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Urteil

26 K 5383/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0331.26K5383.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Oberbrandrat im Dienst der Beklagten und Leiter der Berufsfeuerwehr. Er ist aus disziplinarischen Gründen unter Fortgewährung seiner Besoldung vom Dienst suspendiert. In dem Disziplinarverfahren geht es unter anderem um den Vorwurf der Vorteilsannahme und Unterschlagung. Wegen dieser Vorwürfe ist der Kläger vom Amtsgericht W. mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 9. Mai 2005 zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Sowohl über das Strafverfahren als auch über die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist in der Presse unter Benennung des vollständigen Namens des Klägers berichtet worden (z.B. X. Zeitung [= XZ] vom 0.0.2005 „D. im April vor Gericht“, vom 00.0.2005 „Verschämte Blicke zur Anklagebank“, vom 00.0.2005 „D.: Sieben Monate und 4500 Euro“ und vom 00.0.2005 „Nicht mehr Chef der Feuerwehr“). 3 Mit Schreiben vom 14. Juni 2005 beantragte der Kläger die Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als „Sperrkassierer = Ablesen und Kontrolle von Zählerständen, Sperrung, Entsperrung“ bei den Stadtwerken X1., einer Nachbargemeinde der Beklagten im selben Kreis. Als beabsichtigten Umfang gab er einen Tag (8 Stunden) pro Woche, als voraussichtliches Entgelt 300 Euro monatlich an. Die Beklagte teilte mit, den Antrag ablehnen zu wollen, weil die beabsichtigte Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könne. In der Öffentlichkeit sei die disziplinarische Dienstenthebung des Klägers bekannt. Diese werde kein Verständnis dafür aufbringen, wenn dem Kläger nicht nur die Dienstbezüge weiter gezahlt würden, sondern ihm darüber hinaus die Genehmigung für die Ausübung einer Nebentätigkeit gegen Vergütung erteilt werde. Ihrem Ansehen würde daher ein erheblicher Schaden zugefügt. Der Kläger erwiderte durch seine Bevollmächtigten, es liege kein Versagungsgrund vor. Aus den einschlägigen Kommentierungen ergebe sich zweifelsfrei, dass eine allgemein unbedenkliche Tätigkeit ... dem Ansehen des Beamtenstandes nicht abträglich sein könne. Auf das Ansehen der Beklagten komme es nicht an. 4 Mit Bescheid vom 22. August 2005 versagte die Beklagte unter Berufung auf § 68 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 6 LBG NRW die Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung aus den im Anhörungsschreiben mitgeteilten Gründen. 5 Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 als unbegründet zurück und führte ergänzend aus, es sei nicht allein die Tätigkeit, sondern der gesamte Sachverhalt in den Blick zu nehmen. 6 Am 14. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Die von ihm beabsichtigte Tätigkeit (zu einem Monatsentgelt von 320,‑ EUR) sei an sich nicht zu beanstanden; auf die Begleitumstände wie hier die vorläufige Dienstenthebung komme es nicht an. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides des Bürgermeisters der Stadt W. vom 22. August 2005 und des Widerspruchsbescheides desselben vom 21. November 2005 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. Juni 2005 eine Nebentätigkeit als Sperrkassierer bei den Stadtwerken X1. im beabsichtigten Umfang von einem Tag pro Woche und einem voraussichtlichen Entgelt von 320,‑ Euro monatlich zu erteilen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verteidigt ihren Bescheid. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Ferner wird verwiesen auf die vom Einzelrichter recherchierten Presseartikel der XZ. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung; der dies ablehnende Versagungsbescheid vom 22. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. 15 Die beabsichtigte Tätigkeit des Klägers ist als Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung gem. § 68 Abs. 1 Ziffer 3 LBG NRW genehmigungspflichtig. Das Genehmigungserfordernis entfällt nicht deshalb, weil der Kläger aus disziplinarischen Gründen vom Dienst suspendiert ist. Damit ist der Kläger nur von der Pflicht entbunden, seinen Dienst zu leisten. Die übrigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis werden dadurch nicht berührt. 16 Gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Dienstliche Interessen werden gem. § 68 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 LBG NRW beeinträchtigt, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Ausübung der vom Kläger beabsichtigten Nebentätigkeit als Sperrkassierer in der Nachbargemeinde X1. kann dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein. 17 Nach dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 LBG NRW reicht bereits die Möglichkeit einer Ansehensbeeinträchtigung aus, um ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. Das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit, dass die hoheitlichen Aufgaben gesetzmäßig wahrgenommen und hierbei die sich aus dem Beamten- und Richterstatus ergebenden besonderen Pflichten beachtet werden, trägt entscheidend zur Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens bei. 18 Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. November 2005 ‑ 2 C 32.04 ‑, Juris‑Dokument Nr. WBRE410012535 zur gleichlautenden Regelung im BRRG mit weiteren Nachweisen. 19 Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, ist nicht nur auf die Tätigkeit „als solche“ abzustellen. Es sind vielmehr alle im Einzelfall relevanten Umstände in den Blick zu nehmen, weil es nach dem Zweck der Vorschrift gerade auf den Eindruck ankommt, den die Ausübung der Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit hervorrufen kann. Die Öffentlichkeit gewinnt ihren Eindruck jedoch aus allen ihr bekannten Begleitumständen des jeweiligen Einzelfalles, weshalb auch Umstände außerhalb der eigentlichen Tätigkeit mit zu berücksichtigen sind. 20 Es ist daher sowohl die unter fortwährender Zahlung der Bezüge erfolgte Suspendierung des Klägers auf Grund der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn wegen des (durch erstinstanzliches Urteil bereits erhärteten) Verdachts der Begehung von Straftaten zu berücksichtigen als auch, dass darüber unter vollständiger Nennung des Namens des Klägers in der Presse berichtet wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Nebentätigkeit des Klägers regelmäßigen Kundenkontakt mit sich bringt und dass der potentielle Kundenkreis in der Nachbargemeinde die Vorgänge um die Suspendierung des Klägers und deren Hintergründe in der Presse verfolgt haben kann. 21 Mit der Beklagten geht die Kammer davon aus, dass in diesem konkreten Fall und unter Berücksichtigung der bekannten Umstände die Öffentlichkeit nicht nur kein Verständnis dafür aufbringen, sondern es sogar missbilligen wird, wenn ein Beamter, der aus Mitteln der Allgemeinheit alimentiert wird, die ihm durch die vorläufige Dienstenthebung zur Verfügung stehende freie Zeit dazu nutzt, öffentlichkeitswirksam tätig zu werden und gleichzeitig weiteres Einkommen zu erzielen. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26. November 2003, ‑ 22d A 1534/01.O ‑, Juris-Dokument Nr. MWRE204011737 Randziffer 82: „Wer im Rahmen eines disziplinaren Vorermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens auf Grund einer vorläufigen Dienstenthebung unter Fortgewährung der - angemessenen - Dienstbezüge keinen Dienst versehen darf, in dieser Zeit aber einer mit erheblichen Umsätzen verbundenen gewerblichen privaten Tätigkeit nachgeht, zeigt ein Verhalten, das auf kein Verständnis in der Bevölkerung stößt.“ 23 Ob diese Missbilligung zu Recht erfolgt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass sie mit naheliegender Wahrscheinlichkeit eintritt. 24 Die Beklagte ist auch Teil der öffentlichen Verwaltung, deren Schutz § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW bezweckt. Die Formulierung „Ansehen der öffentlichen Verwaltung“ schließt den jeweiligen Dienstherrn des Beamten als Anstellungskörperschaft nach ihrem Schutzzweck mit ein. Eine mögliche Schädigung des Ansehens des Dienstherrn eines Beamten in seiner Funktion als Anstellungskörperschaft stellt immer zugleich auch eine mögliche Schädigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung dar. 25 Die Kosten- und Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 154 Abs. 1, 167 Abs. 2 und 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.