Urteil
2 K 2676/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0627.2K2676.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1975 in Teheran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens. 3 Er hat den Iran nach eigenen Angaben auf der Ladefläche eines Lastwagens verlassen (Abfahrt in Teheran am 28. November 2000) und reiste am 9. Dezember 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Dezember 2000 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er bei der Anhörung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nachfolgend: Bundesamt) am 14. Dezember 2000 vor: 4 Das iranische Regime habe ihn betrogen. Er habe von seinem Vater ein Grundstück geerbt und entsprechende Papiere gehabt. Das Regime habe andere Papiere gebracht und ihn um das Grundstück betrogen. Zusammen mit anderen sei er Gast einer Hochzeit in Isfahan gewesen. Sie seien am 12.11.(2000) mittags von Teheran aus Richtung Isfahan losgefahren. Am nächsten Tag seien sie mit dem Auto unterwegs gewesen und hätten eine Demonstration mit etwa 400 oder 500 Leuten gesehen. Es hätten viele Leute herumgestanden und Parolen gerufen. Sie seien mitgegangen, weil sie neugierig und gegen das Regime eingestellt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe es bereits die ersten Prügeleien zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten gegeben. Dann hätten die Sicherheitskräfte, die in Zivil gewesen seien, auch auf sie eingeprügelt. Zwei von ihnen seien festgenommen worden. Da hätten sie den Sicherheitskräften die Waffen weggenommen, hätten sie weggeworfen und seien losgelaufen. Sie hätten ihr Auto nicht mehr abholen können und seien deshalb mit einem geliehenen Wagen zurück nach Teheran gefahren. Dort hätten sie sich 14 oder 15 Tage bei einem Verwandten seines Vaters aufgehalten, da sie Angst gehabt hätten, nach Hause zu gehen. Dieser Verwandte habe die Ausreise organisiert. Sein Vater habe das Geld, 5.000 DM, besorgt, das dann der Verwandte dem LKW-Fahrer gegeben habe. Sie seien am 28. November 2000 in Teheran in einen großen Transit-LKW gestiegen und auf der Ladefläche transportiert worden. Unterwegs seien sie in einen anderen Lastwagen gestiegen. Außer ihm seien noch sein Onkel (vgl. 2 K 2679/06.A: L1), sein Cousin (vgl. 2 K 2681/06.A: A) und sein Schwager dabei gewesen. 5 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 2. Juli 2002, zugestellt am 5. Juli 2002, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb eines Monats auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, einer Anerkennung als Asylberechtigter stehe bereits die Einreise über einen sicheren Drittstaat entgegen. Im übrigen könne dem Kläger sein Vorbringen nicht geglaubt werden, da er nicht in der Lage gewesen sei, Einzelheiten zu nennen. 6 Der Kläger hat am 19. Juli 2002 die vorliegende Klage beim Verwaltungsgericht Aachen erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt zur Begründung weiter vor, er habe die Schule im Alter von 14 Jahren beendet und danach einen praktischen Beruf ohne weitere Ausbildung ergriffen, sodass er nicht gewohnt sei, längere Ausführungen im Zusammenhang zu machen. Schon in seiner Familie habe man von den Freiheiten der Schah-Zeit gesprochen. Er sei Monarchist. Im Jahr 1998 habe der staatlich geförderte Verein für arme Leute" einen von ihm ererbten Grundstücksteil von 126 m2 entschädigungslos beschlagnahmt. Er habe an einer hiergegen gerichteten Demonstration teilgenommen, die aber von den Pasdaran zerschlagen worden sei. Zu dem Geschehen in Isfahan erläutert der Kläger, als er zusammen mit fünf anderen in zwei Autos am Ort der Demonstration angekommen sei, seien die ersten Sicherheitskräfte bereits dort gewesen. Man habe die Fahrzeuge zuerst aus Neugier abgestellt und sich der Demonstration genähert. Nachdem klar gewesen sei, dass gegen die Staatsmacht demonstriert worden sei (Nieder mit Chamenei"), habe man sich daran beteiligt. Die Anzahl der Sicherheitskräfte habe zugenommen und immer mehr Demonstranten seien verhaftet worden. Auch zwei der Freunde des Klägers habe man festgenommen. Zudem sei eines der beiden Autos, mit dem die sechs gekommen seien und das einem der beiden Festgenommenen gehöre, beschlagnahmt worden. Das andere Auto, das der Familie des Bräutigams aus Isfahan gehöre, habe die Familie später ungefährdet wieder an sich nehmen können. Nachdem die Flüchtenden die Familie der Hochzeitsgesellschaft telefonisch über die Ereignisse informiert hätten, seien sie von dort gebeten worden, nicht mehr in das Haus der Hochzeitsgesellschaft zurückzukehren. Man lieh ihnen auch ein anderes Auto, mit dem sie die Stadt sofort verlassen hätten. Sie seien nach Teheran zurückgekehrt und bei entfernten Verwandten untergekommen, bis die Ausreise organisiert gewesen sei. Am 28. November 2000 hätten sie sich an einem bestimmten Ort eingefunden und seien von unten durch eine vorbereitete Klappe in einen beladenen Lastwagen geklettert. Unterwegs seien sie auf die gleiche Weise in einen anderen LKW umgestiegen, mit dem sie bis nach Deutschland gelangt seien. Mitte 2001 seien Sicherheitskräfte in der Wohnung bei seiner Ehefrau erschienen und hätten nach ihm gefragt. Seinen Bruder T habe man für fünf Tage inhaftiert und intensiv nach ihm, dem Kläger, befragt. 7 Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten trägt der Kläger vor, er habe sich entschlossen, Mitglied der Constitutionalist Party of Iran (CPI) zu werden und sei Angehöriger des am 19. Februar 2005 im Ber Raum neu gebildeten Kerns, der am 24. April 2005 zum Zweig der CPI ernennt worden sei. Er habe an einer Demonstration im Vorfeld der iranischen Präsidentschaftswahlen vor dem Konsulat in G teilgenommen und an einer Demonstration in B zum Schutz der Menschenrechte. Außerdem sei am 00.0.2006 ein Informationsstand der CPI in B durchgeführt worden, an dem man Flugblätter verteilt und Diskussionen mit Passanten geführt habe. Über die Aktivitäten der Aachener CPI-Gruppe sei im Internet berichtet worden. 8 Unterlagen und Fotos zur CPI sind zu den Gerichtsakten gereicht worden. 9 Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf seine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG gerichtet war. 10 Er beantragt, 11 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2. Juli 2002 zu verpflichten festzustellen, dass für ihn, den Kläger, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) - hilfsweise gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) - hinsichtlich des Iran vorliegt. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid. 15 Das Verfahren ist zum 1. April 2006 durch das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein- Westfalen (GV NW 2006 S. 107) in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Düsseldorf übergegangen. 16 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Gericht eingehend angehört worden. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde dieses Verfahrens sowie der Verfahren 2 K 2679/06.A und 2 K 2681/06.A verwiesen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO einzustellen. 20 Die Klage im übrigen hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet. Soweit der Bescheid vom 2. Juli 2002 die negativen Feststellungen zu § 51 Abs. 1 und zu § 53 AuslG trifft, ist er rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Dieser hat im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf die Feststellung, dass bei ihm Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) oder gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher: § 53 AuslG) hinsichtlich des Iran vorliegen. 21 Gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG sind, soweit sie die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung betreffen, deckungsgleich mit den Voraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 a Abs. 1 GG auf Anerkennung als Asylberechtigter. Politisch verfolgt in diesem Sinne ist, wem von seinem Heimatstaat gezielt intensive, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende Rechtsverletzungen zugefügt worden sind oder unmittelbar drohen, die in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. aus Gründen, die allein in seiner politischen Überzeugung, seiner religiösen Grundentscheidung oder in anderen, für ihn unverfügbaren Merkmalen liegen, welche sein Anderssein prägen, Leib und Leben gefährden oder die persönliche Freiheit besonders beschränken. Dabei ist grundsätzlich ein kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung, Flucht und Asyl vorauszusetzen. Nur dem in einer für ihn ausweglosen Lage vor politischer Verfolgung Flüchtenden soll Zuflucht und Schutz gewährt werden. 22 Der Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbotes steht entgegen, dass der Kläger den Iran nicht aufgrund von Verfolgung im Sinne der vorgenannten Vorschrift verlassen und sich auch nach seiner Ausreise nicht in verfolgungserheblicher Weise betätigt hat. 23 Auf die behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit der Beschlagnahme eines Erbgrundstückes im Jahre 1998 und der hierauf erfolgten Demonstration kann er sich dabei nicht berufen. Dieser Handlungskomplex liegt zeitlich weit vor der Ausreise im Dezember 2000, ist in sich abgeschlossen und steht schon allein deshalb nicht in dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zu dem Verlassen des Iran, zumal seither bis zu den Ereignissen in Isfahan im November 2000 keinerlei Verfolgungsmaßnahmen behauptet wurden. 24 Soweit der Kläger vorträgt, wegen der Teilnahme an einer regierungsfeindlichen Demonstration und der Verwicklung in gewaltsame Auseinandersetzungen mit den Bassidj in Isfahan am November 2000 politisch verfolgt zu werden, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft. 25 Es obliegt den Asylsuchenden, die Voraussetzungen für ihre Anerkennung glaubhaft zu machen. Sie müssen in Bezug auf die in ihre eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse eine Schilderung geben, die geeignet ist, ihren Anspruch auf Asylanerkennung lückenlos zu tragen. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn die Asylsuchenden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben machen und ihr Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn ihre Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder sie ihr Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigern, insbesondere, wenn sie Tatsachen, die sie für ihr Asylbegehren als maßgebend bezeichnen, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführen. 26 In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Gericht nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger glaubhaft gemacht hat, sein Heimatland wegen eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen zu haben. Sein Vorbringen enthält eine Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten - insbesondere auch gegenüber den Darstellungen des L1 (2 K 2679/06.A) und des A (2 K 2681/06.A) -, die in ihrer Gesamtheit von derartigem Gewicht sind, dass sie der Glaubhaftmachung entgegen stehen. 27 Zunächst fällt auf, dass der Kläger immer dann, wenn er von sich aus im Zusammenhang von den Ereignissen im Iran berichten soll, außerordentlich einsilbig und kurz angebunden reagiert und sich auf wenige Sätze beschränkt. Dies lässt sich dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes genauso entnehmen wie seinem Verhalten während der mündlichen Verhandlung. Derart knappe Angaben hat das Gericht bisher trotz jahrelanger Asylerfahrung den Iran betreffend in dieser Form bei anderen Asylsuchenden noch nicht feststellen können. In der Regel sind solche oberflächlichen, detailarmen Darstellungen ein gewichtiges Indiz für ein lediglich erfundenes Vorbringen. 28 Diesen ersten Eindruck bestätigen eine Reihe von Widersprüchen zwischen den Ausführungen des Klägers beim Bundesamt, im Rahmen seines Klagevorbringens und gegenüber den Angaben, die er in der mündlichen Verhandlung machte. 29 So heißt es im Schriftsatz vom 8. August 2002, es seien am Tag nach der Ankunft sechs Männer in zwei Autos unterwegs gewesen, um sich die Stadt Isfahan anzuschauen. Der Kläger berichtete vor Gericht hingegen von acht Personen. Weitere Widersprüche betreffen den zeitlichen Ablauf der Vorgänge bei der Demonstration. Beim Bundesamt meinte der Kläger, als sie zu der Demonstration hinzugekommen seien, hätten sich dort schon Sicherheitskräfte aufgehalten und es habe bereits erste Prügeleien gegeben. Bei Gericht sprach er demgegenüber von einer Zeitspanne von 20 bis 40 Minuten oder auch etwas weniger, bis die Gewalttätigkeiten eingesetzt hätten; jedenfalls seien zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ausgestiegen seien, noch keine gewaltsamen Auseinandersetzungen festzustellen gewesen. Uneinheitlich sind ferner die Angaben zum Zeitpunkt der Festnahme zweier Freunde. Beim Bundesamt trug der Kläger hierzu vor, man habe Sicherheitskräften die Waffen abgenommen, nachdem diese zwei von ihnen festgenommen hätten, habe die Waffen weggeworfen und sei geflohen. Demgegenüber heißt es in der mündlichen Verhandlung, die beiden Fahrer, D und I, seien erst nach den Auseinandersetzungen mit den Bassidj verhaftet worden, als man sich schon auf der Flucht befunden habe und diese beiden bei ihren abgestellten Fahrzeugen eingetroffen seien. Ein weiterer deutlicher Widerspruch betrifft die beiden Autos, mit denen man durch Isfahan gefahren sei. Nach dem Inhalt der Klagebegründung gehörte eines der beiden Fahrzeuge einem der festgenommenen Gäste aus Teheran, das andere aber der Familie des Bräutigams aus Isfahan, die es nach den Ereignissen ungefährdet wieder habe an sich nehmen können. Bei Gericht gab der Kläger hierzu eine ganz andere Version ab. Er erklärte, es habe sich bei den Fahrzeugen um diejenigen gehandelt, mit denen man am Vortag aus Teheran angereist sei. Niemand wisse, was mit den beiden Autos geschehen sei, auch die Familien der beiden Fahrer wüssten nichts. Widersprüchlich sind ferner die Angaben zu der Frage, ob es nach der Demonstration Kontakt mit der Hochzeitsgesellschaft gab, die ja zur abendlichen Feier mit dem Kläger und seinen Freunden rechnete. In der Klageschrift wird dies bejaht (Anruf der Flüchtenden, die dringend gebeten worden seien, nicht zurückzukehren), in der mündlichen Verhandlung verneint (hatten Angst, Kontakt zur Hochzeitsgesellschaft in Isfahan aufzunehmen). Schließlich gibt es unterschiedliche Angaben zur Rückreise nach Teheran, die ausweislich der Klageschrift in einem von der Hochzeitsgesellschaft geliehenen Wagen erfolgte, nach den Erläuterungen des Klägers vor Gericht aber in einem Ferntaxi von einem Terminal aus. 30 Neben diesen Widersprüchen, die sich bereits aus den unterschiedlichen Angaben des Klägers innerhalb seines Verfahrens ergeben, ist sein Vorbringen in einer Reihe von zentralen Punkten zudem nicht mit den Schilderungen von L1 und A in Einklang zu bringen. Diese beiden, die nach ihren Angaben mit dem Kläger von Teheran zu der Hochzeit nach Isfahan gefahren sind, dort dieselbe Demonstration erlebt haben und gemeinsam mit ihm geflohen sind, sind am heutigen Tage in den Parallelverfahren 2 K 2679/06.A und 2 K 2681/06.A ebenfalls durch das Gericht in Anwesenheit u.a. der Prozessbevollmächtigten des Klägers angehört worden. Deren Anhörung war auch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 31 L1 etwa hat abweichend von den Angaben des Klägers erklärt, an der Stadtbesichtigung in den beiden Autos und der sich anschließenden Teilnahme an der Demonstration hätten nicht acht, sondern nur fünf bzw. sechs Personen teilgenommen. Ein wesentlicher Unterschied besteht auch in den Schilderungen, weshalb man angehalten habe und ausgestiegen sei. Nach den Angaben von L1 haben die sechs Personen in den beiden Fahrzeugen nicht - wie dies der Kläger zuvor angegeben hatte - wegen der zuvor vom Auto aus gesehenen Demonstration angehalten. Vielmehr habe man die Autos abgestellt und sei ausgestiegen, um sich in zwei Gruppen zu Fuß weitere Sehenswürdigkeiten anzuschauen. Nach einer halben Stunde habe man sich an der Si-o-Se-Pol-Brücke treffen wollen. Erst, nachdem man sich zu Fuß der Brücke genähert habe, habe man die Demonstration dort bemerkt. Zudem sind beider Angaben nicht miteinander in Einklang zu bringen, soweit es um das Wegwerfen der den Bassidj entwendeten Waffen geht. L1 hat vorgetragen, er habe das Gewehr in den Fluss geworfen, der drei bis vier Meter von der Demonstration entfernt gewesen sei. Demgegenüber hat der Kläger erklärt, der Fluss habe sich etwa 400 m vom Ort der Demonstration befunden, da sich dazwischen eine Wiese erstreckt habe. Auch habe von seiner Gruppe während der Flucht niemand Waffen in den Händen getragen. 32 Auch A hat in seiner mündlichen Verhandlung zum Teil andere Angaben gemacht als der Kläger. Das betraf etwa die Besichtigungsfahrt mit den Autos in Isfahan. Nach den Ausführungen des Klägers fanden während der Fahrt immer wieder Zwischenstopps statt, bei denen öfter die Plätze gewechselt wurden. Demgegenüber erklärte A, er sei sich sicher, dass unterwegs die Autobesatzungen nicht gewechselt hätten. Auch führte er weiter aus, man sei aus östlicher Richtung kommend zunächst an der Brücke vorbeigefahren und habe die Fahrzeuge dann erst am Straßenrand abgestellt. Der Kläger hingegen machte in Verbindung mit der in der Sitzung gefertigten Skizze deutlich, man sei aus westlicher Richtung gekommen. Erhebliche Widersprüche gibt es auch zum Kerngeschehen des Asylvorbringens, nämlich zu den körperlichen Auseinandersetzungen mit den Bassidj. Der Kläger beschrieb den Bassidj, den er niedergeschlagen haben will, als etwa 20 bis 21 Jahre alt und von normaler Statur, während er nach den Angaben von A 16 bis 17 Jahre alt und dünn war. Vor allem hat nach seinen Ausführungen ein anderer Bassidj den Kläger gleichzeitig von hinten festgehalten, woraufhin die Freunde dem Kläger zur Hilfe gekommen seien. Der Kläger selbst dagegen erwähnt mit keinem Wort, dass er festgehalten worden ist, und bestreitet, dass ihm jemand zur Hilfe gekommen sei, weil alle mit eigenen Dingen beschäftigt gewesen seien. Außerdem widersprechen sich die Aussagen beider in der Frage, was nach der Schlägerei mit den erbeuteten" Waffen passiert ist. Diese sind nach dem Vorbringen des Klägers zu Boden gefallen und auf der Flucht nicht mitgenommen worden. A dagegen führte aus, sie hätten beide Waffen mitgenommen. 33 Bei all diesen Widersprüchen verkennt das Gericht nicht, dass sie ein Geschehen betreffen, das mehr als fünf Jahre zurückliegt. Hierbei handelt es sich um eine Zeitspanne, in der die Erinnerung an normale" Geschehensabläufe verblasst. Vorliegend ist indes in Rechnung zu stellen, dass es um den Kernbereich des Asylvorbringens geht, der unmittelbare Auslöser des Verlassens des Heimatlandes gewesen sein soll und für die Flüchtenden daher einschneidende Bedeutung hat. Schon deshalb stellt es ein für den Kläger und seine Freunde/Verwandten herausragendes Ereignis dar, das sich besonders einprägt. Dieser Umstand gleicht den langen Zeitablauf bis zur gerichtlichen Anhörungen aus. Desweiteren wird bei den Angaben des L1 berücksichtigt, dass dieser unter einer paranoiden Psychose leidet. Dies hat sich jedoch - soweit erkennbar - lediglich dahin ausgewirkt, dass er bei seinen Aussagen mehrfach blockierte und angab, sich nicht mehr erinnern zu können. Soweit er aber Ausführungen gemacht hat, waren sie flüssig, zusammenhängend und zum Teil sogar von ihm mit dem Hinweis versehen, dies oder jenes genau zu wissen. Es besteht daher kein Anlass, seine Aussagen - soweit sie erfolgt sind - bei der Frage der Glaubhaftigkeit nicht zu verwerten. 34 Nach alledem steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Vorbringen des Klägers nicht gefolgt werden kann und dieser nicht aufgrund politischer Verfolgung aus dem Iran ausgereist sind. 35 Auch die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers für die monarchistische Organisation C.P.I. führen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Sie reichen für die Annahme einer Verfolgung nach Rückkehr in den Iran nicht aus. Für die Annahme einer Verfolgung im Fall der Rückkehr reicht nicht jede öffentlich zur Schau getragene Kritik, sondern nur ein nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche Organisation erfolgtes Auftreten aus. Ausgangspunkt für die hiernach notwendige Differenzierung zwischen unbeachtlicher, öffentlich zur Schau getragener Kritik einerseits und beachtlichem exponiertem Auftreten in der Öffentlichkeit für eine regimefeindliche Organisation andererseits bildet die Erkenntnis, dass der iranische Geheimdienst in der Bundesrepublik Deutschland die regimefeindlichen/regimekritischen Aktivitäten iranischer (Exil-) Organisationen intensiv beobachtet und sich bemüht, die Mitglieder und/oder Anhänger dieser Organisationen sowie die Teilnehmer von Demonstrationen oder sonstigen öffentlichen Aktionen zu fotografieren und zu erfassen. Indes kann nicht jeder in irgendeiner Weise exilpolitisch tätige Iraner namentlich erfasst werden. Vor allem aber ist in Rechnung zu stellen, dass den iranischen Behörden gerade auf Grund ihrer intensiven Beobachtungen bewusst ist, dass ein nach außen zum Ausdruck gebrachtes politisches Engagement vielfach nicht wirklich ernsthaft ist und nur zur Erlangung von Vorteilen im Asylverfahren an den Tag gelegt wird. Angesichts dessen werden die iranischen Stellen die schwierigen und aufwändigen Ermittlungen zur Identifizierung von iranischen Asylsuchenden auf die diejenigen Personen beschränken, die auf Grund besonderer Umstände über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die den jeweiligen Iraner aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Dies schließt es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen von vorneherein aus, der - üblichen - Mitgliedschaft iranischer Asylsuchender in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, der Teilnahme an Veranstaltungen dieser Organisationen, der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und sowie Rufen von Parolen, der Teilnahme an sonstigen regimekritischen Veranstaltungen, der - ebenfalls typischen - Betreuung von Büchertischen und dem Verteilen von Informations- und Propagandamaterial in Fußgängerzonen eine Bedeutung für die Feststellung einer Verfolgungsgefahr beizumessen. Hieran ändert auch die mehrfache Teilnahme an Demonstrationen nichts, da die Erhöhung der Quantität niedrig profilierter Tätigkeiten allein nicht zu einer Qualitätsänderung der Gesamtaktivität führt. Gerade der, der über einen längeren Zeitraum im Rahmen zahlreicher Veranstaltungsteilnahmen nach außen hin deutlich macht, dass er lediglich dabei ist", liefert gegenüber dem iranischen Nachrichtendienst den Beweis, dass von ihm allenfalls Unzufriedenheit, nicht aber - gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen - eine ernst zu nehmende Gefahr für das Mullah-Regime in Teheran ausgeht. 36 In Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger nicht zu den Personen zu zählen, die wegen eines exponierten Auftretens für eine gegen das Regime eingestellte Organisation den iranischen Sicherheitsbehörden als ernsthafte Gefahr erschiene. Die von ihm ausgeübten exilpolitischen Tätigkeiten für eine monarchistische, dem iranischen Regime feindlich gesinnte Gruppierung führen nicht zur Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehenden Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran. Seine Aktivitäten, nämlich die Mitgliedschaft in der Constitutionalist Party of Iran (C.P.I.), die bloße Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen und Veranstaltungen, die Mitwirkung an Informationstischen und das Verteilen von Informationsschriften, gehen nicht über den Rahmen massentypischer und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischen Protests hinaus. Eine herausgehobene Position nimmt er nicht ein. 37 Schließlich ergibt sich für den Kläger die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran auch nicht aufgrund der Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen, 38 vgl. die insoweit seit Jahren gleich lautenden Lageberichte des Auswärtigen Amtes, zuletzt Lagebericht vom 24. März 2006, IV 2 a); Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 8. April 2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16. Juni 1998 (98.065); st. Rspr., vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. April 1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29. Oktober 1992 - A 14 S 725/91 -. 39 Der Kläger kann sich des Weiteren nicht erfolgreich auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr der Folterung besteht (Abs. 2) oder in dem er wegen einer Straftat gesucht wird und für ihn deshalb die Gefahr der Todesstrafe besteht (Abs. 3). Begehrt ein Staat die Auslieferung oder die mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundene Festnahme des Ausländers, darf dieser bis zur Entscheidung über die Auslieferung ebenfalls nicht abgeschoben werden (Abs. 4). Außerdem ist die Abschiebung unzulässig, wenn die Konvention vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten dies vorschreibt (Abs. 5) oder wenn im Abschiebungsland für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, der die Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, nicht allgemein ausgesetzt ist (Abs. 7). 40 Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Abschiebungsverbote bestehen nicht. 41 Schließlich ist die Klage unbegründet, soweit sie auf Aufhebung von Ziffer 4 des Bescheides gerichtete ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzen. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG (§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG a.F.). 42 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. 43