Urteil
4 K 1737/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0703.4K1737.06A.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Die Klage im übrigen wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1974 bei Bingöl geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stellte erstmals am 24. August 1993 in Deutschland Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 12. August 1994 ablehnte. Mit der darauf erhobenen Klage blieb der Kläger erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1995 - 10 K 10859/94.A -, Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Februar 1995 - 25 A 701/95.A -). 3 Am 5. Dezember 1995 stellte der Kläger einen Folgeantrag, mit dem er geltend machte, er sei nach seinem Asylerstverfahren in die Türkei zurückgekehrt. Ein festgenommener Guerilla habe unter Folter die Namen derer genannt, mit denen er zusammengearbeitet habe; darunter sei auch der Name des Klägers gewesen. Mit Bescheid vom 22. Februar 1996 lehnte das Bundesamt den Folgeantrag ab. Die Klage des Klägers hiergegen - 26 K 3072/96.A - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14. Juni 2000 ab. Es führte aus, daß das Vorbringen des in der mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Klägers schon die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG, § 51 Abs. 1-3 VwVfG nicht erfüllt habe. Der Kläger legte gegen das Urteil kein Rechtsmittel ein. Am 13. Juli 2000 heiratete er in M standesamtlich eine deutsche Frau. 4 Eine nach der Heirat zunächst erteilte Aufenthaltserlaubnis nahm der Landrat des Kreises P mit Bescheid vom 2. März 2004 zurück; es habe sich um eine Scheinehe gehandelt. Den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz hiergegen lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg durch Beschluß vom 23. Juni 2004 - 10 L 367/04 - ab. 5 Am 20. September 2004 wurde der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben; die Ehe wurde mit Urteil des Amtsgerichts D vom 16. Dezember 2004 - 0 F 000/00 - geschieden. 6 Mit anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2005 stellte der Kläger einen weiteren Folgeantrag, zu dem er beim Bundesamt am 19. Oktober 2005 informatorisch angehört wurde. Er gab dabei im wesentlichen an: Am 1. November 2004 sei er von Amsterdam aus in die Türkei geflogen. In Istanbul habe er sich einem Komitee angeschlossen, mit dem er verschiedene Aktionen organisiert und durchgeführt habe, erstmals am 25. Januar 2005. Am 22. Februar 2005 sei er dabei von den Sicherheitskräften aufgegriffen, dann aber wieder laufen gelassen worden, nachdem er angegeben habe, er habe nur einen Freund in der Gegend besuchen wollen. Dabei habe er einen gefälschten Nüfus vorgezeigt, der ihn als Nichtkurden ausgewiesen habe. Der Komiteevorsitzende B1 sei bei dieser Aktion aufgefallen. Der Kläger habe ihn deswegen veranlaßt, nach Mersin zu gehen. Im Mai 2005 sei B1 dort festgenommen worden; darüber sei in den Medien berichtet worden. Im Anschluß an eine Blitzaktion des Komitees wegen der Haftbedingungen Abdullah Öcalans am 20. Juli 2005 habe es eine Razzia gegeben, bei der der Bruder des Klägers B2 festgenommen worden sei. Nach seiner Freilassung habe sich der Bruder mit ihm in einer Cafeteria getroffen. Dabei habe ihm sein Bruder berichtet, daß auf dem Revier nach ihm gefragt worden sei und gegen ihn ein Haftbefehl aus Mersin bestehe. Daraufhin sei der Rechtsanwalt L eingeschaltet worden, um herauszufinden, weswegen er gesucht werde. Am 10. August 2005 sei er von Istanbul aus mit einem Lkw ausgereist und am 15. August 2005 in Deutschland angekommen. 7 Im Anschluß an die informatorische Anhörung holte das Bundesamt eine Auskunft des Auswärtigen Amtes ein, die unter dem 16. Februar 2006 erstattet wurde. Aus dieser Auskunft ergibt sich unter anderem, daß gegen den Kläger nicht ermittelt und auch nicht nach ihm gefahndet werde. 8 Das Bundesamt lehnte es daraufhin mit Bescheid vom 24. März 2006 ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen sowie den Bescheid vom 22. Februar 1996 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abzuändern. 9 Am 6. April 2006 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger durch seine Prozeßbevollmächtigte vertreten gewesen; persönlich ist er nicht erschienen. Er hat ein ärztliches Attest vom 29. Juni 2006 vorlegen und um Terminsverlegung bitten lassen. Das Attest bescheinigt ihm eine akute Magen-Darm-Grippe und endet mit dem Satz: Ärztlich gesehen muss er sich jetzt 1 Woche schonen." 10 Der Kläger hat seine Klage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gerichtet war, und beantragt nunmehr noch, 11 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2006 zu verpflichten, 12 festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, 13 hilfsweise, festzustellen, daß Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, auch des Verfahrens 26 K 3072/96.A, und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Soweit die Klage zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO. Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2006 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. 19 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen seines Asylverfahrens. Dies gilt auch für den insoweit allein noch im Streit stehenden Ausspruch zu § 60 Abs. 1 AufenthG, der von dem Folgeantrag des Klägers mitumfaßt ist (§ 13 Abs. 2 AsylVfG). 20 Hat das Bundesamt - wie hier - auf einen Folgeantrag im Ablehnungsbescheid festgestellt, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, und kein erneutes Asylverfahren mit anschließender Sachentscheidung durchgeführt, so hat das Verwaltungsgericht im Klageverfahren diese Feststellung zunächst zu überprüfen, bevor es selbst in eine Sachprüfung der mit dem Folgeantrag geltend gemachten Asylgründe eintreten kann. Dabei ist das Gericht an die Einschätzung des Bundesamtes nicht gebunden. Maßgeblich für die Beurteilung ist vielmehr gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Sind nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllt, so darf es die Sache nicht zur Entscheidung über den geltend gemachten (Asyl-)Anspruch an das Bundesamt zurückverweisen", sondern muß die Sache spruchreif machen und über diesen Anspruch selbst entscheiden (durchentscheiden"), 21 vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 -, BVerwGE 106, 171. 22 Die gerichtliche Prüfungskompetenz im Asylfolgeverfahren ist allerdings begrenzt auf die vom Folgeantragsteller selbst vorgetragenen und geltend gemachten Wiederaufnahmegründe. Das Gericht ist nicht befugt, andere als die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens der Prüfung des Folgeantrags zu Grunde zu legen, 23 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, NVwZ 1989, 161. 24 Im Falle des Klägers liegen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bei Würdigung seines gesamten bis dahin unterbreiteten Vorbringen zu dem (zweiten) Folgeantrag die Voraussetzungen des § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 VwVfG nicht vor. In Betracht kommt insoweit allein § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die Sach- und Rechtslage hat sich jedoch nicht zugunsten des Klägers geändert. Auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringen ist er nicht vorverfolgt aus der Türkei ausgereist. 25 Der Kläger trägt selbst nicht vor, Opfer asylerheblicher Maßnahmen geworden zu sein. Die Versammlungen und Aktionen des Komitees, von denen er berichtet, sollen zwar mehrfach die Sicherheitskräfte auf den Plan gerufen haben. Der Kläger selbst ist dabei aber nach seinen Angaben jeweils ungeschoren entkommen. Lediglich am 22. Februar 2005 will er kurzzeitig festgehalten, nach Aufnahme seiner Personalien aber wieder freigelassen worden sein. Der Kläger selbst mißt diesem Geschehnis keine asylerhebliche Bedeutung bei, wie seine Prozeßbevollmächtigte im Schriftsatz vom 16. Juni 2006 (S. 5-6) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt hat. 26 Der Vortrag des Klägers, nach ihm werde in der Türkei mit Haftbefehl gesucht, nachdem der Vorsitzende seines Komitees B1 in Mersin festgenommen worden war; auch sein Bruder sei nach dem Kläger befragt worden, führt nicht auf eine politische Verfolgung des Klägers. Hierzu fehlt es an nachvollziehbaren Angaben, aus welchem Grunde die türkischen Staatsorgane des Klägers habhaft werden wollen. Die Angabe, nach ihm werde im Zusammenhang" mit einer in Mersin festgenommenen Person gesucht (anwaltliches Antragschreiben vom 31. August 2005; gleichlautend Schriftsatz vom 16. Juni 2006), ist vage. Auch in der mündlichen Verhandlung war die Prozeßbevollmächtigte des Klägers nur in der Lage, einen Vorfall in Mersin" und die Vorschrift des § 169 tStGB zu benennen. Dies reicht für einen nachvollziehbaren Vortrag nicht aus. Alles, was der Kläger sonst darüber sagt, erschöpft sich in Spekulationen und Vermutungen darüber, was andere Gesinnungsgenossen über ihn ausgesagt oder verraten haben könnten. Auch sein Bruder B2, von dem er erstmals von der gegen ihn gerichteten Fahndung erfahren haben will, konnte ihm in dem Treffen in der Cafeteria offenbar nichts Näheres berichten. Der Kläger hat auch keine Aktivitäten vorgetragen, aufgrund derer die Sicherheitskräfte gerade auf ihn hätten aufmerksam werden sollen. 27 2. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens hätte im übrigen nach dem maßgeblichen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht zum Erfolg geführt. Aus der vom Bundesamt eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes ergibt sich, daß nach dem Kläger in der Türkei nicht gefahndet und auch nicht gegen ihn ermittelt wird. Diese Feststellung hat der Kläger nicht zu erschüttern vermocht. Es genügt nicht, daß er die Angaben des Auswärtigen Amtes insoweit bestreitet" und Vermutungen dazu anstellt, welche Oberstaatsanwaltschaft (Mersin, Istanbul oder Bingöl) gegenwärtig zuständig sein könnte (Schriftsatz vom 16. Juni 2006). Vielmehr obliegt es dem Kläger, diejenigen Tatsachen vorzutragen, die den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Feststellung zu § 60 Abs. 1 AufenthG tragen sollen. 28 Soweit der Kläger zu den übrigen Angaben des Auswärtigen Amtes Stellung nimmt, etwa dazu, ob in Istanbul ein Rechtsanwalt namens L praktiziere, sind diese Angaben nicht entscheidungserheblich. 29 3. Unter diesen Umständen brauchte das Gericht dem Antrag des Klägers auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht zu entsprechen und auch nach der am 3. Juli 2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung keinen weiteren Verhandlungstermin anzuberaumen. Abgesehen davon, daß das von dem Kläger vorgelegte ärztliche Attest ihm keine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt, sondern ihm lediglich nahelegt, sich eine Woche lang - also wohl bis zum 6. Juli 2006 - zu schonen, würde auch eine unterstellte krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers nicht dazu führen, daß nicht aufgrund der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte. 30 Auch im Asylprozeß ist ein erheblicher Grund für eine Vertagung gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO nicht bereits dann - quasi automatisch - anzunehmen, wenn ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter wegen Krankheit oder aus anderen persönlichen Gründen verhindert ist, selbst an der Verhandlung teilzunehmen. Vielmehr ist jeweils nach den Umständen des Falles zu prüfen, ob der Verfahrensbeteiligte ohne Terminsaufhebung bzw. -verlegung in seinen Möglichkeiten beschränkt würde, sich in dem der Sache nach gebotenen Umfang zu äußern; das bloße Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird dagegen durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Februar 2002 - 1 B 313.01 -, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31. 32 In dem vorliegenden Fall hatte der Kläger sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch schriftsätzlich im Klageverfahren mehrfach Gelegenheit, die Gründe vorzutragen, die aus seiner Sicht zu einem Wiederaufgreifen seines abgeschlossenen Verfahrens zu der Feststellung von Abschiebungsschutz (heute § 60 Abs. 1 AufenthG) führen sollten. In der mündlichen Verhandlung war er durch die mit seinem Vorbringen vertraute Prozeßbevollmächtigte vertreten, die in dem Termin sowohl einen ergänzenden, bereits unter dem 16. Juni 2006 gefertigten, aber bisher nicht zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsatz überreichte als auch mündlich erläuternde Ausführungen zu dem Folgeantrag des Klägers machte. Es ist nicht erkennbar, daß der Kläger persönlich darüber hinaus etwas hätte beisteuern können, was zu einer für ihn günstigeren Entscheidung hätte führen können. Bereits beim Bundesamt hatte der Kläger angegeben, die im Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten gemachten Angaben seien korrekt und vollständig (Anhörungsprotokoll S. 6). Auf einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit kam es nicht an. Vielmehr scheitert sein Klagebegehren zu § 60 Abs. 1 AufenthG daran, daß der von ihm unterbreitete Sachverhalt schon nicht geeignet ist, eine positive Entscheidung hierzu zu tragen (oben 1.), und daß er der Auskunft des Auswärtigen Amtes, es werde in der Türkei weder gegen ihn ermittelt noch nach ihm gesucht, nichts Durchgreifendes entgegensetzen kann (oben 2.). 33 4. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG (Ziff. 2 des Bescheides) bestehen nicht. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 35