Urteil
15 K 460/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0623.15K460.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit die Beteiligten das Verfahren für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, in dem Bereich des Gemeindegebietes der Klägerin, der in dem diesem Urteil als Anlage beigefügten Lageplan mit schwarzem Filzstift umgrenzt ist, mit Ausnahme der geschwärzt dargestellten Flächen sowie der F Straße (B 000) und der Straßen Im G" und L1" aus Erwerbsgründen Hunde auszubilden und Hundehalter in den Umgang mit Hunden einzuweisen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.250,-- Euro vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist Eigentümerin ausgedehnter und zusammenhängender Forst- und Freiflächen, die in ihrer Gesamtheit das Gebiet des sogenannten Ier Stadtwaldes verkörpern. Der Beklagte ist Inhaber einer gewerblichen Hundeschule mit Übungsplätzen in I, E sowie X und begleitet in Ausübung seines Gewerbes Hundehalter und Hunde auch auf den Wegen und im freien Gelände des Ier Stadtwaldes zu Ausbildungs- und Schulungszwecken. 3 Das Gelände des Ier Stadtwaldes erstreckt sich auf der Nordseite der B 000 weitflächig nach Norden und wird dort durch den Verlauf der Bundesautobahn A 00, im Westen durch die Bundesautobahn A 0 und im Osten im Wesentlichen durch den dortigen Verlauf der Gemeindegrenze der Klägerin umfasst. Der gesamte Bereich tritt überwiegend als Forstgelände in Erscheinung, das von dichtem Baumbestand mit teils intensivem Kronenschluss geprägt und von zahlreichen Wald- und Spazierwegen durchzogen wird. Im Osten öffnet sich der Bereich zu einem ausgedehnten Wiesen- und Weidegelände, an das sich im Norden jenseits der Hofstelle L1" ein mit Rasen begrünter Segelflugplatz anschließt, der seinerseits im Norden, Westen und Osten von Forstflächen umgeben ist. 4 Auf der Südseite der B 000 setzt sich der Bereich des Ier Stadtwaldes weit in südlicher Richtung fort und wird im Westen und Süden durch ausgedehnte Siedlungsbereiche und nach Osten durch das Gemeindegebiet der Stadt I1 umschlossen. Der unmittelbar südlich an die B 000 angrenzende Bereich stellt sich als Wiesen- und Weidegelände dar, durch das verschiedene Waldwege führen. Nach Süden hin steigt das Gelände hügelartig zu einer kuppelartigen Anhöhe an, dem sogenannten T1". Auf dem Geländestreifen zwischen der B 000 und dem T1 hat die Klägerin zur Entlastung des südlich davon gelegenen Naturschutzgebietes eine Teilfläche als Hundewiese für den freien Auslauf von Hunden zur Verfügung gestellt. Nördlich davon befindet sich unmittelbar an der B 000 ein Parkplatz und westlich davon ein eingezäuntes Vereinsgelände des Vereines für Deutsche Schäferhunde OG I e.V., an das sich nach Süden und Westen ausgedehnte Forstflächen anschließen. Ebenso sind die Freiflächen südlich des T1 von weiträumigem Forstbestand gekennzeichnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ier Stadtwaldes, seiner Lage und wegemäßigen Erschließung wird auf das bei den Gerichtsakten befindliche Kartenmaterial Bezug genommen. 5 Im einschlägigen Landschaftsplan des Kreises N ist der Bereich teilweise als Naturschutzgebiet und im übrigen als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Im Einzelnen wird auf die diesbezüglichen Ausweisungen im Ausschnitt aus der Raumeinheit D für den Bereich der Stadt I" der einschlägigen Entwicklungs- und Festsetzungskarte des vorerwähnten Landschaftsplanes verwiesen. 6 Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 26. Oktober 2001, 29. April 2002, 4. Februar 2003, 25. Februar 2003 und zuletzt 9. Mai 2003 auf, eine gewerbliche Nutzung des Ier Stadtwaldes und der angrenzenden landwirtschaftlichen Freiflächen zu Schulungszwecken von Hundehaltern und Hunden einzustellen. Ferner legte die Klägerin ihrem Schreiben vom 9. Mai 2003 eine vorgefertigte schriftliche Unterlassungserklärung bei, nach der sich der Beklagte zur Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro unter Ausschluss der Einrede des Fortsetzungszusammenhanges verpflichten sollte, auf dem Gelände des Stadtwaldes I und der angrenzenden Grünfläche zu Erwerbszwecken Hunde auszubilden und/oder Hundehalter im Hinblick auf die Umgehensweise mit ihrem Hund einzuweisen, und forderte den Beklagten in dem Schreiben gleichzeitig erfolglos auf, diese Unterlassungserklärung unter Fristsetzung bis zum 23. Mai 2003 unterschrieben zurückzureichen. 7 Am 16. Juni 2003 hat die Klägerin beim Landgericht Düsseldorf Klage erhoben, das mit Beschluss vom 5. Januar 2004 im Verfahren 9 O 351/03 den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen hat. 8 Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage, mit der sie ihr Unterlassungsbegehren weiter verfolgt, im Wesentlichen folgendes vor: 9 Als Eigentümerin des Geländes des Ier Stadtwaldes sei sie aus § 1004 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) berechtigt, vom Beklagten die Unterlassung der gewerblichen Nutzung des Areals zum Zwecke der Ausbildung und Schulung von Hundehaltern und Hunden zu verlangen. Ihrem Begehren stehe keine Duldungspflicht entgegen. Insbesondere ergebe sich eine solche Duldungspflicht nicht aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Nach § 2 Abs. 1 des Landesforstgesetzes (LFoG NRW) sei das Betreten des Waldes nur zum Zwecke der Erholung gestattet und mithin über diesen Nutzungszweck hinausgehend nicht duldungspflichtig. Das gelte gleichermaßen für die freie Landschaft und die dort gelegenen Wege und Pfade, weil auch nach § 49 des Landschaftsgesetzes (LG NRW) ein Betretungsrecht grundsätzlich nur zum Zwecke der Erholung gestattet sei. Der Betrieb einer Hundeschule diene gewerblichen Zwecken und unterfalle damit nicht dem Erholungsbegriff der vorgenannten rechtlichen Bestimmungen. Dieser gewerbliche Charakter treffe auch auf die Tätigkeit des Beklagten zu, soweit er innerhalb des Ier Stadtwaldes Hundehalter und Hunde begleite und dabei die Hundehalter im Hinblick auf die Umgehensweise mit ihrem Hund einweise, weil der Beklagte diese Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen ebenfalls zu Erwerbszwecken und damit nicht zu Erholungszwecken durchführe. 10 Soweit die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren zunächst mit dem weitergehenden Antrag verbunden hat, dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro anzudrohen, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. 11 Die Klägerin beantragt, 12 den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, innerhalb des Bereiches des Gemeindegebietes der Klägerin, der in dem beigefügten Lageplan zeichnerisch umgrenzt ist, mit Ausnahme der F Straße (B 000) und der Straßen Im G" und L1" zu Erwerbszwecken Hunde auszubilden und/oder Hundehalter im Hinblick auf die Umgehensweise mit ihrem Hund einzuweisen. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen, 15 und führt zur Begründung im Wesentlichen folgendes aus: 16 Der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu, weil die von ihr vertretene Auslegung des Erholungsbegriffes in den einschlägigen forst- und landschaftsrechtlichen Vorschriften zu kuriosen Ergebnissen führe und deshalb nicht haltbar sei. Folge man nämlich der Rechtsauffassung der Klägerin, so müssten beispielsweise Schulkinder im Wald angehalten und gefragt werden, ob sie sich dort ausschließlich zu Erholungszwecken aufhielten oder etwa auf dem Schulweg befänden. Ferner müsste bei einem Dauerläufer danach unterschieden werden, ob es sich um einen Freizeitsportler oder um einen Profi bzw. Vertragsamateur bei seiner Sportausübung handele. Derartige Unterscheidungsversuche seien weder mit dem Gebot der Normenklarheit noch der Chancengleichheit vereinbar. Vielmehr müsse zur Feststellung des Erholungszweckes darauf abgestellt werden, ob die jeweilige Tätigkeit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild erkennbar vom gewerblichen Charakter der Nutzung geprägt sei oder sich stattdessen rein äußerlich von einem Verhalten zur bloßen Erholung nicht unterscheide. In Anwendung dieser Maßstäbe diene seine Tätigkeit im Ier Stadtwald ihrerseits Erholungszwecken und unterfalle damit der öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht der Klägerin. Abgesehen davon gehe das Unterlassungsbegehren der Klägerin deshalb zu weit, weil es sich auch auf den Bereich der ausgewiesenen Hundewiese erstrecke, die gerade zum freien Auslauf von Hunden bestimmt sei. Schließlich sei das Unterlassungsbegehren der Klägerin willkürlich, weil sie seiner Berufsausübung vergleichbare Tätigkeiten Dritter in der Vergangenheit nicht untersagt habe. 17 Das Gericht hat am 6. April 2006 Beweis erhoben über die örtlichen Verhältnisse im Wege der Augenscheinnahme durch den Berichterstatter; wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Ortsterminsprotokolls vom selben Tage verwiesen. 18 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Verwaltungsvorgänge der Klägerin und des einschlägigen Kartenmaterials Bezug genommen; sie waren Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage. 20 Entscheidungsgründe: 21 Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte die Kammer im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 22 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 23 Im übrigen hat die Klage Erfolg. 24 Von der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges ist nach der Verweisung vom Landgericht gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auszugehen. 25 Das Klagebegehren ist als allgemeine Leistungsklage in Gestalt der Unterlassungsklage statthaft. 26 Die Klägerin hat auch ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse. Ihr kann der begehrte gerichtliche Ausspruch als vollstreckbarer Titel nützlich sein, um den Beklagten daran zu hindern, die streitbefangene Nutzung des Ier Stadtwaldes zu Erwerbszwecken weiter auszuüben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit dieses Klageziel auch im Wege ordnungsbehördlichen Einschreitens erreichbar wäre, nachdem die Klägerin im Anschluss an die Beweisaufnahme während des Ortstermins am 6. April 2006 zu Protokoll erklärt hat, dass sie gewerbliche Nutzungen des Stadtwaldes den zuständigen Behörden zum Zwecke des Eingreifens anzeigen werde. Das Rechtsschutzinteresse geht ihr hierdurch nicht verloren. Denn abgesehen davon, dass die Klägerin nicht die gem. § 55 Abs. 1 LFoG NRW zuständige Forstbehörde und als kreisangehörige Stadt auch nicht die gem. § 8 Abs. 1 LG NRW zuständige Landschaftsbehörde ist und insoweit von der Entscheidung jener Behörden abhängt, fehlt selbst einer zum Eingriff zuständigen Behörde, die statt des ihr rechtlich möglichen Erlasses eines Verwaltungsaktes Unterlassungsklage gegen einen Bürger erhebt, nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn wie auch im vorliegenden Falle ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Regelungsgegenstand zu rechnen ist, so dass das Einschreiten aufgrund einer ordnungsbehördlichen Eingriffsermächtigung selbst für eine zuständige Behörde nicht als der von vorneherein einfachere Weg erscheint. 27 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 1995 - 9 S 944/93 -, VBlBW 1995, 314 f. unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie im weiteren OLG Bamberg, Urteil vom 15. Januar 1988 - 6 U 80/86 -. 28 Vor allem aber begehrt die Klägerin sowohl nach dem uneingeschränkten Inhalt ihres Klageantrages als auch nach verständiger Würdigung ihrer Klagebegründung die allein auf ihr Eigentum an der Fläche und die damit verbundene Dispositionsbefugnis gestützte Unterlassung der streitbefangenen Nutzung, und zwar unabhängig davon, ob der Beklagte gegen öffentlich-rechtliche Verbotsvorschriften verstößt und die Schwelle der Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2 Abs. 3, 70 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b LFoG NRW, 49 Abs. 1 Satz 2 LG NRW überschreitet, so dass sie auch von daher nicht auf die Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden verwiesen werden darf. 29 Die Klage ist auch begründet. 30 Die Klägerin kann vom Beklagten gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB beanspruchen, die streitbefangene Nutzung des Ier Stadtwaldes im tenorierten Umfang zu unterlassen, weil diese Nutzung eine Beeinträchtigung ihres Grundeigentums darstellt. Eine Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn ein Dritter in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers einer Sache eingreift und namentlich dessen Befugnis nach § 903 Satz 1 BGB, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, zuwiderhandelt. 31 Vgl. Palandt/Bassenge, Kommentar zum BGB, 65. Auflage (2006), § 1004 Rdnr. 6 f. m.w.N. 32 Auch das Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB geschützt. Insbesondere wird die Vorschrift nicht durch eine Widmung der Sache zum öffentlichen Gebrauch ausgeschlossen, wenn eine von der Widmung nicht mehr gedeckte und daher rechtswidrige Benutzung abgewehrt werden soll. 33 Vgl. Medicus in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., § 1004 Rdnr. 15. 34 So liegt der Fall auch hier. Entgegen dem erklärten Willen der Klägerin als Eigentümerin der streitbefangenen Fläche betritt und nutzt der Beklagte das Gelände des Ier Stadtwaldes nach seinen eigenen und im übrigen unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin zu dem Zweck, aus Erwerbsgründen Hundehalter und Hunde zu Ausbildungs- und Schulungszwecken in Ausübung seines Gewerbes als Inhaber der Hundeschule zu begleiten. 35 Diese Benutzung durch den Beklagten ist nicht von der Widmung des Ier Stadtwaldes mit seinen Freiflächen, seinem Wegenetz und seinen sonstigen Anlagen zum Zwecke des Gemeingebrauches für jedermann" gedeckt. 36 Vgl. zum Begriff der Sache im Gemeingebrauch: Rehn/Cronauge, Kommentar zur GO NRW, 2. Auflage der Loseblatt-Ausgabe, § 8 I 3. mit weiteren Nachweisen sowie zur öffentlich-rechtlichen Zweckbindung der Beschränkung des Verwaltungseigentums grundlegend BGH, Urteil vom 26. Oktober 1960 - V ZR 122/59, DVBl. 1961 S. 46 f. 37 Die Widmung einer Sache zur allgemeinen Benutzung unterliegt nicht dem Gesetzesvorbehalt, verlangt keinen formalisierten Rechtsakt und kann auch stillschweigend durch das tatsächliche Zurverfügungstellen der Sache erfolgen. Im Falle einer solchen konkludenten Widmung durch eine vom Widmungswillen getragene faktische Indienststellung ergeben sich die Maßstäbe für die Nutzung des Gemeingebrauches und seiner Grenzen aus der bisherigen Überlassungs- und Nutzungspraxis, 38 Bay. VGH, Beschluss vom 21. Januar 1988 - Nr. 4 CE 87.03883 -, Bay. VBl 1988, 497 f. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. August 1991 - 1 S 1313/90 -, NVwZ-RR 1992, 500 sowie Tettinger, Besonderes Verwaltungsrecht/1, 6. Auflage, Rdnr. 162, 39 und damit letztlich auch konkludent durch Duldung der Inanspruchnahme. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1968 - III A 1522/64 -, OVG E 24, 175 f. m.w.N., ferner Urteil vom 17. November 1975 - II A 208/74 -, OVG E 31, 252 f. und Urteil vom 22. September 1978 - XV A 1389/76 -, OVG E 33, 270 f. 41 Dabei kann eine solche durch ständige Verwaltungspraxis begründete faktische Widmung durch eine entsprechende Praxisänderung auf einen engeren Widmungszweck zurückgeführt werden, sofern die Verwaltung dementsprechend verfährt. 42 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Oktober 1997 -1 S 2629/97 -, NVwZ 1998, 540 f. 43 Im übrigen gilt der Grundsatz der widerlegbaren Vermutung eines gemutmaßten oder nicht klar umrissenen Widmungszwecks. 44 Vgl. dazu Tettinger a.a.O., Rdnr. 162. 45 In Anwendung dieser Maßstäbe kann eine Gemeinde den Gemeingebrauch eines Freigeländes mit Wald- und Wiesenflächen durch ihre Verwaltungspraxis auf Erholungszwecke beschränken und damit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Art und Weise der Benutzung regeln und dem Gemeingebrauch Grenzen setzen. 46 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1978, a.a.O., sowie Seewald in Steiner, Besonders Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Rdnr. 155 m.w.N. 47 So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. In Ermangelung eines den Nutzungszweck des Ier Stadtwaldes regelnden Satzungsbeschlusses oder sonstigen Beschlusses des Ier Stadtrates ergibt sich der Widmungsinhalt aus der tatsächlichen Überlassung der Fläche zum Gebrauch für jedermann und der damit einhergehenden Verwaltungspraxis. Diese tatsächlichen Gegebenheiten sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ier Stadtwald in seiner reizvollen Eigenart als Bestandteil der freien Forst- und Feldflur mit seinen zahlreichen Wald- und Spazierwegen eine typische Erholungslandschaft im Außenbereich darstellt und von daher bei verständiger Betrachtung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte auch diesem Zweck für die Allgemeinheit dienlich sein soll. Damit grenzt sich dieser Nutzungszweck gleichsam zwangsläufig von gewerblichen Nutzungen und Erwerbstätigkeit ab, weil diese Betätigungsfelder nach allgemeinem Verständnis eher gegensätzlichen Lebensbereichen zugeordnet werden. Schon nach dieser Betrachtungsweise dürfte die Annahme ausscheiden, dass die Benutzung des Ier Stadtwaldes nach ihrer öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung jemals dazu dienen sollte, im Rahmen des Gemeingebrauchs jedermann auch für Erwerbszwecke zur Verfügung zu stehen. 48 Offen bleiben kann, ob von dieser faktischen Widmung auch solche Betretungen des Ier Stadtwaldes erfasst werden, die Hundehalter ohne Erholungsabsicht ausschließlich zu dem Zweck vornehmen, ihre Tiere an der Leine oder auf der Auslaufwiese innerhalb des Stadtwaldes auch ohne Leinenzwang auszuführen. 49 Vgl. zur Abgrenzung Kammergericht Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2006 - 5 Ws (B) 478/05 - unter Würdigung der Bestimmungen des dortigen Landeswaldgesetzes. 50 Denn die Klägerin hat durch ihre Verwaltungspraxis klargestellt, dass auch ein solches Ausführen von Hunden - allerdings ohne Erwerbszwecke und bei Beachtung der einschlägigen forst- und landschaftsrechtlichen Vorschriften - von ihr als bestimmungsgemäß angesehen wird und damit vom insoweit erweiterten Widmungszweck der Fläche gedeckt ist. 51 Gesetzliche Bestimmungen erweitern diese Zweckbestimmung zum Gemeingebrauch nicht auf gewerbliche Nutzungen und das Betreten des Geländes zu Erwerbszwecken. Insbesondere ergibt sich eine solche Zweckbestimmung nicht aus § 2 Abs. 1 LFoG NRW oder aus dem im wesentlichen gleichlautenden Duldungstatbestand des § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW. 52 Zur öffentlich-rechtlichen Duldungspflicht durch das Waldbetretungsrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 20 A 2016/83 -, nur NuR 1986, 215 sowie AgrarR 1986, 350. 53 Beide Vorschriften beschränken die Duldungspflicht des Grundeigentümers auf das Betreten des Waldes sowie der freien Landschaft ausdrücklich zu Zwecken der Erholung. Unter den Begriff der Erholung in diesem Sinne fallen nur solche Benutzungen, bei denen die Erholung unmittelbarer Zweck des Betretens ist, und mithin keine Erwerbstätigkeiten. 54 So auch Tielow/Drees/Hochhäuser, Forstrecht in Nordhrein-Westfalen 2. Auflage, Seite 13 sowie Schink, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen Rdnr. 719 f. (723). 55 Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht kein Anlass, das Tatbestandsmerkmal der Erholung in diesen Vorschriften weiter zu fassen und die gesetzliche Duldungspflicht des Grundeigentümers auch auf Nutzungen zu erstrecken, die Erwerbszwecken dienen. Denn wie bereits ausgeführt wurde, wird schon nach allgemeinem Sprachgebrauch zwischen Erholung und Erwerbstätigkeit unterschieden. Sinn und Zweck der Vorschriften gebieten keine hiervon abweichende Auslegung. Die Vorschriften entsprechen nach ihrem Regelungszweck ebenso wie § 14 Bundeswaldgesetz dem auch im Bodenrecht maßgeblichen Leitgedanken, das bestimmte Teile des Außenbereichs und namentlich schutzwürdige Bereiche der freien Feld- und Forstflur originär Erholungszwecken dienen und deshalb vor sonstigen Nutzungen zu schützen sind, um diese und vor allem durch Naturschutz- und Landschaftsschutzbestimmungen geschützte Gebiete im Hinblick auf die Nutzfähigkeit des Naturhaushaltes, die Nutzfähigkeit der Naturgüter, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft als Lebensgrundlagen der Menschen (vgl. §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz) und wegen des Erholungswertes dieser Landschaft nachhaltig zu sichern und denkbaren Auswüchsen frühzeitig vorzubeugen. 56 Vgl. Roeser, im Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, Loseblattsammlung, § 35 Rdnr. 78 m.w.N. sowie Battis/Krautzenberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage (2005), Rdnr. 58 f. ebenfalls m.w.N. 57 Gewerbliche Nutzungen bzw. Erwerbstätigkeiten stehen mit diesen Zielen in keinem inneren Zusammenhang und folgen eher gegenläufigen Interessen. Es kommt hinzu, dass solche Benutzungen prinzipiell geeignet sind, den Erholungswert der schutzwürdigen Landschaftsteile zu stören, so dass nach dem Regelungszweck dieser Vorschriften kein Anlass besteht, den Erholungsbegriff über das landläufige Sprachverständnis hinaus auf gewerbliche Nutzungen und Erwerbstätigkeiten zu erstrecken. 58 Weiter lassen aber auch verfassungsrechtliche Gründe eine solche Ausweitung der Duldungstatbestände nicht zu. Die das Grundeigentum als Inhalts- und Schrankenbestimmung einschränkenden Regelungen der §§ 2 Abs. 1 LFoG NRW und 49 Abs. 1 LG NRW finden ihre Rechtfertigung in der gesetzgeberischen Absicht, die Wald- und Forstflächen der Bevölkerung zum Zwecke der Erholung zu öffnen. Zur Verwirklichung dieses Zieles sind diese Regelungen erforderlich, um das Betreten dieser Flächen zu Erholungszwecken sicherzustellen. Wegen der besonderen Bedeutung von Wald- und Landschaftsflächen sowie ihrer privaten Wege und Pfade für die Erholung sind die mit der Duldungspflicht verbundenen Beschränkungen des Grundeigentums trotz der schwerwiegenden sozialen Bindung der Eigentümer, 59 vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1985 - 20 A 2018/83 -, NuR 1986, 216 sowie AgrarR 1986, 315, 60 und der Belastung, die die Eigentümer dadurch hinzunehmen haben, dass fremde Personen ihr Grundeigentum betreten, angemessen und von daher nicht unverhältnismäßig. 61 Vgl. zum Landschaftsrecht Schink, a.a.O., Rdnr. 719 und 723. 62 Gemessen an diesen Kriterien der Erforderlichkeit und Angemessenheit wäre eine Ausdehnung der Duldungstatbestände auf gewerbliche Nutzungen und Erwerbstätigkeiten hingegen unverhältnismäßig, weil ein solches Ansinnen schlechterdings nicht erforderlich ist, um der Bevölkerung das Betreten der freien Landschaft und der Wälder zum Zwecke der Erholung zu gewährleisten, stattdessen aber den Kreis der Betretungsberechtigten um Erwerbstätige und die sie begleitenden Personen erweitern und damit die Eigentümer zusätzlich belasten würde. 63 Schließlich verlangt das Bestimmtheitsgebot keine hiervon abweichende Auslegung. Als unbestimmter Rechtsbegriff entspricht das Tatbestandsmerkmal des Erholungszweckes hinreichender Normenklarheit und lässt bei restriktiver Anwendung auf unmittelbar der Erholung dienendes Verhalten klare Abgrenzungen zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob - wie der Beklagte meint - diverse Fälle denkbar sein mögen, in denen der Wald nicht zum Zwecke der Erholung betreten werde, die vom Gesetzgeber offensichtlich nicht bedacht worden seien und deshalb im Wege einer verständigen Auslegung in die gesetzlichen Duldungstatbestände einbezogen werden müssten, weil der Gesetzgeber, hätte er das Problem erkannt, die gesetzlichen Betretungsrechte auch auf solche Benutzungen erstreckt hätte. 64 Vgl. dazu Kammergericht Berlin, a.a.O., Blatt 3 des Entscheidungsabdrucks. 65 Abgesehen von den bereits dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erweiterung der Duldungstatbestände ist nämlich davon auszugehen, dass der Gesetzgeber das Abgrenzungsproblem durchaus erkannt hat. Die einschlägigen forst- und landschaftsrechtlichen Vorschriften stellen in ihrer Gesamtheit ein flexibles System dar, mit dem im Einzelfall unangemessene oder gar kuriose Ergebnisse vermieden werden können. 66 Die Systematik folgt daraus, dass der Landesgesetzgeber weder in § 2 Abs. 1 LFoG NRW noch in § 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW bestimmt hat, dass das Betreten des Waldes oder der freien Landschaft nur" zum Zwecke der Erholung gestattet ist. Damit hat er diese Vorschriften ersichtlich nur als Duldungstatbestände, nicht aber zugleich als Verbote formuliert und damit zum Ausdruck gebracht, dass Betätigungen, die durch diese Gesetzestatbestände nicht ausdrücklich gestattet sind, deshalb nicht auch generell verboten sein sollen, d. h. dass ein Eigentümer zwar nicht verpflichtet ist, Betretungen zu dulden, die nicht unmittelbar Erholungszwecken dienen, sie aber, solange keine speziellen Verbotsnormen greifen, gleichwohl gestatten kann. 67 A. A. OVG Mecklenburg-Vorpommern zum dortigen Landesrecht, Beschluss vom 2. November 1993 - 3 O 31/93 DÖV 1995, S. 75 f. 68 Es kommt hinzu, dass das Landesforstgesetz den Duldungstatbestand in § 2 Abs. 1 LFoG NRW in den nachfolgenden Bestimmungen der §§ 2 ff. LFoG NRW um spezielle Verhaltensregeln beim Betreten des Waldes und Verbotstatbestände ergänzt und damit nochmals zu erkennen gegeben hat, dass nicht schon jede nicht der Erholung dienende Tätigkeit verboten ist. Insbesondere folgt aus § 2 Abs. 3 LFoG NRW, dass eine Benutzung des Waldes hiernach erst dann verboten ist, wenn sie u.a. den Erholungszweck anderer unzumutbar beeinträchtigt. Entsprechendes gilt gem. § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 LG NRW sowie § 53 Abs. 1 LG NRW für den Geltungsbereich des Landschaftsgesetzes. 69 Sind aber Duldungspflicht und Betretungsrecht nicht deckungsgleich, 70 so auch Tielow/Drees/Hochhäuser, a.a.O., S. 14, 71 weil nicht jedes nicht Erholungszwecken dienende Betreten zwangsläufig eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erholung anderer darstellen muss, besteht mithin zwischen den Betretungsrechten nach §§ 2 Abs. 1 LFoG NRW und 49 Abs. 1 Satz 1 LG NRW einerseits und der Eingriffsschwelle nach §§ 2 Abs. 3 LFoG NRW und 49 Abs. 1 Satz 2 LG NRW i. V. m. § 2 Abs. 3. LFoG NRW sowie nach 53 Abs. 1 LG NRW andererseits ein Rechts- und Gestaltungsraum, in dem es der Dispositionsbefugnis des Grundeigentümers gemäß § 903 Satz 1 BGB überlassen bleibt, welche Betretungen er unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen - etwa in Bagatellfällen - zulassen will oder nicht. 72 Bei Anwendung dieser Kriterien entspricht der Beklagte mit seiner streitbefangenen Nutzung nicht dem Widmungszweck des Ier Stadtwaldes. Denn er begleitet die Hundehalter und deren Tiere unstreitig zu Erwerbszwecken und überschreitet damit die zuvor dargelegten Grenzen der öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung dieses Gebietes. Dabei mag auf sich beruhen, ob die Klägerin mit ihrer Widmung schon seit jeher eine solche feinsinnige Unterscheidung zwischen privaten Hundehaltern und gewerblichen Hundebegleitern erkennbar gemacht hat. Jedenfalls im Rahmen der schon im Vorfeld dieses Rechtsstreits öffentlich geführten Diskussion um die Beschränkung des Gemeingebrauches auf Hundehalter ohne Gewinnerzielungsabsichten und namentlich unter Ausschluss von Hundeschulen hat die Klägerin den Gemeingebrauch des Stadtwaldes in einer für jedermann erkennbaren Weise auf den generellen Ausschluss von Hundeschulen und die gewerbliche Begleitung von Hundehaltern und Hunden zurückgeführt. 73 Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Frage der Überschreitung der Grenzen des Gemeingebrauchs nach dem äußeren Erscheinungsbild der in Rede stehenden Nutzung, 74 vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. November 1995 - 12 L 1856/93 -, NVwZ-RR 1996, 247, 75 oder nach der Motivation und inneren Zweckrichtung des Benutzers, 76 vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Juli 1996 - 5 S 472/96 -, NVwZ 1998, 91, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. April 1998 - 5 Ss (OWi) 294/97m NJW 1998, 2375, 77 zu beurteilen ist. Denn der Beklagte überschreitet sowohl nach seiner inneren Motivation als auch nach dem äußeren Erscheinungsbild seines Handelns die vorerwähnten Grenzen des Gemeingebrauchs. Dass der Beklagte nach seinem inneren Willen Erwerbsabsichten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Seine Benutzung des Stadtwaldes unterscheidet sich aber auch nach dem äußeren Gepräge vor Ort von rein privater Hundehaltung. Abgesehen davon, dass nach dem Vorhergesagten schon ein nicht erwerbsmäßiges Ausführen von Hunden je nach deren Anzahl und der Extensivität des Verhaltens und der damit verbundenen Störanfälligkeit für andere Erholungssuchende den Grenzbereich des Gemeingebrauches berühren kann, wird die gewerbliche Ausübung der Hundeschule durch Begleitung der Hundehalter und deren Hunde jedenfalls dadurch augenfällig, dass das organisierte, zeitlich verdichtete und gezielte Schulen sowie Einweisen und damit gleichsam ein gewerbsmäßiges Coaching" und nicht das bloße Ausführen der Hunde im Vordergrund der Flächennutzung steht. 78 Dieses Gepräge als Erwerbstätigkeit bleibt aber auch dann erhalten, wenn der Beklagte nur eine zahlenmäßig kleine Gruppe oder gar nur einen Hundehalter zu Ausbildungszwecken begleitet. Denn auch in einem solchen Fall überwiegt die Charakteristik der Professionalität des Handelns und unterscheidet sich damit von der Typik einer privaten und entspannten Erholungsatmosphäre. Zudem bewirbt der Beklagte sein Gewerbe in der Öffentlichkeit und dokumentiert auch auf diesem Wege seine nach außen getragene Erwerbsabsicht. 79 Die Klägerin verstößt mit dieser Beschränkung des Nutzungszweckes nicht gegen Art. 3 GG und den Gleichheitsgrundsatz. 80 Vgl. zur Geltung bereits BGH, Urteil vom 26. Oktober 1960 a.a.O. 81 Das Willkürverbot hindert die Klägerin nicht, im Interesse der Erhaltung des Erholungswertes des Stadtwaldes und zur Vermeidung einer Überlastung des Gebietes und seiner Vegetation bestimmte nicht erholungsspezifische Nutzungsarten aus gegebenem Anlass mit Allgemeinverbindlichkeit für die Zukunft auszuschließen. 82 Vgl. nochmals OVG NRW, Urteil vom 22. September 1978 a.a.O. sowie Seewald in Steiner, a.a.O. Rdnr. 155 m.w. Rechtsprechungsnachweis. 83 Das gilt um so mehr, als von dem Verhalten des Beklagten angesichts der Attraktivität des betroffenen Gebietes eine unübersehbare Vorbildwirkung auf andere Gewerbetreibende ausgeht, so dass gerade aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung weitere Konflikte und Spannungen gleichsam vorprogrammiert sind, wenn die gewerblichen Nutzungen weiter zunehmen. Denn je länger die Klägerin wartet, desto mehr Konfliktbeteiligte streiten am Ende um ältere Rechte", um angebliche Vertrauenstatbestände und um die Vergleichbarkeit ihrer Nutzungen und deren Störanfälligkeit, so dass eine Rückführung auf den eigentlichen Widmungszweck unter dem Druck verschiedener Interessengruppen in der Öffentlichkeit kaum mehr beherrschbar oder zumindest massiv erschwert wäre. 84 Die Beschränkung des Gemeingebrauchs trifft den Beklagten als Angehörigen einer Berufsgruppe und nicht etwa willkürlich als Person. Vielmehr hat die Klägerin - wie schon erwähnt - durch Erklärung zu Protokoll versichert, dass sie auch gegen vergleichbare Nutzungen vorgehen werde, und hat durch ausdrückliche Genehmigung dieser zu Protokoll genommenen Erklärung die Verbindlichkeit dieser Absicht zum Ausdruck gebracht und in Gestalt des Ortsterminsprotokolls vom 6. April 2006 aktenkundig dokumentiert. 85 Eines zeitgleichen und gleichsam generalstabsmäßigen" Vorgehens gegen alle denkbaren Vergleichsfälle bedarf es nicht. Insbesondere hindert das Willkürverbot die Klägerin nicht, so wie hier geschehen, ein Pilotverfahren zu betreiben und seinen gerichtlichen Ausgang abzuwarten, um anschließend anlassbezogen auch gegen Vergleichsfälle vorzugehen. 86 Zur sachgerechten Auswahl von Musterfällen" auch im Forstrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 1994 - 20 A 3983/92 - mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juli 1976 - 4 B 22.76 -, Buchholz 406.17, Bauordnungsrecht Nr. 5 und vom 19. Februar 1992 - 7 B 106/91 - und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1994 - 3 B 30/94 -. 87 Dass es sich beim Ier Stadtwald um einen besonders attraktiven Bereich und insbesondere um ein hochwertiges und reizvolles Erholungsgebiet handelt, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf Grund der Feststellungen vor Ort und dem Eindruck, den der Berichterstatter von den örtlichen Verhältnissen gewonnen und den anderen Kammermitgliedern anhand des Kartenmaterials sowie der beim Ortstermin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, außer Frage. 88 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Hauptsachenerledigung war keine gemäß § 161 Abs. 2 VwGO hiervon abweichende Kostenregelung auszusprechen, weil sich die Hauptsachenerledigung auf eine Nebenforderung bezieht und von daher nicht streitwerterhöhend wirkt. 89 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 90