Beschluss
24 L 903/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0620.24L903.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 I. 3 Der Antragsteller wurde am 00.00.1971 in I als Sohn türkischer Arbeitnehmer geboren und ist türkischer Staatsangehöriger. Am 14. Juli 1988 wurde ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt, am 28. Mai 1990 eine Aufenthaltsberechtigung. 4 Am 9. September 1998 meldete der Antragsgegner den Antragsteller wegen unbekannten Aufenthalts von Amts wegen ab. Am 24. Juni 2002 meldete der Antragsteller sich dort wieder an. Am 16. Dezember 2003 meldete der Antragsgegner den Antragsteller wegen unbekannten Aufenthalts erneut von Amts wegen ab. 5 Nach den Ein- und Ausreisestempeln seiner in Kopie vorliegenden Reisepässe reiste der Antragsteller am 12. Januar 2005 in die Türkei ein und verließ diese am 22. November 2005. Für den Zeitraum zwischen 1995 und 2003 sind ausweislich der dem Gericht vorliegenden Passkopien keine Ein- bzw. Ausreisen des Antragstellers festzustellen. 6 Mit Schriftsatz vom 8. März 2006 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Feststellung des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG und zum Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen an. 7 Am selben Tag legte der Antragsteller eine undatierte, nicht mit dem Namen einer ausstellenden natürlichen Person versehene Bescheinigung vor, die von der Q GmbH in T ausgestellt worden sei, nach welcher der Antragsteller dort zwischen dem 10. Januar 2005 und dem 15. Juli 2005 gearbeitet habe. Nach einer von dem Antragsgegner am selben Tage eingeholten telefonischen Auskunft bei dem Unternehmen existiert dieses erst seit dem 1. Oktober 2005. 8 Der Antragsgegner stellte mit Ordnungsverfügung vom 3. April 2006 fest, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers wegen seiner in den Pässen dokumentierten mehr als sechsmonatigen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet zwischen dem 12. Januar und dem 22. November 2005 kraft Gesetzes erloschen sei. Er forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland bis zum 17. Mai 2006 freiwillig zu verlassen und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in die Türkei an. 9 Am 3. Mai 2006 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist. 10 Am 17. Mai 2006 hat er bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, unabhängig von der Frage, ob er am 12. Januar 2005 in die Türkei einreiste und erst am 22. November 2005 von dort wieder ausreiste, sei seine Niederlassungserlaubnis nicht erloschen, da er sich seit 15 Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalte und sein Lebensunterhalt gesichert sei, da er seit dem 2. Mai 2006 in einem Arbeitverhältnis stehe. 11 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 3. Mai 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. April 2006 hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen, 13 und dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben. 14 Der Antragsgegner beantragt, 15 den Antrag abzulehnen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 17 II. 18 Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist jedenfalls unbegründet. 19 1. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung bestand für die Kammer keine Veranlassung, trotz der Vorbewertung des Gesetzgebers in den § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 Satz 1 AG VwGO NRW ein Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses nicht anzunehmen. 20 Die angegriffene Abschiebungsandrohung ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. 21 Der Antragsteller ist ausreisepflichtig (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt (a) und auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht (b). 22 a) Die dem Antragsteller am 28. Mai 1990 erteilte Aufenthaltsberechtigung, die ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis weitergalt (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), ist auf Grund einer mehr als sechsmonatigen Abwesenheit des Antragstellers aus dem Bundesgebiet am 13. Juli 2005 erloschen. Denn ein Aufenthaltstitel erlischt, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). 23 Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Daher kommt es für den Eintritt der Rechtsfolge der Vorschrift grundsätzlich weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist ist oder eine Fristverlängerung (§ 51 Abs. 4 AufenthG) erwirkt hat, 24 vgl. zu § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 AuslG OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2004 - 18 B 2264/03 -, InfAuslR 2004, 439 = EZAR 019 Nr. 23 m.w.N.; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 27. April 2004 - 3 Bs 71/04 -, AuAS 2004, 218; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. März 1999 - 10 TZ 325/99 -, InfAuslR 1999, 454 = EZAR 019 Nr. 12; OVG Berlin, Beschluss vom 1. Juli 1998 - 8 N 32.98 -. 25 Danach ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine - wie hier - unterbliebene Fristverlängerung oder verspätete Rückkehr auf einer freiwilligen Entscheidung des Ausländers beruhte oder ob sie Ursachen hatte, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, wie eine eingetretene Hilfsbedürftigkeit naher Angehöriger. 26 Angesichts des türkischen Einreisestempels vom 12. Januar 2005 in dem 1987 ausgestellten Pass des Antragstellers und des türkischen Ausreisestempels vom 22. November 2005 in dem 2005 ausgestellten Pass muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller sich in diesem Zeitraum in der Türkei und damit außerhalb des Bundesgebiets aufhielt, so dass seine Niederlassungserlaubnis am 13. Juli 2005 erloschen ist. 27 Im Gerichtsverfahren ist der Antragsteller diesen Aus- und Einreisedaten auch nicht mehr entgegen getreten. Die von dem Antragsteller zuvor gegenüber dem Antragsgegner vorgelegte undatierte, nicht mit dem Namen einer ausstellenden natürlichen Person versehene Bescheinigung, die von der Q GmbH in T ausgestellt worden sein soll, wonach der Antragsteller dort vom 10. Januar bis zum 15. Juli 2005 gearbeitet haben soll, erschüttert diese Annahme auch nicht. Unabhängig davon, inwieweit eine solche Bescheinigung die durch die in den Pässen befindlichen amtlichen Stempel begründete Annahme eines mehr als zehnmonatigen Aufenthalts in der Türkei im Rahmen eines gerichtlichen Eilverfahrens zu erschüttern vermag, existiert das Unternehmen Q GmbH nach der von dem Antragsgegner am 8. März 2006 eingeholten telefonischen Auskunft erst seit dem 1. Oktober 2005, ohne dass der Antragsteller dem entgegen getreten wäre. Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch vorgetragen, warum der Antragsteller schon zwei Tage nach Beginn einer etwaigen dortigen Tätigkeit für längere Zeit in die Türkei reisen konnte. Zudem hat der Antragsteller trotz Aufforderung durch den Antragsgegner keine weiteren, belastbaren Nachweise für eine Tätigkeit in dem Haarsalon im Jahr 2005 vorgelegt. 28 Die Niederlassungserlaubnis dürfte auch nicht wegen § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht erloschen sein, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen dürften. 29 Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller sich mindestens fünfzehn Jahre rechtmäßig Aufenthalt im Bundesgebiet aufgehalten hat, wofür dieser materiell beweisbelastet sein dürfte. Jedenfalls wird aus einer - nicht nur vorübergehenden - Verletzung einwohnermelderechtlicher Pflichten zwischen September 1998 und Juni 2002 nicht automatisch auf ein längerfristiges Verlassen des Bundesgebiets und ein damit ggf. erfolgtes Erlöschen der damaligen Aufenthaltsberechtigung nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AuslG geschlossen werden können, 30 vgl. Kammer, Beschlüsse vom 22. Oktober 2001 - 24 L 2504/01 - und vom 7. August 2002 - 24 L 2837/02 -, 31 so dass hier nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers bereits in den 1990er Jahren erloschen ist, was zur Folge gehabt hätte, dass sie nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ab dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis hätte fortgelten können, 32 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1017/05 -, InfAuslR 2005, 418 = AuAS 2005, 227. 33 Zwar dürfte § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht wie vom Antragsgegner vorgetragen und in Nr. 51.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG und zum FreizügG/EU vertreten, generell nur dann eingreifen, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bereits vor dessen Ausreise gesichert war. 34 Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis nämlich nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies spricht dafür, dass der Lebensunterhalt (§ 2 Abs. 3 AufenthG) in bzw. unmittelbar vor dem Zeitpunkt eines andernfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 AufenthG eintretenden Erlöschens des Titels gesichert sein muss, 35 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 18 B 732/01 -, AUAS 2002, 86 = EZAR 019 Nr. 14 = NVwZ-RR 2002, 538. 36 Während dies im Rahmen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG bereits im Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund der Fall wäre, erfordert § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, dass der Ausländer nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist, so dass ein Erlöschen also erst sechs Monate nach der Ausreise erfolgt. 37 Daher dürfte eine Sicherung des Lebensunterhalts hinsichtlich des Antragstellers (erst) am 12. bzw. 13. Juli 2005 erforderlich gewesen sein. Eine solche hat der Antragsteller aber weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. 38 Dass der Sinn und Zweck des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG es entgegen dessen Wortlaut gebieten würde, dass in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG der Lebensunterhalt bereits bei Ausreise bzw. erst nach der Wiedereinreise gesichert sein muss, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man eine Sicherung des Lebensunterhalts bei Wiedereinreise genügen lassen würde, ist festzustellen, dass der Antragsteller eine solche Sicherung weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, insbesondere nicht durch die Kopie eines erst am 2. Mai 2006 geschlossenen Arbeitsvertrags. 39 b) Der Antragsteller verfügt auf Grund seiner Abwesenheit aus dem Bundesgebiet zwischen dem 12. Januar und dem 22. November 2005 auch nicht über ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei 40 Daher kann dahinstehen, ob er jemals über ein Aufenthaltsrecht auf Grund des Assoziationsabkommens EWG/Türkei, insbesondere nach Art. 6 oder Art. 7 ARB 1/80 verfügte. 41 Denn jedenfalls durch die mehr als zehnmonatige Abwesenheit des Antragstellers aus dem Bundesgebiet ab dem 12. Januar 2005 ist dieses Aufenthaltsrecht erloschen, 42 vgl. EuGH, Urteile vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/05, Aydinli, NVwZ 2005, 1292, Rn. 27, und vom 16. Februar 2006, Rs. C-502/04, Torun, Rn. 21, 25; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2002 - 18 B 840/02 -, AuAS 2003, 74, und vom 8. März 2006 - 18 B 130/06 -; Kammer, Beschluss vom 4. Januar 2006 - 24 L 2287/05 -; GK-AufenthG, Band 5, IX-1 Art. 6 Rn. 255-257; Hailbronner, Ausländerrecht, D 5.2 Art. 6 Rn. 80, 43 da weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen ist, dass dieser für das Verlassen des Bundesgebiets über einen so langen Zeitraum berechtigte Gründe i.S.d. ARB 1/80 hatte. 44 Die danach gegebene Ausreisepflicht des Antragstellers ist nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar, weil dieser am 22. November 2005 auf Grund des vorherigen Erlöschens seines Aufenthaltstitels unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist. 45 Die Abschiebungsandrohung ist in der gebotenen Schriftform ergangen (vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG). 46 Dem Antragsteller ist mit sechs Wochen eine in Anbetracht der Dauer seiner zwischenzeitlichen Abwesenheit aus dem Bundesgebiet angemessene Frist zur freiwilligen Befolgung der Ausreisepflicht gesetzt worden, § 59 Abs. 1 AufenthG. 47 Des Weiteren ist in der Androhung auch gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Staat bestimmt, in den die Abschiebung durchgeführt werden soll. 48 2. Hinsichtlich seines Abschiebungsschutzbegehrens hat der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller unabhängig von der Frage, ob ein Anordnungsgrund in Form einer bevorstehenden Abschiebung besteht, jedenfalls keinen Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) glaubhaft gemacht. 49 Ein hierfür erforderlicher Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG auf Grund eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses ist nämlich weder ersichtlich noch dargetan. 50 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG erfolgt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, 51 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, 52 ist bei der Anfechtung einer selbständigen Abschiebungsandrohung ein Streitwert von 1.250,- Euro angemessen. Dies gilt ebenso für das Abschiebungsschutzbegehren. 53