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Urteil

11 K 8371/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0330.11K8371.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Der XXXX geborene Kläger absolvierte 1983/84 seinen Wehrdienst, aus dem er als Gefreiter vorzeitig entlassen wurde. Vorangegangen war eine wehrmedizinische Begutachtung durch das Bundeswehrkrankenhaus I, Abteilung Neurologie/Psychiatrie, vom 00.0.1983, die mit der Diagnose „abnorme (hysterisch-aggressive) Persönlichkeit, wehrdienstunfähig auf Dauer“ abschloss. In den nachfolgenden Jahren begehrte der Kläger wiederholt, ihm die Teilnahme an Wehrübungen zu ermöglichen. Überprüfungsuntersuchungen unter Einschluss neurologisch-psychiatrischer Zusatzbegutachtung ( Dr. F, Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 00.0.1993 und Bundeswehrkrankenhaus U, OFA A, Arzt für Neurologie und Psychiatrie vom 00.0.1994) führten zu der Zuteilung des Tauglichkeits- und Verwendungsgrades „wehrdienstfähig (3)“. Im Jahre 2000 wurde der Kläger zu zwei Lehrgängen als Unteroffiziersanwärter einberufen, die er beide aus persönlichen bzw. gesundheitlichen Gründen vorzeitig beendete. Auf weitere ärztliche Untersuchung stellte das Kreiswehrersatzamt C mit Bescheid vom 16. Januar 2001 fest, dass der Kläger „wehrdienstfähig“ (3) und nach Maßgabe des ärztlichen Urteils „verwendungsfähig mit Einschränkungen in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“ sei. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die frühere Wehrbereichsverwaltung III mit Bescheid vom 9. April 2001 zurück. Die Klage Verwaltungsgericht Düsseldorf – 11 K 2182/01 – nahm der Kläger nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2001 zurück. Der Kläger begehrte nachfolgend eine erneute Überprüfungsuntersuchung, die ihm die Beklagte verwehrte, da er als Reservist nicht für eine Heranziehung vorgesehen sei (Bescheid des Kreiswehrersatzamtes C vom 8. August 2002, Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 20. Januar 2003). Die gegen die Ablehnung gerichtete Klage Verwaltungsgericht Düsseldorf – 11 K 845/03 – nahm der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2003 zurück. Im Januar 2004 teilte das Heimatschutzbatallion 000, O, dem Kreiswehrersatzamt W mit, der Kläger habe einen Antrag auf Einplanung gestellt. Bei Beorderungsmöglichkeit stelle das Heimatschutzbatallion eine geeignete Stelle zur Verfügung. Der Kläger sei an einem Auslandseinsatz interessiert. Das Kreiswehrersatzamt leitete eine Tauglichkeitsüberprüfung ein. Auf der Grundlage einer Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Kreiswehrersatzamtes vom 00.0.2004 und einem Kurzbefund des Bundeswehrkrankenhauses U, Abteilung Neurologie/Psychiatrie vom 00.0.2004, der zu der Empfehlung kam, den musterungsärztlichen Status mit der Gesundheitsziffer IV/13 beizubehalten, allenfalls eine Änderung in Richtung VI/13 zu erwägen, stellte das Kreiswehrersatzamt W mit Bescheid vom 1. Oktober 2004 fest, der Kläger sei „wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“. Aufgrund der am 1. Oktober 2004 in Kraft tretenden Änderung des § 8 a Wehrpflichtgesetz (Wegfall des Verwendungsgrades 3) werde er nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, er sei mit der Feststellung der Tauglichkeit T3 nicht einverstanden. Da dieser Verwendungsgrad nicht mehr vergeben werde, bitte er um eine Neufeststellung auf Tauglichkeit T2. Er habe eine Ausbildung zum Kampfmittelräumdienst begonnen und wolle seine Erfahrung in einen Auslandsdienst der Bundeswehr einbringen. Er sei an einer Beorderung und einer Reserve - Unteroffizierslaufbahn interessiert. Auf Überweisung des ärztlichen Dienstes des Kreiswehrersatzamtes W führte das Bundeswehrkrankenhaus U, neurologisch-psychiatrische Abteilung, eine weitere Untersuchung durch, die zu einem Befund vom 0.00.2004 mit der Diagnose „akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und hystrionischen Anteilen“ und der Empfehlung, den musterungsärztlichen Status mit der Gesundheitsziffer IV/13 beizubehalten, allenfalls eine Änderung in Richtung VI/13 zu erwägen, führte. Der ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung West schloss sich dieser Einschätzung des Bundeswehrkrankenhauses an ( Tauglichkeitsbeurteilung nach Aktenlage vom 15. Dezember 2004). Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch des Klägers unter Bezug auf die ärztliche Stellungnahme vom 00.00.2004 zurück. Danach stehe fest, dass der in dem angefochtenen Überprüfungsuntersuchungsbescheid vergebene Tauglichkeitsgrad (5) zu Recht vergeben worden sei. Der Kläger sei nach ärztlichem Urteil „nicht verwendungsfähig“. Der Kläger hat am 30. Dezember 2004 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor: Er habe zumindest einen Anspruch auf Einstufung in den früheren Tauglichkeitsgrad T3 gemäß § 8 a Wehrpflichtgesetz in der bis einschließlich 30. September 2004 geltenden Fassung. Die frühere Praxis der Kreiswehrersatzämter, die mit T3 beorderten Reservisten auszuplanen, sei auf Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 2004 revidiert worden. Seine gesundheitlichen und körperlichen Voraussetzungen rechtfertigten jedoch auch die Einstufung mit dem Tauglichkeitsgrad T2. Die bisher befassten ärztlichen Sachverständigen hätten stets Kenntnis seiner Gesundheitsakten gehabt. Sie seien deshalb nie unbefangen gewesen, bevor sie ihn selbst gesehen und erlebt hätten. Auch bei jüngeren Wehrpflichtigen, die noch keine einschlägigen ärztlichen Untersuchungen über sich hätten ergehen lassen müssen, sei der Wissensstand des Sachverständigen am Anfang, so dass er sich eine erste eigene Meinung bilden könnte. Er bitte um eine entsprechende neue Untersuchung. Dafür bestehe auch ein Rechtsschutzinteresse, da er nicht mit dem „Makel“ der Untauglichkeit weiter behaftet sein wolle. Außerdem bestehe ein subjektiv öffentlich-rechtlicher Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Tauglichkeitsgrades aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren ein Gutachten des Facharztes für Psychiatrie B, G, vom 0.0.2005 vorgelegt, das mit der zusammenfassenden Feststellung endet, beim Kläger lägen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung im Sinne einer Psychose, Neurose oder Persönlichkeitsstörung bzw. Verhaltensstörung vor, solche Erkrankungen könnten mithin auch nicht als Grund zur Feststellung einer Einschränkung der Wehrdiensttauglichkeit oder der Einsatzfähigkeit im Ausland herangezogen werden. Weiterhin hat er ein ärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie H vom 00.0.2006 vorgelegt, wonach er sich nach einem Gespräch in der dortigen Praxis psychisch unauffällig dargestellt hat, so dass sich auch kein Anlass für eine eventuell notwendige Therapie ergeben habe. Ergänzend trägt der Kläger vor, nach Aussagen von Frau H dürfte sich eine ärztliche Begutachtung durch die Beklagte höchstens auf Unterlagen erstrecken, welche nicht älter als zehn Jahre seien. Dagegen sei hier verstoßen worden, worüber sich Frau H äußerst verwundert gezeigt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides des Kreiswehrersatzamtes W vom 1. Oktober 2004 und des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 20. Dezember 2004 zu verpflichten festzustellen, dass der Kläger wehrdienstfähig ist mit einer Verwendungsfähigkeit „voll verwendungsfähig“, hilfsweise, „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Dem Kläger fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis, da er keinen Anspruch auf Einberufung zum Wehrdienst habe. Die Truppe sei aufgrund ihres Personalbedarfs nicht an einer Wehrübung des Klägers interessiert, er sei deshalb nicht bei einem wehrübenden Truppenteil eingeplant und eine Wehrübung des Klägers sei nicht beabsichtigt. Nach den von der Beklagten eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten sei er zudem eindeutig nicht wehrdienstfähig, so dass die Klage auch unbegründet sei. Nach Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2005 hat die Beklagte eine Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses N, Abteilung Neurologie/Psychiatrie und Physiotherapie, zur Tauglichkeitsbeurteilung aus wehrmedizinisch neurologisch-psychiatrischer Sicht eingeholt. Die nach Aktenlage erstellte Stellungnahme vom 00.00.2005 kommt zusammenfassend zu der Beurteilung, die 1983 vom Bundeswehrkrankenhaus I abgegebene Psychodynamik habe weiter Gültigkeit. Da seit Dezember 2004 die Gesundheitsziffer Gradation IV/13 entfallen sei und nach 20jährigem Verlauf nicht mehr von einer Reife- oder Entwicklungsstörung mit der Möglichkeit einer Ausreifung ausgegangen werden könne, müsse unter Bezug auf die derzeit gültige ZDv 46/1 die Gesundheitsziffer VI/13 zur Vergabe empfohlen werden. Die Beklagte hat weiter eine Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung West, Medizinaloberrat Dr. P, vom 00.0. 2006 vorgelegt, wonach auch unter Berücksichtigung des psychiatrischen Kurzattestes von Frau H vom 00.0.2006 angesichts der wehrmedizinischen Befunderhebungen dreier Bundeswehrkrankenhäuser der Tauglichkeitsgrad „nicht wehrdienstfähig“ gerechtfertigt ist. Hinsichtlich der Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses N vom 00.00.2005 rügt der Kläger die Erstellung des Berichtes ohne erneute Untersuchung lediglich auf der Grundlage früherer Befunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, einschließlich der der Verfahren 11 K 2182/01 und 11 K 845/03, und der im Verfahren 11 K 8371/04 beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig. Der angefochtene Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes N in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West kann den Kläger im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzen. Die Bescheide sprechen dem Kläger schon vor der am Personalbedarf der Bundeswehr zu orientierenden Entscheidung der Wehrersatzbehörde über eine eventuelle Einberufung die Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit ab, die Erfüllung der im Wehrdienst liegenden staatsbürgerlichen Pflicht zur eigenen persönlichen Aufgabe zu machen. Darin kann eine die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO begründende Verletzung des Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit liegen, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. April 1979 – VIII C 52.77 – NJW 1979, 2016 – 2017. Auch wenn eine erneute Einberufung des Klägers angesichts seines Alters und des Umstandes, dass für ihn als Mannschaftsdienstgrad die Wehrpflicht nach § 3 Abs. 3 Wehrpflichtgesetz – WPflG – bereits mit Vollendung des 45. Lebensjahres endet, entsprechend dem Vorbringen der Beklagten wenig wahrscheinlich ist, steht nicht fest, dass sie unabhängig von der gesundheitlichen Situation des Klägers gänzlich ausgeschlossen ist. Im übrigen folgt ein Rechtsschutzinteresse zumindest aus dem ideellen Vorteil, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Januar 2003 – 6 C 18/02 – DÖV 2003, 683 bis 685, der mit der Feststellung verbunden sein kann, aus den staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten nicht aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen vorzeitig entlassen worden zu sein. Die Klage ist indes nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bescheide ist die Sach- und Rechtslage bei Zugang des Widerspruchsbescheides mit Blick auf den für den Wehrpflichtigen in Betracht kommenden nächstmöglichen Einberufungstermin. Aus diesem Grunde ist bei der Beurteilung der Tauglichkeits- und Verwendungsgrades des Klägers bereits § 8 a WPflG in der Fassung des zum 1. Oktober 2004 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des ZDG und anderer Vorschriften vom 27. September 2004 (BGBl. I 2358) zu berücksichtigen. Danach können zwar weiter die Tauglichkeitsgrade “wehrdienstfähig”, “vorübergehend nicht wehrdienstfähig” und “nicht wehrdienstfähig” vergeben werden, wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nunmehr jedoch nach Maßgabe des ärztlichen Urteils nur noch solche, die den Verwendungsgrad „voll verwendungsfähig“ oder „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“ erreicht haben. Die im Fall des Klägers in dem Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes W vom 1. Oktober 2004 vorgenommene Festsetzung „wehrdienstfähig und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“ stellt damit nicht mehr einen Verwendungsgrad im Rahmen der Wehrdienstfähigkeit dar. Bleibt eine solche Einschränkung bestehen, führt sie zur Wehrdienstunfähigkeit. Dies hat der nach Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des ZDG erlassene Widerspruchsbescheid berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Änderung der Tauglichkeitsbeurteilung bzw. des festgesetzten Verwendungsgrades in „voll verwendungsfähig“ oder „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“, da er hierfür die wehrdienstbedingten gesundheitlichen Anforderungen nicht erfüllt. Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad „voll verwendungsfähig“ stehen nämlich ohne Einschränkung für den Wehrdienst zur Verfügung. Wehrdienstfähige Wehrpflichtige mit dem Verwendungsgrad „verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten“ genügen bei immerhin allgemeiner Eignung für den Wehrdienst nur den besonderen spezifischen Anforderungen bestimmter einzelner Tätigkeiten nicht, so dass sie nach Maßgabe des ärztlichen Urteils nur von gerade diese Tätigkeiten abfordernden Verwendungen ausgeschlossen sind. Demgegenüber ist die Leistungsfähigkeit der mit dem früheren Verwendungsgrad „verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“ einzustufenden Wehrpflichtigen generell derart gemindert, dass diese Wehrpflichtigen von vornherein nur für einen beschränkten – in seinen Anforderungen deutlich herabgesetzten – Kreis der von der Bundeswehr eingerichteten Ausbildungsgänge verwendungsfähig sind. Für den Kläger trifft die letztgenannte stärkere Einschränkung zu. Für die Festsetzung der einzelnen Tauglichkeits- und Verwendungsgrade ist die Zentrale Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung für die Durchführung der ärztlichen Untersuchung bei Musterung und Diensteintritt von Wehrpflichtigen, Annahme und Einstellung von freiwilligen Bewerbern sowie bei der Entlassung von Soldaten – ZDv 46/1 – von Bedeutung. Sie dient der Sicherstellung einer einheitlichen Beurteilungspraxis und enthält Erfahrungssätze, die bei der Beurteilung der auf den Wehrdienst bezogenen Tauglichkeit nicht unberücksichtigt bleiben können. Sie sind auch im Verwaltungsrechtsstreit verwertbar. Die ZDv 46/1 ist nach Gesundheitsziffern ( Psyche = 13 ) und Schweregraden ( Gradationen) gegliedert. Dabei ist für die Tauglichkeitsgrade 1 und 2, die der Kläger anstrebt, Voraussetzung, dass die Gradation III ( hinsichtlich der psychischer Erkrankungen allenfalls psychische Labilität oder somatoforme Störungen mit unwesentlicher Leistungsminderung oder geringgradiges Stottern, stärkeres Lispeln, leichtes Stammeln) nicht überschritten wird. Auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, auf die sich auch das Verwaltungsgericht zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts stützen darf, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1984 – 8 C 97/83 ‑, BverwGE 69, 70 (73 f); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1986 – 8 C 10/84 ‑, NVwZ 1987, 323, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt und seine psychische Beeinträchtigung stärkeren Ausmaßes ist. Medizinaloberrat Dr. D vom ärztlichen Dienst der Wehrbereichsverwaltung West hat in einem jüngsten Vermerk vom 00.0.2006 unter Bezugnahme auf wehrmedizinisch psychiatrisch-neurologische Begutachtungen gleich dreier Bundeswehrkrankenhäuser und die bisherige Chronologie ausgeführt, dass er den Kläger für nicht wehrdienstfähig hält. Das Bundeswehrkrankenhaus U diagnostziert in seinem Kurzbefund vom 00.0.2004 unter Hinweis auf frühere Befunde akzentuierte Persönlichkeitszüge mit unreifen und hystrionischen Anteilen. Bei diesem Befund ist es auch nach erneuter Untersuchung des Klägers geblieben ( Befund vom 0.00.2004). Deswegen hat das Bundeswehrkrankenhaus U in seinen beiden Stellungnahmen einen musterungsärztlichen Status mit der Gesundheitsziffer IV/13 ZDv 46/1 vorgeschlagen. Diesem Vorschlag hat sich das Bundeswehrkrankenhaus N in seiner Stellungnahme vom 00.00.2005 angeschlossen. Danach ist der Kläger nur verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten. Er erreicht damit einen Verwendungsgrad, bei dem er nach § 8 a Abs. 2 Satz 2 Wehrpflichtgesetz in der seit dem 1. Oktober 2004 geltenden Fassung nicht mehr für den Wehrdienst zur Verfügung steht. Das Gericht sieht keine Veranlassung, den genannten fach- und wehrmedizinischen Begutachtungen, insbesondere der aktuellen Stellungnahme des Bundeswehrkrankenhauses N, nicht zu folgen. Das letztgenannte Gutachten berücksichtigt die wesentlichen Befunde der Abteilung Neurologie und Psychiatrie des Bundeswehrkrankenhauses I vom 00.0.1983, die nach einer Untersuchung des Klägers erstellt worden sind, den Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. F vom 00.0.1993, der ebenso nach einer Untersuchung des Klägers erstellt worden ist, den Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie A vom Bundeswehrkrankenhaus U vom 0.00.1994, gleichfalls nach persönlicher Vorsprache des Klägers erstellt, sowie den Befundbericht nach Aktenlage des Bundeswehrkrankenhauses U vom 0.00.2004 und die darin genannten weiteren Grundlagen. Die Berichte weisen übereinstimmend Merkmale im Leben des Klägers und in seiner Persönlichkeit auf, die gegen seine volle Verwendungsfähigkeit oder eine Verwendungsfähigkeit mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten und damit gegen eine Verwendungsfähigkeit für den Wehrdienst sprechen. Das von dem Kläger eingeholte fachärztliche Gutachten des Arztes für Psychiatrie B vom 0.0.2005 ist nicht geeignet, die vom Bundeswehrkrankenhaus N unter dem 00.00.2005 erstellte fachärztliche Stellungnahme in Frage zu stellen. Der Gutachter des Bundeswehrkrankenhauses hat das Gutachten des Herrn B in seine Beurteilung umfassend eingestellt. Wenn er dabei aus seiner fachärztlichen und wehrmedizinischen Sicht angesichts der zahlreichen Vorbefunde zu dem Ergebnis kommt, sich der abweichenden Beurteilung des Herrn B nicht anzuschließen, sieht das Gericht keinen Grund zur Beanstandung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gutachten des Herrn B zwar auf eine eigene Untersuchung an zwei Untersuchungstagen gestützt ist und der Bericht des Bundeswehrkrankenhauses U vom 0.00.2004 und der des Arztes K der Wehrbereichsverwaltung West vom 00.00.2004 vorlagen. Die übrigen und wesentlichen weitern Gutachten und Stellungnahmen, die Gegenstand der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gesundheitsunterlagen des Klägers sind, waren dem Privatgutachter indes, anders als dem Gutachter des Bundeswehrkrankenhauses N, offensichtlich nicht bekannt. Die gesundheitliche Vorgeschichte ist jedoch gerade bei neurologisch-psychiatrischen Untersuchungen und Begutachtungen von großer Bedeutung. Wegen der schmalen Beurteilungsgrundlage konnte sich Herr B nicht dezidiert mit den Feststellungen und Stellungnahmen der fachärztlichen Vorbefunde auseinandersetzen. Gründe der Befangenheit der Fachärzte, die für die Wehrbehörden die Tauglichkeit des Klägers zu beurteilen hatten, sind nicht ersichtlich. Dass sie überwiegend dem selben Rechtsträger wie die am Rechtsstreit beteiligte Behörde angehören, begründet noch keine Besorgnis der Befangenheit, vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 – 8 C 11/90 ‑, NVwZ-RR 1992 S. 311, Beschluss vom 28. September 1993 – 8 C 62.90 ‑. Die Berücksichtigung der Vorbefunde war sachgerecht und führt nicht zu einer Befangenheit. Es kann den Gutachtern unterstellt werden, dass sie aus einer Vorgeschichte bei der Beurteilung eines aktuellen Gesundheitszustandes nur die weiterhin aussagekräftigen Feststellungen verwerten. Aus dem Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses N vom 00.00.2005 ergibt sich dabei, dass die beim Kläger festgestellten Persönlichkeitsstörungen nicht kurzfristiger Art sind mit der Folge, dass frühere Befunde durch Zeitablauf kaum an Bedeutung verlieren und sie deshalb nicht unberücksichtigt bleiben müssen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg rügen, das Gutachten des Bundeswehrkrankenhauses N vom 00.00.2005 sei lediglich nach Aktenlage erstellt worden. Es lag in der Beurteilungskompetenz des Gutachters, welche Grundlagen er zur Erstellung des Gutachtens benötigte. Wenn er angesichts der zahlreichen und umfangreichen Vorbefunde, die auch immer wieder aufgrund aktueller Untersuchungen des Klägers erstellt worden waren, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach zwanzigjährigem Verlauf nicht mehr von einer Reifestörung oder auch nicht von einer Entwicklungsstörung mit der Möglichkeit einer Ausreifung ausgegangen werden kann, es für ausreichend erachtete, das Gutachten ohne eigene Untersuchung des Klägers zu erstellen, sieht das Gericht keine Veranlassung, dies zu beanstanden. Angesichts der aufgezeigten gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers ist die Zuordnung nach der Fehlertabelle der ZDv 46/1 unter die Fehlerziffer IV/13 (Persönlichkeitsstörung, neurotische Entwicklung oder seelische Fehlhaltung ohne grobe Störung der Anpassungs-, Leistungs- oder Gemeinschaftsfähigkeit) gerechtfertigt, die nach § 8 a Abs. 2 Wehrpflichtgesetz a.F. zum Verwendungsgrad „wehrdienstfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten“ (3) führte. Nach Wegfall dieses Verwendungsgrades mit der Neufassung des § 8 a Abs. 2 Wehrpflichtgesetz ab dem 1. Oktober 2004 besteht, da insoweit die gesundheitlichen Voraussetzungen fehlen, kein Anspruch auf einen höheren Verwendungsgrad. Vielmehr führt die ärztliche Einschätzung nunmehr dazu, dass der Kläger nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr für den Wehrdienst zur Verfügung steht und nicht wehrdienstfähig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen. Rechtsmittelbelehrung: Die Nichtzulassung der Revision an das Bundesverwaltungsgericht kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) einzureichen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.