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Urteil

9 K 6244/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0426.9K6244.06.00
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Tenor

Die Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 zur „Nutzungsänderung [einer] Montagehalle zum Kulturverein" auf dem Grundstück G1 in O wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 zur „Nutzungsänderung [einer] Montagehalle zum Kulturverein" auf dem Grundstück G1 in O wird aufgehoben. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist Eigentümer des Grundstücks G2, die Kläger zu 2. und 3. sind Eigentümer des Grundstücks G3, die Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks G1 in O. Auf dem genannten Grundstück des Klägers zu 1. befindet sich ein mit Bauschein Nr. 000/00 vom 10. Juli 1967 genehmigtes Wohnhaus; auf dem südöstlich anschließenden Flurstück 000 befindet sich ein Lagerplatz für seinen Steinmetzbetrieb, der sich seinerseits auf dem Grundstück O1straße 00 befindet. Für das Grundstück der Kläger zu 2. und 3. wurde mit Bauscheinen Nr. 0000/00 und Nr. 0000/00, jeweils vom 17. Dezem- ber 1964 die Baugenehmigungen zur „Errichtung eines Fabrikgebäudes" und zum „Neubau eines Wohnhauses" erteilt. Für das Grundstück G1 wurde mit Bauschein Nr. 00/00 vom 18. Januar 1965 die Genehmigung zur „Errichtung einer Werkhalle" erteilt, die in der Folgezeit als Lager- und Montagehalle genutzt wurde. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Durchführungsplans Nr. 57 der Stadt O. Dieser setzt für das Grundstück der Beigeladenen und die Grundstücke der Kläger „E-Gebiet", d.h. Großgewerbegebiet, fest. Die O1straße zweigt - auf Höhe eines Heims für Nichtsesshafte (O1straße 00) - von der Sstraße ab. Sie verläuft dann zunächst in nördlicher Richtung. Hier befinden sich beiderseits der Straße u.a. der Steinmetzbetrieb (Nr. 00) und das Wohnhaus des Klägers zu 1. (Nr. 00), außerdem ein Stickereibetrieb bzw. eine Autoreparaturwerkstatt und ein Wohnhaus im rückwärtigen Bereich (Nr. 00). Im weiteren Verlauf befinden sich westlich der O1straße Parkflächen des Discounters Lidl (Verkaufsfläche ca. 908 qm2), während sich auf der östlichen Seite der O1straße in diesem Bereich an das Wohngrundstück des Klägers zu 1. nördlich das streitbefangene Grundstück (Nr. 00) anschließt, auf dem Teile einer früheren Montagehalle abgerissen wurden. Weiter nördlich (Nr. 00) schließen sich (z.T. vermietete) gewerbliche Bauten für den Betrieb der Kläger zu 2. und 3. (Elektrotechnik, Schaltanlagen, Antriebs- und Förderanlagen) sowie ein Wohnhaus an, in dem der Kläger zu 2. wohnhaft ist; dort wohnen ferner vier Mietparteien. Im weiteren östlichen bzw., südlichen Verlauf befinden sich beiderseits der O1straße u.a. ein Baumarkt (T), ein Gartencenter (Nr. 00), Lagerhallen bzw. Speditionsnutzung (Nr. 0), ein Wohnhaus, ein Holzhandel (K), eine Werkstatthalle (B) sowie weitere gewerbliche Nutzungen, bevor die O1straße in ihrem westlichen Verlauf wieder auf die Abzweigung zur Sstraße führt. Südlich an den beschriebenen Bereich, der weiter östlich durch den Bahndamm begrenzt wird, schließt sich das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 000 II der Stadt O an, der u.a. ein Gewerbegebiet festsetzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind in dem Gewerbegebiet u.a. Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke ausgeschlossen. An der nordöstlichen Grenze des Plangebiets befindet sich Discounter (Aldi) mit einer Verkaufsfläche von ca. 827 qm2. Der Rechtsvorgänger der Beigeladenen (B Kulturzentrum O, E und Umgebung e.V.) beantragte mit Bauantrag vom 11. Januar 2002 die Genehmigung zur „Nutzungsänderung einer Lager- und Montagehalle zum Kulturverein" auf dem Grundstück G1. Der Beklagte teilte insoweit mit, die Bauvorlagen seien unvollständig, weil es u.a. an einem Brandschutzkonzept sowie eine exakte Betriebsbeschreibung fehle. Daraufhin wurde am 13. Februar 2002 ein ergänzter Bauantrag gestellt, in dem u.a. davon die Rede ist, die geplanten Räumlichkeiten seien für maximal 210 Personen ausgelegt und sollten sowohl an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 9 h bis 24 h genutzt werden (können). Verwaltungsintern wurde die Möglichkeit einer Befreiung diskutiert. In den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Vorlage für die Sitzung des Planungsausschusses der Stadt O am 28. Januar 2003, in der die Verwaltung die Erteilung einer Befreiung vorschlägt; ein förmlicher Befreiungsbescheid wurde nicht erteilt. Unter dem 4. März 2003 beantragte der Rechtsvorgänger der Beigeladenen unter Vorlage weiterer Bauvorlagen die Genehmigung zur Nutzungsänderung als Kulturverein auf dem Grundstück G1. Mit Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 erteilte der Beklagte dem Rechtsvorgänger der Beigeladenen die Genehmigung zur Ausführung des Vorhabens „Nutzungsänderung einer Montagehalle in einen Kulturverein mit 1 Versammlungsraum, 1 nicht öffentliches Cafe für Vereinsmitglieder, 2 Büroräumen, 1 Gebetsraum und 1 Jugendraum..." auf dem streitbefangenen Grundstück. Nach den genehmigten Bauvorlagen beträgt die Nutzungs- bzw. Betriebszeit des Kulturzentrums werktags sowie sonn- und feiertags 9 h bis 24 h. Nach den beigefügten „Nebenbestimmungen, Hinweisen und Grüneintragungen" ist die Nutzung u.a. für den Versammlungsraum auf 336 Sitzplätze und für den Gebetsraum auf 80 Personen beschränkt, die Zahl der Besucherplätze soll sich aus dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan ergeben und darf nicht überschritten werden. Der Versammlungsraum ist nach den genehmigten Bauvorlagen „für kulturelle und gesellige Veranstaltungen" vorgesehen. Das zur Genehmigung gestellte Brandschutzkonzept geht von einer max. Bestuhlung von 350 Sitzplätzen im Versammlungsraum aus sowie von ca. 20 in der - ebenfalls im Erdgeschoss gelegenen - Cafeteria; hinsichtlich der Räumlichkeiten im Obergeschoss wird von 80 Personen im Gebetsraum und von ca. 30 im Jugendraum ausgegangen. Die Genehmigung geht von einem Stellplatzbedarf von 32 Stellplätzen aus, von denen sich 31 auf dem Grundstück befinden und am 2. Mai 2003 1 gegen Zahlung von 2945 Euro abgelöst wurde. Die Genehmigung vom 22. Juli 2003 wurde den Klägern nicht bekannt gegeben, Bauarbeiten fanden auf dem Grundstück der Beigeladenen in der Folgezeit nicht statt. Im Dezember 2004 führte der Beklagte auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen einen Bauherrenwechsel durch. Mit Schreiben vom 27. September 2004 bzw. 5. Oktober 2004 teilte der Beklagte u.a. dem Kläger zu 1. erstmals mit, er habe am 22. Juli 2003 eine Baugenehmigung für das streitbefangene Vorhaben erteilt. Dieser leitete das Schreiben u.a. an die Kläger zu 2. und 3. weiter. Bis zum 14. Oktober 2004 legten die Kläger Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus: Die Grenzbebauung sei durch die Kläger zu 2. und 3. seinerzeit nur bedingt hingenommen worden. Die Halle an der Grenze der Grundstücke G3/G1 sei seinerzeit hingenommen worden, dabei habe es eine interne Absprache gegeben, dass in der Halle nur leichte Metallverarbeitung stattfinde. Der Kläger zu 1. habe vor Jahrzehnten ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück G2 errichtet; bislang habe eine durchgehende Mauer sein Grundstück von G1 abgeschirmt, nunmehr sei auch wegen der Öffnungszeiten des mit der angegriffenen Baugenehmigung genehmigten Vorhabens eine unzumutbare Belästigung zu befürchten. Außerdem werde eine Nutzung durch voraussichtlich 600 Personen stattfinden. Zudem befinde sich in der Nähe des Vorhabens ein weiteres Wohnhaus. Über diese Widersprüche ist bislang nicht entschieden. Die Kläger haben am 11. Dezember 2006 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Ergänzung und Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Widerspruchverfahren im Wesentlichen vortragen: Die von dem Beklagten bei der Stellplatzermittlung zugrundegelegte Personenzahl sei zu niedrig, es müsse von einer Nutzung des Kulturzentrums durch bis zu 600 Personen ausgegangen werden. Die Nutzung werde durch Besucher aus O, E und Umgebung erfolgen und sich damit an einen breiten Nutzerkreis richten. Es handele sich quasi um ein überregionales Kulturzentrum mit erheblicher Expansionszielsetzung. Außerdem sei das Vorhaben abstandflächenrechtlich unzulässig, denn die Grenzbebauung sei durch die Kläger lediglich hinsichtlich der bisherigen Bebauung geduldet worden, könne aber nicht hinsichtlich der nunmehr beabsichtigten Nutzung hingenommen werden. Die Eigenart des Gebiets bleibe völlig unberücksichtigt. Das städtische Wohnheim und die Gefahr, die bei der unmittelbaren Nachbarschaft der dortigen Bewohner zu den Besuchern des Kulturzentrums zu erwarten sei, bleibe unberücksichtigt. Unabhängig von der erforderlichen Bewahrung des Gebietscharakters stelle die Errichtung des Zentrums keine Abweichung dar, die städtebaulich vertretbar sei, dem Wohle der Allgemeinheit diene oder mit nachbarlichen Interessen zu vereinbaren wäre. Zu dem Verkehrsaufkommen seien nur unzureichende Feststellungen getroffen worden. Das Verkehrsaufkommen an der O1straße sei bereits jetzt weit überdurchschnittlich durch die dort ansässigen Gewerbebetriebe wie z.B. den Baumarkt oder die Lebensmitteldiscounter. Dadurch, dass eine Nutzungszeit von 9 h bis 24 h täglich genehmigt worden sei, werde es zu einer unzumutbaren Verkehrssituation kommen. Sie hätten einen Anspruch darauf, dass wenigstens an einigen Sonntagen - sofern keine Trödelmärkte auf dem Gelände der Verbrauchermärkte stattfänden - ihre Sonntagsruhe erhalten bleibe. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 zur „Nutzungsänderung: Montagehalle zum Kulturverein" auf dem Grundstück G1 in O aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Zulässigkeit der Klage des Klägers zu 3. sei zweifelhaft, da ein von ihm unterzeichnetes Widerspruchsschreiben nicht vorliege. Die Klage sei unbegründet. Planungsrechtlich stehe das Vorhaben zwar im Widerspruch zu den Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 00, hinsichtlich dessen auch nicht die Baunutzungsverordnung herangezogen werden könne. Allerdings sei die Erteilung der Befreiung zu Recht erfolgt. Sie sei städtebaulich vertretbar. Die Kläger könnten hinsichtlich ihrer Wohnnutzung auch nicht mit Erfolg einen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Ihre Wohnungen seien innerhalb des Großgewerbegebietes genehmigt worden und genössen daher gerade nicht den Schutz wie Wohnungen in anderen Gebieten, insbesondere Wohngebieten. Ein etwaiger Gebietserhaltungsanspruch gehe auch deswegen ins Leere, weil das Gebiet sich eher als Gemengelage mit Elementen aus Gewerbe- und Mischgebiet darstelle. Hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze handele es sich um ein Kulturzentrum mit Versammlungsraum, nicht hingegen um einen sog. Hochzeitsraum. Nach den genehmigten Bauvorlagen sei eine Nutzung durch 600 Personen nicht zulässig. Hinsichtlich der Verkehrssituation gebe es zwar kein Verkehrsgutachten, aber ein Verkehrskonzept. Danach sei selbst bei einer Verdoppellung der Zahlen aus dem Konzept nicht von verkehrlichen Problemen auszugehen. Hinsichtlich der Abstandflächen liege zwar keine öffentlich-rechtliche Sicherung in Form einer Baulast, sondern offenbar nur eine privatrechtliche Vereinbarung vor. Diese sei aber Grundlage der entsprechenden Grenzbebauung auf dem Grundstück G1 und daher vom Bestandsschutz gedeckt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, bei den innerhalb des „Großgewerbegebietes" gelegenen Nutzungen handele es sich nicht um solche mit gewerblich-industrieller Nutzung, sondern vielmehr Kleingewerbe, Verkaufs- und Einzelhandelsgeschäfte, Handwerksbetriebe und Wohnnutzungen. Stelle man auf den faktischen Gebietscharakter ab, so sei das Vorhaben zulässig, da es sich dann um ein Mischgebiet handele. Aber auch die Festsetzungen des Durchführungsplans Nr. 00 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Sie repräsentiere die B Religionsgemeinde in O, die aus ca. 200 Mitgliedern mit steigender Tendenz bestehe. Das Vorhaben diene im Wesentlichen der religiösen und kulturellen Betätigung der Gemeinde. Zum einen solle es das Kulturzentrum ermöglichen, die religiösen Feste der Aleviten zu feiern. Die wesentlichen Feste fänden (im Jahre 2007) vom 1. bis 3. Januar, vom 21. bis 31. Januar, am 1. Februar, vom 13. bis 15. Februar, am 21. März, am 5. und 6. Mai, am 6. und 7. Juni, am 2. Juli, vom 16. bis zum 18. August und am 10. Oktober statt. Daneben fänden Familienfeste im Kreise der Gemeinde in dem Versammlungsraum des Kulturzentrums statt, d.h. alle Gemeindemitglieder seien zu Festen wie Geburt, Verlobung, Hochzeit, wichtigen Geburtstagen eingeladen; eine Beschrankung auf die Familie oder engere Freunde gebe es traditionell nicht. Lege man analog § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugrunde, sei das Vorhaben als Anlage für kulturelle Zwecke zulässig; im Übrigen seien gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO Vergnügungsstätten in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig. Gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO seien Anlagen für kulturelle Zwecke sogar allgemein, Vergnügungsstätten jedenfalls ausnahmsweise zulässig. Es sei daran gedacht, Gruppen und Personen das Haus zur Verfügung zu stellen, um dort Feierlichkeiten durchzuführen; dabei gehe aber nicht darum, sog. „türkische Hochzeiten" zu veranstalten, weil das Kulturzentrum viel zu klein sei, um mehrere hundert Teilnehmer z.T. über mehrere Tage aufzunehmen. Selbst wenn man aber davon ausgehe, der Versammlungsraum könne von seiner Größe her als „Hochzeitshaus" genutzt werden, sei dieser als ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätte anzusehen, die durch die Nutzungsbeschreibung baurechtlich genehmigt sei bzw. im Wege der Befreiung habe zugelassen werden können. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich die Anlage in einem Umfeld befinde, das durch intensiven Publikumsverkehr geprägt sei. Zum einen seien in der unmittelbaren Nachbarschaft zwei Einzelhandelsgeschäfte (Aldi, Lidl) mit jeweils ca. 100 Stellplätzen zu finden. Auch die Holzgroßhandlung K bringe ein erhebliches Verkehrsaufkommen mit sich. Die Betriebe der Kläger trügen ebenfalls zum Verkehrsaufkommen. Schließlich müsse berücksichtigt werden, dass infolge der Verlängerung der Ladenöffnungszeiten auch nicht ausgeschlossen sei, dass die Kläger bzw. die anderen im Plangebiet liegenden Betriebe ihre Geschäfte länger öffnen könnten. Der Stellplatzbedarf sei abgedeckt, im Übrigen seien die Bestimmungen über die erforderlichen Stellplätze auch nicht nachbarschützend. Auch § 51 Abs. 7 BauO NRW sei nicht verletzt. Der Berichterstatter hat am 9. Januar 2007 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben am 9. Januar 2007, 9. Februar 2007, 28. Februar 2007 bzw. 27. März 2007 schriftlich ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und die den Beteiligten bekannten Akten des Verfahrens VG Düsseldorf 9 L 2352/06 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 20) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (101 Abs. 2 VwGO) durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig, da über den Widerspruch der Kläger seit mehr als drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden ist. Die Kläger haben gegen die ihnen nicht vor Ende 2004 bekannt gegebene oder ihrem Inhalt nach konkret bekannte Baugenehmigung vom 22. Juli 2003 rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Dies gilt auch hinsichtlich des Klägers zu 3. Denn der vom Kläger zu 2. unterzeichnete Widerspruch vom 5. Oktober 2004 wurde erkennbar auch für den Kläger zu 3. erhoben. Insoweit genügt es, dass sich aus der Widerspruchsschrift eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage ergibt, dass der Widerspruch vom Widerspruchsführer herrührt und mit seinem Willen an die Behörde gelangt ist. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 70 Rz. 2 m.w.N.. Insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits das Schreiben vom 29. September 2004 - also noch vor der Widerspruchserhebung durch die Kläger zu 2. und 3. am 5. Oktober 2004 - den Kläger zu 3. in Bezug nimmt, konnte hier kein ernsthafter Zweifel an der (Mit-)Urheberschaft des Klägers zu 3. an der Widerspruchseinlegung bestehen. Dies hat offensichtlich auch der Beklagte so gesehen, wie aus seinem Antwortschreiben an die Kläger zu 2. und 3. vom 5. bzw. 7. Oktober 2004 folgt. Die Klage ist begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte der Kläger (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Baugenehmigung verstößt gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Bauplanungsrechtlich ist der nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleitete Durchführungsplan Nr. 57 zugrundezulegen. Der Durchführungsplan ist gemäß § 11 Abs. 1 des Gesetzes zum Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 9. Mai 1952 (GVBl NW S. 75) - AufbauG - erstellt und in der Zeit vom 25. Mai 1961 bis 22. Juni 1961 offengelegt worden. Die Auslegung erfolgt damit vor dem - maßgeblichen - Inkrafttreten der Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Baugesetzbuches am 30. Juni 1961. Eine Rechtsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen, die gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1960 die Weiterführung solcher Verfahren nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes hätte bestimmen können, ist nicht ergangen. Der danach in Anwendung alten Rechts fertig gestellte Plan, der verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG - insbesondere hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung enthält, gilt auf Grund der entsprechend anzuwendenden Überleitungsvorschrift des § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungsplan fort. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 10 B 201/02 -, BRS 65 Nr. 120 und Urteil vom 8. Mai 1967 - X A 553/65 - OVGE 23, S. 183 f.. Dieser Bebauungsplan ist - auch hinsichtlich seiner Festsetzung der Nutzungsart für den Bereich „O1straße" - nicht funktionslos geworden. Zwar kann eine bauplanerische Festsetzung funktionslos sein, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Die Planungskonzeption, die einer bauplanerischen Festsetzung zugrundeliegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann. Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan eine städtebauliche Ordnungsfunktion unmöglich zu erfüllen vermag, kann von einer Funktionslosigkeit die Rede sein. Das setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmte Richtung zu steuern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 B 85/03 -, BRS 66 Nr. 52 m.w.N. [Funktionslosigkeit dort für einen übergeleiteten Bautiefenplan aus den 1920er Jahren verneint]. Danach ist hier nicht von einer Funktionslosigkeit der Festsetzung zur Nutzungsart auszugehen. Denn abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, warum im Bereich des Durchführungsplans Nr. 00, für den „Großgewerbegebiet" im Sinne der Bauordnung für den Regierungsbezirk E1 vom 1. April 1939 in der insoweit unveränderten Fassung - BauPVO - festgesetzt ist, eine Fabriknutzung (vgl. § 31 BauPVO) dauerhaft ausgeschlossen sein sollte, finden sich jedenfalls eine Reihe von Nutzungen, die der Nutzungsart i.S.d. § 7 B e) BauPVO entsprechen und z.B. in einem Kleingewerbegebiet (§ 7 B d) BauPVO) oder einem Geschäftsgebiet (§ 7 B c) BauPVO) wegen ihrer Dimensionierung bzw. Massierung nicht zulässig wären. Dies gilt z.B. für das Fabrikgebäude auf dem Grundstück der Kläger zu 2. und 3., das ausdrücklich als Fabrikhalle genehmigt ist. Angesichts des deutlichen Überwiegens der gewerblichen Nutzungen im „Bereich O1straße" wären diese (z.B. in Form der Werkstätten) auch nicht in einem Kleingewerbegebiet als gemischtem Wohn- und Gewerbegebiet oder etwa in einem Geschäftsgebiet zulässig. Städtebauliche Pläne, die gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG 1960 als Bebauungspläne übergeleitet worden sind, können drittschützende Festsetzungen enthalten, auch wenn ihnen oder der zu ihnen ermächtigenden gesetzlichen Regelung seinerzeit ein nachbarschützender Charakter nicht zu erkannt wurde. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159 = DVBL 1997, S. 61 ff. mit Anmerkung Niere, DVBl 1997, S.65 ff.. Gebietsfestsetzungen in übergeleiteten Bau(stufen)plänen vermitteln nachbarlichen Drittschutz. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, a.a.O. unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110. Auf die Bewahrung der - auch durch einen übergeleiteten Durchführungsplan - festgesetzten Gebietsart hat der Nachbar damit einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, a.a.O. und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, a.a.O. Nach diesen Grundsätzen verletzt das genehmigte Vorhaben den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Der Durchführungsplan Nr. 57 setzt für das Baugrundstück und die Grundstücke der Kläger hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung „E-Gebiet", d.h. Großgewerbegebiet i.S.d. § 7 B e) BauPVO fest. Gemäß § 7 I B 3 e) BauPVO ist im Großgewerbegebiet nur die Errichtung von gewerblichen Anlagen und Gebäuden für die industrielle Nutzung zugelassen (Satz 1). Gestattet sind alle für den Betrieb erforderlichen Nebenanlagen wie Arbeiteraufenthaltsräume, Büros, Lagerräume, Verkehrsgebäude und Wohnungen für das zur Bewachung erforderliche Aufsichtspersonal; ausnahmsweise können in höchsten 20 m breiten Baulücken zwischen vorhandenen Wohnhäusern weitere Wohnhäuser zugelassen werden (Satz 2). Gemäß Satz 3 der genannten Bestimmung gelten für die Bebauung des Großgewerbegebiets insbesondere die Vorschriften des § 31 („Fabrikbauten"). Nach § 173 Abs. 3 BBauG sind bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne mit verbindlichen Regelungen nur mit dem Inhalt übergeleitet worden, mit dem sie erlassen worden sind. Bei der Auslegung derartiger übergeleiteter Pläne kann die Baunutzungsverordnung im Einzelfall Anhaltspunkte für die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe bieten; dies schließt ein sich dem Wandel der Lebensverhältnisse anpassendes Normverständnis ein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71 (zur Auslegung des Be-griffs „dem Wohnbedürfnis dienen"); VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2005 - 9 K 2213/04 -. Allerdings können übergeleitete Pläne nicht in der Weise ausgelegt werden, dass sie mit ungeschriebenen Ausnahmen, etwas mit den in der Baunutzungsverordnung für das entsprechende Baugebiet vorgesehenen Ausnahmen übergeleitet worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, a.a.O.; vgl. auch [für einen Sonderfall, in dem im Übrigen das in einem übergeleiteten Bebauungsplan festgesetzte Baugebiet einem Baugebietstyp der Baunutzungsverordnung entsprach] OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2002 - 10 B 201/02 -, BRS 65 Nr. 120. Nach diesen Grundsätzen widerspricht das genehmigte Vorhaben den Bestimmungen des Durchführungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. Das Vorhaben ist nicht allgemein im Sinne des § 7 I B 3 e) Sätze 1 und 2, 1.Hs BauPVO zulässig. Diese Bestimmung verwendet auch keine unbestimmten Rechtsbegriffe, die das genehmigte Vorhaben bei heutigen Normverständnis als in einem Großgewerbegebiet zulässig erscheinen lassen. Es handelt sich bei dem Kulturverein bzw. Kulturzentrum nach den genehmigten Bauvorlagen weder um eine gewerbliche Anlage noch um ein Gebäude mit industrieller Nutzung, um eine Nebenanlage o.ä.. Das Vorhaben ist auch nicht nach § 7 I B 3 e), Satz 2, 2.Hs BauPVO ausnahmsweise zulässig, weil es sich nicht um ein Wohnhaus handelt. Nach den dargestellten Grundsätzen kann auch nicht etwa von einer entsprechenden Anwendbarkeit des § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO [die in dieser Bestimmung genannten Ausnahmen wurden im Übrigen für das Gebiet des sich unmittelbar südlich anschließenden Bebauungsplans Nr. 000/II ausdrücklich ausgeschlossen] ausgegangen werden. Lediglich ergänzend merkt das Gericht an, dass das hier in Rede stehende Gebiet hinsichtlich der Art der Nutzung auch einheitlich weder einem Gewerbegebiet noch einem Kern- oder Mischgebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entsprechen dürfte. Gegen die Annahme eines Gewerbegebietes (§ 8 BauNVO) spricht schon, dass in einem Gewerbegebiet nicht gewohnt werden soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 - 4 C 43.89 -, BRS 54 Nr. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 14. April, 2005 - 9 K 2865/03 -, während sich an der O1straße aber - wenn auch eher vereinzelt (z.B. O1straße Nr. 0, 00 und 00) - Wohnhäuser [z.T. ohne oder mit nur geringem Bezug zu einem Gewerbebetrieb] vorhanden sind. Gegen die Annahme eines Kerngebietes (§ 7 BauNVO) spricht - trotz des Vorliegens eines großflächigen Handelsbetriebes (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO) bereits, dass es in dem hier in Rede stehenden Gebiet an zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur fehlt, was mit der Zweckbestimmung dieses Gebietstyps (vgl. § 7 Abs. 1 BauNVO) nicht vereinbar ist. Gegen die Annahme eines Mischgebiets spricht, dass angesichts des deutlichen Überwiegens von gewerblichen Nutzungen von einem - im Wesentlichen - gleichrangigen Miteinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung nicht die Rede sein kann (vgl. § 6 Abs.1 BauNVO). Das Vorhaben kann auch nicht im Wege der Befreiung zugelassen werden. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des (übergeleiteten) Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil Grundzüge der Planung berührt werden. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegende und in ihnen zum Ausdruck kommende Konzeption. Befreiungen kommen daher nur in Betracht, wenn durch sie von Festsetzungen abgewichen werden soll, die das jeweilige Planungskonzept nicht tragen oder wenn die Abweichung von Festsetzungen, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich sind, nicht ins Gewicht fallen. In der Regel berührt eine Änderung der Nutzungsart Grundzüge der Planung, es sei denn, es handelt sich um eine qualitativ und quantitativ geringfügige Änderung. Zulässig sind daher nur „Randkorrekturen" des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2000 - 4 B 18/00 -, BRS 63 Nr. 41 [Randkorrektur angenommen für allgemeines Wohngebiet gegenüber reinem Wohngebiet]. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zu einer partiellen Unwirksamkeit dieser Festsetzungen führt, ohne dass hierfür eine Planänderung erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 2005 - 9 B 3/05 -, JURIS-Dokumentation. Die von der Beigeladenen beantragte Nutzungsänderung geht deutlich über das hinaus, was als Randkorrektur bezeichnet werden kann. Es handelt es sich um eine Änderung der Art der baulichen Nutzung: In einem Großgewerbegebiet sollen vorwiegend solche Nutzungen untergebracht werden, die in anderen Baugebieten der Bauordnung für den Regierungsbezirk E1 unzulässig sind. Von Anlagen und Gebäuden in einem Großgewerbegebiet gehen verstärkt Immissionen aus, die für das Umfeld Nachteile und Belästigungen verursachen. Die von der Beigeladenen beantragte und genehmigte Nutzung stellt eine Nutzung dar, die sich empfindsam gegenüber Beeinträchtigungen durch ein Großgewerbegebiet darstellt. Der Plangeber hat seinerzeit die Festsetzung Großgewerbegebiet gerade deshalb getroffen, um die darin zulässigen Nutzungen von den sich weiter westlich anschließenden Nutzungsarten (wo Wohn-, Kleinsiedlungs- und Kleingewerbegebiete ausgewiesen sind) zu trennen und jene Gebiete von großgewerblichen Nutzungen freizuhalten. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27. April 2006 - 7 A 1620/05 - [„Festhalle" für türkisch- kurdische Hochzeiten für bis 500 Gäste in einem Industriegebiet]; nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. November 2006 - 4 B 56/06 -, ZfBR 2007, S. 270 f.. Dies ergibt sich aus dem Erläuterungsbericht zum Durchführungsplan Nr. 00 vom 23. Mai 1961, in dem es nach der Erläuterung, der Plan solle größere (seinerzeit) gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte [westlich des Großgewerbegebietes gelegene] Flächen als Wohngebiet erschließen, heißt: „Nur östlich der Sstraße ist eine großgewerbliche Nutzung vorgesehen". Abgesehen davon, wird mit der angegriffenen Genehmigung die Nutzung des Versammlungsraums zwar nicht nur, aber auch für Feiern mit mehr als dreihundert Personen, und zwar täglich - also auch sonn- und feiertags - bis 24 Uhr zugelassen. Dies stellt jedenfalls eine von der vom Plangeber für die O1straße vorgesehenen Nutzung qualitativ deutlich abweichende Art der Nutzung dar. Sind die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt, weil bei Zulassung des Vorhabens die Grundzüge der Planung berührt werden, kann offenbleiben, ob eine der Voraussetzungen der Nrn. 1 bis 3 des § 31 Abs. 2 vorliegt und ob das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen auch unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen vereinbar wäre. Letzteres könnte hier fraglich sein, weil - wie dargelegt - in der angegriffenen Baugenehmigung eine tägliche (also auch sonn- und feiertags) Nutzungszeit von 9 bis 24 h - und damit in der Nachtzeit nach 22.00 h - zugelassen wurde. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2007 - 7 B 2521/06 - [zur Nutzung eines (auch) als Festsaal genutzten Alevitischen Gebetshauses]. Ist das mit der angefochtenen Genehmigung zugelassene Vorhaben daher auf Grund der bauplanerischen Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung (und der fehlenden Möglichkeit einer Befreiung) in seiner jetzigen Form nachbarrechtswidrig, kommt es auf die übrigen von den Beteiligten problematisierten nachbarrechtlichen Aspekte nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.