Urteil
2 K 2689/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0808.2K2689.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.1982 in B geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der am 00.00.1999 in Teheran geborenen Klägerin zu 2. Beide sind iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und begehren ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Der Ehemann bzw. Vater der Kläger, L2, reiste am 9. Dezember 2000 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zur Begründung seines Asylantrags machte er im wesentlichen geltend, er sei mit anderen im November 2000 von Teheran zu einer Hochzeitsfeier nach J gefahren und am nächsten Tag bei einer Stadtbesichtigung in eine Demonstration geraten. Dabei sei es zu Gewalttätigkeiten gekommen. Man habe Sicherheitskräfte entwaffnet und sei anschließend geflohen. Zwei seiner Begleiter seien verhaftet worden. Das Asylverfahren hatte keinen Erfolg (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K 2676/06.A), da das Vorbringen als nicht glaubhaft angesehen wurde. 4 Die Klägerinnen verließen den Iran nach ihren Angaben am 25. November 2003 und flogen von Teheran zunächst nach Dubai und dann am nächsten Tag weiter nach Frankfurt. Reiseunterlagen legten sie nicht vor. Am 16. Dezember 2003 stellten sie Asylanträge. Zur Begründung trug die Klägerin zu 1. bei der Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 16. Dezember 2003 vor: 5 Ihr Ehemann sei vor etwa drei Jahren nach J gefahren und habe sich dort mit seinem Onkel, seinen Cousins und Cousinen an einer Demonstration beteiligt. Dann sei er ausgereist. Etwa drei bis vier Monate später seien Beamte gekommen, hätten das Haus durchsucht und nach dem Ehemann gefragt. Es habe auch Telefonterror gegeben. Seither sei sie, die Klägerin zu 1., ständig behelligt worden. Vor drei bis vier Monaten sei sie mit ihrem Schwiegervater zu einer Wache mitgenommen worden. Auf dem Weg dorthin und zurück habe man ihnen die Augen verbunden. Dort sei ihnen ein Film gezeigt worden, worauf zu sehen gewesen sei, wie die Masse die Bassidj entwaffnet habe. Man habe ihr vorgeworfen, mit einer dieser entwendeten Waffen habe ihr Ehemann einen Beamten getötet. In dem Filmausschnitt habe man sehen können, wie ihr Mann einem Bassidj die Waffe weggenommen habe. 6 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 15. April 2004, als Einschreiben zur Post gegeben am 16. April 2004, die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte die Klägerinnen unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb einer Woche auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als asylberechtigt stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen; dass die Klägerinnen auf dem Luftweg eingereist seien, könnten sie nicht belegen. Im übrigen bestünden Zweifel, ob den Klägerinnen ihr Vorbringen, sie seien des Ehemannes bzw. Vaters wegen verfolgt worden, geglaubt werden könne. Auch sei das Vorbringen nicht asylrelevant. 7 Die Klägerinnen haben am 26. April 2004 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben und gleichzeitig einen Eilantrag gestellt (5 L 381/04.A). Sie tragen zur Begründung weitere Einzelheiten zu ihrer Ausreise auf dem Luftweg vor und führen aus, es sei Sache des Bundesamtes gewesen, sich bei der Fluggesellschaft über ihre Einreise zu informieren. Im übrigen sei das Vorbringen keinesfalls offensichtlich" unbegründet, da durchaus detailliert vorgetragen sei. Auch griffen die Maßnahmen der iranischen Sicherheitskräfte durchaus in ihren asylrechtlich geschützten Persönlichkeitsbereich ein. Ihr Ehemann sei zu einer Hochzeit eines Freundes nach J gefahren. Sie, die Klägerin zu 1., habe ihn in drei Tagen zurück erwartet. Am Tag darauf habe ein Verwandter angerufen und gesagt, die Männer, die nach J gefahren seien, lebten und seien gesund. Ihre Schwiegereltern hätten im selben Haus gewohnt und sich in der Folgezeit viel bei ihr aufgehalten. Schließlich habe ihr Ehemann aus Deutschland angerufen: Er habe an einer Demonstration teilgenommen und flüchten müssen. Nach etwa drei Monaten seien örtliche Beamte gekommen, hätten sich nach dem Ehemann erkundigt und die Wohnung durchsucht. Dieser Vorgang habe sich alle drei bis sechs Monate wiederholt. Sie habe ein von ihr ererbtes Grundstück verkauft, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Etwa drei Monate nach der Ausreise ihres Ehemannes hätten die Bassidj sie, die Klägerin zu 1., und ihren Schwiegervater zu einer Wache gebracht und ihnen einen Videofilm mit einer Demonstration in J gezeigt, bei der Bassidj entwaffnet worden seien. Sie, die Klägerin zu 1., habe ihren Ehemann in der Masse erkannt. Man habe behauptet, er habe mit einer der entwendeten Waffen einen hohen Beamten getötet. 8 Die Klägerinnen beantragen, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 15. April 2004 zu verpflichten, sie - die Klägerinnen - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass für sie ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und führt weiter im Einzelnen aus, die Klägerinnen hätten ihre Einreise auf dem Luftweg nicht durch geeignete Dokumente oder einen glaubhaften Sachvortrag dargelegt. Dies seien ihnen zuzumuten gewesen. 13 Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Eilverfahren 5 L 381/04.A den Antrag der Klägerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 14. Mai 2004 abgelehnt. 14 Das Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf übergegangen. 15 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. Juni 2006 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 16 Die Klägerin zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses und des Verfahrens den Ehemann bzw. Vater betreffend (2 K 2676/06.A) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Klage hat keinen Erfolg. 20 Sie ist allerdings fristgerecht innerhalb einer Woche nach Zustellung des angegriffenen Bescheides (vgl. § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) erhoben worden. Der als Einschreiben am 16. April 2004 zur Post gegebene Bescheid vom 15. April 2004 gilt gemäß § 4 Abs. 1 VwZG (in der bis zum 31. Januar 2006 geltenden Fassung vom 3. Juli 1952, BGBl. I S. 379) als am 19. April 2004 zugestellt, sodass die am 26. April 2004 bei Gericht eingegangene Klage rechtzeitig erhoben wurde. 21 Sie ist aber nicht begründet. Der Bescheid vom 15. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Sie haben im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG noch auf die Feststellung, dass bei ihnen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. 22 Gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem selbst - in seiner Person - von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. 23 Grundlegend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139. 24 Das Grundrecht auf Asyl ist - auch nach seiner humanitären Intention - darauf gerichtet, nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden Zuflucht und Schutz zu gewähren. Dabei steht der eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich. 25 BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 -, DVBl. 1991, 531. 26 Hiernach steht einer Anerkennung der Klägerinnen als asylberechtigt gemäß Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, dass sie den Iran nicht aufgrund politischer Verfolgung verlassen und sich auch nach ihrer Ausreise nicht in asylerheblicher Weise betätigt haben. 27 Soweit sie vortragen, im Zusammenhang mit der Teilnahme ihres Ehemannes bzw. Vaters an einer Demonstration in J politisch verfolgt zu werden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Weder ist das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin zu 1. glaubhaft noch erreichen die behaupteten Verfolgungsmaßnahmen überhaupt eine asylrelevante Intensität. 28 Es obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung glaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend bezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführen. 29 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die behaupteten, auf das Verhalten des Ehemannes und Vaters zurückzuführenden Ermittlungsmaßnahmen überhaupt stattgefunden haben. Dem steht schon entgegen, dass das Verwaltungsgericht Düsseldorf das Vorfluchtvorbringen des L2 für nicht glaubhaft hält. Auf die Ausführungen im - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Urteil vom 27. Juni 2006 im Verfahren 2 K 2676/06.A wird insoweit verwiesen. Kann indes schon nicht von einer politischen Verfolgung des Ehemannes ausgegangen werden, gilt dies erst recht für eine hieraus abgeleitete Verfolgung der Klägerinnen. Im übrigen sind auch die Einlassungen der Klägerin zu 1. zu den Befragungen durch die Bassidj in keiner Weise überzeugend. Sie sind absolut oberflächlich und detailarm. Vor allem fällt auf, dass die Klägerin zu 1. im wesentlichen nur Ergebnisse und Oberbegriffe nennt, während sie die tatsächlichen Abläufe selbst kaum beschreibt. Zudem erscheinen ihre Ausführungen als nicht lebensnah. So hat sie angegeben, ihr und ihrem Schwiegervater seien beim Transport zu der Befragung durch die Bassidj innerhalb Teherans und auch beim Rücktransport die Augen verbunden worden. Dabei handelt es sich nach Einschätzung des Gerichts um eine völlig überzogene Maßnahme. Nach den Schilderungen der Klägerin zu 1. wurde sie lediglich zum Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt, ohne dass man ihr persönlich etwas vorgeworfen hätte. Warum ihr als Zeugin auf dem Weg zu der Befragung die Augen verbunden sein sollen, ist nicht nachvollziehbar. 30 Unabhängig davon, dass der Klägerin zu 1. ihr Vorbringen zur Verfolgung wegen ihres Ehemannes nicht geglaubt werden kann, erreichen die geschilderten Maßnahmen der Bassidj auch keine asylrelevante Intensität. Behauptet wurden Wohnungsdurchsuchungen, Befragungen nach dem Ehemann, eine einmalige Mitnahme und Befragung durch die Bassidj sowie telefonische Erkundigungen und Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte. All dies erreicht keine Asylrelevanz. Asylrelevant sind, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persönliche Freiheit besteht, nur solche Eingriffe, die nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Maßgeblich für die Beurteilung, ob der Betroffene durch die Verfolgung aus der übergreifenden Friedensordnung seines Heimatstaates ausgegrenzt und in eine ausweglose Lage gedrängt wird, ist dabei die Intensität und Schwere des Eingriffs, 31 vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BverfGE 80, 315; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz (GK-Asyl), Rdn. 70 ff. vor II - 2. 32 Diese Grenze wird nach der Rechtsprechung der Kammer durch die genannten Befragungen - auch durch die Befragung auf der Wache der Bassidj - und Wohnungsdurchsuchungen und auch durch die sich wiederholenden Telefonanrufe regelmäßig noch nicht überschritten, 33 vgl. zuletzt Urteil vom 30. Mai 2006 - 2 K 2674/06.A -. 34 Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Einzelfall eine andere Bewertung geboten ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 35 Soweit die Klägerin zu 1. erstmalig in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ihre im Iran lebenden Familienangehörigen würden sie im Fall einer Rückkehr in den Iran töten, weil sie erfahren hätten, dass sie, die Klägerin zu 1., in Deutschland kein Kopftuch trage, führt dies ebenfalls nicht zur Anerkennung als asylberechtigt. Zum einen ist es nach Einschätzung des Gerichts nicht hinreichend wahrscheinlich, das die Klägerin zu 1. im Falle einer Rückkehr tatsächlich einer derartigen Gefährdung ausgesetzt sein wird. Die Behauptung ist völlig unsubstantiiert und daher nicht glaubhaft. Die Klägerin zu 1. hat weder die Hintergründe für ein solches Vorgehen der eigenen Familienangehörigen dargetan noch erläutert, welche Personen genau sie insoweit fürchtet. Auch fällt auf, dass sie diesen Umstand erstmalig in der mündlichen Verhandlung äußert, obwohl sie hierzu schon deutlich früher die Gelegenheit gehabt hätte, da sie bereits vor fast drei Jahren eingereist ist. Zudem hat das Gericht den Eindruck, dass sie sich auf dieses Argument erst besonnen hat, nachdem ihr in der mündlichen Verhandlung klargemacht worden war, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Es ist daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sie in dieser schwierigen prozessualen Situation auf eine tatsächlich nicht bestehende Gefährdung zurückgegriffen hat. Darüber hinaus stünden ihr bei einer Gefährdung durch Familienangehörige innerstaatliche Fluchtalternativen offen. 36 Vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. - , in: DVBl. 1991, 531. 37 Sie hätte angesichts der Größe des Iran und auch Teherans ohne weiteres die Möglichkeit, ihrer Familie eine Rückkehr in den Iran zu verschweigen und den Kontakt zu ihr zu vermeiden. 38 Wenn die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung des weiteren geltend macht, die religiös-konservative Regierung habe verstärkt auf die Einhaltung der religiösen Bekleidungsvorschriften hingewirkt, was aber insbesondere in frauenspezifischer Hinsicht nicht hinnehmbar sei, begründet auch dies für den Fall ihrer Rückkehr in den Iran nicht die Gefahr politischer Verfolgung. Allerdings gilt im Iran eine detaillierte Kleiderordnung, die für Frauen insbesondere eine nahezu vollständige Verhüllung des Körpers und der Haare mit dunklen und festen Kleidungsstücken - durch den Tschador oder einen langen Mantel und Kopftuch - vorschreibt, bei deren Verletzung Sanktionen erfolgen können, die bis zur Auspeitschung mit 74 Hieben reichen. 39 Vgl. AA, Auskunft vom 15. November 1989 (10449), und amnesty international, Stellungnahme vom 16. Januar 1990 (69.075), jeweils an das VG Bremen, unter Hinweis auf die damals geltende Bestimmung des § 102 iran. StGB; AA, Lagebericht vom 24. März 2006, S. 31, und Auskunft vom 2. August 2005 (43948) an das VG Trier, jeweils unter Hinweis auf Art. 638 iran. StGB n.F. 40 Auch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die in den letzten Jahren - insbesondere in der Regierungszeit des Präsidenten Chatami - bisweilen festzustellende großzügigere Auslegung und Anwendung der Bestimmungen zwischenzeitlich einer strengeren Handhabung gewichen ist. So ist auf eine entsprechende Forderung von Parlamentariern Anfang April 2006 angekündigt worden, 50 Spezialeinheiten abzustellen, welche die islamische Kleiderordnung durchsetzen sollen. 41 Vgl. den Artikel Das Land hinter dem Schleier" im Magazin Stern" vom 27. April 2006; vgl. auch die Äußerungen der Frau Zahra Khomeini, Tochter des früheren Revolutionsführers, wiedergegeben in dem Artikel Erbin des Ayatollah" in Die Welt" vom 11. April 2006; ... das Kopftuch muss sein. Das ist der Islam. ...Der Hijab spielt eine grundlegende Rolle für die Stabilität der Familie"; einschränkend allerdings der Artikel Die Rückkehr der Revolution" in Die Zeit" vom 16. März 2006: Und doch sind manche kleinen Freiheiten des Alltags - das aus der Stirn geschobene Kopftuch, das dick aufgetragenen Make-up, selbst das Händchenhalten mit dem Freund auf der Straße - beim Wechsel von Chatami zu Ahmadineschad nicht gänzlich zurückgedreht worden." 42 Bei den an die Nichtbeachtung der Bekleidungsvorschriften anknüpfenden Maßnahmen handelt es sich aber zunächst lediglich um eine - unpolitische - Ahndung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral. Die Bekleidungsvorschriften haben ihre Ursache in den im Iran besonders strengen, vor allem die Frauen betreffenden Moralvorstellungen. Sie dienen der Aufrechterhaltung äußerlicher Formen der Frömmigkeit bzw. der öffentlichen Moral und haben deshalb ordnungs- oder strafrechtlichen Charakter. Daher sind diese staatlichen Maßnahmen unter asylrechtlichen Aspekten hinzunehmen, auch wenn sie im Gegensatz zur Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland und nicht im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG stehen. Sie stellen sich weder als Eingriff in die asylrechtlich geschützte Religionsausübung noch als geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne des Asylrechts dar. Sie betreffen zudem grundsätzlich alle Bewohner(innen) des Landes gleichermaßen, sodass die Ahndung eines Verstoßes gegen derartige Verhaltensvorschriften regelmäßig keine den Betroffenen aus der staatlichen Rechts- und Friedensordnung ausgrenzende politische Verfolgung" ist. 43 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1989 - 9 B 258.88 -, InfAuslR 1989, 216, zur Verurteilung eines Iraners zu 100 Peitschenhieben, weil er sich mit seiner Freundin verbotenerweise in der Öffentlichkeit gezeigt hat; OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992 - 16 A 10941/90 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE181639300, zur Diskriminierung von Frauen durch Bekleidungsvorschriften u.a. im Iran; vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 1992 - 13 UE 567/89 -, juris Rechtsprechung Nr. MWRE104719200. 44 Das Asylrecht wegen politischer Verfolgung soll zudem nicht jedem, der in seiner Heimat benachteiligt wird, die Möglichkeit eröffnen, seine Heimat zu verlassen oder dorthin nicht zurückkehren zu müssen, weil er in Deutschland eine bessere Lebenssituation vorfindet. Vielmehr ist, da Art. 16a Abs. 1 GG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG Zuflucht aus einer ausweglosen Lage" bieten soll, eine Rechtsgutbeeinträchtigung von asylerheblicher Intensität erforderlich. Bei Eingriffen, die nicht unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die physische Bewegungsfreiheit betreffen, ist das erst der Fall, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben, 45 vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (357). 46 Im Lichte dieser Rechtsprechung stellen sich auch die strengen Bekleidungsvorschriften und die sonstigen Diskriminierungen, welche die Frauen generell in islamischen Ländern und speziell im Iran betreffen - dort aber nicht wirklich in Frage gestellt werden -, nicht als asylerheblich dar. So ist mit den hieraus folgenden Einschränkungen des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit noch nicht ein menschenunwürdiges Dasein verbunden, das eine Frau in eine den Schutz des Asylrechts nach sich ziehende ausweglose Lage bringt, 47 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1992, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 6 A 10217/02 -, NVwZ-Beilage 2002, 100, zur vergleichbaren Situation in Afghanistan. 48 Ob die Klägerin zu 1. aufgrund ihres inzwischen mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland im Falle der Rückkehr in den Iran mit der dortigen Rolle der Frau und insbesondere mit den Bekleidungsvorschriften zusätzlich Probleme hätte, ist unerheblich. Es ist ihr zuzumuten, sich hiermit abzufinden. Denn diese Moralanschauungen sind ihr nicht fremd und sie hat sie in der Vergangenheit beachtet. Sie ist immerhin im Iran geboren und hat dort einen großen Teil ihres Lebens verbracht. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. - zumal unter dem Eindruck der ihnen anderenfalls drohenden Sanktionen - nicht bereit wäre, sich den Moralanschauungen ihres Heimatstaates wieder anzupassen. Es kann im vorliegenden Verfahren somit dahinstehen, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Rückkehrerin gegen die islamischen Wertvorstellungen verstoßen und deshalb erhebliche staatliche Repressalien auf sich ziehen wird. 49 Vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. Februar 2006 - 14 A 62/99 -, zu dem Fall einer seit 30 Jahren im Ausland lebenden Iranerin. 50 Schließlich ergibt sich für die Klägerinnen die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung der Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen, 51 vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. März 2006; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002, Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998; st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -. 52 Ein Anspruch der Klägerinnen auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG besteht deshalb weder aufgrund von Vorflucht- noch aufgrund von Nachfluchtgründen. 53 Ob sie - wie behauptet - auf dem Luftweg oder aber auf dem Landweg durch einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG nach Deutschland eingereist sind, was einer Anerkennung als asylberechtigt zusätzlich entgegenstünde, kann daher offen bleiben. 54 Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG). Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Auf die vorstehenden Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung der Vorfluchtgründe kann deshalb verwiesen werden. 55 Die Klägerinnen können sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). 56 Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen nicht. Hinsichtlich der Bedrohung durch eigene Familienangehörige bzw. zu den Freiheitseinschränkungen durch die iranische Kleiderordnung (vgl. insbesondere § 60 Abs. 7: ... erhebliche konkrete Gefahr für ... Freiheit ...") kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. 57 Soweit die Klage auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtet ist, hat sie keinen Erfolg, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind. Sie beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG und verletzen die Kläger daher nicht in ihren Rechten. 58 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 59