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Urteil

4 K 3213/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0608.4K3213.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Tatbestand: Der Kläger betreibt auf dem Grundstück Mweg 33 in E (Gemarkung G1) das Altenpflegeheim „DRK-Zentrum H" mit insgesamt 57 Pflegeplätzen. Der Beklagte hatte dem Kläger mit Bauschein Nr. 2-1192/77 unter dem 15. November 1978 eine Baugenehmigung zum Neubau eines DRK-Zentrums für die Altenpflege auf diesem Grundstück (postalisch ehemals E1straße 196) erteilt. Unter dem 7. Oktober 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das DRK-Zentrum H unterliege einer wiederkehrenden Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 38 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO). Es sei vorgesehen, die erforderliche Prüfung am 9. November 2004 durchzuführen. Dagegen wandte sich der Kläger mit einem als Widerspruch gekennzeichneten Schreiben vom 19. Oktober 2004. Er machte geltend, dass es sich bei dem DRK-Zentrum H nicht um ein Krankenhaus, sondern um eine Wohnstätte für Senioren handele. Die Krankenhausbauverordnung halte er daher nicht für anwendbar. Mit Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes den Zugang zu allen Räumen des Altenpflegeheimes auf dem Grundstück Mweg 33 in E zu gewähren, um dort eine wiederkehrende Prüfung durchführen zu können. Zugleich drohte der Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- Euro an, sollte dieser der Aufforderung nicht ab Bestandskraft des Bescheides nachkommen. Mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 erhob der Kläger Widerspruch, den die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2005 zurückwies. Der Kläger hat am 18. Juli 2005 Klage erhoben. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 20. Juni 2005 aufzuheben, weiter, die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 20. Juni 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die in der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 25. Januar 2005 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Aufforderung, den Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes des Beklagten den Zugang zu allen Räumen des Altenpflegeheimes auf dem Grundstück Mweg 33 in E (Gemarkung G1) zu gewähren, um dort eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, ist dahin auszulegen, diesen Zutritt zwecks Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung zu dulden. Diese Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW in Verbindung mit § 38 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Krankenhäusern - Krankenhausbauverordnung - (KhBauVO) vom 21. Februar 1978 (vgl. GV NRW S. 154), zuletzt geändert durch Art. 118 des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274, 288). Nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Mit diesem Betretungsrecht korrespondiert eine entsprechende Duldungspflicht des Verfügungsberechtigten. Die sinngemäße Verfügung, den Zutritt zu allen Räumen des DRK-Zentrums H zu dulden, dient der Durchsetzung des Betretungsrechts von Bediensteten des Bauaufsichtsamtes des Beklagten in ihrer Eigenschaft als „mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen in Ausübung ihres Amtes" im Sinne des § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW, da das Betretungsrecht auch dann eingreift, wenn, wie hier, aufgrund von Sonderbauverordnungen von Zeit zu Zeit wiederkehrende Prüfungen erforderlich sind. Vgl. hierzu Gädtke/Temme/Heintz, BauO NRW, 10. Auflage, § 61 Rdnr. 127; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Band 2, Stand: Oktober 2005, § 61 Rdnr. 178. Der Beklagte hat als Untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3a) BauO NRW nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unter anderem bei der Nutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW als solche der Gefahrenabwehr. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen unter anderem so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet wird. Die KhBauVO enthält als Sonderbauverordnung Vorschriften zur Verwirklichung der in § 3 BauO NRW bezeichneten allgemeinen Anforderungen. So sieht § 38 Abs. 3 Satz 1 KhBauVO (in der Fassung des Art. 4 der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung, TPrüfVO, GV NRW 1995 S. 1236) vor, dass die Bauaufsichtsbehörde Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen hat. Die Vorschriften der KhBauVO sind vorliegend anwendbar. Nach § 1 Satz 1 KhBauVO gelten die Vorschriften dieser Verordnung für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern und anderen baulichen Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung. Die Reichweite dieser Zweckbestimmung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 5 KhBauVO, nämlich der stationären Unterbringung und Verpflegung, deren Fehlen nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Satz 2 KhBauVO für Polikliniken begriffstypisch ist, sowie der Pflege und der Behandlung, die sich unter dem in § 2 Abs. 1 KhBauVO enthaltenen Oberbegriff „Versorgung" zusammenfassen lassen. Diese Versorgung erfolgt insgesamt durch „ärztliche und pflegerische Hilfeleistung". Sie zielt - abgesehen von der Leistung von Geburtshilfe - insgesamt ab auf die „Feststellung, Heilung oder Linderung" von „Krankheiten, Leiden oder Körperschäden". Im Unterschied zu einem Altenwohnheim, das der Unterbringung von alten Menschen und damit Wohnzwecken dient und in dem - je nach individuellem Bedarf und Auftrag - zusätzlich die Reinigung der Wohnräume und der Bekleidung sowie die Verpflegung und (ergänzend) die pflegerische Hilfsleistung bei akuten und kurzfristigen Erkrankungen des einzelnen Bewohners angeboten werden, stellt ein Altenpflegeheim eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung im Sinne des § 1 Satz 1 KhBauVO dar. Eine solche Zweckbestimmung liegt nicht beziehungsweise nicht erst dann vor, wenn die betreffende andere bauliche Anlage eine vollständige Zweckbestimmung aufweist, das heißt etwa zusätzlich zur stationären Unterbringung und Verpflegung auf eine umfassende Versorgung abzielt. Weder muss ihr Zweck in der gleichzeitigen Pflege und Behandlung bestehen, noch sämtliche Zielrichtungen der ärztlichen beziehungsweise pflegerischen Hilfeleistung abdecken. Andernfalls würde diese „andere" bauliche Anlage stets die begrifflichen Anforderungen eines Krankenhauses erfüllen und die ausdrückliche Anwendbarkeit der Verordnung auf „andere" bauliche Anlagen liefe leer und wäre entbehrlich. Dem Verordnungsgeber kommt es indessen ersichtlich darauf an, den Anwendungsbereich der Vorschriften der KhBauVO über Krankenhäuser hinaus zu erweitern. Andernfalls hätte es des Zusatzes in § 1 Satz 1 KhBauVO nicht bedurft. Demnach genügt es bereits, wenn die betreffende bauliche Anlage zusätzlich zur stationären Unterbringung und Verpflegung der Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden durch pflegerische Hilfeleistungen dient. So verhält es sich hier. Der Kläger bietet vgl. auch www.drkduesseldorf.de im DRK-Zentrum H (Gebäude Mweg 33) nach eigenen Angaben 57 Pflegeplätze mit einer stationären Betreuung und Pflege für alle Pflegestufen an. Die mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen sehen eine Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Gebäudes unter anderem für Bestrahlungen, Massagen, Fußpflege, medizinische Bäder, Arm- und Fußbäder vor. Die Einrichtung zielt insgesamt auf die Unterbringung und Verpflegung sowie die umfassende Betreuung und Pflege älterer Menschen ab. Dieser Nutzungszweck unterscheidet das von dem Kläger betriebene Altenpflegeheim in einer für die Anwendbarkeit der Vorschriften der KhBauVO rechtserheblichen Weise von einem Altenwohnheim im oben beschriebenen Sinne und hat mit einem Krankenhaus im wesentlichen gemeinsam, dass in ihr - sei es auch nur vorübergehend - Personen untergebracht sind, die sich im Brandfall nicht oder nur eingeschränkt helfen können. Dieser Unterschied rechtfertigt es ohne weiteres, an die Einrichtung des Klägers im wesentlichen dieselben Anforderungen zu stellen wie an ein Krankenhaus. Unerheblich ist es, dass die stationäre Unterbringung und Verpflegung in Krankenhäusern befristet ist, während sie in einem Altenpflegeheim auf Dauer angelegt ist. Im Hinblick insbesondere auf sicherheitstechnische Anforderungen ist die Situation in einem Altenpflegeheim derjenigen in einer Pflegeeinheit oder einem Pflegebereich eines Krankenhauses im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO vergleichbar beziehungsweise ähnlich. Vgl. auch Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1998, 1 S 695/98. Der Kläger ist auch verpflichtet, die wiederkehrende Prüfung des DRK-Zentrums H nach § 38 Abs. 3 KhBauVO zu dulden. Dem steht nicht entgegen, dass der Wortlaut der Vorschrift lediglich Krankenhäuser und nicht zugleich auch andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung in Bezug nimmt. In keiner Vorschrift der §§ 2 ff. KhBauVO findet sich der Begriff der anderen baulichen Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung wieder. Der Verordnungsgeber hat vielmehr in § 1 Satz 1 KhBauVO zum Ausdruck gebracht, dass „die" Vorschriften dieser Verordnung, also sämtliche Vorschriften, auch für den Bau und Betrieb anderer baulicher Anlagen mit - Krankenhäusern - entsprechender Zweckbestimmung gelten. Es bestand dementsprechend auch keine Notwenigkeit, in den §§ 2 ff. KhBauVO neben den Krankenhäusern fortlaufend auch den Zusatz und „andere bauliche Anlagen mit entsprechender Zweckbestimmung" anzuführen. Das sinngemäße Vorbringen des Klägers, die Verordnung über bauliche Mindestanforderungen für Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime für Volljährige (Heimmindestbauverordnung - HeimMindBauV -) vom 3. Mai 1983 (BGBl. I S. 550) ließe einen Rückgriff auf die Vorschriften der KhBauVO nicht zu, greift nicht durch. Die HeimMindBauV kann zu Fragen wiederkehrender Prüfungen keine Aussagen treffen, weil dem Bundesgesetzgeber (des Heimgesetzes) und den vollziehenden Bundesministerien (Erlassbehörden der HeimMindBauV) die Regelungskompetenz für diese Materie fehlt. Wiederkehrende Prüfungen dienen der Gefahrenabwehr. Gefahrenabwehrrecht ist den Ländern vorbehalten (vgl. Art. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes). Die in der HeimMindBauV geregelten Anforderungen stellen demgegenüber einen sozialen Mindeststandard der Ausstattung sicher (vgl. insoweit auch § 2 des Heimgesetzes vom 7. August 1974, BGBl. I S. 1873). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Dass die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 25. Januar 2005 auch auf die ordnungsbehördliche Generalklausel (§ 14 Abs. 1 OBG NRW) gestützt ist, ist unschädlich. Zwar ist § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW als speziellere Bestimmung vorrangig. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. September 1991, 11 A 1178/89, BRS 52 Nr. 226. Aus der Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ergibt sich aber kein Ermessensfehler, wenn - wie hier - ausgeschlossen ist, dass der Beklagte nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW von einem Einschreiten abgesehen hätte, wenn er - wie hier - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 14 OBG NRW für gegeben gehalten und sich auf dieser Grundlage zum Erlass der Ordnungsverfügung entschlossen hat. Gegen das angedrohte Zwangsgeld ist nach Grund und Höhe nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, diejenige über die Zulassung der Berufung auf §§ 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.