkt stehenden Problemkreisen (insbesondere im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA) handelt es sich um über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von allgemeinem Interesse, die im Sinne der Rechtseinheit landesweit klärungsbedürftig erscheinen. Insoweit wird auch auf den den Beteiligten bekannten schriftlichen Hinweis des Berichterstatters des 19. Senats des OVG NRW vom 21. Oktober 2005 in dem Verfahren 19 B 1597/05 verwiesen. 58