OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 1418/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0717.4L1418.06.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 17. Juli 2004 gestellte Antrag des Antragstellers ist dahin auszulegen, 3 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung dem Bauherrn I, Oer Platz 1, 00000 O, vorläufig zu untersagen, die auf dem Baugrundstück vorhandene Zeder im Zuge der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens zu fällen. 4 Dieser Antrag hat mangels Anordnungsanspruchs des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller wird durch die bevorstehende Fällung der Zeder auf dem Baugrundstück nicht in eigenen subjektiv- öffentlichen Rechten verletzt. 5 Laut fernmündlicher Auskunft des Leiters des Bauamtes des Antragsgegners, die das Gericht dem Antragsteller vorab telefonisch mitgeteilt hat, besteht für das Stadtgebiet der Stadt O bereits keine Baumschutzsatzung abgesehen davon, dass das in einer Baumschutzsatzung vorgesehene Verbot der Fällung bestimmter Baumarten allein im öffentlichen Interesse durch Satzung festgesetzt wird. Anderweitige landschaftsrechtliche Festsetzungen zum Schutz der in Rede stehenden Zeder sind nicht ersichtlich. 6 Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Fällen der Zeder Vorschriften des öffentlichen Baurechts verletzt, die zugleich dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind und einen Anspruch auf Einschreiten begründen könnten. Zunächst spricht nach gegenwärtiger Erkenntnislage nichts für einen entsprechenden Antrag des Antragstellers beim Antragsgegner. Zudem war laut fernmündlicher Auskunft des Leiters des Bauamtes des Antragsgegners, die das Gericht dem Antragsteller vorab telefonisch mitgeteilt hat, die Erhaltung des Baumes in einem Bebauungsplan - auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 25 b) BauGB - ursprünglich festgesetzt worden. Diese Festsetzung ist im Zuge der neuen Überplanung des Vorhabengrundstücks durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „D" der Stadt O, mit der die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für das genehmigte Vorhaben der Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses geschaffen werden sollen, indessen aufgehoben worden, abgesehen davon, dass nichts für ihre drittschützende Rechtsnatur spricht. 7 Soweit der Antragsteller auf die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Baugenehmigung verweist, kann sein Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben. 8 Nach dem Antragsvorbringen ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in eigenem Namen Widerspruch gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung eingelegt hat, sondern es sich um einen Widerspruch des „direkten Anwohners" J, Oer Platz 4, 00000 O handelt. 9 Selbst wenn aber der Antragsteller selbst Widerspruch eingelegt haben sollte, hätte der vorliegende Antrag keinen Erfolg. 10 Zum einen wäre dann nach § 123 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz zumindest vorrangig nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren. Zum anderen würde hier eine erweiternde Auslegung des Antragsbegehrens des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers, 11 hilfsweise die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners zur Errichtung eines fünfgeschossigen Wohn- und Geschäftshauses im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „D" der Stadt O anzuordnen, 12 mangels Widerspruchsbefugnis nicht zum Erfolg führen. 13 Der Widerspruch eines durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO betroffenen Dritten hat keine aufschiebende Wirkung, denn ein solcher Widerspruch ist mangels der erforderlichen Widerspruchsbefugnis - offensichtlich - unzulässig. 14 Vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 30. Oktober 1992 - 7 C 24/92 -, NJW 1993, 1610, 1611; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. Auflage, § 80 Rdnr. 50. 15 Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt - ebenso wie entsprechend die Widerspruchsbefugnis - voraus, dass der Widerspruchsführer durch den betreffenden Bescheid, gegen den er sich wendet, in eigenen Rechten verletzt sein kann. Daran fehlt es hier aus den vorstehenden Gründen. Eine Prüfung der Baugenehmigung auf ihre objektive Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit ist dem angerufenen Gericht im Rahmen dieses anhängigen Rechtsschutzverfahrens nicht eröffnet. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nrn. 1 bzw. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG unter Zugrundelegung der Hälfte des Regelstreitwertes mit Rücksicht auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens. 17