Urteil
18 K 4987/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0906.18K4987.05.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin nahm im Rahmen des Nichtschülerabiturs an der Prüfungskampagne 2005 teil. Die Prüfung absolvierte sie beim Ruhrkolleg der Stadt F. Im ersten (schriftlichen) Prüfungsteil erzielte sie in vier Prüfungsfächern insgesamt 312 Punkte, ohne ein Fach mit ungenügend" abgeschlossen zu haben. Im zweiten (mündlichen) Prüfungsteil wurde die Klägerin in der ersten von vier vorgesehenen mündlichen Prüfungen im Fach Biologie geprüft. Die dortige Leistung wurde mit befriedigend" (7 Punkte) bewertet. Am 8. Juni 2005 erfolgte die mündliche Prüfung im Fach Latein. Diese Prüfung wurde vom Fachprüfungsausschuss mit ungenügend" bewertet. Daraufhin wurde der Klägerin am 15. Juni 2005 eine Bescheinigung über das Nichtbestehen der Nichtschülerabiturprüfung ausgestellt. In den weiteren mündlichen Fächern (Geschichte, Kunst) wurde die Klägerin nicht mehr geprüft. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. Juli 2005, eingegangen bei der Beklagten am selben Tag, legte die Klägerin Widerspruch ein, und zwar sowohl gegen die Bewertung der Lateinprüfung vom 6. Juni 2005 als auch gegen die Bewertung der Abiturprüfung als nicht bestanden durch Bescheid vom 15. Juni 2005". Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Prüfung in mehrerlei Hinsicht verfahrensfehlerhaft verlaufen sei, insbesondere nicht stets dem Gebot der Fairness entsprochen habe und zudem die Bewertung der erbrachten Leistung mit der Note ungenügend" ungerechtfertigt sei. Am 2. August 2005 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (4 L 1081/05). Dabei vertiefte sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahrens und machte zudem geltend, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA verfassungswidrig sei, weil mit der dort vorgesehenen Regelung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen werde. Die hier in Rede stehende Lateinprüfung mache angesichts dessen, dass in den mündlichen Prüfungen maximal je 60 Punkte, in der gesamten Prüfung jedoch 840 Punkte erreicht werden könnten, lediglich einen Anteil von unter 10 % an der Gesamtprüfung aus. Allein wegen eines solchen punktuellen Totalversagens die Prüfung für nicht bestanden zu erklären, sei unangemessen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. September 2005 - 4 L 1081/05 - abgelehnt. Der Klägerin stehe in der Sache weder ein Anspruch auf Neubewertung der Lateinprüfung noch auf deren Wiederholung zu, da gerichtlich überprüfbare Bewertungs- bzw. Verfahrensfehler nach summarischer Prüfung nicht greifbar seien. Die von der Klägerin gegen die Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NschA vorgetragenen Bedenken seien zwar nicht von der Hand zu weisen, andererseits könne jedoch nicht übersehen werden, dass die beanstandete Regelung bezwecke auszuschließen, dass ein Prüfungsteilnehmer ein Prüfungsfach (risikofrei) von vornherein aus seiner Vorbereitung ausklammere. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen legte die Klägerin Beschwerde ein. Im Laufe des Verfahrens wurde der Klägerin mit Schreiben vom 25. August 2005 mitgeteilt, dass sich der Zentrale Abiturausschuss am Ruhrkolleg der Stadt F mit dem Widerspruch befasst habe, diesem aber nicht abhelfe. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2005 wies der Berichterstatter des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Beteiligten darauf hin, dass Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA bestünden. Außerdem sei der zweite Prüfungsteil nach der Lateinprüfung abgebrochen worden. Es spreche aber einiges dafür, dass die PO- NSchA keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Prüfungsabbruch enthalte. Hierauf wies der Berichterstatter im anschließenden Erörterungstermin am 9. November 2005 erneut hin. Der Antragsgegner erklärte, dass eine Wiederholungsprüfung für die Klägerin im Januar 2006 (1. Prüfungsteil) bzw. im Mai 2006 (2. Prüfungsteil) stattfinden werde. Nach einem Hinweis des Berichterstatters des erkennenden Senats des OVG NRW zur Rechtslage nahm die Klägerin die Beschwerde zurück, soweit sie auch begehrt hatte, die Prüfungsleistung im Fach Latein neu zu bewerten und (hilfsweise) die Prüfung im Fach Latein zu wiederholen. Mit Beschluss vom 16. November 2005 - 19 B 1597/05 - stellte das OVG NRW das Verfahren bezüglich des zurückgenommenen Teils ein und wies im übrigen die Beschwerde zurück unter Hinweis darauf, dass in Anbetracht der von der Beklagten eingeräumten Möglichkeit, zeitnah eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren, kein Anordnungsgrund bestehe. Eine Entscheidung über den Widerspruch ist der Klägerin bislang nicht zugegangen. Die Klägerin hat am 18. November 2005 die vorliegende Klage erhoben. Die ab Januar 2006 durchgeführte Wiederholungsprüfung wurde von der Klägerin bestanden. Unter dem 29. Mai 2006 wurde ihr das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgestellt. Sie macht geltend, dass das Nichtbestehen der Abiturprüfung allein aufgrund der im Fach Latein erzielten Note ungenügend" rechtswidrig, weil unverhältnismäßig sei, denn sie habe keine Möglichkeit, eine ungenügende Leistung durch bessere Leistungen in anderen Fächern auszugleichen. Darüber hinaus enthalte die PO- NSchA keine Rechtsgrundlage für einen vorzeitigen Prüfungsabbruch. Aufgrund der mittlerweile bestandenen Wiederholungsprüfung sei eine Erledigung des Rechtsstreits nicht eingetreten, da etwa bei späteren Bewerbungen der Umstand des Nichtbestehens der Erstprüfung relevant bleiben würde. Es bestehe zumindest ein Interesse daran, diesen Makel zu beseitigen. Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hat, der Beklagten aufzugeben, die am 8. Juni 2005 abgebrochene mündliche Abiturprüfung fortzusetzen, beantragt sie nunmehr, die Erstprüfung als bestanden zu werten mit der Maßgabe, dass die erreichten Leistungen in den mündlichen Prüfungsfächern Geschichte und Kunst als solche der Erstprüfung gewertet werden, und der Beklagten aufzugeben, ein entsprechendes Abiturzeugnis auszustellen, hilfsweise, den Bescheid vom 15. Juni 2005 über das Nichtbestehen der Abiturprüfung aufzuheben. Die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Das Verfahren habe sich in der Hauptsache entgegen der Ansicht der Klägerin sehr wohl erledigt. So beinhalte das nunmehr nach bestandenem Zweitversuch erteilte Zeugnis keinerlei Hinweis auf ein Scheitern im ersten Versuch. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Für die von der Beklagten begehrte Feststellung bzw. Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist kein Raum. Das Verfahren ist vorliegend nicht durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet worden. Eine einseitige Erledigungserklärung des Beklagten ist, anders als die einseitige Erledigungserklärung auf Klägerseite, prozessual nicht möglich. Die mit dem Übergang von dem ursprünglichen Klageantrag zum nunmehr gestellten Haupt- und Hilfsantrag verbundene Klageänderung ist als sachdienlich zu bewerten und daher jedenfalls aus diesem Grund zulässig, vgl. § 91 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die zunächst begehrte Fortsetzung der nach der Lateinprüfung abgebrochenen weiteren Prüfung vor dem Hintergrund des nunmehr bestandenen Abiturs nicht mehr in Betracht kommt. Der Hauptantrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Kombination der Ergebnisse der ersten Nichtschülerabiturprüfung bis zur mündlichen Lateinprüfung mit den Ergebnissen der mündlichen Prüfungen in den Fächern Geschichte und Kunst im Wiederholungsversuch kommt unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Die hier einschlägige Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA) und auch sonstige Prüfungsordnungen sehen eine derartige Vorgehensweise nicht vor. Dem steht auch bereits entgegen, dass die in der Wiederholungsprüfung erbrachten (Teil-) Leistungen gerade nicht Gegenstand der ersten Prüfung waren und damit denknotwendig schon nicht als Prüfungsleistungen des ersten Durchgangs gewertet werden können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin offenbar auch davon ausgeht, dass ihr sogar ein Wahlrecht dahingehend zusteht, dass sie statt der Kombination aus den Ergebnissen beider Prüfungsversuche auch allein die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung dem abschließenden Zeugnis zugrunde legen lassen kann. Dies verstößt indes gegen elementare prüfungsrechtliche Grundsätze, insbesondere gegen das Gleichbehandlungsgebot. Eine solche Rosinentheorie" würde bedeuten, dass die Klägerin besser gestellt würde als Kandidatinnen und Kandidaten, die im ersten Anlauf die Abiturprüfung bestanden haben. Denn letzteren fehlt es an einer entsprechenden Wahlmöglichkeit. Steht der Klägerin mithin kein Anspruch auf die begehrte Kombination der Prüfungsergebnisse zu, kann sie auch die Ausstellung eines entsprechenden Abiturzeugnisses nicht mit Erfolg geltend machen. Auch der somit zur Entscheidung des Gerichts gestellte Hilfsantrag in Gestalt eines Anfechtungsantrages hat keinen Erfolg. Seine Zulässigkeit scheitert zunächst nicht daran, dass nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bislang noch kein Widerspruchsbescheid zugestellt wurde, da insoweit jedenfalls die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorliegen. Ob Bedenken gegen die Zulässigkeit mit Blick auf die Frage gerechtfertig sind, ob aufgrund des Bestehens der Wiederholungsprüfung und der Ausstellung des Abiturzeugnisses (ohne Hinweis auf das Nichtbestehen im ersten Versuch) noch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Bescheides vom 15. Juni 2006 besteht oder ob nicht möglicherweise Erledigung eingetreten ist, siehe dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36/90 -, NVwZ 1992, 56, wonach eine auf Aufhebung der (negativen) Prüfungsentscheidung gerichtete Klage sich nicht mit dem Bestehen der Wiederholungsprüfung erledigt; vgl. ferner Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rdnr. 104 mit Nachweisen, kann hier letztlich dahinstehen, da auch der Hilfsantrag zumindest in der Sache keinen Erfolg hat. Der Bescheid vom 15. Juni 2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher auch nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA, wonach eine mündliche Prüfung nicht mit null Punkten abgeschlossen werden darf, wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu verwerfen wäre. Dies ist nämlich nicht der Fall. Die Regelung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Zu vergleichbaren Vorschriften in anderen Bundesländern siehe: Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - (ausgehend von der Verfassungsmäßigkeit); die jeweilige Norm für verfassungswidrig halten demgegenüber OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 -; VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, LKV 2001, 572; VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, SächsVBl. 2001, 267; Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -; für Verfassungsmäßigkeit der §§ 9 Abs. 4 lit. b) und 19 Abs. 5 AbiPrO NRW 1975 OVG NRW, Urteil vom 31. August 1979 - 15 A 824/78 -; siehe zum Ganzen auch Niehues, Schul- und Schulprüfungsrecht, 4. Auflage, Rdnr. 555. Es ist dabei vorauszuschicken, dass dem Prüfling mit der Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife die Bewerbung für jedweden Studiengang offen steht. Dies setzt zwingend voraus, dass durch die zuvor genossene Ausbildung eine gewisse Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten vermittelt bzw. erworben worden ist. So wird gemäß § 20 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) durch die Abiturprüfung festgestellt, ob die Schülerin oder der Schüler das Ziel des Bildungsganges erreicht hat. Das Ziel des Bildungsganges besteht gemäß § 1 Abs. 2 APO-GOSt darin, die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Sekundarstufe I fortzusetzen und zu erweitern (Satz 1) und durch individuelle Schwerpunktsetzung und vertiefte allgemeine Bildung [...] zur allgemeinen Studierfähigkeit zu führen und auf die Berufs- und Arbeitswelt vorzubereiten. Dem gemäß wird bei bestandener Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt (§ 39 Abs. 2 APO-GOSt). Auch die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 1 Satz 1 i.V.m § 17 PO-NSchA). Zwar setzt § 2 Satz 1 PO-NSchA hierfür den Nachweis des Prüflings voraus, dass er - lediglich - grundlegende Kenntnisse und Einsichten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann. Damit wird der Anspruch deutlich, dass zwar im Gegensatz zur gymnasialen Abiturprüfung keine vertiefte, sondern nur eine grundlegende Bildung verlangt wird, die aber - hier wie dort - allgemein gewährleistet sein bzw. sich auf sämtliche Prüfungsfächer erstrecken muss, zumal die Prüfungsanforderungen und die Aufgabenstellung in der Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler den Richtlinien und Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe entsprechen müssen. Es ist davon auszugehen, dass dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Festlegung der Anforderungen, bei deren Erfüllung die oben angesprochene Bandbreite an Bildung und Fähigkeiten, die den Zugang zu allgemeinen Hochschulen eröffnen sollen, ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht; in diesem Sinne auch VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, a.a.O.; Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 -. Vor dem Hintergrund der nach Vorstehendem legitimen Zielsetzung der Abiturprüfung und des bei der Umsetzung vorhandenen Einschätzungsspielraums ist die hier angegriffene Regelung nicht unverhältnismäßig. Es erscheint nicht unangemessen, bereits bei der Bewertung eines von vier mündlichen Prüfungsfächern mit ungenügend" die Hochschulzugangsberechtigung nicht zuzuerkennen. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Die Regelung steht zunächst nicht außer Verhältnis zu dem von ihr angestrebten Zweck. Vielmehr stellt sie sicher, dass ein Prüfungsteilnehmer nicht ein Prüfungsfach von vornherein (risikofrei) aus seiner Vorbereitung ausklammert (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 5. September 2005 - 4 L 1081/05 -), und fördert damit das von § 2 PO-NSchA verfolgte Anliegen, die Erbringung des geforderten Nachweises grundlegender Kenntnisse in den Prüfungsfächern", d.h. in allen Prüfungsfächern zu gewährleisten. Dadurch wiederum wird erreicht, dass die für die allgemeine Hochschulreife zu fordernde breite Bildungsbasis (s.o.) bei Anerkennung der Zugangsberechtigung auch tatsächlich erworben worden und vorhanden ist. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Prüflinge in gewissem Umfang die Möglichkeit haben, ihre Abiturfächer selbst zusammenzustellen und damit selbst auf ihr Prüfungsprogramm Einfluss zu nehmen (siehe §§ 9 und 10 PO-NSchA). Abgesehen von den - aus guten Gründen - zwingend vorgeschriebenen Prüfungsfächern Deutsch, Geschichte, Mathematik wird kein Prüfling zu einer Prüfung in einem konkreten Fach gezwungen, das seinen Neigungen und Fähigkeiten möglicherweise überhaupt nicht entspricht; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 - . So schreibt 10 Abs. 1 PO-NSchA etwa nicht zwei bestimmte Fremdsprachen vor, sondern lässt den Prüflingen die Wahl zwischen den in § 9 Abs. 1 lit. a) PO-NSchA genannten Sprachen. § 10 PO-NSchA lässt den Prüflingen des weiteren Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestimmung der Fächer für den ersten und den zweiten Prüfungsteil (dazu § 3 Abs. 3 PO-NSchA). So kann sich ein Prüfling in den aus § 10 PO-NSchA ersichtlichen Grenzen entscheiden, ob er die Prüfung in bestimmten Fächern lieber schriftlich oder mündlich absolviert. Ist mithin die Regelung des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA im Hinblick auf den verfolgten, oben im einzelnen dargelegten Zweck unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, erscheint es auch nicht erforderlich, für den Fall eines völligen Prüfungsversagens in einem Fach einen Notenausgleich vorzusehen. Das Erfordernis, in allen Fächern und ohne Ausgleichsmöglichkeit ein bestimmtes Leistungsniveau zu erbringen, ist auch im Hochschulbereich, zu dem das Abitur den Zugang ermöglicht, regelmäßig gegeben. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Mai 1996 - 7 CE 96.1003 -; VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, a.a.O. Den in der Rechtsprechung zum Teil geäußerten Bedenken gegen mit § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO-NSchA vergleichbare Regelungen (siehe dazu die oben zitierten Entscheidungen) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass es sich bei einer von vier mündlichen Prüfungen - bei weiteren vier schriftlichen Prüfungsfächern - letztlich nur um einen Teilausschnitt aus der Gesamtprüfung handelt. Möglicherweise handelt es sich bei einem totalen Leistungsausfall in einem solchen Teilbereich auch um ein punktuelles Versagen" handelt. Dies ändert indes nichts an der obigen Einschätzung, wonach letztlich von Prüflingen, denen die Hochschulzugangsberechtigung zuerkannt werden soll, zu erwarten ist, dass in keinem Fach die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können (so die Definition der Note ungenügend", vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 PO-NSchA i.V.m. § 25 der - mittlerweile außer Kraft getretenen - Allgemeinen Schulordnung [ASchO], § 48 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [SchulG]). Nach Ansicht der Kammer ist auch eine mündliche Prüfung im zweiten Prüfungsteil des Nichtschülerabiturs bereits als Beurteilungsgrundlage dafür geeignet, ob ein für die Hochschulzugangsberechtigung erforderliches, breites (Grund-)Bildungsspektrum gewährleistet ist oder nicht. Das VG Potsdam (Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 -, a.a.O.) und das VG Dresden (Beschluss vom 8. August 2001 - 5 K 1571/01 - a.a.O.) äußern im Hinblick auf die dort jeweils geltenden, mit der Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1, 2. Halbsatz PO- NSchA vergleichbaren Vorschriften die Befürchtung, die Hochschulreife könne angesichts der Möglichkeiten, den Stoff in der mündlichen Prüfung in erheblicher Weise zu konzentrieren, bereits dann nicht zuerkannt werden, wenn der Prüfling in einem einzigen Themenbereich oder sogar hinsichtlich eines einzigen Themas oder einer einzigen Frage aus den gesamten Bildungs- und Lehrinhalten der Oberstufe geprüft worden sei und hierbei keine entsprechenden Leistungen erbracht habe. Eine derart punktuelle Prüfung lasse jedoch nicht den Rückschluss auf die Kenntnisse des Schülers im mündlichen Prüfungsfach insgesamt zu. Diese Befürchtung gilt indes im Hinblick auf die hier in Rede stehende nordrhein-westfälische Regelung nicht. Dies ergibt sich insbesondere aus § 14 Abs. 7 PO-NSchA. Dort heißt es in Satz 1, dass der Prüfling in einem ersten Teil der Prüfung selbstständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen soll. Nach Satz 2 soll in einem zweiten Teil das Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche und fachübergreifende Zusammenhänge beinhalten. Zudem sollen gemäß Satz 3 der Vorschrift in dem zweiten Teil im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die fachlichen Erfahrungen des Prüflings berücksichtigt werden. Eine bloß punktuelle, keinen Gesamteindruck über die Fähigkeiten des Prüflings in einem Fach insgesamt vermittelnde Prüfung ist nach diesen Vorgaben gerade nicht zu befürchten. Der Einwand, der Ausfall in einer mündlichen Prüfung könne auch auf einer kurzzeitigen, nicht auf Prüfungsunfähigkeit beruhenden Schwäche beruhen, geht schon deshalb fehl, weil davon auszugehen ist, dass gerade auch die Prüfungssituation und die damit verbundene Anspannung letztlich Bestandteil der Prüfung sind. Auch diesen Anforderungen muss sich der Prüfling im Hinblick auf den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung gewachsen zeigen. Dabei gehört Prüfungsstress grundsätzlich - ausgenommen er erreicht Krankheitswert - zum Risikobereich des Prüflings. Vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 118 mit weiteren Nachweisen. Im übrigen erscheint gerade in einer mündlichen Prüfung die Überwindung einer Schwächephase eher möglich als in schriftlichen Arbeiten. Dies ergibt sich etwa aus § 14 Abs. 3 Satz 3 PO-NSchA, wonach die Prüferin oder der Prüfer Hilfestellungen geben kann, wenn der Prüfling nicht imstande ist, die gestellte Aufgabe zu lösen. Wertungswidersprüche resultieren entgegen der Auffassung des VG Potsdam und des VG Dresden auch nicht daraus, dass eine mündliche Prüfung nur einen untergeordneten Bestandteil der Gesamtprüfung ausmacht. Letzteres gilt freilich auch nach der PO-NSchA. In der Tat fällt eine mündliche Prüfung des zweiten Prüfungsteils nur mit ca. 7 % ins Gewicht (maximal 60 Punkte von insgesamt maximal 840 zu erreichenden Punkten, siehe § 16 Abs. 3 und 6 PO-NSchA). Dies hindert den Verordnungsgeber indes nicht, bei einem Totalausfall die Hochschulzugangsberechtigung nicht zuzuerkennen. Denn auch insoweit ändert sich nichts an den vorangegangenen Ausführungen, wonach es nicht unverhältnismäßig ist, in allen Teilbereichen - mögen diese auch für sich genommen jeweils nur einen kleinen Prozentsatz des Gesamtergebnisses ausmachen - zumindest grundlegende Fähigkeiten zu verlangen. Soweit die Klägerin noch rügt, der zweite Prüfungsteil der ersten Abiturprüfung sei nach der Bewertung im Fach Latein mit ungenügend" (null Punkte) zu Unrecht abgebrochen worden, da es in der PO-NschA an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle, ergibt sich auch daraus nicht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Für den Abbruch der Prüfung bedurfte es keiner expliziten Grundlage. Das Recht bzw. sogar die Pflicht, die Abiturprüfung nicht weiter fortzusetzen, ergibt sich letztlich aus der Natur der Sache, nämlich aus dem mit einer Prüfung verfolgten Zweck. Dieser besteht letztlich darin, den Kandidatinnen und Kandidaten die Erreichung eines bestimmten Qualifikationszieles (hier das Abitur) durch Bestehen der hierfür vorgesehenen Anforderungen zu ermöglichen. Dieser Zweck fällt in dem Moment weg, in dem das vorgenannte Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Dies war hier nach der Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Latein mit null Punkten angesichts der - verfassungsmäßigen (s.o.) - Vorschrift des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA der Fall. Eine Fortführung der Prüfung - ohne die auch nur theoretisch fortbestehende Möglichkeit, das Prüfungsziel zu erreichen - läuft dem beschriebenen Zweck zuwider. Abgesehen hiervon erschließt sich der Kammer aber auch in keiner Weise der Sinn einer weiteren Fortführung. Soweit man hier etwa auf Übungseffekte abstellte bzw. die Möglichkeit, Prüfungserfahrung zu sammeln, ist dies nicht Aufgabe der staatlichen Prüfung. Zudem ist zu bezweifeln, ob nach endgültigem Scheitern einer Prüfung noch die für eine echte Simulation erforderliche Spannung und Konzentration auf Seiten der Prüflinge gewährt sind. Genau das Gegenteil dürfte der Fall sein. Das in Einzelfällen möglicherweise dennoch vorhandene Interesse der Prüflinge, zusätzliche Erfahrungswerte für die Wiederholungsprüfung zu sammeln, ist jedenfalls rechtlich nicht schutzwürdig, zumal auf der anderen Seite ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, dass staatliche Ressourcen in Form der Arbeitszeit der Prüfer nicht umsonst in Anspruch genommen werden. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass bei fehlender Rechtsgrundlage für einen Abbruch auf der anderen Seite eine Anspruchsgrundlage existiert, die den Prüflingen im Falle des Scheiterns - trotz der zuvor aufgezeigten Zweckwidrigkeit - das Recht einräumt, weiter geprüft zu werden. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass sich die Rechtswidrigkeit der Entscheidung über das Nichtbestehen der Abiturprüfung auch nicht aus etwaigen Bewertungs- oder Verfahrensfehlern in Zusammenhang mit der Lateinprüfung am 8. Juni 2005 ergibt. Ungeachtet der Frage, ob es sich insoweit nicht möglicherweise schon um einen anderen, nicht in das vorliegende Verfahren eingebrachten Streitgegenstand handelt, sind derartige Fehler nicht ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. September 2005 - 4 L 1081/05 - Bezug genommen. Dem ist die Klägerin nicht weiter entgegengetreten. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gerichtete Beschwerde nahm sie im Hinblick auf die begehrte Neubewertung bzw. Wiederholung der Lateinprüfung zurück. Auch im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin keine Einwände gegen die Bewertung bzw. das Verfahren in der Lateinprüfung geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Über den - jedenfalls in der Klageschrift gestellten - Antrag der Klägerin, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, brauchte die Kammer aufgrund der Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin nicht mehr zu entscheiden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Bei den hier im Mittelpunkt stehenden Problemkreisen (insbesondere im Zusammenhang mit der Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs. 7 Satz 1 PO-NSchA) handelt es sich um über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen von allgemeinem Interesse, die im Sinne der Rechtseinheit landesweit klärungsbedürftig erscheinen. Insoweit wird auch auf den den Beteiligten bekannten schriftlichen Hinweis des Berichterstatters des 19. Senats des OVG NRW vom 21. Oktober 2005 in dem Verfahren 19 B 1597/05 verwiesen.