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Urteil

4 K 1752/06.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0807.4K1752.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0.0.1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 4. Mai 2001 auf dem Luftweg über die Flughäfen Teheran und Frankfurt nach Deutschland ein. Die Ausreisekontrollen im Iran passierte er mit einem gefälschten irakischen Pass. Bei den Grenzkontrollen bei der Einreise nach Deutschland wies er einen gefälschten griechischen Pass vor. 3 Der Kläger beantragte unter dem 14. Mai 2001, als Asylberechtigter anerkannt zu werden. Mit dem Antrag und bei der Anhörung durch das Bundesamt am 16. Mai 2001 trug er vor: 4 Er habe bis 1987 in Izmir in der Türkei Wirtschaftswissenschaften studiert, dann aber das Studium abgebrochen. Er habe sich einer patriotischen Studentenbewegung angeschlossen und sei politisch aktiv gewesen, etwa so, wie dies in der (zur Zeit der Befragung noch zugelassenen) HADEP geschehe. 1990 sei er zu den Guerillatruppen der PKK gestoßen. Er habe eine Ausbildung durchlaufen und sei später Kommandant einer Kampfeinheit von insgesamt etwa 500 Leuten geworden. 1994 habe er diesen Posten für eine gewisse Zeit verloren. Er habe sich in E neun Monate lang bewähren und Selbstkritik üben müssen. Dann sei er in sein Einsatzgebiet in E1/C zurück gekehrt. Bis zum Parteikongress der PKK am 22. Januar 2000 sei er dort geblieben. Der Parteikongress habe im Nordirak stattgefunden. Öcalan habe ihn aus dem Gefängnis heraus angeordnet. Wegen abweichender Ansichten zur Mehrheitslinie der PKK seien er und andere scharf kritisiert worden. Es sei zu einem Zerwürfnis gekommen. Er und seine Gruppe seien zwar zunächst in die jeweiligen Einsatzgebiete zurück gekehrt, hätten sich aber dann in den Nordirak abgesetzt. Dort hätten sie erfahren, dass man ein Killerkommando auf sie angesetzt habe. Die Führung der PKK unternehme alles, um der Mitglieder seiner in deren Augen „abtrünnigen" Gruppe („Kösul-Bande") habhaft zu werden und sie mit Drohungen und Gewalt auf die Parteilinie zurück zu führen oder zu ermorden. Es habe auch in Deutschland schon Anschläge auf Genossen gegeben. In die Türkei könne er nicht zurück, weil ihm wegen seiner führenden Rolle in den Kampfeinheiten der PKK die Verhaftung, ein Strafverfahren und eine womöglich lebenslange Haftstrafe drohten. 5 Das Bundesamt erkannte den Kläger mit Bescheid vom 17. Mai 2001 als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorlagen. Der Bescheid wurde am 15. Juni 2001 rechtskräftig. 6 Unter dem 6. September 2002 wandte sich das Bundeskriminalamt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und regte unter Übersendung eines Vermerks vom 5. September 2002 an, einen Widerruf oder eine Rücknahme der Asylanerkennung des Klägers zu prüfen. Zur Begründung war unter anderem angeführt: Der Kläger habe zur höchsten Funktionärsebene der PKK gehört. In der Türkei bestünden gegen ihn zwei Haftbefehle wegen Straftaten, die er in der Zeit von 1992 bis 1999 begangen habe und bei denen 43 Zivilpersonen ums Leben gekommen seien. Ein Auslieferungsersuchen der Türkei sei in die Wege geleitet. L sei außerdem in Deutschland im Mai 2002 in eine Schießerei verwickelt gewesen und am 22. Juli 2002 wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung angeklagt worden. 7 Das Strafverfahren gegen den Kläger (000 JS 000/00, VRS 00 LS 00/00, Staatsanwaltschaft E2) endete im Hauptverhandlungstermin des Jugendschöffengerichtes E2 (Heranwachsender Haupttäter) vom 00.00. 2002 mit einer Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs. II StPO und der Auflage, binnen drei Monaten 100 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. 8 Der Kläger wurde unter dem 15. Oktober 2003 zu einem Widerruf seiner Anerkennung und der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 AuslG a.F. angehört. 9 Mit Bescheid vom 1. März 2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 17. Mai 2001 erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. vorliegen. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG wurden als offensichtlich nicht gegeben verneint. Weiter wurde festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 4 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt, nicht dagegen Abschiebungsverbote nach den anderen Absätzen des § 60 AufenthG. 10 Am 8. März hat der Kläger Klage erhoben. 11 Er trägt vor, er wolle in Deutschland sein Studium fortsetzen und arbeite derzeit in einer Entwicklungshilfeorganisation mit, die im Nordirak Firmen und Freiberufler berate, die sich dort niederlassen oder investieren wollten; er halte sich deshalb häufig im Nordirak auf. 12 Er beantragt, 13 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2005 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die benannten Strafakten waren, die Verwaltungsakten des Bundesamtes aus dem Anerkennungs- und dem Widerrufsverfahren sind beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Gerichtsakten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. März 2005 ist rechtmäßig. 19 I. Widerruf der Asylanerkennung, der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F.; Feststellung dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 1 bis 3. des Bescheides vom 1. März 2005). 20 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt. 21 1.1 Der Kläger ist mit Bescheid des (damals noch) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 17. Mai 2001 als Asylberechtigter anerkannt worden. Ebenso ist zu seinen Gunsten festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (heute: § 60 Abs. 1 AufenthG) für das Herkunftsland Türkei vorliegen. Es kommt nicht darauf an, ob diese Regelungen rechtmäßig waren (VG Düsseldorf, Urteil vom 17. Januar 2005, 4 K 553/04.A). 22 1.2 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor. Zwar hat sich möglicherweise die Sachlage nicht nachträglich zu Ungunsten des Klägers verändert, wohl aber die Rechtslage. Nachträgliche Änderungen der Rechtslage lösen die Widerrufsbefugnis aus. Der Wortlaut des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG unterscheidet nicht zwischen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen. Entscheidend ist, ob die Anerkennung derzeit nicht mehr ausgesprochen werden dürfte (OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 2003, 8 A 3766/03.A NVwZ 2004, 757=NWVBl. 2004, 231; VG Gelsenkirchen, InfAuslR 2000, 39; VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005, 2 K 1611/04.A; a.a. Marx, Asylverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl., § 73 Rdn. 174). 23 1.3 Das Bundesamt hat den Widerruf der Asylanerkennung in der Sache auf § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG (=§ 51 Abs. 3 Satz 2 AuslG a.F.) gestützt. Diese Vorschrift hat eine nachträgliche Änderung der Rechtslage bewirkt, denn sie ist erst durch Art. 11 Abs. 9 Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl. I, 361) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 und damit nach der Anerkennung des Klägers vom 17. Mai 2001 in Kraft getreten. 24 1.4 § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG enthält eine - negative - Voraussetzung auch für die Anerkennung als Asylberechtigter. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 4 AsylVfG. Die Sperrwirkung von § 51 Abs. 3 AuslG a.F. (= § 60 Abs. 8 AufenthG) auch für das Recht auf Asyl folgt zudem aus Sinn und Zweck der Vorschrift (OVG NW, Urteil vom 4. Dezember 2003, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346). 25 1.5 Es ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vor seiner Aufnahme als Flüchtling ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat (§ 60 Abs. 8 Satz 2, 2. Fallgruppe AufenthG). 26 1.5.1 Als schweres nichtpolitisches Verbrechen kommen nicht nur Straftaten der allgemeinen Kriminalität, sondern auch solche in Betracht, die unter dem Deckmantel politischer Ziele begangen werden. Beurteilungsfaktoren sind die Motivation, der Zusammenhang, die Verbrechensmethode und die Verhältnismäßigkeit des Verbrechens zu dem angestrebten Ziel. Was selbst im weitesten Sinn politischen Zielen dienen soll, muss im Einklang mit menschenrechtlichen Grundsätzen stehen. Terroristische Akte und willkürliche Tötungen oder andere physische Angriffe gegenüber der Bevölkerung können durchweg nicht als politisch im Sinn von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG qualifiziert werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattkommentar, A1, § 60 Rdn. 188). 27 1.5.2 Der Kläger war nach eigener Einlassung von 1990 bis in das Jahr 2000 hinein Kommandant einer aus rund 500 Guerillakämpfern bestehenden Kampfeinheit der PKK im Raum E1/C. Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamt gehörte er zu den Kaderkräften und war Teil der höchsten Funktionärsebene der PKK. Die PKK ist eine in Deutschland verbotene, auf europäischer Ebene geächtete Terrororganisation. Der Kläger hat diese Terrororganisation nicht nur unterstützt, er hat ihre menschenverachtende Vorgehensweise aus eigener freier Entscheidung mitgetragen, sie gebilligt und aktiv an prominenter Stelle zu den von ihr begangenen Gräueltaten beigetragen. Das gilt nicht nur für seine planende und befehlende Tätigkeit auf der Kommandeursebene, die allerdings seine Verantwortung für die Gesamtheit der terroristischen Taten der PKK auch im Ausland (unter anderem in Deutschland) schon für sich genommen zu begründen vermag (ebenso für ein anderes PKK-Kadermitglied der „Kösul-Bande":VG Bremen, Urteil vom 30. Juni 2005, a.a.O.). Die Stellung des Kommandanten einer relativ großen Kampfeinheit erhält und behält man nur dann, wenn man sich zuvor als Kämpfer durch besonderen Einsatzwillen bei bewaffneten Auseinandersetzungen und Anschlägen, durch Härte, Entschlossenheit, Rücksichtslosigkeit, List und Grausamkeit ausgezeichnet hatte. Der Kläger hatte seine Führungsposition nach eigenen Angaben 1994 zunächst verloren. Wenn er sie danach für lange Jahre zurück bekam, muss er sich das durch besondere Anstrengungen und Linientreue verdient haben. Seine führende Mitgliedschaft in der PKK und innerhalb von deren Guerillatruppen allein rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger täterschaftlich schwerste Verbrechen begangen hat, wie sie das deutsche Strafrecht unter anderem durch §§ 125a, 129a, 211, 226, 227, 239b, 249 ff., 306c, 308 StGB unter Strafe stellt. 28 1.5.3 Der Kläger ist mit den schwer wiegenden Gründen für die Annahme, er habe vor seiner Aufnahme als Flüchtling in Deutschland in der Türkei schwere nicht politische Verbrechen begangen, frühzeitig, nämlich schon mit der Anhörung in 2003, spätestens aber mit dem angefochtenen Bescheid vom 1. März 2995 konfrontiert worden. Er ist dem weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren substanziiert entgegen getreten. Sein lapidarer Hinweis in dem Schriftsatz vom 24. Juli 2006, er habe als junger Mann praktisch keine Alternative gehabt als die PKK zu unterstützen, er sei nie „Terrorist" gewesen, ist ungenügend. Das stimmt nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Der Kläger ist zudem noch in der mündlichen Verhandlung der direkten und wiederholten Frage des Vertreters der Beklagten, ob durch seine, des Klägers, Aktivitäten Menschen zu Schaden gekommen seien, mit undeutlichen, ins Allgemeine gehenden und nichtssagenden Formulierungen ausgewichen. Er hat den schwerwiegenden Gründen für den Verdacht der Begehung von und der Teilnahme an terroristischen Verbrechen nichts entgegen zu setzen. 29 1.6 Zugleich ist aus schwer wiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger sich als Kader der PKK Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider laufen (§ 60 Abs. 8 Satz 2, 3. Fallgruppe AufenthG). 30 1.7 Der Asylausschluss durch § 60 Abs. 8 AufenthG setzt nicht voraus, dass von dem Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen. Der Wortlaut des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG enthält kein Merkmal der „Wiederholungsgefahr" und erfordert, anders als § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, auch keine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der Allgemeinheit. Der Asylausschluss des § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG knüpft allein an das verbrecherische Handeln des Ausländers in der Vergangenheit und damit an eine bestimmt Prägung seines Lebenslaufes an, die sich nicht ablegen lässt. Er beruht auf einer Einstufung des Ausländers als schutzunwürdig (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 60 Rdn. 177 ff.). Das Gefährdungspotenzial des Klägers ergibt sich aus der Verstrickung in den internationalen Terrorismus. Dieser bringt die Notwendigkeit mit sich, den dadurch für die zivilisierte Völkergemeinschaft verursachten unübersehbaren Gefahren auf allen Ebenen und mit allen Mitteln zu begegnen. Der internationale Terrorismus wird unter anderem dadurch erzeugt und verschärft, dass für Personen, die schwerwiegende Straftaten begangen haben, sichere Rückzugsmöglichkeiten geschaffen werden. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG will die „sicheren Häfen" für Terroristen schließen, gleich ob sie im Aufnahmeland weitere Aktivitäten planen oder nicht. Das steht in Einklang mit der grundrechtlichen Asylgewährung für politisch Verfolgte gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG. § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG konkretisiert eine immanente Schranke des Grundrechts, das Angehörigen einer terroristischen Organisation auch dann nicht zur Verfügung steht, wenn ihr Aufenthalt keine konkrete Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zur Folge hat (Hailbronner, Ausländerrecht, a.a.O., § 60 Rdn. 184). 31 1.8 In jedem Falle aber wird die durch den Ausländer auch für die Zukunft drohende Gefahr terroristischer Aktivitäten vermutet, solange er sich nicht glaubhaft und endgültig davon gelöst und distanziert hat (OVG Koblenz, Urteil vom 6. Dezember 2002, 10 A 10089/02, NVwZ-RR 2003, 596; VG Stuttgart, Beschluss vom 30. Mai 2005, 12 K 10786/05). 32 1.8.1 Der Kläger ist die glaubhafte Darlegung, sich von den terroristischen Zielen der PKK und ihrer Organisation gelöst zu haben, bis in die mündliche Verhandlung schuldig geblieben. Sein Vortrag in dem Anerkennungsverfahren, er habe sich in einer inneren Auseinandersetzung über das weitere Vorgehen der PKK nach der Verhaftung und Verurteilung von deren Führer Öcalan mit anderen Führungskadern überworfen, habe sich von den (übrig gebliebenen) PKK-Einheiten getrennt und müsse jetzt selbst befürchten, als Folge der inneren Richtungskämpfe Opfer eines Mordanschlages zu werden, reicht dazu bei weitem nicht aus. Die „Wiederholungsgefahr" im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG ist nicht rein äußerlich und organisatorisch zu verstehen. Sie beinhaltet mindestens die glaubhafte persönliche Abwendung des Ausländers von den Zielen und Vorgehensweise der terroristischen Organisation, der er angehört hat. Dazu geben die Äußerungen des Klägers bei der Befragung durch das Bundesamt nichts her. Er hat lediglich erklärt, die PKK dürfe keinen Krieg gegen die Einheiten des Kurdenführers Talabani im Irak führen; außerdem will er sich für demokratische Strukturen in der PKK eingesetzt haben; er und seine Mitstreiter seien auch gegen die Kapitulation und die Aufgabe des Kampfes der PKK für die nationale Selbstbestimmung der Kurden gewesen, was allerdings nicht habe bedeuten sollen, dass man den Guerillakampf habe fortsetzen wollen. Diese Auffassungen sollen innerhalb der PKK auf scharfe Ablehnung gestoßen sein mit der Folge, dass man zuerst ihn und seine Mitstreiter „kaltgestellt" und ihnen anschließend nach dem Leben getrachtet habe. Damit beschreibt der Kläger parteiinterne Spaltungstendenzen über ideologische Auseinandersetzungen oder Machtkämpfe, wie sie gerade in linken Gruppierungen nicht selten sind. Derartige inneren Kämpfe werden mit Erbitterung und den gleichen brutalen Mitteln ausgetragen, die der Gruppe ansonsten auch nach außen zu eigen sind. Der Kläger befand sich in diesem Falle in der Minderheitsfraktion und hatte deshalb um sein Leben zu fürchten. Damit hat er sich aber nicht glaubhaft und endgültig aus seinem terroristischen Umfeld gelöst. 33 1.8.2 Eine Distanzierung vom terroristischen Vorgehen der PKK ist auch im Widerrufsverfahren bis in die mündliche Verhandlung hinein ausgeblieben. Das Verhalten des Klägers und seine Äußerungen zeigen im Gegenteil, dass er keinen kritischen Abstand zu seinen früheren Verbrechen gewonnen hat. Es ist schon auffällig, dass der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter überhaupt keine persönliche Einlassung zu einer gewandelten Einstellung vorgetragen hat, obwohl schon der angefochtene Bescheid des Bundesamtes und ebenso deutlich der Beschluss zur Versagung von Prozesskostenhilfe dem Kläger die Notwendigkeit der Abkehr von seinen Verstrickungen in den internationalen Terrorismus deutlich vor Augen geführt hatte. Dieses Schweigen ist beredt. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das Auftreten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter. Er war, trotz mehrfachen Nachfragens, zu keiner Zeit bereit, auch nur ein kritisches Wort zu seiner Vergangenheit zu finden. Er hat im Gegenteil klar zum Ausdruck gebracht, dass er heute noch genau so denkt, wie bei seinem Eintritt in die PKK. Er hält den bewaffneten Kampf der PKK, so wie er durchgeführt wurde, und wie der Kläger selbst ihn organisiert hat, nach wie vor unter den damaligen Voraussetzungen für die einzige Möglichkeit, die für einen „patriotischen" Kurden in Frage kam und die allen anderen Handlungsalternativen vorzuziehen war. Ein gegen ihn durchgeführtes Strafverfahren bewertet er, trotz der ihm anzulastenden schweren Verbrechen, als nicht gerecht, woraus sich im Umkehrschluss ergibt, dass er seine Taten für gerechtfertigt hält. Die einzige Kritik an dem Vorgehen der PKK, die dem Kläger zu entlocken war, ist deren gelegentliches Vorgehen gegen andere kurdische Organisationen („Bruderkämpfe") und die von ihm zuletzt als zu autoritär empfundenen inneren Strukturen. Letztere hat er allerdings zehn Jahre als Führungskader mit getragen. Die Wende des Klägers hin zu „Toleranz und Verständigung", wie er sie, wenn auch nur schlagwortartig, glauben machen will, ist taktischer Natur. Sie bleibt an der Oberfläche. Der Kläger nutzt die ihm sich bietenden Rückzugsräume in Deutschland und im von Kurden verwalteten, relativ ruhigen Nordirak, um sich gleichermaßen dem Zugriff der türkischen Strafverfolgung wie den innerparteilichen Spaltungskämpfen der PKK zu entziehen. Aus dem Eindruck, den der Kläger durch seine Antworten in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, ist es bei einer Änderungen der Verhältnisse, etwa einer Beilegung des Richtungsstreites innerhalb der PKK, nicht unwahrscheinlich, dass er sie, in welcher Form auch immer, erneut unterstützt. Da er innerlich nicht ernsthaft mit ihrem Vorgehen gebrochen hat, wird es keine Hemmschwelle geben, die ihn an der Förderung einer Organisation des internationalen Terrorismus hindert. Gerade diesen Personen soll § 60 Abs. 8 AufenthaltsG den Weg in das für politisch verfolgte Opfer gedachte Asyl versperren. 34 1.9 Es bleibt unentschieden, ob das Bundesamt durch den Bescheid vom 1. März 2005 die Asylanerkennung des Klägers unverzüglich nach dem Entfallen der Anerkennungsvoraussetzungen widerrufen hat. Die behördliche Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (Marx, a.a.O., § 73 Rdn. 236). Der Kläger kann daraus keine subjektiven Rechte herleiten. 35 1.10 Aus § 73 Abs. 2a AsylVfG lässt sich kein Einwand gegen die Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides herleiten. Die Vorschrift ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Sie erfasst Anerkennungen, die nach diesem Zeitpunkt unanfechtbar geworden sind. Mindestens beginnt die Drei-Jahresfrist für ältere Anerkennungsbescheide erst am 1.1.2005 (VGH München, Urteil vom 10. Mai 2005, 23 B 05.30217). Die Anerkennung des Klägers ist am 15. Juni 2001 bestandskräftig geworden, die angefochtene Widerrufsentscheidung datiert vom 1. März 2005. Dafür bleibt es bei dem zwingenden Widerruf aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. 36 2. Für den Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG a.F. (= § 60 Abs. 1 AufenthG) gilt das gleiche wie unter Nr. 1. Die Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG als offensichtlich unbegründet entspricht § 30 Abs. 4 AsylVfG. 37 II. Der Abschiebungsschutz (Nr. 4 des Bescheides vom 1. März 2005). 38 Das Bundesamt hat die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, mit Ausnahme von § 60 Abs. 4 AufenthaltsG in Bezug auf die Türkei, zu Recht verneint. 39 1. Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthaltsG steht dem Kläger nicht zu. Ihm droht bei einer Rückkehr in die Türkei zwar die Inhaftierung und die Durchführung eines Strafverfahrens. Das steht einer Abschiebung jedoch nicht entgegen (§ 60 Abs. 6 AufenthaltsG). Aus den Begleitumständen des Prozesses, der Untersuchungshaft und der nicht auszuschließenden lebenslangen Strafhaft ergibt sich nichts, was einen der genannten Abschiebungsschutztatbestände erfüllen könnte. 40 1. Dem Kläger droht in der Türkei nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). 41 2. Die Abschiebung verstößt nicht gegen die Menschenrechtskonvention (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Die Türkei ist Mitglied des Europarates und Unterzeichner der EMRK. Der Kläger muss sich darauf verweisen lassen, seine Rechte gegenüber möglichen Konventionsverletzungen in der Türkei und von der Türkei aus wahrzunehmen. Ihm drohen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schwere und irrearable Nachteile, gegen die ein Rechtsschutz von der Türkei aus zu spät käme. Die Haftbedingungen in türkischen Gefängnissen geben keine Anhaltspunkte für menschenunwürdige Zustände. Sollten sie sich entgegen dieser Einschätzung als konventionswidrig erweisen, steht es dem Kläger frei, Rechtsschutz in der Türkei und beim EGMR in Anspruch zu nehmen. Das Strafverfahren wird voraussichtlich die Basisgrundsätze der prozessualen Fairness beachten. Die strafprozessuale Rechtslage in der Türkei, aber auch die Praxis haben sich in jüngster Zeit zum Besseren gewendet. Am 1. Juni 2005 sind ein neues türkisches Strafgesetzbuch und vor allem eine neue türkische Strafprozessordnung in Kraft getreten, die zum Beispiel die Dauer der Untersuchungshaft begrenzt und die Anwesenheit eines Verteidigers in jedem Stadium des Verfahrens und eine Belehrung darüber garantiert. In der Rechtspraxis wurden schon zuvor wesentliche Verbesserungen festgestellt, ohne dass dabei allerdings das Tempo der gesetzgeberischen Reformen erreicht werden konnte. Bei allen Mängeln, die der türkischen Justiz noch anhaften mögen, sind Bestrebungen unverkennbar, rechtsstaatliches Handeln und die Abkehr von Willkür durchzusetzen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, vom 11. November 2005, Stand November 2005, 508-516.80/3 TUR). Der Kläger wird von diesen Verbesserungen der strafrechtlichen Praxis profitieren und einen Strafprozess erhalten, der jedenfalls den Mindeststandards eines fairen Verfahren genügt. Das befürchtete Strafmaß ist angesichts der Schwere der Straftaten, an denen der Kläger beteiligt gewesen ist, abstrakt angemessen. In jedem Fall ist es ihm möglich, Individualbeschwerde zum Menschenrechtsgerichtshof zu erheben und dort, unter Umständen auch schon vor Abschluss des Strafverfahrens oder eines etwaigen Wiederaufnahmeverfahrens, um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Türkei respektiert Entscheidungen des EGMR und seiner einstweiligen Anordnungen und setzt sie korrekt um (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004, 1 C 14.04, BVerwGE 122, 271ff.=NWVBl. 2005, 260 ff., „Kaplan"). 42 3. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in die Türkei keine Folter (§ 60 Abs. 2 AufenthG). 43 Im Falle der Abschiebung ist die Gefahr einer Misshandlung bei der Rückkehr in die Türkei auf Grund von vor der Ausreise nach Deutschland geschehener wirklicher oder vermeintlicher Straftaten angesichts der durchgeführten Reformen und der Erfahrungen der letzten Jahre äußerst unwahrscheinlich. Seit Jahren ist kein Fall mehr bekannt geworden, in dem ein in die Türkei zurück gekehrter abgelehnter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten gefoltert oder misshandelt wurde (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 3. Mai 2005, Stand Februar 2005, 508-516.80/3 TUR; vgl. auch Kaya, Gutachten vom 8. August 2005 an das VG Sigmaringen, Seite 7; Taylan, Gutachten für das VG Sigmaringen vom 21. Juli 2005). Der Kläger wird auf der Grundlage der gegen ihn ergangenen Haftbefehle bei der Rückkehr oder Rückführung unmittelbar in türkische Untersuchungshaft genommen werden. Dadurch wird die Gefahr von Misshandlungen zusätzlich unwahrscheinlich. Übergriffe waren und sind in der Türkei möglicherweise immer noch zu befürchten im Vorfeld von Strafverfahren, namentlich in der Polizeihaft. Dagegen sind Foltervorwürfe im Zusammenhang mit richterlichen Vernehmungen einschließlich der entsprechenden Gefängnisaufenthalte in repräsentativer Art und Weise jedenfalls in jüngerer Zeit nicht mehr bekannt geworden. Selbst für die Polizeihaft besteht wegen einer Änderung des § 148 TStPO seit dem 1. Juni 2005 ein deutlich geringeres Risiko von Folterungen, weil Aussagen bei uniformierten Kräften im Strafverfahren nur noch dann verwertet werden dürfen, wenn ein Anwalt bei der Aufnahme der Aussage zugegen war. Schon seit dem 19. Juli 2003 hatten auch politische Gefangene einen Anspruch auf anwaltliche Vertretung vom ersten Augenblick der Festnahme an. Beides erschwert die früher beobachtete Folterpraxis aus Beweisnot, bzw. macht ein erfoltertes Geständnis sinnlos. In türkischen Gefängnissen kommen keine Fälle von Folter und Misshandlungen vor. Dass Untersuchungshäftlinge Opfer von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte im Justizvollzug werden, ist unwahrscheinlich. Das gilt nicht nur für prominente Häftlinge wie z.B. Metin Kaplan, sondern auch für in der Öffentlichkeit Unbekannte (Auswärtiges Amt, Lagerbericht Türkei vom 11. November 2005, Stand Anfang November 2005, 508-516.80/3 TUR). Der Kläger genießt überdies Abschiebungsschutz im Rahmen von § 60 Abs. 4 AufenthG. Es ist ihm zuzumuten, sich, gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe, im Rahmen des Auslieferungsverfahrens oder der Einholung der Zustimmung zur Abschiebung bei der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Behörde, derjenigen Garantien zu versichern, die in vergleichbaren Auslieferungsverfahren durch den türkischen Staat gewährt worden sind. In Frage kommen etwa die Einholung einer Zusicherung der türkischen Justiz und des türkischen Außenministeriums, dass der Kläger unmittelbar vor Gericht zu erscheinen hat und nicht in Polizeihaft genommen und nur richterlich, nicht durch die Polizei verhört wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2004, 1 C 14/04, a.a.O.). Derartige Sicherungen werden eine der Abschiebung entgegen stehende Misshandlung des Klägers verhindern. Was der Kläger sonst an Misshelligkeiten (scharfe Befragungen, die mit Beleidigungen aller Art einher gehen, Schikanen unterhalb der Schwelle von Misshandlungen oder massiver psychischer Quälereien) erdulden muss, weil er als Angehöriger einer terroristischen Gruppe in strafrechtliche Ermittlungen verwickelt wird, muss er hinnehmen. Die vom türkischen Staat ergriffenen strafrechtlichen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung dienen dem Rechtsgüterschutz. Sie ahnden ein nach der internationalen Staatenpraxis strafwürdiges schwer kriminelles Verhalten. Das gilt insbesondere bei der Verfolgung von Straftaten durch Angehörige der PKK, einer Organisation, die in Deutschland und Europa ebenso als terroristische Vereinigung eingestuft und verboten ist. Dem Strafverfahren hat sich der Kläger zu stellen. Terroristische Straftaten erfordern und rechtfertigen intensive und weit ausgreifende Ermittlungen, harte und ausdauernde Verhöre und ein Strafverfahren mit, je nach der Schwere der Schuld, unter Umständen harter Bestrafung. All das rechtfertigt keinen Abschiebungsschutz 44 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 45