Urteil
13 K 4417/05.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0512.13K4417.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist nach eigenen Angaben am 0.00.1981 geboren und Staatsangehörige Simbabwes. Sie reist nach eigenen Angaben am 9. Dezember 2002 per Flugzeug über den Flughafen Düsseldorf in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12. Dezember 2002 begehrte sie ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, ihre Mutter habe in Simbabwe den Kriegsveteranen angehört. Zugleich habe sie einen weißen Freund gehabt. Deshalb habe sie aufgehört, sich den Kriegsveteranen anzuschließen. Ihre Mutter habe eine Vorschule betrieben, die am 14. November 2002 in Brand gesetzt worden sei. Zuvor sei ihre Mutter von Kriegsveteranen bedroht worden. Am 25. November 2002 sei dann ein schwarzer Mercedes zu ihrem Haus gekommen. Es seien Männer ausgestiegen und hätten ihre Mutter und ihren Sohn entführt. Sie selbst sei auf dem Weg von der Schule nach Hause gewesen, als das geschehen sei. Sie sei in den Wald gelaufen und habe das geschehen nur beobachtet. Die Männer hätten schließlich auch das Haus angezündet. Ein Nachbar habe ihr dann geholfen. 4 Mit Bescheid vom 21. Februar 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab. Die hiergegen am 7. März 2003 bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg erhobene Klage, Az.: 5 K 874/03.A, nahm die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 10. März 2005 zurück. 5 Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8. September 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, zu ihren Gunsten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. Zur Begründung machte sie geltend, die Menschrechtslage in Simbabwe habe sich erheblich verschlechtert. Deshalb habe ein Gericht in Großbritannien die Abschiebung von Asylbewerbern aus Simbabwe ausgesetzt. Abgeschobene Asylbewerber würden in Simbabwe von dem Regime wie Personen behandelt, die dem Regime missfielen. Ihnen drohten daher Gefahren für Leib und Leben. 6 Mit Bescheid vom 20. September 2005 lehnte es die Beklagte ab, den Bescheid vom 21. Februar 2003 im Hinblick auf die Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 Ausländergesetz zu Gunsten der Klägerin zu ändern. Hiergegen hat die Klägerin am 6. Oktober 2005 Klage erhoben. 7 Zur Begründung ihres Klagebegehrens wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen in ihrem Antrag gegenüber dem Bundesamt. 8 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. September 2005 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz vorliegt, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung hat sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung berufen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 27. März 2005 gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 16 Die Klage ist zulässig. 17 Dem steht auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht entgegen, dass die Klägerin ihren Antrag gegenüber der Beklagten nach seinem Wortlaut auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) beschränkt hatte. Aus der Begründung ihres Antrags ergibt sich, dass die Klägerin schon seinerzeit auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 bis 6 AufenthG geltend machen wollte. Vor allem aber hat die Beklagte den Antrag der Klägerin in diesem weiten Sinne verstanden und die Änderung des Bescheides vom 21. Februar 2003 nicht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 6 Ausländergesetz, sondern auch in Bezug auf § 53 Abs. 1 bis 5 Ausländergesetz abgelehnt. 18 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). 19 Die Beklagte ist nicht verpflichtet, zugunsten der Klägerin ein weiteres Asylverfahren im Hinblick auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG durchzuführen. 20 Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages auf erneuten Antrag des Asylbewerbers ein weiteres Verfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vorliegen, d.h. wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Asylsuchenden geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben sind, der Asylsuchende ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, und der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung von dem Wiederaufgreifensgrund gestellt wurde. 21 Auch Gründe, die während eines anhängigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens entstehen, sind binnen drei Monaten ab der jeweiligen Kenntniserlangung geltend zu machen. 22 Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 1989 - 9 B 320.89 -, NVwZ 1990, 359 (360); Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, NVwZ 1998, 861 (863). 23 Unter Anwendung dieser Grundsätze hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. 24 Der am 8. September 2005 gestellte Asylantrag der Klägerin ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Die Ablehnung des Erstantrages der Klägerin aus dem Jahre 2002 wurde bestandskräftig, nachdem die Klägerin ihre Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 21. Februar 2003 am 10. März 2005 zurückgenommen hat. 25 Wiederaufgreifensgründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG sind nicht gegeben. 26 Die Klägerin hat innerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG keine veränderte Sach- oder Rechtslage geltend gemacht, die zu einer von dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Februar 2003 abweichenden Entscheidung führen könnte. 27 Ein Folgeverfahren auf der Grundlage des § 71 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wegen einer Veränderung der Sach- oder Rechtslage ist nur durchzuführen, wenn der Asylbegehrende substanziiert vorträgt, dass sich die der Entscheidung im Erstverfahren zugrunde gelegte Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat; 28 so zu § 14 AsylVfG a.F. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 229 (232) = DVBl. 1993, 601; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Juni 1987 - 9 C 251.86 -, BverwGE 77, 323 (326 f.), Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 33.90 -, Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 10; ebenso zu § 71 AsylVfG Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 5. September 1995 - 5 A 4608/94.A -. 29 Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. 30 Eine veränderte Rechtslage hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Ihr Vortrag zu einer Veränderung der Sachlage erfüllt nicht die Voraussetzungen der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. 31 Soweit die Klägerin geltend macht, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Simbabwe, und insbesondere im Falle einer zwangsweisen Rückführung, aufgrund ihrer Asylantragstellung in Deutschland politische Verfolgung, sind ihrem Vorbringen schon keine hinreichend konkreten Angaben dazu zu entnehmen, inwieweit sich die tatsächliche Situation in Simbabwe nach dem 10. März 2005 in entscheidungserheblicher Weise verändert hätte. Das Vorbringen der Klägerin beschränkt sich auf pauschale Aussagen der Art, die Menschenrechtslage in Simbabwe habe sich seit Februar 2005 erheblich verschlechtert, im Land herrsche eine repressive Lage, es sei den Bürgern verboten, das Land zu verlassen, und Rückkehrer würden zur Armee geschickt und müssten dort auf unabsehbare Zeit dienen. 32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von der Klägerin angeführten Gerichtsentscheidungen aus Großbritannien. Zum ersten sind auch dem diesbezüglichen Vorbringen keine hinreichend konkreten Angaben zu tatsächlichen Veränderungen zu entnehmen. Zum Zweiten ist im Hinblick auf die genannten vorläufigen Entscheidungen Folgendes zu beachten: In dem von der Klägerin u.a. angeführten Gerichtsverfahren hat das Asylum and Immigration Tribunal in Großbritannien auf die Anhörung vom 5., 6. und 7. Oktober 2005 hin, 33 Kennziffer Zimbabwe[2005] UKAIT 00144 CG", veröffentlicht etwa unter http://www.ait.gov.uk/Public/Upload/j1800/00144_ukait_2005_aa_zimbabwe_cg.d oc", 34 zwar entschieden, dass auch unverfolgt aus Simbabwe ausgereisten Asylsuchenden eine Rückkehr nach Simbabwe im Hinblick auf die ihnen im Falle der Rückkehr drohenden Gefahren nicht zugemutet werden könne. Diese Entscheidung ist jedoch durch den Court of Appeal am 12. April 2006 aufgehoben worden. 35 Vgl. BBC News vom 12. April 2006, Zimbabweans lose asylum hearing". 36 Darüber hinaus gibt die genannte Entscheidung des Asylum and Immigration Tribunal auch inhaltlich nichts zu Gunsten der Klägerin her. In der Sache hatte sich das Gericht bei der Annahme einer Rückkehrgefährdung auch für unverfolgt Ausgereiste darauf gestützt, dass zwar keine verifizierbaren Präzedenzfälle vorlägen, die britische Regierung aber nicht hinreichend dargelegt habe, welche Schritte sie unternommen habe, das Schicksal von Abgeschobenen nachzuverfolgen (Entscheidungsabdruck, Rdn. 152, 167, 170), und sich eine beachtliche Gefährdung (real risk") deshalb aus den Gesamtumständen ergäbe (Entscheidungsabdruck, Rdn. 160 ff.). Insoweit hat das Gericht darauf abgestellt, dass der simbabwische Geheimdienst CIO aus Großbritannien Abgeschobenen, anders als anderen Reisenden und freiwilligen Rückkehrern, besondere Aufmerksamkeit schenke (Entscheidungsabdruck, Rdn. 154). In diesen Fällen würden die Papiere der Betroffenen von den Piloten des Flugzeugs unmittelbar der simbabwischen Behörden ausgehändigt, die Betroffenen dann von den anderen Passagieren getrennt und nicht von den Grenzbehörden, sondern unmittelbar vom Geheimdienst verhört (Entscheidungsabdruck, Rdn. 156 ff.). Diese Behandlung sei vor dem Hintergrund zu sehen, dass gerade Großbritannien verdächtigt werde, die Regierung Simbabwes zu destabilisieren und sich hierzu namentlich auch simbabwischer Staatsangehöriger zu bedienen (Entscheidungsabdruck, Rdn. 77, 92: Blair's spies", 159). 37 Diese Feststellungen rechtfertigen jedoch keine Entscheidung zu Gunsten der Klägerin. Zum Einen erscheint es schon zweifelhaft, ob eine beachtliche Gefährdung angenommen werden kann, obwohl Präzedenzfälle in nennenswerten Umfang selbst in Großbritannien nicht verifiziert werden konnten. Selbst wenn man diese Möglichkeit aber grundsätzlich bejahen würde, wären die übrigen, vom Asyl and Immigration Tribunal herangezogenen Umstände doch für den Fall der Klägerin nicht hinreichend aussagekräftig. Diese Umstände stützen sich zentral auf das spezifische Verhältnis zwischen Simbabwe und Großbritannien als ehemaliger Kolonialmacht. Dementsprechend resultiert die angenommene Gefährdung abgeschobener Asylsuchender aus Großbritannien namentlich daraus, dass gerade diese regimekritischer Aktivitäten verdächtigt werden und speziell die Asylantragstellung in Großbritannien als Untreue gegenüber dem Regime ausgelegt wird. Auf Rückkehrer aus anderen, namentlich nicht-englischsprachigen Ländern lassen sich diese Annahmen aber nicht in derselben Weise übertragen. Eine der von dem Tribunal herangezogenen Quellen (Source D"), ein Kirchvertreter aus Simbabwe, hat insoweit sogar ausdrücklich bekundet, dass entsprechende Probleme für Rückkehrer aus anderen Ländern nicht anzunehmen seien (vgl. Entscheidungsabdruck Rdn. 92 a.E.). 38 Andere Veränderungen der Sachlage, die eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeiführen könnten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht; das Gericht ist nicht befugt, von sich aus andere als die von dem Betroffenen innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebrachten Gründe der Prüfung des Folgeantrags zugrunde zu legen. 39 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 47.87 -, EZAR 212 Nr. 6, S. 3. 40 Die Klägerin hat auch keine neuen Beweismittel im Sinne der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG vorgebracht. Sie hat keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären, die Richtigkeit gerade derjenigen Feststellungen in Frage zu stellen, die für die Entscheidung im Erstverfahren tragend waren. Den vorgelegten Presseberichten über die Gerichtsentscheidungen in Großbritannien kommt eine solche Eignung, unabhängig von der Frage, ob es sich insoweit überhaupt um Beweismittel handelt, jedenfalls aus den oben bereits erörterten Gründen nicht zu. 41 Andere Wiederaufgreifensgründe sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. 42 Der Klägerin steht ferner weiterhin kein Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG zu; insoweit hat die Klägerin gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid der Beklagten vom 21. Februar 2003 keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des hier unmittelbar anwendbaren § 51 VwVfG geltend gemacht. Das im Hinblick auf Wiederaufnahmegründe nach §§ 71 AsylVfG, 51 VwVfG bereits erörterte Vorbringen der Klägerin enthält aus den bereits dargelegten Gründen auch in Bezug auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG keine Wiederaufgreifensgründe; darüber hinausgehende andere Gesichtspunkte hat die Klägerin nicht vorgetragen. 43 Schließlich ist die Beklagte auch nicht nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG verpflichtet, das Verfahren zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG wiederaufzugreifen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens nach §§ 51 Abs. 5, 49 VwVfG steht im Ermessen der Behörde. Eine Verpflichtung zum Erlass eines zunächst abgelehnten Bescheides besteht in diesem Rahmen mithin nur dann, wenn dieses Ermessen auf Null reduziert ist. Eine solche Ermessensreduzierung besteht hier nicht, da das jetzige Vorbringen der Klägerin zu einer Gefährdung im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach Simbabwe aus den oben bereits genannten Gründen keine Entscheidung zu ihren Gunsten rechtfertigt. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. 45