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Beschluss

18 L 1125/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0627.18L1125.06.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Nichtschüler-Abiturprüfung durch Anberaumung einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte vorläufig fortzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Nichtschüler-Abiturprüfung durch Anberaumung einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte vorläufig fortzuführen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Fachprüfungsausschuss Französisch aufzugeben, die vom Antragsteller am 8. Juni 2006 im Rahmen der Nichtschüler-Abiturprüfung durchlaufene mündliche Prüfung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig erneut zu bewerten, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Fachprüfungsausschuss Französisch aufzugeben, mit dem Antragsteller vorläufig eine erneute mündliche Prüfung im Fach Französisch durchzuführen, hilfsweise, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Nichtschüler-Abiturprüfung durch Anberaumung einer mündlichen Prüfung im Fach Geschichte vorläufig fortzuführen und dem Antragsteller ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist er unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen, d.h. mit einer Wahrscheinlichkeit darzutun. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung, wie hier, die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten in der Regel besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt oder zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs als offen einzustufen, ist eine Folgenabwägung vorzunehmen. Dabei müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür sprechen, dass das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgreich sein könnte. Aufgrund der hohen Bedeutung der durch die Entscheidung über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung betroffenen Grundrechte und des Gebotes der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) ist hierbei auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Möglichkeit zur Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.07. 1996, 1 BvR 638/96). Auch in diesem Rahmen ist jedoch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lediglich eine summarische Prüfung geboten und möglich. Ausgehend von vorstehenden Grundsätzen ist der auf vorläufige Neubewertung gerichtete Antrag - ungeachtet dessen, ob man den Antrag mit Blick auf die Bedenken, welche an der Durchführbarkeit einer vorläufigen Neubewertung im gerichtlichen Eilverfahren bestehen, bereits für unzulässig hält - vgl. VG Dresden, Beschluss vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 - jedenfalls unbegründet. Ein Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht worden. Insbesondere ist eine Rechtswidrigkeit des staatlichen Handelns nicht erkennbar. Denn ein Bewertungsfehler geht aus der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 10. Juni 2006 nicht hervor. Sein Vorbringen im Wege der eidesstattlichen Versicherung, er habe sich am Prüfungsgespräch beteiligt und auch brauchbare Antworten gegeben bzw. auf die meisten Fragen habe antworten können, beschränkt sich auf die Darstellung seiner Sichtweise vom Prüfungsablauf. Soweit er angibt, er habe sich insbesondere zu Urlaubsaktivitäten sowie Möglichkeiten des alpinen Tourismus und Problemen der Großstadt geäußert, wird ein konkreter Bewertungsfehler, auf den das Bewertungsergebnis kausal zurückzuführen wäre, OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2002 - 19 A 3042/02 -, nicht ansatzweise substantiiert dargestellt. Ein solcher lässt sich im übrigen weder der Stellungnahme der Prüfungskommission vom 22. Juni 2006 noch der schriftlichen Notenbegründung vom 8. Juni 2006 entnehmen. Der auf erneute Durchführung der Französischprüfung gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet. Ein entsprechender Anordnungsanspruch ist nicht glaubhaft gemacht. Eine Wiederholung des Prüfungsverfahrens kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn die Leistungserbringung verfahrensfehlerhaft erfolgte, die Prüfungsbehörde für diesen Verfahrensfehler verantwortlich ist und der Verfahrensfehler wesentlich ist, d. h. nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Verfahrensfehlerhaftigkeit sich auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, § 46 VwVfG. Vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 30. März 1995-6 TG 3364/94; Niehues, Bd 2 < Prüfungsrecht >, 3. Aufl., Rn 284; BVerwG, Beschl. v. 04.02.1991 - 7 B 7/91 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen, Nr. 283 = DÖV 1991, 808; Beschl. v. 03.04.1997 - 6 B 4/97 - Buchholz 421.0, Nr. 379 u. Urt. v. 06.07.1979 - 7 C 26/76 - DVB11980, 482; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.08.1992 - 9 S 1871/ 92). Von der Wesentlichkeit eines Verfahrensfehlers ist dann auszugehen, wenn es möglich erscheint, dass der Prüfungskandidat bei Beachtung der ihn begünstigenden Verfahrensvorschriften oder allgemeinen Verfahrensgrundsätze ein besseres Prüfungsergebnis in der verfahrensfehlerhaft durchgeführten Prüfung erreicht hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Prüfungskommission bei der Erbringung der Prüfungsleistung des Antragstellers im Fach Französisch verfahrensfehlerhaft gehandelt hat. Ein solcher Verfahrensfehler ist auch nicht glaubhaft gemacht worden. Die Antragsgegnerin ist jedoch gehalten, mit dem Antragsteller vorläufig die mündliche Prüfung im Fach Geschichte fortzuführen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund dergestalt glaubhaft gemacht, dass angesichts der bis zum 15. Juli 2006 laufenden Anmeldefrist für die Aufnahme eines Studiums (bzw. der bis zum 31. Juli 2006 für "Neuabiturienten" laufenden Nachfrist, vgl. www.zvs.de) und der im Falle der Fristversäumung drohenden Ausbildungsverzögerung eine möglichst rasche Entscheidung geboten ist. Ein Anordnungsanspruch ist insofern glaubhaft gemacht, als der Abbruch der Abiturprüfung am 8. Juni 2006, der hier auf die Regelung des § 16 Abs. 7, 2. Halbsatz PO-NSchA zurückzuführen sein dürfte, erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wie sich nicht zuletzt aus den bei dem OVG NRW geführten Verfahren 19 B 1308/05 und 19 B 1597/05 sowie den dort in Bezug genommenen Entscheidungen, Beschlüsse des VG Dresden vom 22. Juli 1998 - 5 K 1705/98 - und 8. August 2001 - 5 K 1571/01 -, VG Potsdam, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 5 L 967/00 - OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. Februar 1997 - 2 L 52/96 -, s. auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 4. Aufl. 2004, Rn. 550, ergibt. Eine abschließende Prüfung der Verfassungsmäßigkeit ist jedoch im Rahmen des Eilverfahrens weder möglich noch geboten, so dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen einzustufen sind. Das bedeutet, dass für den Antragsteller eine hälftige Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren besteht, und rechtfertigt die Annahme der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Daher ist er vorläufig für die mündliche Prüfung im Fach Geschichte zuzulassen. Im Hinblick auf den stattgebenden Teil der Entscheidung ist auch eine Vorwegnahme der Hauptsache zulässig, weil die Nichtfortführung der mündlichen Prüfung für den Antragsteller mit einer möglicherweise ganzjährigen Verzögerung der Ausbildung verbunden wäre, die auch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte. Der Antragsteller hat jedoch einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Ausstellung eines vorläufigen Abiturzeugnisses auf der Basis des Ergebnisses der noch durchzuführenden mündlichen Prüfung im Fach Geschichte nicht glaubhaft gemacht. Ob ihm ein vorläufiges Abiturzeugnis auszustellen sein wird, hängt davon ab, ob er mit dem Ergebnis der noch durchzuführenden mündlichen Prüfung im Fach Geschichte die gemäß § 16 Abs. 7, 1. Halbsatz PO-NSchA erforderliche Mindestpunktzahl von 80 Punkten erreicht. Dies steht gegenwärtig jedoch noch nicht fest. Denn die bisher im zweiten Prüfungsteil erreichten - gemäß § 16 Abs. 6 PO-NSchA zu vervierfachenden - Punktzahlen in Deutsch (10 Punkte) und Sozialwissenschaften (5 Punkte) liegen mit insgesamt 60 Punkten noch unterhalb der Mindestpunktzahl. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Eine im Eilverfahren mögliche Herabsetzung des Streitwertes kommt hier wegen der mit dem (Hilfs- )Antrag begehrten - wenn auch nur vorläufigen - Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.