Urteil
22 K 350/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0815.22K350.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2005 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und der Kläger je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben am 2. Mai 1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er beantragte am 4. Mai 1998 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, seine Ehefrau habe aus dem Iran flüchten müssen, weil sie Probleme in der Schule gehabt habe. Danach sei er von Ermittlungsbeamten aufgesucht und nach dem Aufenthaltes seiner Ehefrau befragt worden. Er sei auch für zwei Tage verhaftet und während der Haft gefoltert worden. Danach habe er sich versteckt und seine Ausreise organisiert. 3 Mit Bescheid vom 2. Juni 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte den Kläger zur Ausreise auf. Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet hatte (Az.: - 8a L 1779/98.A -), stellte es das Klageverfahren (14a K 3703/98.A) durch Beschluss vom 27. August 2001 ein, da die Klage gemäß § 81 AsylVfG als zurückgenommen galt. 4 Am 27. Dezember 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG wieder aufzugreifen. In einem Statement trug er vor, er habe sich nach ersten Kontakten im Jahr 2003 zum Christentum hingezogen gefühlt und habe sich taufen lassen. Seine Mutter sei damit nicht einverstanden und habe ihm angedroht, ihn im Iran bei den staatlichen Stellen zu verraten. Er legte eine Taufbescheinigung der Evangelisch- Freikirchlichen Gemeinde in E vom 27. Juli 2003 vor. 5 Er legte einen Ausdruck über die Einrichtung einer Internetseite vor, auf der er teils auf Farsi, teils auf Deutsch eine Begründung für seinen Glaubenswechsel gegeben hat. 6 Darüber hinaus trug er vor, er sei exilpolitisch aktiv. Er legte eine Bescheinigung der Organisation D vor, wonach er im Oktober 2003 zum Leiter des Bereichs Organisation" der E1er Sektion der D gewählt worden sei. Aus weiteren vorgelegten Bescheinigungen geht hervor, dass er bei verschiedenen Anlässen, so auch beim D-Weltkongress im Jahre 2002 in E1 als Fotograf und Organisator aktiv gewesen sei. 7 Mit Bescheid vom 19. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie die Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 Abs. 1-6 AuslG ab. 8 Der Kläger hat am 25. Januar 2005 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er macht geltend, er werde in seiner Heimat politisch verfolgt und müsse im Fall seiner Rückkehr mit einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben rechnen. 9 Er trägt vor, er habe sich im Verlauf einer psychischen Krise dem Christentum zugewandt. Die Heilung seiner Ehefrau von einer Krebserkrankung hätten sie als ein Wunder Gottes angesehen und habe sie im Glauben bestärkt. Die starke Beziehung zu Gott habe sie dazu gebracht, auch missionarisch tätig zu werden. Sie hätten Muslime zur christlichen Gemeinde in F eingeladen. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Januar 2005 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2006 zu seinen Asylgründen angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. August 2006 Bezug genommen. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren sowie zu den Verfahren 2 K 3377/03.A und 18 K 2291/98.A und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die Klage ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erfolg. 18 Der angefochtene Bescheid vom 19. Januar 2005 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 (Az.: 0000000-000) bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 4 des Ausländergesetzes, entsprechend § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes, abgelehnt wird, und verletzt insoweit die Rechte des Klägers. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig. 19 Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) gegen die Beklagte keinen Anspruch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter. Dies folgt aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, denn der Kläger beruft sich in diesem Asylverfahren ausschließlich auf Umstände, die er nach Verlassen des Iran aus eigenem Entschluss geschaffen hat. Dies gilt sowohl für seine (zeitweiligen) Aktivitäten für die exilpolitische Organisation D seit dem Jahr 2002 als auch für seinen Übertritt zum Christentum, der sich mit der Taufe am 27. Juli 2003 manifestiert hat. Dass diese Aktivitäten einer bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprochen hätten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. 20 Eine Feststellung, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind, ist nach § 28 Abs. 2 AsylVfG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht mehr getroffen werden, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt und diesen mit auf Grund eigenen Entschlusses geschaffenen Umständen begründet, die nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Asylantrages entstanden sind. Sowohl bei der exilpolitischen Betätigung als auch bei dem Übertritt zur christlichen Kirche handelt es sich um aus eigenem Entschluss geschaffene Umstände, die nach unanfechtbarer Ablehnung des früheren Asylantrages des Klägers entstanden sind. 21 Die Klage hat jedoch mit dem Hilfsantrag insoweit Erfolg, als die Beklagte verpflichtet ist, in Abänderung des Bescheides vom 2. Juni 1998 festzustellen, dass in der Person des Klägers hinsichtlich des Iran Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. 22 Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Kläger hat insoweit einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 23 § 51 Abs. 1 VwVfG bestimmt, dass die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden hat, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO vorliegen und der Betroffene gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag muss gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten gestellt werden, wobei die Frist mit dem Tage beginnt, an dem der Betroffene Kenntnis von dem Wiederaufgreifensgrund erlangt hat. 24 Eine Änderung der Sachlage im Sinne dieser Vorschriften ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn neue Umstände substantiiert und glaubhaft vorgetragen werden. Ihnen muss vielmehr weiterhin wenigstens ein schlüssiger Ansatz für das mögliche Vorliegen eines Abschiebungsverbotes zu entnehmen sein. Das es ist nicht der Fall, wenn sie von vornherein nach jeder vernünftigerweise vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet sind, ein Abschiebungsverbot zu begründen, 25 vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 2245/92 -, DVBl. 1994, 3839; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, DVBl. 1991, 1102 (Ls.) - zur Parallelproblematik des Wideraufgreifens eines Asylverfahrens -. 26 Der Kläger hat im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht die Tatsachen, aus denen sich eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zu seinen Gunsten und damit eine Pflicht des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verfahrens ergeben solle, substantiiert darzulegen. 27 In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Verfahrens. 28 Soweit er sich zu Beginn des Folgeverfahrens auf seine exilpolitischen Aktivitäten in der D berufen hat, geht das Gericht davon aus, dass er sein Begehren hierauf nicht weiter stützen will. Die insoweit geltend gemachten Aktivitäten lagen sämtlich länger als drei Monate vor dem neuen Asylantrag, sodass diese bereits nach § 51 Abs. 3 VwVfG nicht zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens führen können. 29 Mit dem nach Abschluss seines ersten Asylverfahrens erfolgten Übertritt zum Christentum und der Aufnahme von Tätigkeiten innerhalb der Gemeinde und einer missionarischen Arbeit unter Persisch sprechenden Menschen hat sich die dem Bescheid vom 2. Juni 1998 zu Grunde liegende Sachlage jedoch nachträglich zu seinen Gunsten im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG geändert. Es kann dahinstehen, ob bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Bundesamt eine Änderung der Sachlage anzunehmen war. Der Kläger hatte in diesem Zeitpunkt vorgetragen, er sei nunmehr zum Christentum übergetreten. Dieser Umstand führte zum damaligen Zeitpunkt weder zu einer Asylanerkennung noch zur Annahme von Abschiebungshindernissen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Urteil der Kammer vom 8. November 2005 - 22 K 7741/04.A - m.w.N.). 30 Eine Änderung der Sach- und Rechtslage ist jedenfalls im Laufe des Jahres 2006 eingetreten bzw. offenbar geworden. 31 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl.1952 II S. 685) - im Folgenden: EMRK - ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, der nicht Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK ist, unzulässig, wenn dort im Einzelfall in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind. Zu den menschenrechtlichen Mindeststandard, der auch in einem Abschiebezielstaat, der nicht Vertragsstaat der EMRK ist, gewahrt sein muss, gehört - folgend aus Art. 9 EMRK - der unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34.93 -, BVerwGE 111, 223 bis 230. 33 Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass der zu schützende unveräußerliche Kern der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK im Lichte des Art. 10 Abs. 1 b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes" (im Folgenden: Richtlinie) neu zu definieren ist. 34 Dieser Bestimmung zufolge haben die Mitgliedsstaaten bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff Religion" insbesondere umfasst die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind". 35 Dieses Verständnis des Begriffs Religion kann bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 EMRK auch bereits zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung zugrundegelegt werden. Zwar ist die Richtlinie, die gemäß Art. 38 Abs. 1 der Richtlinie erst bis zum 10. Oktober 2006 umgesetzt werden muss, vor Ablauf der Umsetzungsfrist nicht direkt anwendbar, 36 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -; VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -; Bayr. VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B 02.30703 -; Sächs. OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, Hess. VGH, Beschluss vom 9. Februar 2006 - 2 UZ 3768/04.A -. 37 Die mitgliedstaatlichen Gerichte sind aber zumindest berechtigt, sich bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist bei der Auslegung nationalen Rechts an den Bestimmungen der Richtlinie zu orientieren, 38 vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998, S. 2208 (2210 ff.), ebenso grundsätzlich VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05- ;noch weiter der 2. Senat der VGH BW in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 - A 2 S 571/05 -, der von einem Gebot richtlinienkonformer Auslegung ausgeht; offen gelassen durch OVG NRW, a.a.O. 39 Als sowohl asylrechtlich als auch im Hinblick auf die Annahme von Abschiebungsverboten relevant hat die Rechtsprechung bisher nur die Verletzung des religiösen Existenzminimums", das die Religionsausübung im privaten Bereich, die Möglichkeit von Gebet und Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen, umfasst, durch Nichtvertragsstaaten der EMRK angesehen. 40 vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 (158 ff.), BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111,223ff. 41 Es spricht nach Auffassung des Gerichts vieles dafür, dass diese Beschränkung des Begriffs des religiösen Existenzminimums, die das Bundesverwaltungsgericht letztmalig vor Inkrafttreten der oben genannten Richtlinie bestätigt hat, 42 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, BVerwGE 120, S. 16 43 im Hinblick auf Art. 10 Abs. 1 b) der Richtlinie nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, weil diese Bestimmung ausdrücklich die Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich und in Gemeinschaft mit anderen als integralen Bestandteil von Religion im Sinne des Asylrechts und der Schutzgewährung bezeichnet. 44 Vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., Rn 143 45 Das erkennende Gericht hält es im vorliegenden Fall im Hinblick auf den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Umsetzungsfrist auch für geboten, Art. 10 Abs. 1 b) Richtlinie bereits jetzt im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung zu berücksichtigen und drohende Gefährdungen im Fall der Teilnahme an öffentlichen christlichen Gottesdiensten im Iran grundsätzlich als Verfolgungsgrund anzuerkennen. 46 Ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 15.August 2006 - 2 K 2682/06.A - 47 Darüber hinaus ist durch Eingang entsprechender gutachterlicher Äußerungen für die mit Asylverfahren befassten Stellen im Jahr 2006 offenbar geworden, dass die Frage der Gewährung des Grundrechts der Religionsfreiheit im Iran auf Grund der Entwicklungen in jüngerer Zeit auch im Hinblick auf die bisherige Definition des religiösen Existenzminimums neu bewertet werden muss, weil in verstärktem Maß staatliche oder staatlich geduldete Übergriffe auf Christen festzustellen sind. 48 Vgl. hierzu: Auskunft des Deutschen Orientinstitutes vom 21. Juni 2005 (579i/br) an das VG Münster; Bundesamt (BA), Sonderbericht über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften in der Islamischen Republik Iran von Januar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Themenpapier zu Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005; Open Doors, Weltverfolgungsindex, Iran, www.opendoors-de.org. 49 Aus den neuesten Erkenntnissen ergibt sich nämlich, dass konvertierte Muslime seit ca. zwei Jahren keine öffentlichen christlichen Gottesdienste besuchen können, ohne sich der Gefahr auszusetzen, festgenommen und möglicherweise unter konstruierten Vorwürfen zu Haftstrafen verurteilt zu werden, und dass auch die Ausübung des Glaubens im privaten Bereich in Gemeinschaft mit anderen nicht mehr gefahrlos möglich ist. 50 Die Hinwendung zum christlichen Glauben und die christliche Missionstätigkeit werden im Iran nicht deshalb verfolgt, weil die Ausübung der persönlichen Gewissensfreiheit und die rein persönliche, geistig-religiöse Entscheidung für einen anderen Glauben bekämpft werden soll. Bekämpft werden soll die Apostasie vielmehr, soweit sie als Angriff auf den Bestand der Islamischen Republik Iran gewertet werden kann. Der politische Machtanspruch der im Iran herrschenden Mullahs ist absolut. Dieser Machtanspruch ist religiös fundiert, d.h. die iranischen Machthaber verstehen die Ausübung der politischen Macht als gleichsam natürliche Konsequenz ihrer Religion. Deshalb ist - weil dies den Gesetzen des Islam entspricht - religiöse Toleranz der jüdischen und christlichen Religionsgemeinschaften solange vorgesehen, wie deren Angehörige sich dem unbedingten religiösen und politischen Herrschaftsanspruch unterwerfen. Ein Ausbreiten dieser (Buch-) Religionsgemeinschaften in das muslimische Staatsvolk" hinein kann demgegenüber den im Iran bestehenden Führungsanspruch der Mullahs in Frage stellen. Letztere differenzieren nämlich nicht zwischen Politik und Religion und übertragen diese Gleichsetzung auf andere Religionsgemeinschaften, denen sie unterstellen, ebenfalls Politik im religiösen Gewande zu betreiben, 51 vgl. Deutsches Orient-Institut, Auskunft vom 6. Dezember 1996 an das Sächs. OVG; Auskunft vom 22. November 2004 an das VG Kassel; Auskunft vom 11. Dezember 2003 an das VG Wiesbaden; Auskunft vom 20. Dezember 1996 an das VG Leipzig. 52 Während die traditionellen ethnisch geprägten christlichen Glaubensgemeinschaften, die armenisch-orthodoxe, armenisch-evangelische, die römisch-katholische und die assyrisch-chaldäische Kirche unbehelligt im Iran ihren Glauben praktizieren können, stellt sich die Situation der demgegenüber auch für muslimische Konvertiten offenen Gemeinden im Iran, zu denen die Kläger als Apostaten allein Zugang haben würden, folgendermaßen dar: Dem Sonderbericht des Bundesamtes über die Situation christlicher Religionsgemeinschaften im Iran von Januar 2005 zufolge soll sich die Situation der Assembly of God nach der Ermordung von fünf Priestern zwischen 1990 und 1996 unter der Präsidentschaft Khatamis deutlich entspannt haben. Seit 2001 sei sogar offen missioniert worden. Im Sommer 2004 wurden jedoch bei einem Treffen von Referenten und Priestern in L1 86 Personen festgenommen und inhaftiert. 76 Personen wurden nach kurzer Befragung am gleichen Tag entlassen, die restlichen zehn Personen wurden über 72 Stunden zu Zusammensetzung, Kreis der Angehörigen und Arbeitsweise der Gemeinde befragt. Unter den Inhaftierten war auch der Priester Q, der weiter inhaftiert blieb. Seit diesem Ereignis werden keine Taufen von Muslimen vorgenommen und ehemalige Muslime besuchen keine Gottesdienste mehr. Hinzu kommt, dass im Mai 2004 die Familie des Pastors Z in D1 anlässlich eines privaten Treffens mit zwölf Gläubigen verhaftet worden ist. Die Familie ist zwar nach zehn Tagen wieder entlassen worden, der christliche Hauskreis wurde aber aufgelöst, und Herr Z musste seine Tätigkeit als Priester einstellen. Diese Erkenntnisse werden durch die Angaben im Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005 bestätigt. Aus diesem Papier ergibt sich darüber hinaus, dass die Mitglieder evangelikaler Gemeinden gezwungen werden, Ausweise bei sich zu tragen. Zusammenkünfte sind nur sonntags erlaubt und teilweise werden die Anwesenden von Sicherheitskräften überprüft. Die Kirchenführer sollen vor jeder Aufnahme von Gläubigen das Informationsministerium und die islamische Führung benachrichtigen. Kirchenoffizielle müssen ferner Erklärungen unterschreiben, dass ihre Kirchen weder Muslime bekehren noch diesen Zugang in die Gottesdienste gewähren. Konvertiten müssen, sobald der Übertritt Behörden bekannt wird, zum Informationsministerium, wo sie scharf verwarnt werden. Durch diese Maßnahmen soll muslimischen Iranern der Zugang zu den evangelikalen Gruppierungen versperrt werden. Sollten Konvertiten jedoch weiter in der Öffentlichkeit auffallen, beispielsweise durch Besuche von Gottesdiensten, Missionsaktivitäten oder ähnlichem, können sie mit Hilfe konstruierter Vorwürfe wie Spionage, Aktivitäten illegaler Gruppen oder anderen Gründen vor Gericht gestellt werden. Als Beispiel solcher staatlicher Willkür wird der Fall des bereits 1980 konvertierten Moslems Q angeführt. Er wurde, wie oben ausgeführt, anlässlich der Zusammenkunft in L1 im Sommer 2004 verhaftet und später wegen Handlungen gegen die nationale Sicherheit und wegen Verschleierung der Religionszugehörigkeit angeklagt. Trotz entlastender Beweise wurde er zu drei Jahren Haft verurteilt. Verschiedene Gerichtsangestellte äußerten im Februar 2005, dass Q Angehöriger einer Untergrundkirche sei. Der Sprecher der iranischen Justiz gab demgegenüber im Mai 2005 an, Q werde wegen Mitgliedschaft in politischer Gruppierung während seiner Armeezeit bestraft. Dem Themenpapier zufolge werden darüber hinaus in neuerer Zeit mehrfach protestantisch-freikirchliche Treffen aufgelöst mit der Begründung, es handle sich um politisch illegale Gruppierungen. Konvertiten seien ferner wegen der Vermutung einer regimekritischen Haltung in erhöhtem Maße gefährdet. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass die Auskunftslage die Verfolgungssituation der genannten protestantischen Gemeinden im Iran möglicherweise nur unvollständig wiedergibt. Einer Auskunft von amnesty international zufolge stehen die christlichen Gemeinden unter starkem Druck und geben keine genaue Auskunft über ihre Situation, um jede öffentliche Aufmerksamkeit zu vermeiden, 53 vgl. ai, Auskunft an das Sächs. OVG vom 21. Juli 2004. 54 Für ein solches Informationsverhalten sprechen auch die Vorgänge, die der Ermordung protestantischer Geistlicher 1994 vorausgegangen waren. Ende 1993 hatte nämlich der armenisch-protestantische Bischof N1 öffentlich über intensive Verfolgungen protestantischer Iraner und Iranerinnen berichtet. Daraufhin forderten die Behörden alle Vertreter christlicher Glaubensgemeinschaften auf, schriftlich zu bestätigen, dass sie keinen Repressionen ausgesetzt seien. Diese Bestätigungen wurden an Menschenrechtsgruppierungen gesandt. Bischof N1 und andere Vertreter evangelikaler Gruppierungen verweigerten die Bestätigung. Bischof N1 und sein Nachfolger verschwanden und wurden wenig später tot aufgefunden, 55 vgl. Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu Christen und Christinnen im Iran vom 18. Oktober 2005. 56 Nach dem aktuellen Weltverfolgungsindex" der Organisation Open Doors" steht der Iran nunmehr auf Rang 3 der Länder, in denen eine Verfolgung von Christen festzustellen ist, nachdem der Iran in den früheren Jahren auf Rang 5 notiert wurde. Unter dem Stichwort Verfolgung führt die Organisation aus, nach der Wahl Ahmadinedschads zum Präsidenten im Juni 2005 habe es eine Welle der Christenverfolgung gegeben. Im November 2005 sei der Hausgemeindepfarrer U ermordet worden. Die örtlichen Behörden im Land seien angewiesen worden, gegen christliche Hausgemeinden hart vorzugehen. Ethnische Gemeinden zögen ihre Unterstützung für Glaubensbrüder muslimischer Herkunft zurück. Diese Gläubigen versammelten sich jetzt in geheimen Hausgemeinden. 57 Das Deutsche Orient - Institut führt in seiner Auskunft vom 21. Juni 2005 an das VG Münster (579i/br) aus, dass sich Apostaten iranischer Staatsangehörigkeit im Iran zum gemeinsamen Gebet und zu Gottesdiensten mit Gleichgesinnten (anderen Christen) abseits der Öffentlichkeit in gleichsam privatem Rahmen zusammenfinden könnten, wenn diese Zusammenkünfte so organisiert würden, dass sie nach Außen kein Misstrauen und kein Aufsehen erregten. Allerdings sollten die betreffenden Apostaten es so einrichteten, dass sie diskret und ohne irgendwelche missgünstigen Nachbarn misstrauisch zu machen, gemeinsam beten würden, es dürfe nur nicht zu laut sein und man müsse ungefähr wissen, wie die Nachbarn eingestellt seien. Auch dürfe dies nicht zu häufig, zu lange und mit zu vielen Teilnehmern stattfinden. Sollte Argwohn erzeugt werden, könne dies durchaus unangenehm werden. Die Apostaten müssten wegen solcher Zusammenkünfte mit staatlichen oder staatlich geduldeten Sanktionen rechnen, wenn die Ideen nach Außen drängen und von irgendwelchen Leuten den iranischen Behörden zugetragen würden. Die unmittelbarste Sanktion sei zunächst, dass eine solche Versammlung auseinandergetrieben werde, dass die Rädelsführer, vielleicht auch alle Teilnehmer, verhaftet würden und dass die iranischen Sicherheitsbehörden dann mit großen Fleiß daran gingen, den illegalen Gruppencharakter herauszuarbeiten, da ohne weiteres unterstellt werde, dass nicht allein die Religion eine Rolle spiele, sondern dass verbotene oppositionelle Aktivitäten unter dem Deckmantel der Religion stattfänden. Wie es dann weitergehe, sei von Fall zu Fall unterschiedlich und hänge auch sehr davon ab, was die Leute beziehungsmäßig für sich tun könnten. 58 Aus diesen - neueren - Auskünften ergibt sich, dass eine Religionsausübung von Christen muslimischer Herkunft weder im öffentlichen, noch im privaten Bereich in einer Weise möglich ist, die nicht die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung durch die iranischen Behörden nach sich zieht. Selbst wenn man aus der Richtlinie nicht den Schluss ziehen sollte, dass auch die Teilnahme an im öffentlichen Bereich zelebrierten Riten zum Schutzbereich des religiösen Existenzminimums zu zählen ist, ergibt sich ein Grund für das Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen der nunmehr auch bei der Religionsausübung im privaten Bereich gegebenen Gefährdung. 59 Vgl. auch VG Bayreuth, Urteil vom 27. April 2006 - B 3 K 06.30073 -, juris 60 Sieht das Gericht - anders als das Bundesamt - die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens als gegeben an, hat es über die geltend gemachten Ansprüche selbst zu entscheiden und darf die Sache nicht an das Bundesamt zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zurückverweisen", 61 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171. 62 Eine solche Entscheidung fällt hier gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG zu Gunsten des Klägers aus, weil sich aus der Anwendung von Art. 9 EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. 63 Das Gericht ist von der Ernsthaftigkeit des Übertritts des Klägers zum christlichen Glauben überzeugt. Er hat sowohl schriftlich als auch in der mündlichen Verhandlung seine persönlichen Beweggründe dargelegt und glaubhaft seine Entwicklung hin zum christlichen Glauben als auch seine Aktivitäten für die Glaubensgemeinschaft geschildert. Danach hat er, nachdem er zunächst über längere Zeit christlichen Gottesdiensten beigewohnt hatte, mit Hilfe des Glaubens eine positive Beeinflussung seines Lebens und Hilfe bei der Bewältigung einer persönlichen Krise und der Erkrankung seiner Ehefrau erfahren und ist dadurch zu dem Entschluss gekommen, sich taufen zu lassen. Für die Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels spricht auch, dass der Kläger sich dann nach einiger Zeit einer Kirchengemeinde in seinem Umfeld in Oberhausen angeschlossen hat, wo er intensiver an den gemeindlichen Aktivitäten teilnehmen kann. Missionarische Arbeit leistet er entsprechend seinen persönlichen Möglichkeiten im kleineren, persönlichen Rahmen, indem er Iraner in Asylbewerberunterkünften bei alltäglichen Bedürfnissen unterstützt und als Motivation hierfür seinen christlichen Glauben angibt, um diese Menschen sodann in den türkischsprachigen Gottesdienst seiner Gemeinde einzuladen, den er ihnen dann übersetzt. 64 Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Angaben, die im Übrigen durch Mitglieder der Kirchengemeinde schriftlich bestätigt wurden, und an der Ernsthaftigkeit seines Glaubenswechsels. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung seine Aktivitäten auf ruhige, besonnene und bescheidene Art geschildert. Zu keiner Zeit hat er versucht, durch Übertreibungen seine Aktivitäten in einem besonders positiven, aber seinem Charakter nicht entsprechenden Licht erscheinen zu lassen. Auch die Tatsache, dass er die möglicherweise einmal mit Blick auf das Asylverfahren eingerichtete Homepage im Internet nicht mehr betreibt und sich von dieser auch ausdrücklich distanziert, spricht dagegen, dass er zu dem Personenkreis zu zählen ist, der sich bei seinen Aktivitäten für die christliche Kirche und der Darstellung seiner Glaubensüberzeugung von asyltaktischen Erwägungen leiten lässt. 65 Ist das Gericht aufgrund dessen davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran von seiner Glaubensüberzeugung nicht ablassen, sondern den Kontakt zu Glaubensbrüdern suchen würde, ist seine Abschiebung in den Iran nach § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, weil dort die Wahrung der Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht gesichert ist. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO , 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 67