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Urteil

21 K 888/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0623.21K888.06.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Klägerin, das ihr für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. September 2005 gewährte Wohngeld in Höhe von 954,- Euro an den Beklagten zurück zu zahlen. Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 15. Juli 2004 Wohngeld in Höhe von 106,- Euro monatlich für die Zeit von April 2004 bis September 2005. Die Klägerin bezog bis Juni 2004 außerdem Leistungen der Grundsicherung. Das Wohngeld wurde bei der Berechnung der Grundsicherung als Einkommen angerechnet. Ab dem 1. Januar 2005 erhielt die Klägerin wiederum Leistungen der Grundsicherung, und zwar in Höhe von 93,51 Euro monatlich. Dabei wurde das Wohngeld nicht mehr als Einkommen angerechnet. Zuvor hatte der Beklagte an die Klägerin ein Schreiben versandt, in dem er darauf hinwies, dass der Bezug von Grundsicherungsleistungen die gleichzeitige Bewilligung von Wohngeld ab dem 1. Januar 2005 ausschließe. Das Wohngeld in Höhe von 106,- Euro wurde gleichwohl auch in der Zeit von Januar bis September 2005 in voller Höhe an die Klägerin ausgezahlt. Die doppelte Zahlung stellte das Wohnungsamt des Beklagten erst fest, als es am 15. September 2005 einen entsprechenden Hinweis des Grundsicherungsamtes erhielt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. November 2005 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass der ihr erteilte Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2004 seit dem 1. Januar 2005 unwirksam geworden sei. Zugleich forderte er die Klägerin auf, die Wohngeldzahlungen für die Monate Januar bis September 2005 in Höhe von zusammen 954,- Euro zurück zu zahlen. Er stützte dieses Begehren auf § 50 SGB X. Dagegen erhob die Klägerin am 12. Dezember 2005 Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, sie habe die bewilligten Leistungen verbraucht. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 2. Februar 2006 als unbegründet zurück. Dagegen hat die Klägerin am 2. März 2006 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung weist sie darauf hin, sie habe durch eine Bekannte ständigen Kontakt zu dem Beklagten gehalten und diesen über alle Umstände informiert. Da sie ihre Mitwirkungspflichten erfüllt habe, genieße sie Vertrauensschutz. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 16. November 2005 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 2. Februar 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt zur Begründung im wesentlichen Bezug auf die angefochtenen Bescheide. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 16. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Klägerin muss die ihr zu Unrecht ausgezahlten Wohngeldleistungen für die Zeit von Januar bis September 2005 in Höhe von 954,- Euro an den Beklagten zurück zahlen. Das Rückforderungsbegehren findet seine Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 2 SGB X. Nach dieser Vorschrift sind Sozialleistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten. Vorliegend sind die Wohngeldleistungen an die Klägerin ohne Verwaltungsakt erfolgt, weil der Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2004 kraft Gesetzes nach § 30 Abs. 4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl I 2005, 2029) unwirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG ist nach der Übergangsvorschrift des § 40 Abs. 3 Satz 2 WoGG auch auf vor dem 1. Januar 2005 ergangene Bewilligungsbescheide anzuwenden. Die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides vom 15. Juli 2004 folgt für die Zeit ab dem 1. Januar 2005 daraus, dass die Klägerin als Bezieherin von Grundsicherungsleistungen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WoGG von dem gleichzeitigen Bezug von Wohngeld ausgeschlossen ist. Die Unwirksamkeit der Bewilligung ergibt sich unmittelbar aus der Vorschrift des § 30 Abs. 4 WoGG und muss dem Betroffenen nur mitgeteilt werden. Eines gesonderten Aufhebungsaktes bedarf es nicht. § 50 Abs. 1 SGB X ist damit für das Rückforderungsbegehren nicht einschlägig. Vielmehr hat die Rückabwicklung über § 50 Abs. 2 SGB X zu erfolgen. Der Vertrauensschutz nach den §§ 45 und 48 WoGG ist zu beachten, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2006 - 12 S 2403/05 -, juris-Nr.: MWRE108180600. Die Klägerin kann sich gegenüber der Rückforderung auf Vertrauensschutz jedoch nicht berufen. Da es sich bei dem Bewilligungsbescheid vom 15. Juli 2004 um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt, der nicht von Anfang an rechtswidrig war, sondern erst im Laufe der Bewilligungszeit dadurch unwirksam geworden ist, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 gleichzeitig Grundsicherungsleistungen bezogen hat, richtet sich der Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X. Einschlägig ist vorliegend die Nr. 4 der Vorschrift. Danach soll ein Sozialleistungsverhältnis für die Vergangenheit rückabgewickelt werden, wenn der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Nach der Überzeugung des Gerichts hätte die Klägerin erkennen müssen, dass ihr Wohngeldanspruch nach dem 1. Januar 2005 erloschen war. Ihre diesbezügliche Unkenntnis beruht auf grober Fahrlässigkeit, d.h. die Klägerin hat die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, als es ihr verborgen blieb, dass ihr das Wohngeld neben den Grundsicherungsleistungen nicht mehr zustand. Maßgeblich für die Bewertung der Unkenntnis der Klägerin als grob fahrlässig ist zunächst der Umstand, dass die Wohngeldstelle des Beklagten an die Klägerin ein Schreiben versandt hat, in dem auf die neue Rechtslage zum 1. Januar 2005 hingewiesen wurde. Es wurde der Klägerin darin unmissverständlich erläutert, dass ihr Wohngeldanspruch mit dem 1. Januar 2005 erlöschen würde, wenn sie zu dem Personenkreis gehört, welcher Grundsicherungsleistungen erhält. Hätte die Klägerin als gebürtige Niederländerin Probleme beim Verständnis dieses Aufklärungsschreibens gehabt, so wäre sie verpflichtet gewesen, es sich von geeigneter Seite erläutern zu lassen. Die Klägerin hätte aber auch ohne das richtige Verständnis des Aufklärungsschreibens erkennen müssen, dass ihr das Wohngeld nicht mehr zustand. Durch die gleichzeitige Bewilligung von Wohngeld und Grundsicherungsleistungen verfügte die Klägerin ab dem 1. Januar 2005 über zusätzliche Einkünfte in Höhe von 93,51 Euro. Dieser Mehrbetrag ist gemessen an den gesamten Einkünften der Klägerin so erheblich, dass er nicht unbemerkt bleiben konnte. Es hätte sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass mit der Bewilligung etwas nicht stimmte. Um den Doppelbezug von Sozialleistungen zu erkennen, hätte es außerdem genügt, den Bescheid über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen vom 1. Januar 2005 gründlich zu studieren. Bei diesem Studium hätte der Klägerin auffallen müssen, dass ihr das Wohngeld - anders als in der Vergangenheit - bei der Berechnung der Grundsicherung nicht mehr als Einkommen angerechnet wurde. Da die Klägerin auch schon in der Zeit bis Juni 2004 Grundsicherungsleistungen erhalten hatte und ihr dabei das Wohngeld als Einkommen angerechnet worden war, war der Klägerin von Anfang an bekannt, dass beide Leistungen nicht parallel bezogen werden können. Sie hätte sich fragen müssen, warum die Anrechnung des Wohngeldes auf die Grundsicherung ab dem 1. Januar 2005 unterblieb. In der Gesamtwürdigung ergibt sich, dass es aus der Sicht der Klägerin eine Vielzahl von Anhaltspunkten dafür gab, dass sie das Wohngeld zu Unrecht erhielt. Auch ohne besondere Vorkenntnisse hätte die Klägerin den Doppelbezug von Leistungen erkennen müssen. Sie kann deshalb nicht mit Erfolg einwenden, sie habe die Leistungen verbraucht. Die weitere Frage, ob die Klägerin außerdem i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, bedarf keiner Entscheidung. Liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor, hat die Rückabwicklung der Bewilligung regelmäßig zu erfolgen. Die Behörde hat eine gebundene Entscheidung zu treffen. Eine Ermessensausübung hat nicht zu erfolgen. Allein das Vorliegen atypischer Umstände wäre ein Grund, von der Rückabwicklung abzusehen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. November 2001 - 5 C 10/00 -, juris, unter Hinweis auf FEVS 53, Seite 303. Von einer atypischen Fallgestaltung ist auszugehen, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der rückwirkenden Aufhebung verbundenen Nachteile von den Normalfällen der Tatbestände der Nummern 1 bis 4 des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X so signifikant abweichen, dass der Leistungsempfänger in besondere Bedrängnis gerät, vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 12. November 1985 - 3 RK 45/83 -, juris, unter Hinweis auf FEVS 36, Seite 431. Daran fehlt es vorliegend. Obwohl die Klägerin ihren Lebensunterhalt nach wie vor aus Grundsicherungsleistungen bestreitet, ist nicht feststellbar, dass sie die ausgesprochene Rückforderung in Höhe von 954,- Euro in ernste wirtschaftliche Bedrängnis bringt. Die Forderung kann in angemessenen Raten beglichen werden, etwa aus dem der Klägerin mit der Grundsicherung bewilligten Mehrbedarf in Höhe von 71,60 Euro monatlich. Auch der Umstand, dass der Beklagte den doppelten Leistungsbezug hätte vermeiden können, wenn sich das Grundsicherungsamt und das Wohnungsamt zu einem früheren Zeitpunkt über die Bewilligung ins Benehmen gesetzt hätten, führt nicht zu der Annahme eines atypischen Falles. Die volle Kenntnis der Behörde von den entscheidungserheblichen Tatsachen liegt in den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X regelmäßig vor. Selbst wenn die Behörde daraus nicht die richtigen Konsequenzen zieht und deshalb fehlerhaft handelt, darf die Leistungsbewilligung rückabgewickelt werden, wenn der Leistungsempfänger den Fehler kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Diese Konstellation stellt den Regelfall im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X dar. Ein atypischer Einzelfall ist darin nicht zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.