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Beschluss

8 L 1426/05

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vorauszahlungsbescheid über Wasserentnahmeentgelt sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte erforderlich (§ 80 VwGO entsprechend anzuwenden). • Die Entgeltpflicht für Wasserentnahme richtet sich nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG); Vorauszahlungen bemessen sich nach der im Vorjahr erklärten Wassermenge (§§ 1, 3, 6 WasEG). • Die Nutzung von Wasser zur Kieswäsche überschreitet bei konkreten Anhaltspunkten für Veränderungen der Gewässereigenschaften regelmäßig den engen Rahmen des Eigentümergebrauchs (§ 24 WHG) und ist daher nicht ohne Prüfung entgeltfrei. • Für die Frage der Unbedenklichkeit der Wiedereinleitung von Waschwasser kommt es auf eine einzelfallbezogene, auch ökologische Bewertung an; allgemeine Regelungen der Abwasserverordnung begründen keine pauschale Unbedenklichkeit. • Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nur bei drohender Insolvenz oder vergleichbarer, nicht wieder gutzumachender Existenzgefährdung in Betracht; bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Vollziehung von Vorauszahlungsbescheid für Wasserentnahmeentgelt • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Vorauszahlungsbescheid über Wasserentnahmeentgelt sind ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte erforderlich (§ 80 VwGO entsprechend anzuwenden). • Die Entgeltpflicht für Wasserentnahme richtet sich nach dem Wasserentnahmeentgeltgesetz (WasEG); Vorauszahlungen bemessen sich nach der im Vorjahr erklärten Wassermenge (§§ 1, 3, 6 WasEG). • Die Nutzung von Wasser zur Kieswäsche überschreitet bei konkreten Anhaltspunkten für Veränderungen der Gewässereigenschaften regelmäßig den engen Rahmen des Eigentümergebrauchs (§ 24 WHG) und ist daher nicht ohne Prüfung entgeltfrei. • Für die Frage der Unbedenklichkeit der Wiedereinleitung von Waschwasser kommt es auf eine einzelfallbezogene, auch ökologische Bewertung an; allgemeine Regelungen der Abwasserverordnung begründen keine pauschale Unbedenklichkeit. • Eine Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte kommt nur bei drohender Insolvenz oder vergleichbarer, nicht wieder gutzumachender Existenzgefährdung in Betracht; bloße wirtschaftliche Beeinträchtigungen genügen nicht. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Vorauszahlungsbescheid über Wasserentnahmeentgelt für 2005 und beantragte im einstweiligen Rechtsschutz die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Der Bescheid setzte Vorauszahlungen nach dem WasEG aufgrund der im Vorjahr erklärten Wassermenge fest. Die Antragstellerin entnimmt Wasser aus durch Naßauskiesungen entstandenen Seen zur Kieswäsche und leitet das Waschwasser wieder in die Seen ein. Sie berief sich auf Eigentümergebrauch und auf Regelungen der Abwasserverordnung, wonach Kieswaschwasser unter bestimmten Voraussetzungen zu behandeln sei. Die zuständige Wasserbehörde hatte in der Vergangenheit Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen erteilt. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Frage, ob eine unbillige Härte vorliegt. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 6 WasEG (Vorauszahlungen), § 1 WasEG (Entgeltpflicht) sowie § 24 WHG (Eigentümergebrauch) und die Abwasserverordnung als Regelung für Einleitungen. Die gerichtliche Kontrolle im einstweiligen Rechtsschutz erfordert eine summarische Prognose der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren (§ 80 VwGO entsprechender Anwendung). • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids bestehen nicht: Die Antragstellerin entnimmt Wasser zur Kieswäsche, was nach den Umständen regelmäßig die Wassereigenschaften ändert (erhöhte Schwebstoff- und Feststoffanteile, Trübung) und somit die engen Voraussetzungen des Eigentümergebrauchs nach § 24 WHG in Frage stellt. Die Tatsache, dass wasserrechtliche Erlaubnisse mit Nebenbestimmungen erteilt wurden, spricht dafür, dass die Nutzung über den erlaubnisfreien Eigentümergebrauch hinausgeht. • Gutachten, behördliche Erlaubnisse und die ökologische Ausrichtung des WHG nach Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie lassen entgegen der Darstellung der Antragstellerin keine verallgemeinerungsfähige Unbedenklichkeitsprognose erkennen. Die Abwasserverordnung hebt keine einzelfallbezogene Prüfung auf; sie stellt Kieswaschwasser zwar als Abwasser dar, entbindet aber nicht von einer erlaubnispflichtigen Bewertung und Auflagenprüfung. • Zur Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte ist vorzutragen und nachzuweisen, dass die Vollziehung zu nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteilen führt (z. B. Insolvenz). Die Antragstellerin hat nur allgemeine wirtschaftliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, was für die Anordnung nicht ausreicht. • Verfassungs- und Gleichheitsrechtsbedenken gegen die Ausgestaltung der Freistellungen im WasEG sind im summarischen Verfahren nicht erkennbar; die gesetzlichen Freistellungen stellen sachbezogene Subventionsentscheidungen dar, deren Überprüfung der Hauptsache vorbehalten bleibt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde abgelehnt. Das Gericht konstatiert keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorauszahlungsbescheids und sieht keine unbillige Härte, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen würde. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin zutreffende Adressatin der Festsetzung; Höhe und Bemessung der Vorauszahlung entsprechen den Vorgaben des WasEG. Weil die Darlegungs- und Beweislage im einstweiligen Rechtsschutz nicht ausreicht, die behauptete Unbedenklichkeit der Kieswäsche und das Fehlen erheblicher Gewässerschäden nachzuweisen, bleibt die sofortige Vollziehung bestehen. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde festgesetzt.