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Beschluss

8 L 1661/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0517.8L1661.05.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 78.551,24 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 78.551,24 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 25. August 2005 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 7. Oktober 2004 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 17. September 2004 (Gz.: FB 52/Sku) und des Widerspruchs der Antragstellerin vom 18. Juli 2005 gegen den Vorauszahlungsbescheid des Antragsgegners vom 1. Juli 2005 (Gz.: FB 52/ Fri) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die mit dem Antrag gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die festgesetzten Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so bereits VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Mai 2005 - 8 L 648/05 - unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 17. November 1983 - 2 B 2063/83 -, NVwZ 1984, 394, ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO regelmäßig nur dann gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle besteht dabei in einer Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren, die notwendiger Weise nur vorläufigen und summarischen Charakter hat, da sie mit den begrenzten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu treffen ist. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide, von denen erst dann auszugehen ist, wenn die Antragstellerin bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen würde, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2004 - 11 B 116/04 - Juris sowie vom 17. Juni 1992 - 2 B 808/92 -, vom 2. September 1988 - 9 B 1785/87 - und vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, letzterer abgedruckt in NWVBl 1990, 16, bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die in den Vorauszahlungsbescheiden vom 17. September 2004 und 1. Juli 2005 erfolgten Festsetzungen ist § 6 des Gesetzes über die Erhebung eines Entgeltes für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz - WasEG). Nach § 6 Abs. 1 WasEG sind für die jeweiligen Veranlagungszeiträume Vorauszahlungen auf das Wasserentnahmeentgelt zu entrichten. Dabei bemisst sich die Höhe der Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum des Jahres 2004 nach der im Jahre 2003 entnommenen Wassermenge und den in § 2 WasEG festgelegten Entgeltsätzen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 WasEG); für die dem Jahre 2004 nachfolgenden Veranlagungszeiträume bemessen sich die Vorauszahlungen nach der für das Vorjahr gem. § 3 Abs. 2 WasEG erklärten Wassermenge (§ 6 Abs. 3 WasEG). Die Entgeltpflicht regelt § 1 WasEG. Nach dem hier allein einschlägigen § 1 Abs. 1 Nr. 2 WasEG wird ein Entgelt für das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern erhoben, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Die Antragstellerin entnimmt aus einem oberirdischen Gewässer, nämlich aus dem infolge einer Nassauskiesung auf dem Grundstück Gemarkung G1 in L hergestellten Auskiesungssee, Wasser zum Zwecke der Kieswäsche. Vgl. zur Einstufung des Auskiesungssees als oberirdisches Gewässer auch den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung E gem. § 31 WHG vom 4. Juli 1995; ferner allgemein zu infolge von Nassauskiesungen entstandenen Gewässern: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 31 Rn 18 m.w.N. Anhaltspunkte für einen gem. § 1 Abs. 2 WasEG geregelten entgeltfreien Tatbestand bestehen nicht. Insbesondere entfällt die Entgeltpflichtigkeit nicht gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG. Danach wird ein Entgelt unter anderem nicht erhoben für erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 24 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 WHG, auf den sich die Antragstellerin beruft und der den Eigentümergebrauch regelt, ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. Eine Beeinträchtigung ist zu erwarten, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist. Dabei ist nicht an abstrakte, allgemeine Gefährdungen anzuknüpfen, sondern von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Vgl. zur Auslegung des Begriffs „zu erwarten": Czychowski/Reinhardt, Kommentar zum Wasserhaushaltsgesetz, 8. Aufl. 2003, § 6 Rn 25. Im Hinblick auf die ansonsten im Wasserhaushaltsgesetz als repressive Verbote mit Befreiungsvorbehalt ausgestalteten Benutzungstatbestände ist der Rahmen für den in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauch eng. Bestehen insoweit Zweifel, bleibt es bei der wasserrechtlichen Vorprüfungspflicht und liegt ein Fall des Eigentümergebrauchs nicht mehr vor. Ob sich eine Gewässernutzung in den gesetzlich gezogenen Grenzen des Eigentümergebrauchs hält, ist von demjenigen darzulegen (und zu beweisen), der eine Gewässernutzung anstrebt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 1965 - IV C 54.65 - ZfW 1965, 113. Ob sich die hier streitige Benutzung der Entnahme von Wasser aus dem Auskiesungssee zum Zwecke der Kieswäscherei und das anschließende Wiedereinleiten des Waschwassers in den Kiessee noch in den Grenzen des in § 24 Abs. 1 WHG geregelten Eigentümergebrauchs hält, begegnet Zweifeln. Die Wasserentnahme und Wiedereinleitung des Wassers sind, worauf im Übrigen auch der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung E vom 29. Januar 1998 abstellt, in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender Vorgang anzusehen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - IV C 71.75 -, Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3 (vorgehend OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. März 1975 - 1 A 36/73 -). Ungeachtet der Frage, ob die zum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wassermenge noch dem eigenen Bedarf im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 WHG dient, vgl. zum Meinungsstand: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 4 m.w.N., wird der Eigentümergebrauch jedenfalls durch die Erfordernisse des Wasserhaushalts begrenzt. Gegen eine Unbedenklichkeit der hier streitigen Benutzung spricht bereits, dass die Antragstellerin bei der zuständigen Wasserbehörde im Jahre 1997 eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Vorgang der Kieswäsche beantragt hat. Sie ist in der Vergangenheit offenbar selbst davon ausgegangen, dass mit der Kieswäsche beachtliche im Rahmen eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zu bewertende Veränderungen der Wassergüte mit einhergehen. Dafür, dass diese Einschätzung nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen soll, bestehen nach summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte. Die in § 24 Abs. 1 S. 1 WHG unter anderem angeführte nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers spricht die Wassergüte an. Auf welche Weise das Wasser verändert wird, spielt hierbei keine Rolle. Die Veränderung der Eigenschaft des Wassers ist gleichzusetzen mit der Veränderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers. Sie umfasst auch eine Veränderung in hygienischer oder geschmacklicher Hinsicht und in der Beimengung der Schwebstoffe im Wasser. Nachteilig ist die Veränderung, wenn die Eigenschaften des Wassers durch die Benutzung (im Rahmen des Eigentümergebrauchs) gegenüber dem vorherigen Zustand oder dem normalen Zustand verschlechtert werden, sei es auch nur graduell im geringsten Ausmaß. Entscheidend ist, dass und wie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken. Die in der Vergangenheit umstrittene Frage, ob hierbei nur die Wasserbeschaffenheit oder auch die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen zu berücksichtigen sind, vgl. zu diesem Streit: Czychowski/Reinhardt, WHG, 8. Aufl. 2003, § 24 Rn 5; Theisinger, ZfW 1987, 137 (142). ist nach der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - sog. Wasserrechtsrahmenrichtlinie - (vgl. ABl. EG, Nr. L 327) in das deutsche Recht auf der Ebene des Bundesrahmenrechts mit der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz vom 18. Juni 2002 im Sinne einer umfassenden ökologischen Betrachtungsweise zu beantworten. Vgl. zur 7. Novelle des WHG: BGBl. I S. 1914, ber. S. 2711; danach Bekanntmachung der Neufassung des WHG vom 19. August 2002, BGBl. I S. 3245. Die durch die 7. WHG-Novelle novellierte programmatische Leitnorm des § 1 a WHG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass nicht mehr nur das Wasser selbst, sondern auch der Schutz der Natur und der Tierwelt zu berücksichtigen sind. § 1 a WHG verlangt, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern sind und darüber hinaus so zu bewirtschaften sind, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben. Das zur Kieswäsche gebrauchte Wasser erfährt dadurch, dass es bei dem Waschvorgang mit dem abgewaschenen Schmutz durchsetzt wird, eine Veränderung. Durch die Ausspülung der Feinkornanteile Schluff und Ton wird der Schwebstoff- und Feststoffgehalt des Wassers erhöht und das Wasser in seiner physikalischen Beschaffenheit verändert. Es spricht überwiegendes dafür, dass die Wiedereinleitung des Waschwassers unter Berücksichtigung der im Schmutzwasser befindlichen erhöhten Schwebstoff- und Feststoffanteile im Regelfall mit einer Trübung des Seewassers einhergehen wird. Im Hinblick auf Art und Ausmaß dieser äußerlich wahrnehmbaren Veränderung liegt es ferner im Bereich naher Wahrscheinlichkeit, dass die vom Antragsgegner beschriebenen nachteiligen Auswirkungen auf die vorhandene sowie entstehende Biozönose des Sees eintreten werden, indem sich einerseits die Schwebstoffe auf der Oberfläche der Makrophyten absetzen bzw. durch die Trübung des Wassers die Lichtintensität im Seewasser abnimmt und andererseits das Verhältnis von organischer Substanz zu Mineralstoffen im Wasser bzw. an der Gewässersohle sehr klein wird und damit filtrierenden Organismen wie z.B. Muscheln die Lebensgrundlage entzogen wird. Die Darlegungen der Antragstellerin sind nicht geeignet, die aufgezeigten Zweifel an der wasserwirtschaftlichen Unbedenklichkeit der Kieswäsche zu entkräften. Das von der Antragstellerin im Bescheid des Regierungspräsidiums M vom 18. Dezember 2002 angeführte Gutachten des Staatlichen Umweltamtes M vom 26. Mai 1999, wonach für den im dortigen Verwaltungsverfahren gegenständlichen Kiessee infolge der Kieswäsche keine nachteiligen Veränderungen des Wassers festgestellt worden sind, enthält über den untersuchten Einzelfall hinaus keine verallgemeinerungsfähigen Aussagen. Die gutachterliche Überprüfung war ausweislich der Angaben im vorgenannten Bescheid zudem ausschließlich auf die Qualität der Wasserbeschaffenheit beschränkt. Die ökologischen Gewässerfunktionen im Übrigen, auf die es nach Umsetzung der europäischen Wasserrechtsrahmenrichtlinie bei der Frage, wie sich die Gewässereigenschaften auf die Gewässergüte auswirken, ebenfalls ankommt, waren ersichtlich nicht Gegenstand der (noch vor der 7. Novelle zum Wasserhaushaltsgesetz erfolgten) Begutachtung. Die Behauptung der Antragstellerin, das wiedereingeleitete Waschwasser führe jedenfalls wegen der Vorschaltung eines Absetzpolders zu keinen Veränderungen der Wassergüte, ist zum einen nicht belegt und zum anderen für die Frage der Reichweite des Eigentümergebrauchs ohne Belang. Es liegen schon keine gesicherten Erkenntnisse dazu vor, dass der hier in Rede stehende Absetzpolder die eingangs beschriebenen Veränderungen der Gewässerkomponenten vollständig verhindern kann. Da - wie dargestellt - bereits Verschlechterungen geringsten Ausmaßes ausreichen, lässt sich eine relevante nachteilige Veränderung des Gewässerzustandes auch insoweit nicht ausschließen. Die Wiedereinleitung des Waschwassers über einen Absetzpolder geht im Übrigen auf die der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. Januar 1998 erteilte wasserrechtliche Erlaubnis der Bezirksregierung E zurück. Der Einsatz des sogenannten Absetzpolders ist der Antragstellerin als Nebenbestimmung (Ziffer 5.18) aufgegeben worden. Die Erteilung einer wasserrechtIichen Erlaubnis mit Nebenbestimmungen ist in solchen Fällen, in denen die Nebenbestimmungen - wie hier - zum Schutze des Gewässers beigefügt worden sind, ein Indiz dafür, dass der gesetzliche Rahmen des Eigentümergebrauchs durch die beabsichtigte Gewässernutzung überschritten wird. Auch der Einwand der Antragstellerin, die Unbedenklichkeit der Wiedereinleitung von Kieswaschwasser ergebe sich aus der Neufassung der Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004, BGBl. I, S. 1108, 2625), geht fehl. Immerhin wird das Waschwasser in Anhang 26 lit. A, Abs. 2 Nr. 1 der Abwasserverordnung ausdrücklich als „Abwasser" eingestuft mit der Folge, dass für die Einleitung des Abwassers in ein Gewässer grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich ist (vgl. § 7 a WHG). Anhang 26 der Abwasserverordnung befreit das Abwasser, das in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird, lediglich von der Einhaltung der dort geregelten Schadstoffgrenzwerte, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass diese Stoffe nicht in andere Gewässer gelangen. Im Übrigen gelten für das abwasserrechtliche Erlaubnisverfahren die allgemeinen Anforderungen, wie sie sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 AbwV ergeben. Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies nach Einsatz Wasser sparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. Die Abwasserverordnung enthält folglich keine pauschale „Unbedenklichkeitsbescheinigung" für den Vorgang der Kieswäsche. Vielmehr kommt es auch im Rahmen dieses Erlaubnisverfahrens auf eine einzelfallbezogene Prüfung und Bewertung der Auswirkungen des in ein Gewässer eingeleiteten Abwassers an. Die von der Antragstellerin gerügte Willkürlichkeit im Hinblick auf den Katalog der entgeltfreien Tatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG und eine damit einhergehende Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG ist bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar, ohne dass im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hierzu eine endgültige Klärung dieser Frage herbeigeführt werden kann. Nach der Gesetzesbegründung ist es primäres Ziel der hier streitigen Abgabe, den wirtschaftlichen Vorteil, den Einzelne durch die Inanspruchnahme des Rechtes zur Wasserentnahme erzielen, abzuschöpfen. Daneben soll mit der Einführung einer Abgabe für die Inanspruchnahme von Naturressourcen auch das Bewusstsein für einen gemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang geschaffen werden. Vgl. Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz (S. 29). Die in § 1 Abs. 2 WasEG festgelegten Ausnahmen von der Entgeltpflicht berücksichtigen in Anerkennung der vorbeschriebenen Zielsetzung im Wesentlichen zum einen solche Sachverhalte, in denen der Vorteil nicht als Sondervorteil zufließt, sondern vorrangig dem Allgemeinwohlinteresse dient (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 8 - 2. Alt., 9, 10 WasEG). Entgeltfrei sollen außerdem erlaubnisfreie Benutzungen sein, weil sie entweder der Wahrnehmung wichtiger Gemeinschaftsaufgaben dienen oder im Rahmen des Gemeingebrauchs liegen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG) und insoweit wasserwirtschaftlich unbedeutende Nutzungen darstellen, die keiner regulierenden Steuerung bedürfen. Schließlich sind solche Nutzungen freigestellt, für die sich ein entsprechender Verwaltungsaufwand nicht rechtfertigt (Bagatellgrenze, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 WasEG, auch § 1 Abs. 2 Nr. 11 WasEG). Die sonstigen Freistellungen (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4, 5, 6, 7, 8 - 1. Alt. WasEG) stellen bewusste Subventionsentscheidungen des Gesetzgebers dar. In der Entscheidung darüber, welche Personen oder Unternehmen durch finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden sollen, ist der Gesetzgeber weitgehend frei. Sachbezogene Gründe stehen dem Gesetzgeber dabei in sehr weitem Umfang zu Gebote. Bei gemeinwohlbezogener Rechtfertigung haben diese vor dem Gleichheitssatz Bestand. Vgl. zur Gesetzesbegründung der in § 1 Abs. 2 WasEG erfolgten Freistellungen von der Entgeltpflicht: Drucksache 13/4528 des Landtags Nordrhein-Westfalen, 13. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung, zu Art. 7 - Wasserentnahmeentgeltgesetz (S. 29) sowie ferner Drucksache 13/4890 des Landtags Nordrhein-Westfalen zu den Änderungsanträgen der SPD- Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Gründe; vgl. zur Rechtmäßigkeit von „Subventionsentscheidungen": BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 - zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Wasserentnahmeabgaben in BW und HE. Dass die vom Gesetzgeber getroffenen Subventionsentscheidungen, insbesondere die von der Antragstellerin angeführten Freistellungen von der Entgeltpflicht in § 1 Abs. 2 Nr. 6 und 9 WasEG willkürlich erfolgt sind, ist nicht ersichtlich. Den Freistellungen liegen ausweislich der zugrundeliegenden Gesetzesbegründung sachliche und nachvollziehbare Erwägungen zugrunde. Die Entgeltbefreiung von Entnahmen für die Wasserkraftnutzung und für den Betrieb von Wärmepumpen, soweit das entnommene Wasser dem Gewässer wieder zugeführt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 WasEG), wird mit den im Rahmen der 7. Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes aufgenommenen Bewirtschaftungszielen und den darin enthaltenen Belangen des Klimaschutzes begründet, zu denen sich die Auferlegung einer Entgeltpflicht geradezu kontraproduktiv verhalten würde. Die Ausnahme in § 1 Abs. 2 Nr. 9 WasEG berücksichtigt im Hinblick auf die bereits im Rahmen der Entgeltpflicht in § 1 Abs. 1 a.E. WasEG geregelte Tatbestandsvoraussetzung („sofern das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird") letztlich nur klarstellend, dass das Sümpfen von Grundwasser bei unmittelbarer Wiedereinleitung in ein Gewässer „ohne eine besondere Nutzung" keine Entgeltpflicht nach sich zieht. Weder sind insoweit offensichtliche Mängel erkennbar noch besteht ein Anhalt für eine sachliche Vergleichbarkeit mit dem Vorgang der Kieswäsche. Ob diese im Hinblick auf die Behauptung der Antragstellerin, die Wiedereinleitung des Waschwassers führe zu keiner bzw. allenfalls zu einer geringen Veränderung der Eigenschaften des Wassers ohne nachteilige Auswirkungen auf den Gewässerzustand, gegeben ist, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht endgültig abschätzen. Ob für den Fall einer nur geringfügigen Veränderung der Wassergüte eine Gleichstellung mit den übrigen Freistellungstatbeständen im Rahmen einer analogen Anwendung von § 1 Abs. 2 WasEG gerechtfertigt ist, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten. Die weiteren Voraussetzungen einer Veranlagung der Antragstellerin liegen ebenfalls vor. Die Antragstellerin ist als tatsächliche Nutzerin gem. § 3 Abs. 1 WasEG richtige Adressatin der Vorauszahlungsbescheide. Gegen die Höhe der in den Vorauszahlungsbescheiden festgesetzten Beträge ist unter Berücksichtigung der entnommenen Wassermengen und der in § 2 Abs. 1 Satz 1 WasEG festgelegten Entgeltsätze nichts zu erinnern. Für die Frage, ob die Ausgestaltung der in § 2 Abs. 2 WasEG geregelten Abgabesätze wegen der in § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WasEG geregelten Entgeltreduzierungen für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, wird auf die vorherigen Ausführungen zum Gleichheitsgebot Bezug genommen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte im Sinne von § 80 Abs. 5, Abs. 4 Satz 3 VwGO in Betracht. Dies setzt voraus, dass dem Betroffenen durch die sofortige Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und die nicht bzw. kaum wiedergutzumachen sind, etwa wenn die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann. Dass insbesondere letzteres drohen würde, ist von der Antragstellerin weder dargelegt noch behauptet worden. Sie hat beim Antragsgegner weder eine Zahlungserleichterung (z. B. durch Stundung oder Ratenzahlung) beantragt noch hinreichenden Unterlagen über ihre betriebswirtschaftliche Ausgangslage (Umsätze) vorgelegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 1999 - 3 B 2955/96 -, Juris. Ihr Vorbringen erschöpft sich vielmehr darin, dass die im Streit befindlichen Bescheide zu einer empfindlichen Schädigung ihrer wirtschaftlichen Lage führen würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wurde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem Viertel der streitigen Forderung bestimmt, vgl. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004), II. Ziffer 1.5.