Urteil
2 K 37/06.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0502.2K37.06A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2005 verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger zu 1. ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Gerichtskosten fallen nicht an. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt die Beklagte ein Drittel, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1. die Hälfte und die Klägerin zu 2. ein Viertel. Im übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Kostengläubiger Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1980 in Ray geborene Kläger zu 1. und die am 00.0.1984 in Teheran geborene Klägerin zu 2. sind iranische Staatsangehörige muslimischen Glaubens und miteinander verheiratet. 3 Sie reisten am 2. Oktober 2005 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Oktober 2005 den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Am 10. Oktober 2005 wurden sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) angehört. 4 Dabei trug der Kläger zu 1. vor: 5 Nach dem Abitur habe er seinen Wehrdienst geleistet. Er habe bei seinen Eltern gewohnt. Vier Jahre lang, bis 1378 (1999/2000), habe er eine Beziehung zu einer um zwei Jahre älteren Nachbarstochter namens A gehabt. Sie seien aber nur Freunde gewesen und hätten seinerzeit noch nicht miteinander geschlafen. Beide Familien hätten hiervon gewusst. As Familie habe jedoch einen heiratswilligen Mann gekannt, der aus einer religiösen Familie stamme und bei den Pasdaran arbeite. Dessen Familie habe 1382 (2003/2004) um die Hand von A angehalten und seines - des Klägers - Beziehung zu ihr damit unterbrochen. Später habe er gehört, dass die Hochzeit stattgefunden habe. Er sei fast verrückt geworden und habe sogar versucht, sich die Pulsadern aufzuschneiden. Er habe das Haus nicht mehr verlassen und kaum noch gegessen. Seine Familie habe sich Sorgen gemacht und ihn von seiner Einsamkeit erlösen wollen. So habe er die Klägerin zu 2., die Tochter eines Kollegen seines Vaters, am 00.00.1382 (00. 0. 2004) geheiratet. Sein Vater habe ihm auch ein Auto gekauft, damit er als Chauffeur tätig sein konnte. Dennoch habe er immer an A gedacht. Nach einem Jahr habe er sie wiedergesehen. Ein paar Tage später, an seinem Geburtstag, habe sie ihn angerufen und ihm gratuliert. Er sei danach wie durch den Wind" gewesen, habe sich aber zu Hause nichts anmerken lassen und erklärt, er habe Kopfschmerzen vom Autofahren. Sie hätten sich verabredet und zwei oder drei Tage später getroffen. A sei wie ein Fahrgast in sein Auto gestiegen und habe erzählt, ihr Mann sei sehr trocken und schlage sie auch. Er sei häufig auf Dienstreisen. Er, der Kläger, und A beschlossen weitere Treffen. In den folgenden fünf bis sechs Monaten seien sie etwa drei bis vier Mal im Monat in der unfertigen Wohnung eines Freundes zusammen gekommen. Sie hätten diesen Weg gewählt, damit ihre Treffen nicht entdeckt würden, da sie in dem Fall die Steinigung zu befürchten hätten. Dann hätten sie die Wohnung des Freundes nicht mehr benutzen können, weil diese anderweitig benötigt worden sei. Er, der Kläger, habe A seitdem in deren Wohnung besucht. Sie habe in der ersten Etage eines dreigeschossigen Hauses gewohnt. Bei seiner Ankunft habe sie immer am Fenster gestanden, um zu zeigen, dass alles in Ordnung sei. Eines Abends sei er mit A in deren Schlafzimmer gewesen, als im Flur das Licht angegangen sei. Nach wenigen Sekunden habe ein Mann in der Schlafzimmertür gestanden. Er, der Kläger, habe diesen mit der Nachttischlampe bewusstlos geschlagen. Es sei so schnell gegangen, dass er von dem Mann nicht habe erkannt werden können. Dann habe er sich von A ein Seil bringen lassen und den Mann an Händen und Füßen gefesselt. Sie hätten ihm auch mit einem kleinen Bettlaken den Mund verbunden. Auf Nachfrage des Bundesamtes erklärte der Kläger zu 1. weiter, der niedergeschlagene und gefesselte Mann sei wieder zu sich gekommen, nachdem er mit A das Haus verlassen habe. Er sei auch nicht so gefesselt gewesen, dass er nicht wieder hätte freikommen können. A habe auf sein Geheiß hin ihre Papiere und Wertsachen zusammengepackt und sie seien zu einer ihrer Freundinnen gefahren, die mit ihrer Mutter in Karadj lebe. Er habe A dort zurückgelassen und sei nach Hause gefahren. Unterwegs habe er sich überlegt, wie er seiner Frau, der Klägerin zu 2., seine lange Abwesenheit würde erklären können. Sie sei bei seiner Rückkehr noch wach gewesen. Er habe ihr wahrheitswidrig erzählt, einer seiner Fahrgäste gehöre einer politischen Gruppe an und sei entdeckt worden. Die Sicherheitskräfte würden sein Auto kennen und hätten sich sicher bereits das Kennzeichen notiert. Er sei zwar nur der Fahrer, könne aber nicht beweisen, dass er nicht für diesen Mann politisch tätig gewesen sei. Das sei aber gelogen gewesen. Tatsächlich habe er zwar vor drei bis vier Monaten einen Fahrgast mittleren Alters namens B mehrere Stunden hin und her gefahren und sei mit ihm ins Gespräch gekommen. Dieser sei gegen das Regime eingestellt gewesen, habe jedoch ihn, den Kläger, in der Folgezeit lediglich öfter angerufen, um ein Paket für ihn zuzustellen. Beide Kläger seien jedenfalls zu einer Tante gegangen. Er habe sich Sorgen um A gemacht. Hätte man sie gefunden, würde man über sie auch ihn finden und diese verbotene Beziehung mit Steinigung bestrafen. Nach einer Diskussion hätten beide Kläger beschlossen, den Iran zu verlassen. Man habe am nächsten Tag Kontakt mit dem Schlepper aufgenommen, der schon den Schwager des Klägers zu 1. nach Deutschland gebracht habe. In der Zeit bis zur Ausreise - es habe sich um zwei bis drei Wochen gehandelt - habe er, der Kläger, mehrfach mit A telefoniert. Aus Geldmangel habe er aber deren Ausreise nicht organisieren können. Bis zur Ausreise habe es dann 40 Tage gedauert. Er habe dann seinen Vater um eine Million Tuman gebeten unter dem Vorwand, er müsse vor der Ausreise noch Schulden begleichen. Auf seinen weiteren Anruf bei A habe sich aber niemand mehr gemeldet. Am nächsten Tag, es sei Sonntag, der 10. Mehr (2. Oktober 2005) gewesen, seien die Kläger in Begleitung des Schleppers von Teheran-Mehrabad nach L geflogen. Die Unterlagen hierzu seien bei dem Schlepper namens N1 geblieben. Auf wessen Namen der falsche Reisepass ausgestellt gewesen sei, wisse er nicht, da der Schlepper ihn bei der Einreise vorgelegt habe. 6 Die Klägerin zu 2. trug vor: 7 Sie habe den Iran verlassen müssen, weil das Leben ihres Ehemannes gefährdet gewesen sei. Sie selbst sei nicht gefährdet gewesen. Ihr Mann, der Kläger zu 1., sei vor ca. eineinhalb Monaten nachts von seiner Arbeit als Fahrer zurückgekommen und habe gezittert. Sie habe geglaubt, er habe einen Unfall gehabt. Er habe mit ihr fortgehen wollen. Die Familie sei wach geworden und dazu gekommen. Der Kläger zu 1. habe vor drei Monaten einen Fahrgast kennengelernt, der über Politik Bescheid gewusst habe und für den er dann mehrfach Pakete transportiert habe. Er habe ihr erzählt, dass dieser Mann beim Aussteigen aus seinem Auto festgenommen worden sei. Der Kläger zu 1. sei zwar schnell weggefahren, befürchte jedoch, über die Autonummer und die Handynummer des Fahrgastes identifiziert zu werden. Er habe Angst, in den Verdacht politischen Tätigwerdens zu geraten. Nach längerem Überlegen seien sie zu einer Tante gegangen. Am Morgen habe ihr Mann dann gesagt, sie müssten das Land verlassen. Sie habe ihn als Ehefrau begleiten müssen. 8 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005, den Klägern zugestellt am 29. Dezember 2005, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung ihrer Abschiebung in den Iran auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Es führte aus, einer Asylanerkennung stehe gemäß § 26 a Abs. 2 AsylVfG schon entgegen, dass die Kläger nicht glaubhaft machen könnten, auf dem Luft- oder Seeweg eingereist zu sein. Gegen § 60 Abs. 1 AufenthG spreche, dass es selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens an einer politischen Verfolgung fehle; die Todesstrafe wegen Ehebruchs werde als Verstoß gegen die öffentliche Moral und Sitte geahndet und knüpfe nicht an die verfolgungsrelevanten Merkmale des § 60 Abs. 1 AufenthG an. Im übrigen könne den Klägern nicht geglaubt werden. So würden die historischen Abläufe fehlerhaft und widersprüchlich angegeben. Es sei angesichts der vom Kläger geschilderten Verliebtheit auch nicht nachvollziehbar, dass es sich bei der Beziehung zu A zunächst nur um eine rein platonische Freundschaft gehandelt habe. Ferner sei der Handlungsablauf des Niederschlagens so wie geschildert kaum möglich. Ungereimt bleibe zudem der Umstand, weshalb der Kläger zu 1. mit seiner Frau, nicht aber mit A ausgereist ist. 9 Die Kläger haben am 4. Januar 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgen und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz gestellt (2 L 17/06.A). Zur Begründung beziehen Sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Eilverfahren. Dort haben sie im wesentlichen vorgetragen, bei der Schilderung der geschichtlichen Abläufe etwa der Dauer der Beziehung des Klägers zu 1. zu A habe es Missverständnisse gegeben. Weshalb zudem seine vierjährige Beziehung zu A wegen des Fehlens von Geschlechtsverkehr nicht geglaubt werden könne, erschließe sich nicht. Soweit es unterschiedlich Angaben zum Zeitraum bis zur Ausreise gebe, lasse sich dies damit erklären, dass er von verschiedenen Zeiträumen ausgegangen sei. Die 40 Tage hätten sich auf die Zeit seit dem letzten Telefonat mit A bezogen, die zwei bis drei Wochen dagegen auf die Zeit seit der Übergabe der Lichtbilder an den Schlepper. Auch der Ablauf des Niederschlagens sei nachvollziehbar und hätte bei den nunmehr geäußerten Zweifeln durch Fragen weiter aufgeklärt werden können. Zudem habe gewürdigt werden müssen, dass der betrogene Ehemann As ein Militärangehöriger sei, wodurch beide Kläger besonders gefährdet seien. Schließlich müssten sie bei einer Rückkehr nach der Machtübernahme von Ahmadinedjad mit intensiven Befragungen rechnen. Da sie illegal ausgereist seien, würde ihnen Regimegegnerschaft vorgeworfen. 10 Das Gericht hat dem Eilantrag mit Beschluss vom 10. Januar 2006 stattgegeben, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des Asylantrags der Kläger als offensichtlich unbegründet" bestehen. 11 Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung die Klage zurückgenommen, soweit sie auf ihre Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16 a GG gerichtet war. 12 Sie beantragen, 13 die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Dezember 2005 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihnen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 1 AufenthG - hilfsweise nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - hinsichtlich des Iran vorliegen. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Entscheidung. 17 Die Kammer hat die Sache mit Beschluss vom 12. Januar 2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 18 In der mündlichen Verhandlung sind die Kläger eingehend angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. 19 Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde ergänzend Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Soweit die Klage betreffend die Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG) zurückgenommen wurde, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO einzustellen. 22 Die Klage hat Erfolg, soweit der Kläger zu 1. um die Feststellung von Abschiebeverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nachgesucht hat. Der Bescheid des Bundesamtes vom 20. Dezember 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1. in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO), soweit dort derartige Abschiebeverboten verneint werden. Er hat nämlich im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG) einen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl. II 685, 953) hinsichtlich des Iran vorliegt. Nach den genannten Vorschriften darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit ihm im Zielstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht. Die vorgenannten Bestimmungen bieten damit Schutz vor einer Abschiebung, wenn die konkrete Gefahr menschenunwürdiger Behandlung besteht. 23 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 27. Oktober 1995 - 2 BvR 384/95 -, DVBl. 1996, 196 m.w.N. 24 Diese Gefahr ist für den Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr in den Iran gegeben, denn er muss wegen der ehebrecherischen Beziehung zu seiner verheirateten Freundin A bei einer Rückkehr in den Iran (mindestens) eine Auspeitschung befürchten. 25 Es kann dahin stehen, ob dem Kläger zu 1. wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs die Steinigung wegen des Tatbestandes der Unzucht (Zinah) droht. Immerhin sprechen die hohen Beweisanforderungen dagegen. Unter den Tatbestand der Unzucht (Zinah), die mit der Steinigung bestraft wird, fällt sowohl der Ehebruch wie auch jeglicher außerehelicher Geschlechtsverkehr. Zinah ist nach Art. 81 des iranischen huddud- und qisas-Gesetz von 1982 die geschlechtliche Vereinigung eines Mannes mit einer ihm verbotenen Frau, auch mittels Analverkehr, mit Ausnahme der Fälle, in denen es sich um einen Irrtum (über die rechtliche Erlaubnis, mit der Frau zu verkehren) handelt". Als Beweismittel dient entweder das Geständnis der Schuldigen oder die Aussage von vier männlichen oder drei männlichen und zwei weiblichen, unbescholtenen Zeugen, die das Geschehen aus eigener Anschauung bezeugen müssen, 26 vgl. Auskunft des Deutschen Orient-Institutes vom 23. November 1995; ai, Auskunft an das VG München vom 26.10.2000. 27 Die in Art. 81 für Unzucht vorgesehene Steinigung gehört zu den so genannten Hadd-Strafen". Diese Strafen werden Gottes-Recht" genannt, weil sie durch den Koran oder die unstreitige prophetische Tradition geregelt sind. Die Strafandrohungen hier sind absolut, also keiner richterlichen Strafzumessung zugänglich. Da die Strafe absolut ist, muss auch die Gewissheit über die Täterschaft absolut sein, 28 vgl. Auskunft des Orient-Institutes vom 8. April 2002 an das VG Wiesbaden. 29 Nach dem Vortrag des Klägers zu 1. erscheint indes eine Bestrafung durch Steinigung als eher unwahrscheinlich, weil es sowohl an einem Geständnis fehlt als auch an der erforderlichen Anzahl von Zeugen. Selbst der niedergeschlagene Ehemann A war bei dem Geschlechtsverkehr nicht anwesend und hätte ihn nicht bezeugen können. Letztlich kommt es hierauf aber nicht an. 30 Denn dem Kläger zu 1. droht nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls eine Bestrafung mit Peitschenhieben wegen einer (noch nicht als Ehebruch einzustufenden) sittenwidrigen Handlung gemäß Art. 101 des tazir-Gesetzes. Sofern es (noch) nicht zur geschlechtlichen Vereinigung gekommen ist, ist diese Vorschrift einschlägig: Wenn ein Mann oder eine Frau, zwischen denen kein Eheverhältnis besteht, eine noch nicht als Ehebruch einzustufende sittenwidrige Handlung begehen, z.B. sich küssen oder in ein gemeinsames Bett legen, ist die Strafe bis zu 99 Peitschenhieben.", 31 vgl. Deutsches Orient-Institut vom 23. November 1995 an das VG Wiesbaden. 32 Im Rahmen dieser Norm kann bestraft werden, wer auf Grund der kaum möglichen Beweisführung im Rahmen der Hadd-Strafbarkeit nicht zur Rechenschaft gezogen werden kann. Bei Anwendung des Tazir"-Strafrechtes, also des nicht religiösen Strafrechtes, ist der Richter nicht gehindert, auf ganz normale Weise Beweis zu erheben und den Beweis auch zu würdigen. Hier würden also Zeugenaussagen und sogar der Bericht von Indizien ausreichen. Der Richter muss sich auf normale Weise die Gewissheit von dem Geschehen der Straftat verschaffen, ohne dass es auf die strengen Beweisanforderungen, die im Rahmen des Hadd- Rechtes zu beachten sind, ankommt, 33 vgl. Orient-Institut, Auskunft vom 8. April 2002 an das VG Wiesbaden. 34 Unter Berücksichtigung dieser gegenüber den Hadd-Strafen niedrigeren Beweisanforderungen ist eine Bestrafung durch bis zu 99 Peitschenhiebe hinreichend wahrscheinlich. Das erkennende Gericht geht aufgrund der Erkenntnisse in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass dem Kläger zu 1. auf Grund der Aussage des Ehemannes von A, gegebenenfalls auch durch Aussagen von A selbst, zumindest Unzucht oder sonstige außereheliche, nach iranischem Recht sittenwidrige Handlungen nachgewiesen werden können. 35 Anders noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Beschluss vom 18. Mai 2004 - 2 L 1031/04.A -, Seite 7. 36 Dabei ist der Sachverhalt zu Grunde zu legen, den der Kläger zu 1. beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung im wesentlichen widerspruchsfrei, gleichbleibend und zumindest in der mündlichen Verhandlung anschaulich und detailreich geschildert hat. Er war in der Lage, die im angegriffenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufzulösen und vermochte auch Vorhalten des Gerichts teils überzeugend, teils zumindest logisch nicht widerlegbar zu begegnen. 37 So hat das Bundesamt gerügt, der Kläger zu 1. habe bei der Anhörung am 10. Oktober 2005 sich widersprechende Angaben zur Dauer seiner Bekanntschaft mit A gemacht. Er habe einerseits angegeben, vor sechs Jahren" habe A in der Nachbarschaft gelebt und er sei vier Jahre lang bis 1378 (1999/2000) mit ihr eng befreundet gewesen. Andererseits sei die Beziehung 1382 (2003/2004) durch die Heiratsabsichten des Pasdaran unterbrochen worden. Tatsächlich dürfte es sich hierbei um einen Übertragungsfehler handeln, da die Beziehung nicht bis", sondern seit" 1378 bestanden hat. Der Kläger zu 1. hat nachvollziehbar geschildert, dass er A 1378 während seines letzten Schuljahres kennen gelernt hat und vermochte dies in den zeitlichen Kontext mit dem Abitur und dem Wehrdienst zu stellen. 38 Auch der Vorwurf des Bundesamtes, der Kläger zu 1. und A könnten nicht verliebt wie Verrückte" gewesen sein, ohne miteinander Geschlechtsverkehr gehabt zu haben, greift nicht durch. Er verkennt die gesellschaftliche Wirklichkeit im Iran und den Druck der Familie, wonach eine Tochter nur als Jungfrau eine Ehe eingehen darf. Zwar erlauben die Verhältnisse gerade in der Großstadt Teheran jungen Leuten, sich - wie vom Kläger zu 1. geschildert - auf der Straße, im Kino oder im Park zu treffen, doch dürfte der Schritt hin zu vorehelichem Geschlechtsverkehr immer noch sehr groß sein, sodass dessen Unterblei- 39 ben glaubhaft ist. Zudem zeigt das Vorbringen, der Kläger zu 1. und A hätten seinerzeit Heiratspläne gehabt, dass der Drang zum Geschlechtsverkehr durchaus vorhanden war. 40 Des weiteren vermochte der Kläger zu 1. die Angaben zum Zeitablauf bis zur Ausreise überzeugend erläutern. Soweit er von zwei bis drei Wochen gesprochen hat, meinte er die Zeit, die der Schlepper vom Moment der Lichtbildübergabe an zur Vorbereitung benötigte. Vierzig Tage hingegen dauerte es vom letzten Treffen mit Zara bis zur Ausreise. Diese Deutung drängt sich im übrigen schon nach dem Studium des Anhörungsprotokolls auf und wurde durch den Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung ergänzend klargestellt. 41 Auch die Abläufe bei der Entdeckung durch den Ehemann As, dessen Niederschlagung und Fesselung konnte der Kläger zu 1. vor Gericht nach Anfertigung einer Skizze der Wohnung anschaulich schildern und hat Einzelheiten auf Aufforderung sogar im Gerichtssaal vorgespielt. Auf Nachfrage, das Ergreifen der Nachttischlampe sei so schnell geschehen, dass ein angeschlossenes Stromkabel dies behindert hätte, hat er - nicht widerlegbar - erwidert, der Stecker sei nicht eingesteckt gewesen. Auch der Umstand, dass er die Lampe bei der Demonstration der Szene so ergriffen hat, dass deren schwerer, unterer Teil, mit dem er zugeschlagen hat, unten aus der Hand ragte, erschüttert die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht entscheidend. Der Kläger betrieb seinerzeit Bodybuilding und wirkt überaus kräftig. Es erscheint daher ohne weiteres möglich, dass er den Ehemann, der von dünner, schwacher Statur" und zudem völlig überrascht war, mit dem unten aus der Hand ragenden Ende der Lampe niederschlagen konnte. 42 Soweit das Bundesamt dem Kläger zu 1. - sinngemäß - entgegengehalten hat, wegen der großen Entdeckungsgefahr seien Treffen in der Wohnung As wenig wahrscheinlich, ist der Kläger zu 1. dem durch die Schilderung von Sicherheitsmaßnahmen entgegengetreten. Man habe sich immer erst um 23.00 Uhr getroffen, weil um diese Zeit weniger Personen auf den Straßen unterwegs gewesen seien. Seine frühere Einlassung, die Treffen hätten mittags oder abends stattgefunden, konnte der Kläger zu 1. mit dem Hinweis darauf erläutern, die mittäglichen Treffen seien diejenigen in der Wohnung des Freundes gewesen. Er habe die Wohnung As immer erst betreten, wenn A zum Zeichen, dass die Luft rein" war, am Fenster erschienen sei. Sie habe ihm zudem die Haustür geöffnet, ohne dass er habe klingeln müssen. Nach ein bis zwei Stunden sei er wieder gegangen. Man habe sich auch nicht mehr so oft treffen können wie vorher in der Junggesellenwohnung, weil As Eltern in der Nähe gewohnt hätten und sie häufiger Besuch bekommen habe. All diese Angaben passen zusammen, erscheinen lebensnah und wurden vom Kläger zu 1. auf Befragen durch das Gericht ohne zu zögern geschildert, sodass die Treffen in der Wohnung der Freundin ohne weiteres glaubhaft sind. 43 Einzuräumen ist dem Bundesamt allerdings, dass die Behandlung" des Ehemannes, der erst niedergeschlagen und dann gefesselt zurückgelassen wurde, wenig durchdacht erscheint. Insbesondere hat der Kläger zu 1. trotz Nachfrage nicht dargelegt, woran er gemerkt habe, dass der Ehemann nach dem Schlag überhaupt noch lebte und gefesselt werden musste. Indes ist bei dieser Handlungsweise zu berücksichtigen, dass der Kläger und seine Freundin überrascht worden sind und spontan reagieren mussten. Nach dem Niederschlag, der eher als Reflex einzustufen war, blieben ihnen zudem wenig Alternativen. Immerhin konnte der Kläger zu 1. auf Nachfrage darlegen, er habe vor Verlassen der Wohnung gemerkt, dass der Ehemann noch lebte, weil dieser begonnen habe, sich zu bewegen und sich von den Fesseln zu befreien. 44 Dass der Kläger zu 1. sich nicht von Deutschland aus um Informationen zum weiteren Schicksal As bemüht hat, ist zwar ungewöhnlich, kann aber mit seiner Persönlichkeit und der Situation - er ist zwischen zwei Frauen hin- und hergerissen - erklärt werden. Einerseits hat er seiner Ehefrau, der Klägerin zu 2. gegenüber, ein schlechtes Gewissen und wird von dieser nach deren eigenen Angaben geliebt, sodass er eine gewisse Neigung verspürt, einen Schlussstrich unter die Affäre mit A zu ziehen. Andererseits ist er nach seinem gesamten Vorbringen offenbar ein recht emotionaler Mensch und hat nachvollziehbar geschildert, er habe von einem Anruf bei der Freundin As abgesehen, weil er Angst vor schlechten Nachrichten habe. 45 Mit ähnlichen Argumenten ist erklärbar, weshalb er mit seiner Ehefrau und nicht mit A das Land verlassen hat. Er stand zwischen diesen beiden Frauen und hatte seiner Familie, die letztlich die finanziellen Mittel für seine Flucht und die Flucht seiner Ehefrau aufgebracht hat, von der neuerlichen Beziehung zu A nichts erzählt. Deren Flucht konnte er deshalb trotz anfänglicher Bemühungen und Verhandlungen mit dem Schlepper aus Geldmangel nicht organisieren. Zudem empfand er wegen seiner Lügen gegenüber seiner Ehefrau ein schlechtes Gewissen. 46 Eine konkrete Gefährdung des Klägers zu 1. ist aus den dargelegten Gründen hinreichend wahrscheinlich. Dass es sich bei der zu erwartenden Auspeitschung um eine menschenrechtswidrige und erniedrigende Behandlung handelt, bedarf keiner weiteren vertiefenden Ausführungen. Ihm steht damit ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. 47 Die Klage war indes abzulehnen, soweit die Kläger die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG begehren. Insoweit ist der angegriffene Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig. 48 Den Klägern steht ein Anspruch auf Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Abschiebungsschutzes für politische Verfolgte nach § 60 Abs. 1 AufenthG nicht zu. Hiernach darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. 49 Soweit die Klägerin zu 2. geltend macht, ihrem Mann drohe eine Verfolgung wegen der Verhaftung eines seiner Fahrgäste, dringt sie nicht durch. Der Kläger zu 1. selbst hat eingeräumt, diese Geschichte lediglich erfunden und seine Frau insoweit belogen zu haben, um seine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau zu vertuschen. 50 Auch die im Zusammenhang mit dieser außerehelichen Beziehung geschilderten Ereignisse führen nicht zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Das gilt für die Klägerin zu 2. schon allein deshalb, weil sie an diesem Ehebruch in keiner Weise aktiv beteiligt war und ihr ein Vorwurf - auch nach iranischen Maßstäben - deshalb nicht gemacht werden kann. Aber auch der Kläger zu 1. kann hieraus keinen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AuslG herleiten, weil eine Verurteilung wegen Ehebruchs, die wegen der hohen Beweisanforderungen allerdings wenig wahrscheinlich ist (s.o.), und erst Recht wegen sonstigen unsittlichen Verhaltens gemäß Art. 101 des tazir-Gesetzes keine politische Verfolgung darstellt. Art. 63 ff. des Gesetzes über die islamischen Strafen (nachfolgend: StGB) sehen für unerlaubten Geschlechtsverkehr sog. hadd-Strafen vor. Diese Strafen werden Gottes-Recht" genannt, weil sie durch den Koran oder die unstreitige prophetische Tradition geregelt sind. Die Strafandrohungen hier sind absolut, also keiner richterlichen Strafzumessung zugänglich. Unter den Tatbestand der Zinah" fällt sowohl der Ehebruch als auch jeglicher außereheliche Geschlechtsverkehr. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen wird als hadd-Strafe die Todesstrafe in der Form der Steinigung verhängt, anderenfalls kommt eine Verurteilung zu 100 Peitschenhieben in Betracht (Art. 82 ff. StGB). Ferner kann nach Art. 637 StGB (vor Übernahme des Gesetzes über die islamischen Strafen (ta'zirat) als Art. 498 ff. in das StGB am 09.07.1996: Art. 101 ta'zirat) eine sog. Tazir-Strafe von 99 Peitschenhieben wegen unsittlichen Verhaltens" - ohne Vorliegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs - ausgesprochen werden (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 27.02.2003). Zwar widersprechen derartige grausamen Strafen den hiesigen Moralgrundsätzen und Anforderungen an eine rechtsstaatliche und menschliche Judikatur. Es fehlen aber Anhaltspunkte dafür, dass der iranische Staat mit diesen Vorschriften, die nicht durch das gegenwärtige iranische Regime eingeführt wurden, sondern einer Jahrhunderte alten Tradition islamischen Rechts entsprechen, allgemein eine politisch missliebige Gesinnung oder Betätigung ahnden will (sog. Polit-Malus). Auch der unterschiedlichen Praxis bei der Strafvollstreckung, je nach dem ob der Täter ein Mann oder eine Frau ist, fehlt die Asylrelevanz. Die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen im islamischen Rechtsbereich hat ebenfalls eine lange Tradition und wird im Kern religiös begründet. Die Bestrafung ehebrecherischen Verhaltens von Frauen knüpft lediglich an das den islamischen Moralvorstellungen widersprechende Verhalten an, nicht an eine die Frauen persönlich und schicksalhaft prägende asylrelevante Eigenschaft. 51 Vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 24.10.2001 - 5 LB 448/01 -; VG Würzburg, Urteil vom 06.12.2001 - W 7 K 01.30636 -; im Erg. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.04.2001 - 7 A 11797/00.OVG -; VG Ansbach, Entscheidung vom 14. Januar 1993 - AN 18 K 92.37898 -; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.02.2001 - 8a K 2901/97.A -; VG Bremen, Urteil vom 02.04.1998 - 3 AK 2749/97 -; Urteil des erkennenden Gerichts vom 22.06.2004 - 2 K 375/02.A -. 52 Die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung im Falle der Rückkehr ergibt sich für die Kläger auch nicht auf Grund der Stellung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist bereits nicht ersichtlich, woher die iranischen Stellen hierüber Kenntnis erlangt haben sollen. Zudem führt die Asylantragstellung als solche - auch in Verbindung mit einem langjährigen Auslandsaufenthalt - nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer politischen Verfolgung im Iran. Dies zeigt bereits die hohe Anzahl von in den vergangenen Jahren abgelehnten und rückgeführten Asylbewerbern, die im Iran ein normales Leben führen. 53 Ständige Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30.04.1992 - 16 A 1193/91.A - und Beschluss vom 16.04.1999 - 9 A 5338/98.A -; VGH Bad.- Württ., Urteil vom 29.10.1992 - A 14 S 725/91 -; so auch gleichlautend die Lageberichte des Auswärtigen Amtes, vgl. etwa Lagebericht vom 03.03.2004, Seite 32; Deutsches Orient-Institut, Stellungnahme vom 08.04.2002 (415), Seite 6; ai, Stellungnahme vom 16.06.1998 (98.065). 54 Weshalb dies von der Regierung Ahmadinedschad anders gehandhabt und die Kläger bei einer Rückkehr als Regimegegner angesehen werden sollen, ist nicht ersichtlich. 55 Schließlich hat die Klägerin zu 2. keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Eine Verfolgungsgefahr auf Grund eigenen Verhaltens besteht nicht. Die Klägerin zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, für sie selbst bestehe keine Gefahr. Irgendwelche Probleme wegen der Bekleidungsvorschriften oder Ähnlichem habe sie nicht gehabt. Wie bereits ausgeführt, trifft ihr weiteres Vorbringen, der Kläger zu 1. werde wegen der Nähe zu einem aus politischen Gründen festgenommenen Fahrgast verfolgt, nicht zu. Die Geschehnisse, die der Klägers zu 1. im Zusammenhang mit seinem Verhältnis zu A geschildert hat, sind der Klägerin zu 2. in keiner Weise vorwerfbar und begründen für sie keine Abschiebungsverbote. Außerdem besteht auch keine Verfolgungsgefahr wegen des Verhalten ihres Ehemannes, weil Sippenhaft im Iran jedenfalls nicht praktiziert wird, um eines Ehebrechers habhaft zu werden. 56 Zudem ist die auf Aufhebung von Ziffer 4 des angegriffenen Bescheides gerichtete Klage unbegründet, soweit die Klägerin zu 2. betroffen ist, weil Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtlich nicht zu beanstanden sind und die Klägerin zu 2. daher nicht in ihren Rechten verletzen. Diese beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG (§§ 50, 51 Abs. 4 AuslG a.F.). 57 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, § 83 b AsylVfG. 58