Urteil
13 K 3372/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0426.13K3372.04.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung als Voraussetzung der Gewährung von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). 3 Die am 19. August 1973 geborene Klägerin leidet seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung, wegen der sie schon von verschiedenen Ärzten oder Psychotherapeuten behandelt worden ist und wegen der sie sich in der Vergangenheit bereits in stationärer Behandlung befunden hatte. Trotz dieser psychischen Probleme legte sie im Jahr 1996 das Abitur ab und nahm im Jahr 1998 ein Hochschulstudium der Romanistik und Anglistik auf. 4 Am 26. Februar 2003 ging beim Beklagten ein Antrag der Klägerin auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen ein, in dem die Klägerin angab, ohne Rentenbezug dauernd voll erwerbsgemindert zu sein, weil sie seit 1991 psychisch bedingt erkrankt sei. 5 Die Klägerin lebte in dieser Zeit gemeinsam mit ihrer Schwester Sandra und ihrer Mutter in der mütterlichen Eigentumswohnung in der Cstraße 4 in 00000 T. 6 Auf das Ersuchen des Beklagten erstellte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung" zum Begutachtungsanlass Grundsicherung". In diesem Gutachten vom 29. Oktober 2003 kam der Gutachter Dr. med. I (Arzt für Allgemeinmedizin, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin) auf Grund einer am 28. Oktober 2003 durchgeführten Untersuchung der Klägerin zu dem Ergebnis, dass sie aktuell weniger als drei Stunden täglich beruflich tätig sein könne, insofern jedoch eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei, weil die Leistungsminderung für eine Zeit von weniger als drei Jahren - nämlich voraussichtlich bis zum 31. Oktober 2005 - vorliegen werde. Bei diesem Gutachten berücksichtigte Dr. I den ärztlichen Entlassungsbericht der G-Klinik E (Fachklinik für Psychotherapeutische Medizin und Hypnose) vom 22. August 1997, das Attest der Dres. med. T1 und C1 (Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie, Chirotherapie) aus F vom 1. Dezember 1997 sowie den Entlassungsbericht der St. M-Klinik T vom 11. Oktober 2001. Der Gutachter diagnostizierte bei der Klägerin das Vorliegen von deutlichen Angst- und Depressionsstörungen bei ausgeprägter asthenisch-sensitiver Persönlichkeitsprägung - derzeit erhebliche psycho-mentale Minderbelastbarkeit, anhaltende Überforderung, vor allem durch das Studium" (Diagnosenschlüssel nach ICD-10: F412). Zur Begründung des Gesamtergebnisses führte er im Wesentlichen, insbesondere unter Ziffer 4 des Gutachtens (Epikrise"), aus: 7 Die 30-jährige Studentin der Anglistik und Romanistik leidet bereits seit dem 14. Lebensjahr an einer beeinträchtigenden Angststörung, die mit vielfältigen psychosomatischen und funktionellen Störungen, aber auch mit zunehmenden Depressionen einhergeht. Die Primärpersönlichkeit ist ganz offenkundig asthenisch-sensitiv geprägt, insbesondere im kommunikativen und sozialen Bereich liegen phobisch gefärbte Ängste und Unsicherheiten vor, die im Laufe der Zeit dazu geführt haben, dass sie zunehmende Rückzugstendenzen verfolgte. Inzwischen fühlt sie sich relativ isoliert und fühlt sich durch die Studienanforderungen permanent überfordert. Hier liegt offenbar eine deutliche Diskrepanz zwischen der subjektiv reduzierten Belastbarkeit und die an sie gestellten Belastungsanforderungen vor, wobei unter geeigneten psycho-therapeutischen Maßnahmen mittel- bis langfristig durchaus noch eine tendenzielle Besserung der psychischen Befindlichkeit denkbar ist. Ein erfolgreicher Studienabschluss und eine akademische Berufstätigkeit werden jedoch aller Voraussicht nach nicht möglich / erreichbar sein. 8 Die eventuelle Wiedererlangung einer ausreichenden Leistungsfähigkeit bezieht sich deshalb auf stressarme und/oder einfache überschauende Tätigkeiten, die im Übrigen auch dann keine hohen kommunikativen Anforderungen beinhalten sollten. In der jetzigen Lebenssituation und bei nicht ausreichend vorhandener therapeutischer Hilfe ist das aktuelle Leistungsvermögen durch die schwerwiegenden Störungen praktisch jedoch als vollständig aufgehoben anzusehen. Die psychischen Störungen beinhalten per se jedoch eine Besserungschance, so dass es nicht unwahrscheinlich ist, dass eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung künftig noch behoben werden kann." 9 Zu Ziffer 5 (sozialmedizinische Leistungsbeurteilung") begründete der Gutachter sein Ergebnis und führte aus: 10 Derzeit keine Arbeiten - Leistungsfähigkeit kurz- bis mittelfristig bis auf weiteres zunächst aufgehoben. Eine Wiedererlangung einer ausreichenden Leistungsfähigkeit wird aus prognostischen Erwägungen durchaus noch für möglich gehalten." 11 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Beiakte 2 Bezug genommen. 12 Dementsprechend teilte die LVA Rheinprovinz dem Beklagten mit Schreiben vom 3. November 2003 mit, dass die Klägerin die in § 1 Nr. 2 GSiG genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil es nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. 13 Daraufhin lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 6. November 2003 ab und begründete dies damit, dass die Klägerin gemäß dem Untersuchungsergebnis der LVA Rheinprovinz nicht dauerhaft erwerbsgemindert sei, da eine Behebung der vollen Erwerbsminderung nicht unwahrscheinlich sei. 14 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 Widerspruch, den sie nicht begründete. 15 Die Klägerin beendete ihr Studium ohne Abschluss und wurde auf ihren Antrag zum 31. März 2004 exmatrikuliert. 16 Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 21. April 2004 zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das alleinige Feststellungsrecht in Bezug auf das Vorliegen einer medizinisch bedingten dauerhaften vollen Erwerbsminderung im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung ausschließlich bei den nach § 109 a Abs. 2 SGB VI zuständigen Rentenversicherungsträgern liege, an deren Entscheidung er als Träger der Grundsicherung gebunden sei. 17 Die Klägerin hat am 18. Mai 2004 Klage erhoben, mit der sie ihr auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerichtetes Begehren weiterverfolgt. 18 Der Berichterstatter hat am 18. Mai 2005 einen Erörterungstermin mit den Beteiligten durchgeführt. 19 Auf Grund der in diesem Erörterungstermin getroffenen Absprache zum weiteren Verfahrensgang stellte die Klägerin sich in der Folgezeit bei dem ihr von früheren Behandlungen bekannten Dr. S1 (Facharzt für Allgemeinmedizin und Psychotherapie) in T vor, um eine aktuelle fachliche Stellungnahme zu den Besserungsaussichten ihrer psychischen Erkrankung zu erlangen und diese in das Gerichtsverfahren als Ansatzpunkt für eventuelle weitere Ermittlungen einzubringen. Dr. S1 gab unter dem 18. Juli 2005 auf Grund von drei im Juli 2005 geführten Gesprächen sowie seiner früheren behandlungsbezogenen Kontakte eine fachliche Stellungnahme ab, in der er zu dem Ergebnis kam, dass eine volle Erwerbsminderung vorliege und es nach medizinischer Erfahrung unwahrscheinlich sei, dass diese behoben werden könne. Dieses Ergebnis begründete Dr. S1 wie folgt: 20 Seit 2001 hat sich Frau K weitgehend aus dem öffentlichen Leben" zurückgezogen. Sie wohne im Haus der Mutter, kümmere sich um die kränkelnde Oma, mache mit Mühe notwendige Besorgungen und den Haushalt. Sie führe ein zurückgezogenes Leben ohne engere freundschaftliche Beziehungen. Sie komme so recht und schlecht" klar. Seit 2001 sei sie trocken, nehme keine Medikamente mehr, die Essstörungen seien zur Zeit symptomlos. Ihr sei deutlich, dass sie nur um den Preis des sozialen Rückzugs eine minimale seelische Stabilität erreicht habe. Rückblickend kann man der Pat. aus meiner Sicht nur zustimmen. 21 Im Rahmen ihrer hochgradigen Persönlichkeitsstörung besteht bei ihr eine massive Ich-Schwäche", die einerseits therapeutisch nicht zu beeinflussen war, andererseits es der Pat. unmöglich macht, auf Belastungen sozialer, therapeutischer oder zwischenmenschlicher Art mit einem angemessenen Verhaltensrepertoire zu reagieren (und sie so immer wieder in Sucht oder schwere Essstörungen gerät). Nach dem langjährigen Krankheitsverlauf sehe ich keine weiteren therapeutischen Möglichkeiten. Wie dargestellt, wird Frau K. in jeder Form beruflicher Tätigkeit, die nie konfliktfrei sein kann, mit den bekannten Symptomen reagieren müssen." 22 Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme des Dr. S1 wird auf Bl. 66 f. der Gerichtsakte verwiesen. 23 Im Hinblick auf die Stellungnahme des Dr. S1 ersuchte der Beklagte die LVA Rheinprovinz um eine erneute Begutachtung der Klägerin zur Abklärung ihrer dauerhaften vollen Erwerbsminderung. Als Teil dieser Begutachtung stellte sich die Klägerin am 16. September 2005 bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. S2 in L vor, der auf der Grundlage dieser Untersuchung ein ärztliches Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung" zur Fachrichtung Neuro/Psyche" erstellte. Herrn Dr. S2 lag die Stellungnahme des Dr. S1 hierbei vor. Der Gutachter Dr. S2 diagnostizierte bei der Klägerin das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10 Ziffer F 60.9), einer depressiven Symptomatik (ICD-10 Ziffer F 32.9) sowie einer Alkoholabhängigkeit, derzeit abstinent (ICD-10 Ziffer F 10.2) und kam insgesamt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin keine volle Erwerbsminderung vorliege, weil sie nach seiner sozialmedizinischen Beurteilung ihres individuellen Leistungsbildes noch in der Lage sei, in einem zeitlichen Umfang von täglich drei bis sechs Stunden am Erwerbsleben 24 teilzunehmen. Hierzu führte er im Einzelnen aus: 25 4. Epikrise (...) Diagnostisch muss die psychische Störung als eine unspezifische Persönlichkeitsstörung gewertet werden, mit unterschiedlichen pathologischen Persönlichkeitsmerkmalen. Im Wesentlichen handelt es sich um ein Mischbild aus paranoiden Zügen (ständige Erfahrung von Mobbing, ständige Schwierigkeiten mit anderen Leuten auszukommen), schizoide Züge (distanziert, nicht kontaktfreudig, menschenscheu), ängstlich selbstunsichere und abhängige Züge. Dies mündet in einem anhaltenden vollkommenen sozialen Rückzug. 26 Zusammenfassend lässt sich allerdings auch sagen, dass es keine längerfristigen psychiatrischen und psychotherapeutischen wie auch sozio- therapeutischen Bemühungen in Zeiten von Alkoholabstinenz gab. Leider ist eine Motivation hierzu bei der Versicherten nicht zu erkennen. Die Möglichkeit doch ein Mindestmaß an sozialer Integration gewinnen zu können, gibt es jedoch sicherlich. Aus medizinisch-psychiatrischen Gründen muss dies ein Behandlungsziel sein. Die Herausforderung zur Erstellung eines entsprechenden Behandlungssettings ist sicherlich hoch, da die Versicherte selber hier jede Möglichkeit für sich ablehnt. 27 Bei der Ablehnung wird sich in Zukunft wahrscheinlich auch kein entsprechendes Behandlungssetting einstellen. Dann ist die weitere Prognose der weiteren psychischen Erkrankung sicherlich schlecht. 28 5. Sozialmedizinische Beurteilung 29 5.1. Individuelles positives und negatives Leistungsbild 30 Die allgemeine Leistungsfähigkeit der Versicherten ist durch die vorliegende psychische Störung nicht wesentlich beeinträchtigt. Aktuell ist sicherlich die quantitative Leistungswilligkeit im Erwerbsleben derzeit eingeschränkt, jedoch nicht unter drei Stunden. Zumutbar sind Tätigkeiten in einem Zeitrahmen von drei bis sechs Stunden in Tagesschicht. Die qualitative Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben ist derzeit deutlich beeinträchtigt. Zumutbar sind körperlich mittelschwere Tätigkeiten, jedoch ohne Publikumsverkehr, ohne besondere soziale Kontakte zu Mitarbeitern, ohne besonderen Zeitdruck. Wie oben jedoch erwähnt, könnte unter einem komplexen Behandlungssetting mit längerfristigen Perspektiven einhergehend mit einer Stabilisierung des psychischen Zustands und Gewinn von Sozialkompetenz das Leistungsvermögen im Erwerbsleben gesteigert werden." 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Gutachtens des Dr. S2 wird auf Beiakte 3 Bezug genommen. 32 Auf der Grundlage des Gutachtens des Dr. S2 vom 16. September 2005 stellte der Arzt für Allgemeinmedizin, Innere und Arbeitsmedizin Dr. med. M1 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland - Abteilung Sozialmedizin, ärztliche Untersuchungsstelle - nach einer eigenen Untersuchung der Klägerin vom 30. August 2005 in seinem ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung zum Begutachtungsanlass Grundsicherung" vom 4. Oktober 2005 wegen der auch von Dr. S2 diagnostizierten Erkrankungen zwar in Bezug auf ihre frühere Tätigkeit als Studentin eine volle Erwerbsminderung fest, bei der auch eine Besserung unwahrscheinlich sei. Zugleich stellte er jedoch in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt lediglich eine teilweise Erwerbsminderung auf eine Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich fest, wobei zugleich auch eine Besserung nicht unwahrscheinlich sei. Insbesondere führte Herr Dr. M1 in diesem Gutachten unter Ziffer 5 (Sozialmedizinische Leistungsbeurteilung), worauf er auch bei der Beschreibung ihres Leistungsbildes für den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug nahm, aus: 33 Frau K. können in einem zeitlichen Rahmen von drei bis unter sechs Stunden täglich noch mittelschwere körperliche Arbeiten zugemutet werden. Keine Nacht- und Wechselschicht, kein Publikumsverkehr, kein Zeitdruck oder besondere Stressbelastungen, keine besonderen sozialen Kontakte zu Mitarbeitern, keine besondere Verantwortung für Anlagen und Personen. Keine Akkord- und Fließbandarbeiten." 34 Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Gutachtens wird auf Beiakte 3 verwiesen. 35 Entsprechend dem Gutachten des Dr. M1 teilte die LVA Rheinprovinz dem Beklagten unter dem 11. Oktober 2005 mit, dass die Klägerin die Voraussetzungen von Grundsicherungsleistungen nicht erfülle, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. 36 Die Klägerin trägt zur Begründung ihres auf die Gewährung von Grundsicherungsleistungen gerichteten Begehrens im Wesentlichen vor, dass sie auf Grund ihrer psychischen Erkrankungen voll erwerbsgemindert sei und auch unwahrscheinlich sei, dass dieser Zustand sich noch bessere, weil jegliche Formen von Therapie bei ihr keinen Erfolg mehr versprächen. Sie hat zur Begründung dieses Vortrags weitere ärztliche Stellungnahmen eingereicht (Entlassungsbericht des F1 Krankenhauses F vom 21. August 1992 sowie vom 27. November 1992, ärztliche Bescheinigung des Dr. med. S1 vom 26. Februar 1993 sowie vom 12. Mai 1993 und eine Bescheinigung des Dipl.-Psych. I1 (Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP) vom 15. Juni 1993. Weiterhin hat die Klägerin in ihrer schriftlichen persönlichen Stellungnahme vom 9. November 2004 ihre Entwicklung seit ihrer Kindheit dargestellt. Im Erörterungstermin am 18. Mai 2005 hat sich die Klägerin zu der Entwicklung ihrer psychischen Erkrankung seit Anfang der Neunziger Jahre, zu den hiermit im Zusammenhang stehenden stationären Aufenthalten sowie ambulanten Behandlungen und zu ihrer aktuellen Situation ergänzend eingelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. 37 Die Klägerin beantragt, 38 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2004 zu verpflichten, ihr für den Zeitraum von Februar 2003 bis Juni 2004 Grundsicherungsleistungen in bestimmungsgemäßer Höhe zu gewähren. 39 Der Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Er wiederholt zur Begründung im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und hebt hervor: Abgesehen von seiner Bindung an die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zum Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung sei auch kein Grund dafür erkennbar, von dem Gutachten der LVA abzuweichen. Die von der Klägerin eingereichten Atteste seien entweder veraltet oder gegenüber dem LVA-Gutachten nicht hinreichend aussagekräftig. Das Gutachten des Dr. S1 sei schon deshalb nicht überzeugender als die Gutachten der LVA, weil sich aus Dr. S1 Gutachten selbst ergebe, dass er sie nach 1996 bis zur Erstellung der Stellungnahme vom 18. Juli 2005 nicht betreut und behandelt habe. 42 Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. 43 Entscheidungsgründe: 44 Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 45 Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 13. März 2006 gemäß § 6 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. 46 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 47 Sie ist auch für den gesamten vom Begehren erfassten Zeitraum zulässig; insbesondere ist davon auszugehen, dass für diesen Zeitraum das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden ist. 48 Es ist davon auszugehen, dass die zum Sozialhilferecht entwickelten Grundsätze, inwiefern Leistungszeiträume in zulässiger Weise zum Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden können, im Grundsicherungsrecht mit den erforderlichen Modifikationen zur Anwendung kommen können. Im Sozialhilferecht war in Bezug auf das im hier streitigen Zeitraum noch geltende Bundessozialhilfegesetz (BSHG) anerkannt, dass Hilfe zum Lebensunterhalt, die jeweils neu für - typischerweise monatliche - Bewilligungszeiträume gewährt wird, nur bis zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, in der Regel dem Widerspruchsbescheid, zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung gemacht werden kann, weil es ansonsten am Erfordernis eines durchgeführten Vorverfahrens i. S. v. § 68 VwGO fehlt, 49 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 - , FEVS 48, 535, und vom 25. März 1993 - 5 C 45/91 -, BVerwGE 92, 220 (221). 50 Dieser auch auf das Grundsicherungsrecht anwendbare Grundsatz ist im Hinblick auf § 6 Satz 1 GSiG, wonach die Leistung in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt wird, entsprechend anzupassen. Soll die Bewilligung in der Regel bis zum nächsten 30. Juni die Leistung regeln, so liegt es nahe, diesen Regelungszeitraum im Wege der Auslegung auch bei der Ablehnung anzunehmen. Im Hinblick auf die Ablehnung von Grundsicherungsleistungen der Klägerin mit der letzten Behördenentscheidung - dem Widerspruchsbescheid vom 21. April 2004 - ist danach durch Auslegung davon auszugehen, dass diese Ablehnung sich auf den Zeitraum bis zum auf den Widerspruchsbescheid folgenden 30. Juni und somit auf die Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 bezieht. 51 Die Klage ist jedoch unbegründet. 52 Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum von Februar 2003 bis Juni 2004 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 53 In Bezug auf Leistungen nach dem GSiG sind nach § 1 Nr. 2 GSiG u.a. Personen antragsberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 54 Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht erfüllt. Zwar hat sie das 18. Lebensjahr vollendet und spricht alles dafür, dass sie im Zeitraum von Februar 2003 bis Juni 2004 im vorstehenden Sinne voll erwerbsgemindert war. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. 55 Wegen der Verwendung des gleichen Wortlauts in § 1 Nr. 2 GSiG und in § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI sowie unter Berücksichtigung der Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, der letztlich zum Erlass des GSiG führte, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen von Grundsicherungsleistungen gemäß § 1 Nr. 2 GSiG und die einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung nach dem SGB VI insofern nach dem Willen des Gesetzgebers gleich laufen sollen und deshalb auch gleich zu verstehen sind. 56 Vgl. BTDr. 14/4595, Zu Nummer 1, Zu Absatz 1, S. 71: Lediglich solche voll Erwerbsgeminderten, die eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten bzw. erhalten würden, weil (...) von einer Behebung der vollen Erwerbsminderung ausgegangen werden kann, fallen nicht unter § 17a."; ebenso Renn/Schoch, GSiG, 2002, Rn. 31. 57 Zu der Voraussetzung einer Dauerrente wegen voller Erwerbsminderung gilt im Hinblick auf § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, dass nach der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage anders als zuvor eine Dauerrente wegen Unwahrscheinlichkeit einer Behebung der vollen Erwerbsminderung nur dann zu leisten ist, wenn aus ärztlicher Sicht bei Betrachtung des bisherigen Krankheitsverlaufs und unter Berücksichtigung der vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten von einem Dauerzustand auszugehen ist. Bei der Frage nach den vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten sind alle - auch die nicht duldungspflichtigen i. S. v. § 65 Abs. 2 SGB I - möglichen Maßnahmen zu berücksichtigen. 58 Vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2004 - L 6 RJ 311/03 -, Juris; ähnlich die nicht veröffentlichten Begutachtungsrichtlinien der Rentenversicherungsträger, zitiert nach Renn/Schoch, a.a.O.. 59 Nach der gesetzlichen Regelung gehört der Umstand, dass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann, zu den vom Grundsicherungsleistungen begehrenden Kläger zu beweisenden Tatsachen. Lässt sich diese Frage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch im Wege der Amtsermittlung nicht abschließend klären, geht dies zu Lasten des Klägers. 60 Bei der Klägerin war im Zeitraum von Februar 2003 bis Juni 2004 nicht unwahrscheinlich, dass die bei ihr durch das Gutachten des Dr. med. I vom 29. Oktober 2003 festgestellte volle Erwerbsminderung wieder behoben werden konnte. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem genannten Gutachten sowie dem weiteren Gutachten des Dr. med. M1 vom 4. Oktober 2005 in Verbindung mit dem Gutachten des Dr. S2 vom 16. September 2005. 61 Das Gutachten des Dr. I vom 29. Oktober 2003 kommt mit überzeugenden Erwägungen zu dem Ergebnis, dass nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung der Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung noch behoben werden könne. Die hierzu getroffenen Aussagen sind nachvollziehbar. Insbesondere führt er unter Ziff. 1.2 aus, dass eine tendenzielle Besserung der psychischen Befindlichkeit mittel- bis langfristig noch durch eine geeignete psychotherapeutische Maßnahme denkbar wäre. Auf dieser Grundlage erwartet er noch eine ausreichende Leistungsfähigkeit für stressarme und überschaubare Tätigkeiten. Zu Ziff. 4 geht er unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Begutachtung schon seit einiger Zeit keine therapeutische Hilfe in Anspruch nahm, davon aus, dass die bei ihr vorliegenden psychischen Störungen per se eine Besserungschance beinhalten und deshalb nicht unwahrscheinlich sei, dass eine volle Erwerbsminderung künftig noch behoben werden könne. 62 Das Gericht hat an der Fachkompetenz des Dr. I keine Zweifel. Zwar ist zu berücksichtigen, dass es sich um keinen Facharzt für psychische Erkrankungen handelt, sondern um einen Arzt für Allgemeinmedizin, Rehabilitationswesen und Sozialmedizin. Jedoch ist dem Gutachter aufgrund seiner fachärztlichen Qualifikation für Rehabilitationswesen und Sozialmedizin sowie seiner Tätigkeit für die Ärztliche Untersuchungsstelle M2 der LVA Rheinprovinz eine hohe Erfahrung bei der Feststellung der Auswirkungen von Erkrankungen auf die Erwerbsfähigkeit und auch in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass solche Zustände noch behoben werden können, zuzuerkennen. Dabei ist davon auszugehen, dass Dr. I auch über entsprechende Erfahrung bei der Begutachtung von Personen mit psychischen Erkrankungen verfügt, die er allein - wie vorliegend - oder unter Hinzuziehung von Fachgutachtern (wie im Fall des Gutachtens des Dr. M1 vom 4. Oktober 2005, welches sich auf das Gutachten des Dr. S2 stützte) begutachtet hat. Dr. I hat in seinem Gutachten alle zu diesem Zeitpunkt vorliegenden fachlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Verfassung der Klägerin berücksichtigt. Von der Klägerin später eingereichte weitere ärztliche Bescheinigungen oder Stellungnahmen haben zwar keinen Eingang in sein Gutachten gefunden. Jedoch sind diese aus den Jahren 1992 und 1993 datierenden Unterlagen in einer Weise veraltet, dass sie über die Situation der Klägerin in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 nichts aussagen. Sie durften deshalb im Gutachten des Dr. I unberücksichtigt bleiben. 63 Auch inhaltlich steht Dr. Is Gutachten vom 29. Oktober 2003 nicht mit allgemeinen Regeln der Logik oder gerichtsbekannten Tatsachen im Widerspruch. Auch ohne eingehende psychopathologische Kenntnisse erscheint es dem Gericht plausibel, bei dem bei der Klägerin vorliegenden psychischen Krankheitsbild davon auszugehen, dass bei auf das Krankheitsbild genau abgestimmter und intensiver Therapie eine Besserung nicht unwahrscheinlich ist. Ohne dass von einer vollständigen Heilung der Erkrankung der Klägerin auszugehen ist, ist bei den meisten psychischen Erkrankungen - jedenfalls unter der Einwirkung sachgerechter Behandlung - eine Wellenbewegung im Sinne eines Auf und Ab" in der Befindlichkeit der Betroffenen festzustellen. Aus dieser Eigenschaft ergibt sich generell die Möglichkeit, dass eine zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegende volle Erwerbsminderung nachfolgend zumindest insoweit zurückgeht, dass nur noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt. 64 Bei seiner Einschätzung durfte Dr. I auch von therapeutischer Einwirkung auf die Klägerin ausgehen, auch wenn diese jegliche Form von Therapie seit einigen Jahren vollständig ablehnt. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung der Sozialgerichte zum SGB VI ist bei der Frage, ob eine Besserung einer Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist, die Auswirkung von Behandlungsmöglichkeiten in die Betrachtung einzubeziehen, auch wenn der Betroffene diese für sich ablehnt, selbst wenn er zur Duldung dieser Behandlung nach den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß § 65 Abs. 2 SGB I nicht verpflichtet wäre. Dass die Klägerin selbst weitere Therapieversuche wegen ihrer negativen Erfahrungen ablehnt, ist deshalb ohne Bedeutung. 65 Demnach kann sich eine Unwahrscheinlichkeit, dass eine volle Erwerbsminderung noch behoben werden kann, nur daraus ergeben, dass keine Therapie- oder Behandlungsmöglichkeit (mehr) vorhanden ist, die eine Besserungschance beinhaltet. Dies kann bei der im hier relevanten Zeitraum 30- jährigen Klägerin - auch bei Berücksichtigung aller vorgelegten fachlichen Bescheinigungen, Berichte und Stellungnahmen sowie ihrer eigenen Stellungnahme vom 9. November 2004 und ihrer Einlassung im Erörterungstermin am 18. Mai 2005 - nicht festgestellt werden. 66 Es ist zwar klar, dass die Klägerin seit langem psychisch erkrankt ist und sich insofern auch verschiedentlich in fachlicher Behandlung befunden hat (stationäre Aufenthalte im F1 Krankenhaus F im Jahr 1992, ambulante psychotherapeutische Behandlung durch Dr. S1 und/ oder Dipl. Psych. I1 im Jahr 1993, mehrmonatiger stationärer Aufenthalt in der G Klinik E im Jahr 1996, nachfolgend ambulante psychiatrische Behandlung in der Gemeinschaftspraxis Dres. med. T1 und C1 im Jahr 1997; der Kurzbericht der St. M-Klinik T vom 11. Oktober 2001 ist insofern ohne Aussagegehalt, weil er psychische Probleme nur am Rand behandelt und in körperlicher Hinsicht keine Erkrankung festgestellt wurde). Jedoch ist für die Zeit vor dem Gutachten des Dr. I vom 29. Oktober 2003 zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden, ob bei ihr überhaupt eine volle Erwerbsminderung vorlag. Hierzu verhalten sich die vorhandenen fachlichen Stellungnahmen aus der Zeit von 1992 bis 1997 naturgemäß nicht. Dort sind lediglich die damaligen psychischen Probleme und die daraus folgenden Schwierigkeiten und Einschränkungen, u.a. in Bezug auf den damaligen Schulbesuch, beschrieben. Zudem ist nicht durchgängig nachvollziehbar, welche Therapiemaßnahmen welcher Behandlungsart oder Therapierichtung (z. B. pharmakologische Therapie, Psychoanalyse, Tiefenpsychologische Therapie, Verhaltenstherapie, Gesprächstherapie) in welcher Intensität durch wen in der gesamten Zeit von 1992 bis 2003 durchgeführt wurde. Auch wenn bisher keine der dokumentierten Behandlungen zu einer Heilung geführt hat und - insbesondere aus Sicht der Klägerin - auch manche Behandlung fehlgeschlagen ist oder sich für sie sogar negativ ausgewirkt hat, so ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass bei einer entsprechenden Therapiebereitschaft der Klägerin durch keine Therapieform irgendeine relevante Besserung zu erzielen wäre. Dass eine bestimmte Behandlung in einer bestimmten historischen Situation nicht zum Erfolg geführt hat, bedeutet dabei insbesondere nicht, dass diese Behandlung heute keinen Erfolg haben könnte. 67 Das Gericht legt seiner Einschätzung, dass bei der Klägerin in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 nicht unwahrscheinlich war, dass ihre volle Erwerbsminderung noch behoben werden konnte, wie bereits gesagt insbesondere die Gutachten des Dr. M1 vom 4. Oktober 2005 und des Dr. S2 vom 16. September 2005 zugrunde. Diese kommen zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin im Hinblick auf den nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI entscheidenden allgemeinen Arbeitsmarkt keine volle Erwerbsminderung, sondern nur noch eine teilweise Erwerbsminderung vorliege, weil sie mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Mit diesem Ergebnis wird bestätigt, dass die Einschätzung des Dr. I in seinem Gutachten vom 29. Oktober 2003, dass nicht unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung noch behoben werden könne, zutraf. Im Hinblick auf die Tätigkeit als Studentin geht auch der Gutachter Dr. M1 davon aus, dass sie diese Tätigkeit nicht in einem Umfang von mehr als drei Stunden täglich ausüben könne. In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sieht er für sie zum Begutachtungszeitpunkt jedoch eine Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden täglich für mittelschwere körperliche Arbeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Publikumsverkehr, ohne Zeitdruck oder besondere Stressbelastungen, ohne besondere soziale Kontakte zu Mitarbeitern sowie ohne besondere Verantwortung für Anlagen und Personen unter Ausschluss von Akkord- und Fließbandarbeiten. 68 Das Gericht folgt dem Gutachten des Dr. M1 und dem diesem zugrunde liegenden Gutachten des Dr. S2. Dr. M1 ist als Arzt für Allgemeinmedizin, Innere und Arbeitsmedizin für die Einschätzung von Erwerbsminderung und deren Dauerhaftigkeit qualifiziert und nach seiner Tätigkeit für die Abteilung Sozialmedizin - Ärztliche Untersuchungsstelle - der Deutschen Rentenversicherung in Begutachtungen dieser Art erfahren. Sein Gutachten ist schlüssig und frei von Widersprüchen. Soweit ihm die spezielle Fachkompetenz für die Bewertung psychischer Erkrankungen fehlt, hat er sich die notwendige Fachkompetenz durch die Teilbegutachtung durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S2 beschafft, der die Klägerin am 16. September 2005 untersucht und begutachtet hat. Auch dieses Gutachten begegnet nach der Qualifikation des Gutachters und seinem nachvollziehbaren und überzeugenden Inhalt keinen Bedenken. Es ist detailliert und berücksichtigt den gesamten, Dr. S2 von der Klägerin vermittelten Sachverhalt. Dr. S2 legt seine Diagnose der psychischen Erkrankung der Klägerin zugrunde und berücksichtigt, dass es keine längerfristigen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Maßnahmen wie auch sozitherapeutischen Bemühungen in Zeiten von Alkoholabstinenz gab. Ihm ist bewusst, dass die Motivation bei der Klägerin, das von ihm favorisierte Behandlungssetting zuzulassen, gering ist und bei dieser Ablehnungshaltung auch die Prognose für die psychische Erkrankung schlecht ist. Trotz dieser Erkrankung und der daraus folgenden Einschränkung ihrer Leistungswilligkeit geht er jedoch davon aus, dass die Klägerin mit den tätigkeitsbezogenen Einschränkungen noch mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Der Gutachter Dr. M1 hat sich in Kenntnis der Stellungnahme des Dr. S1 vom 18. Juli 2005 der Einschätzung des Dr. S2 angeschlossen. Er hat dargestellt, dass die psychiatrische Zusatzuntersuchung durch Dr. S2 dazu diente, festzustellen, ob ein nicht weiter therapierbarer Endzustand einer psychiatrischen Erkrankung mit entsprechender Leistungsminderung vorliege. Entsprechend Dr. S2s Feststellungen kommt auch Dr. M1 schlüssig zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliege. 69 Der auf diesen Grundlagen beruhenden Einschätzung des Gerichts, dass bei der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden konnte, steht schließlich die ärztliche Stellungnahme des Facharztes für Allgemeinmedizin und Psychotherapie Dr. S1 vom 18. Juli 2005 nicht entgegen. Diese Stellungnahme ist in ihrem Aussagegehalt schon insofern geringer einzuschätzen, als sie vergleichsweise kurz gehalten ist und bei weitem nicht den Grad der Differenziertheit und Ausführlichkeit erreicht wie insbesondere das Gutachten des Dr. S2. Zugleich bestehen auch Zweifel an der Fachkompetenz des stellungnehmenden Dr. S1. Seine Fachkompetenz als Facharzt für Psychotherapie steht insofern nicht im Zweifel; vielmehr ist fraglich, ob ihm die Bewertung, ob aus einer von ihm diagnostizierten psychischen Erkrankung eine volle Erwerbsminderung folgt und ob im Sinne des § 1 Nr. 2 GSiG unwahrscheinlich ist, dass diese wieder behoben werden kann, in gleicher Weise vertraut und geläufig ist, wie dies bei dem wohl nicht nur in diesem Fall für die Deutsche Rentenversicherung tätigen Dr. S2 oder den hauptamtlich dort bzw. bei der LVA Rheinprovinz beschäftigten Ärzten für (u.a.) Arbeitsmedizin Dr. M1 sowie für (u.a.) Rehabilitationswesen und Sozialmedizin Dr. I der Fall sein dürfte. Insofern wertet das Gericht schon die generelle Fachkompetenz des Dr. S1 für die hier entscheidende Frage nach der vollen Erwerbsminderung und der Wahrscheinlichkeit ihrer Behebung als geringer als die der genannten drei Gutachter. Die von der Mutter der Klägerin in ihrem an das Gericht gerichteten Schreiben vom 11. Februar 2006 hervorgehobene hohe spezielle Fachkompetenz des Dr. S1 (Arzt, welcher meine Tochter seit Ausbruch der Krankheit begleitete und behandelte") kann das Gericht nicht erkennen. Auch wenn unbestritten ist, dass Dr. S1 die Klägerin nach seiner Aussage seit Dezember 1991 bekannt ist und er sie bis 1996 psychotherapeutisch und hausärztlich behandelte, so verschafft ihm dies nicht eine fallbezogene Spezialkenntnis, die das Gericht von der Richtigkeit seiner Einschätzungen überzeugte. Zunächst hat er die Klägerin nach seiner Aussage nur diskontinuierlich" behandelt. Dies fügt sich in das durch den gesamten Akteninhalt erzeugte Bild ein, dass die Klägerin nicht in regelmäßigen Abständen so intensiv wie möglich und notwendig unter Ausnutzung aller therapeutischen Möglichkeiten behandelt wurde, sondern dass nur gelegentlich, in wechselnder Intensität und Häufigkeit und auch mit langen Pausen Behandlungen erfolgten, die insgesamt von keinem klaren therapeutischen Konzept getragen waren. Hinzu kommt, dass soweit ersichtlich Dr. S1 mit der Klägerin nach 1996 bis zu den drei Gesprächen im Sommer 2005 keinen Kontakt mehr hatte und insbesondere keine Therapie mehr stattfand. Seine Erkenntnisse sind deshalb größtenteils veraltet und stützen sich hinsichtlich der vergangenen etwa acht Jahre allein auf die Angaben der Klägerin. Diese Informationen lagen aber auch den Gutachtern Dr. S2 und Dr. M1 sowie Dr. I vor. 70 Weiterhin ist in der Stellungnahme des Dr. S1 das Ergebnis, dass nach medizinischer Erfahrung unwahrscheinlich sei, dass die aus der psychischen Erkrankung folgende volle Erwerbsminderung behoben werden könne, nicht nachvollziehbar begründet. Dr. S1 stützt sich insofern soweit erkennbar im Wesentlichen darauf, dass die Klägerin seit langem erkrankt ist und dass seine eigenen und die übrigen ihm bekannten Therapieversuche bisher keinen Erfolg gezeitigt haben. Ob die bisherigen Therapieansätze jedoch in der Gegenwart unter eventuell besseren Bedingungen, mit krankheitsbezogen eventuell erforderlichen Modifikationen oder bei besserer Therapiebereitschaft der Klägerin vielleicht doch Erfolg haben können, thematisiert er nicht. Zudem stellt Dr. S1 nicht dar, ob und welche weiteren Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung der Klägerin bestehen. Da dies nicht erfolgt, nimmt er auch keine Stellung dazu, warum auch diese Therapiemöglichkeiten bei der Klägerin keinen Erfolg versprechen. 71 Letztlich ist es nach alledem der Klägerin nicht gelungen, die aus den Gutachten des Dr. I vom 29. Oktober 2003, des Dr. S2 vom 16. September 2005 und des Dr. M1 vom 4. Oktober 2005 folgende Feststellung, dass bei ihr in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2004 nicht unwahrscheinlich war, dass die volle Erwerbsminderung noch behoben werden konnte, in einer Weise in Frage zu stellen, die es erforderlich machen würde, über diesen Umstand von Amts wegen durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben. 72 Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass aufgrund der genannten Gutachten unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. S1 vom 18. Juli 2005 keine eindeutigen Feststellungen zulasten der Klägerin getroffen werden könnten, dann die erforderliche Beweislastentscheidung - wie bereits erwähnt - dazu führen würde, dass die Klage wohl abzuweisen wäre. Denn auch wenn in einer solchen Situation grundsätzlich weitere Ermittlungen des Gerichts anzustellen wären, so hat die Mutter der Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. Februar 2006 verdeutlicht, dass die Klägerin nicht dazu in der Lage (sei), weitere Gegengutachten über sich ergehen zu lassen". Es spricht viel dafür, dass diese Aussage auch die eigene Einschätzung der Klägerin wiedergibt. Ist aber die Klägerin selbst zu einer weiteren Begutachtung nicht willens oder in der Lage, so gibt es keine weiteren Ermittlungsmöglichkeiten zur Feststellung, ob bei der Klägerin volle Erwerbsminderung vorlag und ob deren Behebung unwahrscheinlich war. 73 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2, 1. Halbs. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 74