Urteil
15 K 2602/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0428.15K2602.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin legte unter dem 18. Februar 1997 die Abschlussprüfung zur Diplom- Kauffrau in der Studienrichtung International Business Studies (Regelstudienzeit 7 Semester) an der Universität-Gesamthochschule Q mit der Gesamtnote gut" (2,1) ab. 3 Sie beantragte zunächst Anfang 2003 die Anerkennung dieser Prüfung als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen. Nach Beteiligung des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen und der Einholung einer Stellungnahme des Prof. Dr. T vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität-Gesamthochschule Q, lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30. Juli 2003 die Anerkennung als Erste Staatsprüfung ab und sprach lediglich eine Anerkennung als berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II aus. 4 Durch Schreiben vom 31. März 2005 beantragte die Klägerin dann die Anerkennung der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Beruflichen Schulen des Landesinstituts für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, Lehrerprüfungsamt, (Zeugnis vom 31. Januar 2005) und der Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in Wirtschaftswissenschaften und Englisch. 5 Der Beklagte lehnte diesen Antrag durch Bescheid vom 5. April 2005 ab, da die Klägerin nur das sog. D 1-Diplom des integrierten Studiengangs erworben habe und dessen Anerkennung als Erstes Staatsprüfung bereits durch bestandskräftigen Bescheid vom 30. Juli 2003 abgelehnt worden sei. 6 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 6. Mai 2005 Widerspruch. Nach dem ersten Ablehnungsbescheid habe sich die Sachlage erheblich verändert, da sie inzwischen ein Erweiterungskolloquium erfolgreich bestanden und zuvor eine Anerkennung ihres Diploms als Erste Staatsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern erreicht habe. Dies ergebe sich aus der Bescheinigung des Lehrerprüfungsamtes vom 9. Mai 2005, wonach sie entsprechend § 30 Abs. 3 LehVDVO M-V Grundkenntnisse in Erziehungswissenschaften und den Fachdidaktiken erworben habe, was durch ein Kolloquium überprüft worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheinigung verwiesen. 7 Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 und 2 LPO, die eine geeignete" Prüfung voraussetzten, lägen nicht vor, da die nach dem Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2002, notwendige Überprüfung der Anerkennungsfähigkeit negativ ausgefallen sei und nach der nunmehr geltenden Fassung des Erlasses die Anerkennung von D 1- Diplomen als Erste Staatsprüfung ohnehin ausscheide. 8 Am 14. Juni 2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ein Anerkennungsanspruch ergebe sich aus Art. 11 GG und den Regelungen der §§ 14 ff. BRRG sowie aus Art. 37 des Einigungsvertrages. Im Übrigen seien die Beschlüsse der Kultusministerkonferenz auf dem Gebiet des Schulwesens, insbesondere das sog. Hamburger Abkommen, in Richtung auf einen Anerkennungsanspruch ermessensbindend zu berücksichtigen. Es handele sich um eine die nachgeordneten Behörden bindende Verpflichtung. Insoweit sei auf die Praxis der anderen Bundesländer, die Auffassung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie die Informationen über die Handhabung der Präsidentin der Kultusministerkonferenz bzw. deren Generalsekretär zu verweisen. Im Übrigen werde die Lehrbefähigung der Klägerin von anderen Bundesländern anerkannt. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2005 und des Widerspruchsbescheides 25. Mai 2005 zu verpflichten, die die Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in Wirtschaftswissenschaften und Englisch, die der Klägerin durch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, Lehrerprüfungsamt, am 31. Januar 2005 verliehen wurde, als Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs anzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Anerkennung als Lehramt an Berufskollegs neu zu bescheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er ist der Auffassung, es bestehe kein Anerkennungsanspruch. Ein solcher könne auch nicht aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz abgeleitet werden. Diese würden - im Sinne einer großzügigen Anerkennungspraxis - im Übrigen auch berücksichtigt, wenn eine Vergleichbarkeit vorliege. Es liege jedoch kein entsprechendes Lehramt" vor, da bereits eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Ersten Staatsprüfung fehle. Insbesondere sei - wie näher dargelegt - der Umfang der im Fach Englisch absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen nicht ausreichend. 16 Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 4. und 6. April 2006 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die Einzelrichterin entscheidet über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. 20 Die zulässige Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch hinsichtlich des Hilfsantrages unbegründet. 21 1. Die Versagung der Anerkennung der Lehrbefähigung für das Lehramt an Beruflichen Schulen in Wirtschaftswissenschaften und Englisch, die der Klägerin durch das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern, Lehrerprüfungsamt, am 31. Januar 2005 verliehen wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte verpflichtet wird, die genannte Qualifikation als Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs anzuerkennen. 22 a) Zunächst kann die Klägerin keinen Anerkennungsanspruch aus Artikel 37 Abs. 1 S. 2 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 [BGBl. II S. 889] ableiten. Diese Vorschrift gilt gemäß Artikel 45 Abs. 2 EV zwar als vorrangiges Bundesrecht, betrifft jedoch nur die Anerkennung einer in der DDR erworbenen Lehramtsbefähigung. Dies in Bezug auf die am 31. Januar 2005 in Mecklenburg- Vorpommern erworbene Lehrbefähigung der Klägerin nicht der Fall. 23 Auch §§ 20 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG vom 2. Juli 2002 zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV.NRW. 223)) räumt der Klägerin keinen Anspruch auf Anerkennung der genannten Qualifikation ein. 24 Nach dieser Regelung kann das Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Diese Befugnis ist durch die Verordnung nach § 20 Abs. 6 Nr. 2 LABG auf die Bezirksregierung E übertragen worden. 25 Das gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal "entsprechendes Lehramt" ist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die Anforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im Wesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert zwar nicht, dass die Ausbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in jeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen der Lehramtsbefähigung in Nordrhein-Westfalen auch nicht vollständig gleichwertig sein. 26 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 1996 - 19 A 3537/92 -;. 27 Erforderlich aber auch ausreichend ist ein wesentliches Maß an Übereinstimmung. 28 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7 /06 - und Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 19 E 777/02 -, m.w.N., Urteil vom 22. November 1996 - 19 A 6861/95 -; Urteil der Kammer vom 19. März 2003 - 15 K 8429/00 -. 29 Nach diesen Grundsätze entspricht die von der Klägerin vorgelegte Lehrbefähigung nicht in einem wesentlichen Maß den nordrhein-westfälischen Vorgaben. 30 Nach nordrhein-westfälischem Recht setzt die Lehramtsbefähigung zum Lehramt an Berufskollegs voraus, dass aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden worden, der Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten abgeleistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden ist, § 9 LABG. 31 Nach § 37 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung (LPO vom 27. März 2003, GV.NRW. S. 182) LPO hat das Studium für das Lehramt an Berufskollegs eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Es umfasst das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium einer beruflichen Fachrichtung und eines Unterrichtsfaches oder von zwei beruflichen Fachrichtungen oder von zwei Unterrichtsfächern. Die Klägerin hat in ihrem Studium Studien- und Prüfungsleistungen in Betriebswirtschaftslehre und Englisch und damit in einer beruflichen Fachrichtung und einem Unterrichtsfach i.S.d. § 37 Abs. 1 LPO erbracht. Bei der Fächerkombination der Klägerin handelt es sich auch um eine solche, die in § 37 Abs. 2 und 3 LPO für das Lehramt an Berufskollegs vorgesehen ist, so dass eine Anerkennung nicht bereits aus diesem Grunde ausscheidet. 32 Vgl. dazu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Januar 1986 - 4 S 228/85-, BW VwBl. 1987, 271. 33 Davon abgesehen, kann jedoch nicht das notwendige Maß an wesentlicher Übereinstimmung angenommen werden. Dies betrifft zum einen die Abweichungen im Studienumfang im Fach Englisch und zum anderen die Art des Studiums bzw. die Regelstudiendauer des von ihr erworbenen sog. D1-Diploms in einem integriertem Studiengang, der nach Auskunft des Prof. Dr. T heute als Bachelor-Studiengang angeboten wird. Beide weichen in nicht unerheblicher Weise von den normativen Vorgaben der LPO ab. Die LPO sind nämlich in § 37 Abs. 1 vor, dass das Studium zum Lehramt an Berufskollegs eine Regelstudienzeit von neun Semestern - und nicht wie von der Klägerin absolviert, von sieben Semestern - umfasst (vgl. ebenfalls § 9 LABG). Hinsichtlich der Abweichung im Hinblick auf den erforderlichen Studienumfang in Fach Englisch wird auf die Stellungnahme des Beklagten Bezug genommen. 34 Die fehlende wesentliche Übereinstimmung ergibt sich auch aus der Erlasslage, die der Beklagte bei der Anerkennungen von Hochschulprüfungen als Erste Staatsprüfung für eine Lehramt an Berufskollegs zu Grunde zu legen hat. 35 Nach Ziffer 4.3 und Anlage 3 des Erlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordhrein-Westfalen vom 6. Dezember 2002, i.d.F. vom 1. Februar 2005 ist die Anerkennung von sog. D1-Diplomen, die insoweit Fachhochschuldiplomen gleichstehen, in Bezug auf das Lehramt an Berufskollegs allenfalls als Teil der Ersten Staatsprüfung möglich. Es ist notwendig, dass Studien- und Prüfungsleistungen in der Fachwissenschaft des zweiten Faches nachgeholt werden. Eine Anerkennung als Erstes Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen ist also trotz Nachholung von Grundkenntnissen in Erziehungswissenschaften und den Fachdidaktiken entsprechend § 30 Abs. 3 LehVDVO M-V - wie von der Klägerin absolviert - nicht möglich. 36 Diese Abweichungen, die ein wesentliches Maß an Übereinstimmung ausschließen, dürfen der Klägerin auch im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Übereinstimmungen und Abweichungen der von ihr erworbenen Lehramtsbefähigung im Vergleich zum entsprechenden Lehramt" in Nordrhein-Westfalen entgegen gehalten werden. Bei der Gesamtbetrachtung müssen die Bestandteile berücksichtigt werden, aus denen sich die Lehramtsbefähigung zum Lehramt an Berufskollegs gemäß § 9 LABG zusammensetzt. Zu diesen Bestandteilen gehört eben auch die Erste Staatsprüfung bzw. die als Erste Staatsprüfung anerkannte Prüfung. Die erheblichen Abweichungen hinsichtlich der der Klägerin als Erste Staatsprüfung anerkannten D1-Diplomprüfung werden im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch nicht durch andere Faktoren ausgeglichen. Insbesondere betrifft das von ihr in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte Kolloquium nur den erziehungswissenschaftlichen bzw. fachdidaktischen Teil der Ausbildung und gleicht die inhaltlichen und umfänglichen Defizite in Bezug auf das Fach Englisch und die Regelstudiendauer nicht aus. 37 Nichts anderes ergibt sich aus den Beschlüssen der Kultusministerkonferenz (KMK-Beschlüsse) und insbesondere aus § 18 Abs. 2 des sog. Hamburger Abkommens (Abkommen zwischen den Ländern der Bundesrepublik zur Vereinheitlichung auf dem Gebiete des Schulwesens in der Fassung vom 28. Oktober 1964 (MBl. NW 1965, 443)), das in verschiedenen Fassungen in Nordrhein- Westfalen als Verwaltungsvorschrift galt. 38 BVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 - 2 B 62/86 -, NVwZ 1987, 212. 39 Ein Anspruch auf Anerkennung kann bereits - auch normhierarchischen Gründen - nicht aus diesem Abkommen abgeleitet werden, wenn eine Entsprechung" im Sinne der gesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG nicht vorliegt. 40 So im Ergebnis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November 1979 - 15 A 472/79 - zitiert nach JURIS. 41 Soweit Nachfolgeregelungen, wie die von der Klägerin genannten KMK- Beschlüsse vom 22. Oktober 1999 und 10. Mai 2001 angeführt werden, kann auch hieraus keine Entsprechung" abgeleitet werden. 42 Der Rechtscharakter der KMK-Beschlüsse beschränkt sich, soweit dort z.B. in Abschnitt VIII des Beschlusses von 2001 die Anerkennungspraxis der Länder Gegenstand ist, auf eine politische Absichtserklärung der unterzeichnenden Kultusminister. 43 Weder sind diese als antizipierte Sachverständigengutachten noch als sonst verbindliche Regelungen für die nachgeordneten Behörden der Länder anzusehen. - Nur zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass hier allein das Merkmal des entsprechenden Lehramtes" Gegenstand ist, da vorrangig die Erfüllung des Tatbestandes zu prüfen ist. - 44 Es handelt sich vorliegend anders als im vom baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof 45 Beschluss vom 13. Oktober 2000 - 9 S 2236/00 -, NVwZ-RR 2001,104. 46 entschiedenen Fall nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, weil hier anders als bei den Empfehlungen der bei der KMK angesiedelten Zentralstelle für die Anerkennung ausländischer Abschlüsse keine sachverständige Befassung mit den Einzelheiten der anzuerkennenden Abschlüsse erfolgt ist. Dies gilt um so mehr, soweit es sich - wie vorliegend - um solche Bereiche handelt, die nicht von der sog. Synchronisierung erfasst sind. 47 Dass KMK-Beschlüsse für die nachgeordneten Länderbehörden im Übrigen (nur) dann verbindlich sind, wenn sie im jeweiligen Bundesland durch untergesetzliche Regelungen umgesetzt werden, ergibt sich unter anderem aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschreibreform. 48 Urteil vom 14. Juli 1998 - 1 BvR 1640/97 -, BVerfGE 98, 218. 49 Auch dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass eine verbindliche Geltung der Rechtschreibreform in dem Bundesland, in dem das Kind der Kläger die Schule besuchte, dadurch erreicht worden war, dass der betreffenden KMK-Beschluss aufgrund des Landesschulgesetzes durch eine Erlassregelung umgesetzt wurde. 50 In Bezug auf die Annerkennung von Lehramtsbefähigungen aus anderen Bundesländern und die Frage der Entsprechung" existieren nach Auskunft des Beklagten in Nordrhein-Westfalen jedoch weder Erlasse noch andere Vorschriften, die die Auslegung - für die Behörden - verbindlich bestimmen. 51 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 122 BRRG. Diese Norm setzt ebenfalls eine entsprechende Laufbahn" voraus, dies ist eine solche, die sich im wesentlichen nur dadurch unterscheidet, dass sie bei einem anderen Dienstherren besteht. 52 BVerwG, Beschluss vom 24. November 1986 - 2 B 62/86 -, NVwZ 1987, 212. 53 Dies ist hier nach den vorstehenden Ausführungen gerade nicht der Fall. 54 b) § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG räumt dem Beklagten auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Er kann" also die Anerkennung aussprechen. Dieses Ermessen ist dem Beklagten jedoch nur eröffnet, wenn der Tatbestand erfüllt ist. 55 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 19 B 7 /06 -. 56 Dies ist nach dem Vorstehenden jedoch nicht der Fall. 57 Der Vollständigkeit halber sei ergänzt, dass das Gericht nicht davon ausgeht, dass im Falle einer durch den Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung, ein Anspruch auf eine Anerkennung im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null vorliegen würde. Eine Ermessensreduzierung ergäbe sich weder aus dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der Verwaltungspraxis des Beklagten noch aus den genannten KMK-Beschlüssen. Was die Verwaltungspraxis betrifft, gibt es nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten lediglich allgemein eine großzügige" Anerkennungspraxis, jedoch keine diese über den Einzelfall hinaus lenkende Ermessensleitlinien in Form von Erlassen oder Verwaltungsvorschriften. 58 Die KMK-Beschlüsse sind jedoch als nicht normative Regelungen in Bezug auf die hier betroffenen Ermessensausübung nur dann verbindlich, wenn die dort getroffenen Vereinbarungen in entsprechende Regelungen innerhalb des Bundeslandes umgesetzt worden sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. 59 Das Gericht konnte ohne Verfolgung der in den Schriftsätzen der Klägerin enthaltenen Beweisanregungen entscheiden. Die dort angeregten Nachfragen beim Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie die Informationen über die Handhabung der Präsidentin der Kultusministerkonferenz, deren Generalsekretär oder bei den Schul- bzw. Kultusministerien anderer Bundesländer konnten unterbleiben, weil es sich hier allein um die Einholung von Informationen zu einer dort vertretenen Rechtsauffassungen und nicht um die Klärung einer Tatsachenfrage - und nur solche sind dem Beweise zugänglich - gehandelt hätte. Im Übrigen ist nach dem Vorstehenden der dort vertretenen Rechtsauffassung für das vorliegende Verfahren keine maßgebliche Bedeutung zuzumessen, da sich ein Anspruch nur aus der Verwaltungspraxis des Beklagten ergeben kann. Damit kommt es allein auf dessen Erlasse, Verwaltungsvorschriften und sonst relevanten Vorschriften an, die die tatsächliche Verwaltungspraxis prägen. 60 2. Auch der Hilfsantrag bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Neubescheidung durch den Beklagten, § 113 Abs. 5 Satz 2, Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch könnte nur bestehen, wenn dem Beklagten die Ermessensausübung eröffnet wäre. Dies ist jedoch - wie dargelegt - mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nicht der Fall. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 62 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 63