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Urteil

4 K 2103/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0608.4K2103.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Erbbauberechtigter des Grundstücks G1 in E. Das Grundstück steht im Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde T1. Es grenzt im Westen an die M Straße, im Osten an die X Straße und im Süden an die T2 Straße. Es ist im nordöstlichen Bereich zur X Straße genehmigterweise mit einem zwei- und dreigeschossigen Gebäudekomplex mit Altenwohnungen bebaut. Das sich in westlicher Richtung anschließende eingeschossige Begegnungszentrum stellt die bauliche Verbindung zu dem im südwestlichen Grundstücksbereich errichteten, von der Klägerin unter der Anschrift T2 Straße 00 betriebenen „L" dar, einem viergeschossigen Gebäude. 3 Das „L" war im Oktober 1981 fertiggestellt worden, nachdem der Oberstadtdirektor der Landeshauptstadt E als Rechtsvorgänger des Beklagten unter dem 1. August 1975 mit Bauschein Nr. SB-0000/00 in der Fassung der Baugenehmigungen vom 13. Oktober 1976, 29. Juni 1977 und 24. August 1979 für die veränderte Ausführung des Vorhabens dem Kläger die Baugenehmigung zum „Neubau eines Altenkrankenheimes" erteilt hatte. In der zum Bauschein gehörenden Betriebsbeschreibung vom 15. August 1972 ist dazu u. a. Folgendes ausgeführt: 4 „Das geplante Altenkrankenheim dient als Einrichtung der Altenhilfe der umfassenden Betreuung und Versorgung chronischkranker und pflegebedürftiger alter Menschen. Es ist nach Bau, Ausstattung und Personalbesetzung darauf ausgerichtet, verbliebene Kräfte der alten Menschen mit ärztlicher Hilfe zu üben und zu erhalten sowie eine Besserung des Allgemeinzustandes, insbesondere durch aktivierende Pflege herzuführen. ... Das Altenkrankenheim umfasst in drei Obergeschossen 60 Pflegebetten, die in je einer Bettenstation mit 20 Betten je Geschoss aufgeteilt sind. Jede Station entspricht in Anlage und Einrichtung den Anforderungen, die einer Bettenstation eines Krankenhauses sehr nahe kommen." 5 Ausweislich der Betriebsbeschreibung und der weiteren mit Zugehörigkeitsvermerk zum oben genannten Bauschein versehenen Bauvorlagen, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, waren in jedem Obergeschoss u. a. außerdem ein Schwesternzimmer sowie im Erdgeschoss u. a. Therapieräume sowie ein Arztsprechzimmer mit Behandlungsraum und kleinem Labor sowie zur vertikalen Innenerschließung des Gebäudes u. a. zwei Bettenaufzüge genehmigt worden. 6 Diese vom Kläger nunmehr unter der Bezeichnung „Caritas Altenzentrum L" betriebene Pflegeeinrichtung wurde im Jahr 2000 umfangreich saniert. Für 61 Bewohnerinnen und Bewohner stehen 13 Einzelzimmer und 24 Doppelzimmer bereit, die über Radio-, Fernseh- und Telefonanschluss verfügen. Den Bewohnerinnen und Bewohnern wird die Möglichkeit geboten, in der Hauskapelle an evangelischen und katholischen Gottesdiensten und in den Gemeinschaftsräumen an Veranstaltungen teilzunehmen. Unter fachkundiger Leitung werden Gedächtnistraining, Sitzgymnastik sowie Spiel-, Erzähl- und Liederkreise angeboten. 7 Der Beklagte vertritt die Auffassung, in seiner Eigenschaft als Unterer Bauaufsichtsbehörde diese Einrichtung auf der Grundlage von § 38 der Krankenhausbauverordnung - KhBauVO - vom 21. Februar 1978 (GV NRW S. 154), zuletzt geändert durch Art. 118 des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV NRW S. 274, 288), in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren der wiederkehrenden Prüfung unterziehen zu müssen. Eine solche Prüfung kündigte er unter dem 9. Juni 2004 für den 26. Juli 2004 an. Mit Schreiben vom 24. Juni 2004 teilte er die Verlegung der Prüfung auf den 30. Juli 2004 mit. Der angekündigten Prüfung „widersprach" der Kläger unter dem 7. Juli 2004 mit der Begründung, es handelte sich nicht um ein Krankenhaus, sondern um eine Wohnstätte. 8 Die Beteiligten verständigten sich darauf, den Termin durch die Feuerwehr als Brandschau in Wahrnehmung der Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes auf der Grundlage von § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10. Februar 1998 (GV NRW S. 122), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes zur Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644), durchführen zu lassen. 9 Mit Ordnungsverfügung vom 21. Juli 2004 forderte der Beklagte den Kläger auf, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern seines Bauaufsichtsamtes den Zugang zu allen Räumen des Altenheimes „L" auf dem Grundstück T2 Str. 00 in E zu gewähren, um hier eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, wies den Kläger darauf hin, der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung würde nach Bestandskraft des Bescheides mitgeteilt, und drohte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an, sollte dieser der Aufforderung nicht ab Bestandskraft des Bescheides nachkommen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die Weigerung des Klägers, die Durchführung der wiederkehrenden Prüfung zu ermöglichen, führte zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 14 OBG NRW, denn damit würde der Kläger die in § 38 Abs. 3 KhBauVO vorgeschriebene bauaufsichtliche Überprüfung des Gebäudes vereiteln. Wegen der Gründe im Einzelnen wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen. 10 Hiergegen legte der Kläger unter dem 3. August 2004 Widerspruch ein, den er mit Schreiben vom 8. September 2004 im Wesentlichen wie folgt begründen ließ: Im L würde zwar Pflege betrieben, aber § 38 Abs. 3 KhBauVO könnte nicht herangezogen werden. Diese Einrichtung stellte keine andere bauliche Anlage mit - einem Krankenhaus - entsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 KhBauVO dar. Auf den Begriff der Pflegeeinheiten könnte nicht abgestellt werden, weil es sich hierbei nach der Definition um Teileinheiten eines Krankenhauses handelte. Diese Verordnung erfasste unterschiedliche Typen von Krankenhäusern und Raumgruppen, nicht aber Pflegeheime, weil diese nicht mehr auf die Feststellung, Heilung oder Linderung von Körperschäden und Krankheiten ausgerichtet wären, sondern vielmehr der umfassenden Betreuung chronisch kranker und pflegebedürftiger Menschen dienten. Es bestünde auch keine Notwendigkeit einer wiederkehrenden Prüfung, weil Pflegeheime nach § 6 FSHG als Sonderbauten der Brandschau durch die Feuerwehr unterlägen. Zudem wäre die Ordnungsverfügung unangemessen und ermessensfehlerhaft, weil eine Neufassung der Brandschutzbestimmungen für Heime anstünde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 8. September 2004 Bezug genommen. 11 Diesen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2005 zurück im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorschriften der KhBauVO wären anwendbar, weil es sich um eine bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung im Sinne des § 1 KhBauVO handelte. Auf die Begründung im Einzelnen wird Bezug genommen. 12 Am 11. Mai 2005 hat der Kläger unter Vertiefung seiner Widerspruchsbegründung Anfechtungsklage erhoben. Er trägt insbesondere vor, das Wohnen in kleinen Einheiten stehe als Zweck des Heimes im Vordergrund, die Pflege habe sekundäre Bedeutung. Wegen der Klagebegründung im Übrigen wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 13 Die Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, 14 die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. April 2005 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen, 17 und wiederholt unter Bezugnahme auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 1. März 2004 - 4 L 177/04 - im Wesentlichen seine Auffassung, das L sei eine andere bauliche Anlage mit einem Krankenhaus entsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf seine Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 18 Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. 21 Die angefochtene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 21. Juli 2004 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 22. April 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 22 Die in der Ordnungsverfügung ausgesprochene und an den Kläger gerichtete Aufforderung, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bauaufsichtsamtes des Beklagten den Zugang zu allen Räumen des Altenheimes „L" auf dem Grundstück T2 Str. 00 in E zu gewähren, um hier eine wiederkehrende Prüfung durchzuführen, unter Hinweis darauf, der genaue Zeitpunkt der wiederkehrenden Prüfung würde nach Bestandskraft des Bescheides mitgeteilt, ist dahin auszulegen, diesen Zutritt zwecks Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne von § 38 Abs. 3 KhBauVO nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu dulden. 23 Die Ankündigung einer Besichtigung durch die Bauaufsichtsbehörde - hier mit Schreiben vom 9. Juni 2004 bzw. 24. Juni 2004 - ist an sich noch kein Verwaltungsakt und lässt dem Eigentümer oder Besitzer die Möglichkeit, um die Verlegung des Termins nachzusuchen. Verweigert er indessen der Bauaufsichtsbehörde den Zutritt trotz eines öffentlich-rechtlichen Betretungsrechts zur Wahrnehmung der ihr obliegenden Aufgaben, ist der Erlass einer Ordnungsverfügung erforderlich, um die Duldung der Betretung bzw. Besichtigung zu erzwingen, soweit nicht § 55 Abs. 2 VwVG NRW wegen Gefahr im Verzug Anwendung findet. 24 Vgl. Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 61 Rdnr. 128. 25 Diese Duldungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW; 14 Abs. 1 und 2 OBG NRW in Verbindung mit § 38 Abs. 3 KhBauVO. 26 Nach § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. 27 Die sinngemäße Verfügung, den Zutritt zu den Räumen des L zu dulden, dient der Durchsetzung des Betretungsrechts von Bediensteten des Bauaufsichtsamtes in ihrer Eigenschaft als „mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen in Ausübung ihres Amtes" im Sinne von § 61 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW. 28 Dazu gehört auch das Betreten in Erfüllung der Verpflichtung zur Wahrnehmung von in Sonderbauverordnungen vorgesehenen von Zeit zu Zeit wiederkehrenden Prüfungen. 29 Vgl. in diesem Sinne Heintz in Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10. Auflage, § 61 Rdnr. 127. 30 Der Beklagte hat als Untere Bauaufsichtsbehörde im Sinne von § 60 Abs. 1 Nr. 3 a) BauO NRW nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW u. a. bei der Nutzung und Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Diese den Bauaufsichtsbehörden obliegenden Aufgaben gelten nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW als solche der Gefahrenabwehr. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind bauliche Anlagen u. a. so zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit nicht gefährdet wird. Die KhBauVO enthält als Sonderbauverordnung Vorschriften zur Verwirklichung der in § 3 BauO NRW bezeichneten allgemeinen Anforderungen und bestimmt in ihrem § 38 Abs. 3, dass die Bauaufsichtsbehörden die Krankenhäuser in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu prüfen haben. 31 Der Beklagte ist in seiner Eigenschaft als Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 38 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 Satz 1 KhBauVO verpflichtet, das vom Kläger unter der Bezeichnung L betriebene Altenpflegeheim in Zeitabständen von höchstens fünf Jahren zu prüfen. 32 Die Vorschriften der KhBauVO sind hier anzuwenden, weil das vom Kläger betriebene Altenpflegeheim eine andere bauliche Anlage mit - einem Krankenhaus - entsprechender Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO darstellt. 33 Aus dem Umstand, dass in § 38 Abs. 3 KhBauVO nur der Begriff „Krankenhäuser" enthalten ist, lässt sich für eine Unanwendbarkeit der Vorschrift im vorliegenden Fall nichts herleiten. In keiner Vorschrift der §§ 2ff. KhBauVO findet sich der Begriff der anderen baulichen Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung. Dies ist selbstverständlich, weil nach § 1 Satz 1 KhBauVO die Vorschriften dieser Verordnung - vornehmlich - für den Bau und Betrieb von Krankenhäusern im Sinne der Begriffsbestimmungen in § 2 Abs. 1, 3 und 4 KhBauVO gelten. 34 Der Umstand, dass § 38 Abs. 3 KhBauVO im „Teil VI. Prüfungen" steht und nicht unter „Betriebsvorschriften", während in § 1 Satz 1 KhBauVO nur von „Bau und Betrieb", nicht aber von „Prüfungen" die Rede ist, steht einer Anwendbarkeit dieser Vorschrift im vorliegenden Fall ebenfalls nicht entgegen. 35 Zu den Vorschriften für den „Bau" von Krankenhäusern zählen die allgemeinen Bauvorschriften der §§ 3 bis 6 in Teil I der KhBauVO, die ausdrücklich als „Bauvorschriften" betitelten Vorschriften in §§ 7 bis 26 in Teil II der KhBauVO, die in §§ 27 bis 31 der KhBauVO normierten Anforderungen an Räume und Raumgruppen in Teil III und die Sondervorschriften in Teil IV für Fachkrankenhäuser, Sonderkrankenhäuser und entsprechende Fachabteilungen von Krankenhäusern. 36 Teil V der KhBauVO beinhaltet die „Betriebsvorschriften" für Krankenhäuser in den §§ 35 und 36. Die in Teil VI unter dem Titel „Prüfungen" in § 38 Abs. 1 KhBauVO enthaltenen Pflichten der Bauherrin oder des Bauherrn, vor der ersten Inbetriebnahme technische Anlagen und Einrichtungen nach Maßgabe der TPrüfVO prüfen zu lassen, bzw. der Betreiberin oder des Betreibers, diese technischen Anlagen und Einrichtungen auch nach ihrer ersten Inbetriebnahme nach Maßgabe der TPrüfVO prüfen zu lassen, und die an Bauherren bzw. Betreiber gerichtete Verpflichtung in Abs. 2 dieser Vorschrift zur wiederholten Prüfung von Lüftungsanlagen sind ebenso wie die in § 38 Abs. 3 und 4 KhBauVO enthaltenen Vorschriften zur Vornahme behördlicher Prüfungen ebenfalls betriebsbezogen. Dies kommt auch in § 39 KhBauVO zum Ausdruck, der die entsprechende Anwendbarkeit der Betriebsvorschriften (§§ 35 und 36) und der Vorschriften über Prüfungen (§ 38) auf im Zeitpunkt der Verordnung bestehende Krankenhäuser regelt, aber eben nicht die vorgeschalteten Vorschriften über den Bau, d. h. die Errichtung von Krankenhäusern. 37 Zudem bezieht sich § 1 Satz 1 KhBauVO schon nach seinem Wortlaut auf sämtliche Vorschriften der §§ 3ff. und damit auch gemäß § 38 der Verordnung auf den „Bau und Betrieb". 38 „Die" Vorschriften der KhBauVO, also sämtliche Vorschriften gelten nach ihrem § 1 Satz 1 auch für den Bau und Betrieb von anderen baulichen Anlagen mit - Krankenhäusern - entsprechender Zweckbestimmung. 39 Die Reichweite der Zweckbestimmung im vorstehenden Sinne ergibt sich aus § 2 Abs. 1 und 5 KhBauVO, nämlich der stationären Unterbringung und Verpflegung, deren Fehlen nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Satz 2 KhBauVO für Polikliniken begriffstypisch ist, sowie der Pflege und - schließlich - der Behandlung, die sich unter dem in § 2 Abs. 1 KhBauVO enthaltenen Oberbegriff „Versorgung" zusammenfassen lassen. Diese Versorgung erfolgt insgesamt durch „ärztliche und pflegerische Hilfeleistung". Sie zielen - abgesehen von der Leistung von Geburtshilfe - insgesamt ab auf die „Feststellung, Heilung oder Linderung" von „Krankheiten, Leiden oder Körperschäden". Während der „ärztlichen Hilfeleistung" als „Behandlung" die Feststellung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden vorbehalten sein dürfte, kann sich die Pflege, d. h. die pflegerische Hilfeleistung - ebenso wie die ärztliche Hilfeleistung - auch auf die Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden erstrecken. 40 Im Unterschied zu einem Altenwohnheim, das der Unterbringung von alten Menschen und damit Wohnzwecken dient und in dem - je nach individuellem Bedarf und Auftrag - zusätzlich die Reinigung der Wohnräume und der Bekleidung sowie die Verpflegung und - ergänzend - die pflegerische Hilfeleistung bei akuten und kurzfristigen Erkrankungen des einzelnen Bewohners angeboten werden, stellt ein Altenpflegeheim eine andere bauliche Anlage mit einer einem Krankenhaus entsprechenden Zweckbestimmung im Sinne von § 1 Satz 1 KhBauVO dar. 41 Eine Krankenhäusern „entsprechende" Zweckbestimmung „anderer" baulicher Anlagen im Sinne von § 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 KhBauVO liegt nicht bzw. nicht erst dann vor, wenn die betreffende „andere" bauliche Anlage eine vollständige Zweckbestimmung aufweist, d. h. etwa zusätzlich zur stationären Unterbringung und Verpflegung auf umfassende „Versorgung" im vorstehenden Sinne abzielt. Weder muss ihr Zweck in der gleichzeitigen Pflege und Behandlung bestehen, noch sämtliche Zielrichtungen der Behandlung bzw. ärztlichen Hilfeleistung oder der Pflege bzw. der pflegerischen Hilfeleistung abdecken. Andernfalls würde diese Anlage stets die begrifflichen Anforderungen eines Krankenhauses erfüllen und die ausdrückliche Anwendbarkeit der Verordnung auf „andere" bauliche Anlagen mit „entsprechender" Zweckbestimmung liefe leer und wäre entbehrlich. Dem Verordnungsgeber kommt es indessen ersichtlich darauf an, den Anwendungsbereich der Verordnung über Krankenhäuser hinaus zu erweitern. Demnach genügt es bereits, wenn die betreffende bauliche Anlage zusätzlich zur stationären Unterbringung und Verpflegung der Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden durch pflegerische Hilfeleistungen dient. 42 Unerheblich ist insoweit auch, dass die stationäre Unterbringung und Verpflegung in Krankenhäusern befristet ist, während sie in einem Altenpflegeheim auf Dauer angelegt ist; denn im Hinblick auf Raumbedarf, hygienische und sicherheitstechnische Anforderungen ist die Situation in einem Altenpflegeheim derjenigen in einer Pflegeeinheit oder einem Pflegebereich eines Krankenhauses im Sinne von § 2 Abs. 5 und 6 KhBauVO vergleichbar bzw. ähnlich. 43 Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. Dezember 1998 - 1 S 695/98 - und erkennendes Gericht, Beschluss vom 1. März 2004 - 4 L 177/04 - (nicht in Rechtskraft erwachsen). 44 Nach dem ausdrücklichen eigenen Vortrag des Klägers u. a. in der Widerspruchsbegründung wird in dem „L" Pflege betrieben. Auch wenn im Zuge einer Sanierung im Jahr 2000 die in den Obergeschossen errichteten Einzel- und Doppelzimmer wohnlicher und privater gestaltet worden sind, um ihnen äußerlich den Eindruck einer einem Krankenhaus nahekommenden Bettenstation zu nehmen, so zielt die Einrichtung nach wie vor und damit sich auch weiterhin im Rahmen der erteilten Baugenehmigung haltend auf die Unterbringung und Verpflegung sowie die umfassende Betreuung und Versorgung chronischkranker und pflegebedürftiger alter Menschen, d. h. die Linderung chronischer Erkrankungen und altersbedingter Leiden durch pflegerische Hilfeleistungen sowie ergänzende Behandlung. Es dient der Aufnahme und pflegerischen sowie ggf. ärztlichen Versorgung von Angehörigen gerade dieser menschlichen Zielgruppe. Dieser Nutzungszweck unterscheidet es in für die Anwendbarkeit der KhBauVO rechtserheblicher Weise von einem Altenwohnheim im oben beschriebenen Sinne. 45 Dabei kann hier dahinstehen, ob nach Maßgabe von § 39 in Verbindung mit § 1 Satz 1 KhBauVO auf das L nur die Betriebsvorschriften der §§ 35, 36 und die Vorschriften über Prüfungen in § 38 entsprechend anzuwenden sind, weil es sich um eine nach § 42 Satz 1 KhBauVO im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens am 1. September 1978 „bestehende" andere bauliche Anlage mit entsprechender Zweckbestimmung gehandelt hat, weil der ursprüngliche Bauschein und die beiden weiteren Baugenehmigungen für eine gegenüber dem ursprünglichen Bauschein veränderte Ausführung vor diesem Datum erteilt worden sind und die Baugenehmigung vom 24. August 1979 einen statischen Nachtrag beinhaltete, wenn auch die Fertigstellung erst im Herbst 1981 erfolgte. Hier steht allein die Anwendbarkeit von § 38 Abs. 3 KhBauVO in Rede, die aus den vorstehenden Gründen zu bejahen ist. 46 Der Erlass der sinngemäßen Duldungsverfügung erweist sich nach § 60 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW in Verbindung mit § 15 OBG NRW auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil - wie der Kläger vorträgt - eine Neufassung der Brandschutzbestimmungen für Heime ansteht. Zum einen betrifft die KhBauVO nicht nur den Brandschutz, zum anderen ist der Beklagte von seiner Prüfungspflicht nach § 38 Abs. 3 KhBauVO nicht durch etwaige beabsichtigte, aber noch nicht in Kraft getretene und auch noch nicht konkret absehbare Rechtsänderungen entbunden. 47 Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. 48 Dass die sinngemäße Duldungsverfügung ausweislich des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheides insbesondere ausdrücklich nur auf die ordnungsbehördliche Generalklausel des § 14 OBG NRW in Verbindung mit § 38 Abs. 3 KhBauVO gestützt ist, ist unschädlich. Allerdings ist § 61 Abs. 6 BauO NRW als speziellere Bestimmung vorrangig (§ 14 Abs. 2 OBG NRW). 49 Vgl. zu § 61 Abs. 1 BauO NRW Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 19. September 1991 - 11 A 1178/89 -, BRS 52 Nr. 226. 50 Aus der Zitierung einer unzutreffenden Rechtsgrundlage ergibt sich in einem solchen Falle aber kein Ermessensfehler, wenn - wie hier - ausgeschlossen ist, daß die Untere Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 1 oder Abs. 6 BauO NRW von einem Einschreiten abgesehen hätte, wenn sie - wie hier - eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nach § 14 OBG NRW für gegeben gehalten und sich auf dieser Grundlage zum Erlass der Ordnungsverfügung entschlossen hat. 51 Vgl. erkennendes Gericht, Urteil vom 17. Februar 2005 - 4 K 5508/04 -. 52 Die Androhung des Zwangsgeldes ist nach §§ 55 Abs. 1; 57 Abs. 1 Nr. 2; 60; 63 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVG NRW rechtmäßiger Weise erfolgt. Insbesondere ist unschädlich, dass nach der sinngemäßen Duldungsverfügung der Zutritt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bauaufsichtsamtes des Beklagten zwecks Durchführung einer wiederkehrenden Prüfung im Sinne von § 38 Abs. 3 KhBauVO nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides zu dulden ist, ohne dass für den Fall der Zuwiderhandlung in der Zwangsgeldandrohung eine bestimmte angemessene Frist bestimmt worden ist; denn nach § 63 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. VwVG NRW ist eine solche Fristsetzung entbehrlich, wenn mit dem angedrohten Zwangsmittel - wie hier - eine Duldung erzwungen werden soll. 53 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11; 711 ZPO, diejenige über die Zulassung der Berufung aus §§ 124 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 3; 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. 54