Urteil
6 K 4892/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG handelt es sich regelmäßig nicht um die Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis; maßgeblich bleibt der Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis.
• § 6 Abs. 7 FeV (Umstellung alter deutscher Führerscheine) ist nicht anwendbar, wenn die Person nicht Inhaberin einer nach deutscher Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilten Fahrerlaubnis ist.
• Nach § 10 Abs. 2 BVFG sind ausländische Prüfungen oder Befähigungsnachweise nur insoweit anzuerkennen, wie sie mit der inländischen (hier: EU-) Fahrerlaubnisklasse inhaltlich übereinstimmen; eine polnische Kategorie B berechtigt nicht automatisch zum Führen von Krafträdern bis 125 cm³, wenn dies im Herkunftsrecht nicht enthalten ist.
• Eine Umschreibung nach § 30 FeV erfolgt prüfungsfrei nur insoweit, als die ausländische nichtharmonisierte Klasse einer deutschen harmonisierten Klasse entspricht.
Entscheidungsgründe
Keine Umstellung auf Klasse A1 bei Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis • Bei Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG handelt es sich regelmäßig nicht um die Erteilung einer neuen inländischen Fahrerlaubnis; maßgeblich bleibt der Umfang der ausländischen Fahrerlaubnis. • § 6 Abs. 7 FeV (Umstellung alter deutscher Führerscheine) ist nicht anwendbar, wenn die Person nicht Inhaberin einer nach deutscher Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilten Fahrerlaubnis ist. • Nach § 10 Abs. 2 BVFG sind ausländische Prüfungen oder Befähigungsnachweise nur insoweit anzuerkennen, wie sie mit der inländischen (hier: EU-) Fahrerlaubnisklasse inhaltlich übereinstimmen; eine polnische Kategorie B berechtigt nicht automatisch zum Führen von Krafträdern bis 125 cm³, wenn dies im Herkunftsrecht nicht enthalten ist. • Eine Umschreibung nach § 30 FeV erfolgt prüfungsfrei nur insoweit, als die ausländische nichtharmonisierte Klasse einer deutschen harmonisierten Klasse entspricht. Der Kläger erwarb 1979 in Polen eine Fahrerlaubnis Klasse B und ließ diese 1986 im Bundesgebiet als deutscher Führerschein der alten Klasse 3 ausweisen. 2004 beantragte er die Umstellung auf die seit 1999 geltenden Fahrerlaubnisklassen und zusätzlich die Erteilung der Klasse A1 (bis 125 cm³). Die Verwaltungsbehörde verweigerte die Erteilung mit der Begründung, zum Stichtag 1. April 1980 habe der Kläger keine deutsche Fahrerlaubnis besessen; die Umschreibung betreffe nur Inhaber früher inländisch erteilter Führerscheine. Die Widerspruchsbehörde bestätigte dies. Der Kläger rügte, er habe die Fahrerlaubnis bereits 1979 erworben und sei wie Inhaber vor 1980 zu behandeln. Das Gericht holte eine amtliche Auskunft zu Inhalt und Umfang des 1979 polnischen Führerscheins ein. Streitgegenstand war, ob der polnische Führerschein dem Umfang der neuen Klasse A1 entspricht und damit eine Umstellung bzw. Erteilung zu gewähren ist. • Anwendbarkeit der Umstellungsregelungen: § 6 Abs. 7 FeV und Abschnitt I Anlage 3 gelten nur für auf der Grundlage der früheren Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte inländische Fahrerlaubnisse; der Kläger verfügt jedoch nicht über eine solche inländische Erteilung, sondern über Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 92 BVFG. • Rechtsnatur der Anerkennung nach BVFG: Die Ausstellung des deutschen Führerscheins dokumentiert die Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis, führt aber nicht zur Neuerteilung einer eigenständigen inländischen Fahrerlaubnis; für den Umfang ist daher maßgeblich, welche Befugnisse die polnische Fahrerlaubnis tatsächlich innehatte. • Anerkennung nach § 10 Abs. 2 BVFG: Anerkennung ausländischer Prüfungen oder Befähigungsnachweise ist nur möglich, soweit sie mit der inländischen bzw. angestrebten EU-Fahrerlaubnisklasse inhaltlich gleichwertig sind; hierzu hat das Gericht eine amtliche Auskunft eingeholt. • Ergebnis der Tatsachenfeststellung: Die amtliche Auskunft ergab, dass die polnische Kategorie B des Klägers nicht die Berechtigung zum Führen von Krafträdern bis 125 cm³ umfasste; damit fehlt die Gleichwertigkeit zur Klasse A1. • Umschreibung nach § 30 FeV: Bei nicht harmonisierten ausländischen Klassen ist eine prüfungsfreie Umschreibung nur insoweit möglich, als eine entsprechende deutsche harmonisierte Klasse besteht; auch dies ist vorliegend nicht der Fall. • Kosten- und Vollstreckungsfolge: Die Klage war unbegründet; damit war nach § 154 Abs. 1 VwGO die Klage abzuweisen und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Umstellung auf die Fahrerlaubnis der Klasse A1. Entscheidend ist, dass die polnische Fahrerlaubnis von 1979 nach amtlicher Auskunft nicht die Befugnis zum Führen von Krafträdern bis 125 cm³ enthielt, sodass weder eine Anerkennung nach § 10 Abs. 2 BVFG noch eine prüfungsfreie Umschreibung nach § 30 FeV zur Klasse A1 führt. Die Umstellungsregelung des § 6 Abs. 7 FeV ist nicht anwendbar, da der Kläger keine nach der früheren Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilte inländische Fahrerlaubnis besitzt. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgte entsprechend.