Beschluss
8 L 1790/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vorauszahlungsbescheid nach WasEG setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte voraus.
• Entscheidend für die Entgeltpflicht nach WasEG ist, ob die Wasserentnahme nicht als erlaubnisfreie Nutzung im Sinne des §24 WHG (Eigentümergebrauch) einzustufen ist; dies ist bei Kieswäsche regelmäßig zu prüfen und kann wegen möglicher nachteiliger Veränderungen des Gewässers zu verneinen sein.
• Bei summarischer Prüfung können Hinweise wie frühere Antrags- oder Erlaubnisverfahren, fachliche Gutachten oder Nebenbestimmungen Indizwirkung dafür haben, dass die Nutzung die Grenzen des Eigentümergebrauchs überschreitet.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung für Vorauszahlung nach WasEG bei Zweifeln am Eigentümergebrauch • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Vorauszahlungsbescheid nach WasEG setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit oder unbillige Härte voraus. • Entscheidend für die Entgeltpflicht nach WasEG ist, ob die Wasserentnahme nicht als erlaubnisfreie Nutzung im Sinne des §24 WHG (Eigentümergebrauch) einzustufen ist; dies ist bei Kieswäsche regelmäßig zu prüfen und kann wegen möglicher nachteiliger Veränderungen des Gewässers zu verneinen sein. • Bei summarischer Prüfung können Hinweise wie frühere Antrags- oder Erlaubnisverfahren, fachliche Gutachten oder Nebenbestimmungen Indizwirkung dafür haben, dass die Nutzung die Grenzen des Eigentümergebrauchs überschreitet. Die Antragstellerin betreibt Kieswäsche in zwei Auskiesungsseen (Abgrabung X und E). Der Antragsgegner setzte Vorauszahlungen für das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2004 fest. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz und wollte die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Vorauszahlungsbescheide erreichen. Sie berief sich auf Eigentümergebrauch nach §24 WHG und auf planfeststellungsbezogene Auflagen sowie auf einen Absetzpolder, der die Wasserqualität schützen solle. Der Bescheid stützt sich auf §6 WasEG; die Behörde sieht die Antragstellerin als richtige Adressatin und bestreitet, dass die Nutzung entgeltfrei sei. Das Gericht prüfte summarisch wasserrechtliche Auswirkungen der Kieswäsche und die Frage, ob unbillige Härte vorliegt. • Rechtliche Grundlage: Vorauszahlungen nach §6 WasEG, Entgeltpflicht nach §1 WasEG, Voraussetzungen erlaubnisfreier Nutzung §1 Abs.2 Nr.2 i.V.m. §24 WHG; einstweiliger Rechtsschutz nach §80 VwGO (i.V.m. §80 Abs.4 Satz3, Abs.5 S.1). • Prüfungsmaßstab: Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts oder unbillige Härte erforderlich; die gerichtliche Bewertung ist summarisch und prognostisch. • Sachliche Bewertung des Eigentümergebrauchs: Die Entnahme und Wiedereinleitung des Waschwassers sind als zusammenhängender, natürlicher Vorgang zu sehen; konkrete Anhaltspunkte sprechen dafür, dass durch Kieswäsche die Wasserbeschaffenheit und ökologische Gewässerfunktionen nachteilig verändert werden können. • Indizien gegen Unbedenklichkeit: Frühere wasserrechtliche Erlaubnisanträge und -nebenbestimmungen (Absetzpolder) der ehemaligen Pächterin, das Fehlen verallgemeinerbarer positiven Gutachtens für die konkreten Gewässerfunktionen und die Tatsache, dass die Einordnung als Abwasser eine einzelfallbezogene Prüfung im Rahmen des Abwasserrechts erfordert. • Rechtliche Folgerung: Mangels hinreichender Substantiierung der Antragstellerin, die Grenze des Eigentümergebrauchs zu belegen, bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids. • Härtegesichtspunkt: Eine unbillige Härte im Sinne des §80 VwGO liegt nicht vor; die Antragstellerin hat keine ernsthaften Tatsachen vorgetragen, die eine Existenzgefährdung oder nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile belegen, noch Zahlungsersuche wie Stundung oder Raten vorgelegt. Der Antrag wird abgelehnt; die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vorauszahlungsbescheid wird nicht angeordnet. Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung bestehen und auch keine unbillige Härte dargelegt ist. Die wasserwirtschaftlichen Bedenken gegen die Qualifizierung der Nutzung als Eigentümergebrauch sind ausreichend, um die Entgeltpflicht nicht auszuschließen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde festgesetzt.