Beschluss
21 K 3638/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0824.21K3638.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil nicht festgestellt werden kann, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 31.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises W vom 15.05.2006 entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen. Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen: Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kindesvater habe mit seinen Unterhaltszahlungen keine Zweckbestimmung verbunden, mithin habe dieser nach § 366 Abs. 2 BGB eine Teilzahlung auf erhebliche Unterhaltsrückstände geleistet. Die Anrechnung von Unterhaltszahlungen des anderen (leiblichen) Elternteils wurde vom Gesetzgeber - wie geschehen in § 2 Abs. 3. Nr. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen - Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) - angeordnet, da es der Zweck des Gesetzes ist, ausfallende oder unzureichende Unterhaltsbeiträge durch eine öffentliche Sozialleistung abzusichern. Bei der Anrechnung von Unterhaltsleistungen und von Leistungen, die solchen Zahlungen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVG gleichstehen, ist zu beachten, dass nur solche Zahlungen auf die UVG-Leistungen anzurechnen sind, die in dem Monat geleistet werden, für den auch die öffentlichen Unterhaltszahlungen nach dem UVG erbracht werden. Vgl. Helmbrecht, UVG. Kommentar, § 2 Rdnr. 12. Auf welche Schuld der Unterhaltsverpflichtete leisten will, ist unerheblich. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der vorstehenden Bestimmung, die auf in demselben Monat" erzielte Einkünfte abstellt. Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass es nur darauf ankommt, zu welchem Zeitpunkt eine Unterhaltszahlung tatsächlich dem Unterhaltsberechtigten zufließt. Zum anderen spricht auch der gesetzgeberische Wille dafür, § 2 Abs. 3 UVG so auszulegen, dass es nur darauf ankommt, in welchem Monat eine Unterhaltszahlung tatsächlich geleistet wird. Ursprünglich war § 2 Abs. 3 UVG so formuliert, dass nur für denselben Monat" erzielte Einkünfte angerechnet werden sollten. Durch Gesetz vom 20.12.1996 (BGBl. I S. 2049) wurden die Worte für denselben" durch die Worte in demselben" ersetzt. Dadurch hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gegenüber Unterhaltszahlungen des dazu Verpflichteten subsidiär sind, und dass es nicht darauf ankommen soll, auf welche Schuld der Unterhaltsverpflichtete leisten will. VG Gera, Urteil vom 07.04.2003 - 6 K 983/00 GE -, juris. Der Gesetzgeber hat damit sichergestellt, dass es bei Leistungen nach dem UVG und Unterhaltsleistungen durch den dazu Verpflichteten im Falle einer Leistungskollision" nicht zu Doppelinanspruchnahme durch den Berechtigten führen, VG Weimar, Urteil vom 06.08.1999 - 5 K 1257/97.We., DAVorm 1999, S. 908 f., und zudem, dass öffentliche Sozialleistungen nicht vergangene Unterhaltsrückstände ausgleichen. VG München, Beschluss vom 05.07.2001 - M 6b E 01.2434 -, FamRZ 2002, S. 619 ff. Selbst im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Unterhaltsbeiträge werden auch im Falle von Rückständen zunächst auf den laufenden Unterhalt angerechnet. Bei freiwilligen Zahlungen bleibt in solchen Fällen die Bestimmung des Schuldners, wonach zuerst die Rückstände getilgt werden sollen, unbeachtlich. Vgl. Helmbrecht, a.a.O., Rdnr. 13.