Urteil
15 K 7753/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0324.15K7753.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,-Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger legte am 16. Oktober 1995 die Diplomprüfung im Studiengang Wirtschaftswissenschaft ab, ihm wurde der akademische Grad Diplom-Ökonom" verliehen. Nachdem sich der Kläger anhand eines Schreibens der Beklagten vom 27. August 2002 sowie der darin in Bezug genommenen und beigefügten Informationsseite im Ausbildungsportal NRW Der Seiteneinstieg in den Lehrerberuf" informiert hatte, bewarb er sich mit Schreiben vom 11. November 2002 bei der Beklagten als Quereinsteiger für eine Lehrtätigkeit mit berufsbegleitendem Erwerb der Lehrerlaufbahnbefähigung" in den Fächern Wirtschaft und Politik. Mit Bescheinigung vom 17. Januar 2003 erkannte die Beklagte das vom Kläger im Studiengang Wirtschaft erworbene Diplom als Erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und dem Fach Politik an. Auf der Basis des Erlasses des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs" vom 5. April 2001 in der Fassung vom 21. März 2002 wurde der Kläger mit Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2003 - geschlossen zwischen ihm und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung L - mit Wirkung zum 1. April 2003, frühestens jedoch mit dem Tag der Dienstaufnahme, als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt. Zugleich wurde unter § 4 Abs. 1 folgende Regelung getroffen: Das Beschäftigungsverhältnis wird zu Ausbildungszwecken, zur Erlangung der Lehrbefähigung, geschlossen." Zudem wurden unter § 4 Abs. 3 ff. folgende Nebenabreden vereinbart: In der Zeit vom 03.02.2003 bis 31.01.2004 findet ein verkürztes Vorbereitungsseminar statt. Sie sind verpflichtet daran teilzunehmen. Während des einjährigen Vorbereitungsseminars ist Unterricht im Umfang von 18 Wochenstunden zu erteilen und parallel dazu ein praxisbegleitendes Seminar im Umfang von 300 Wochenstunden an einem Studienseminar zu besuchen. Dieses Vorbereitungsseminar endet nach Ablauf eines Jahres mit einer Prüfung analog zu den Bestimmungen der OVP zur Zweiten Staatsprüfung. (...) Nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung wird die Angestellte in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis, oder bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen, in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen." Am 11. Dezember 2003 bestand der Kläger die Abschlussprüfung mit dem Gesamtergebnis gut" (2,5). Unter dem 31. Januar 2004 wurde ihm vom Staatlichen Prüfungsamt für Zweite Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen ein entsprechendes Zeugnis über die Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme ausgestellt. Mit Schreiben vom 6. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die von ihm erfolgreich bestandene Abschlussprüfung der Qualifizierungsmaßnahme gemäß dem Runderlass vom 5. April 2001 in der Fassung vom 21. März 2002 als Zweite Staatsprüfung anzuerkennen. Unter dem 22. März 2004 stellte die Beklagte dem Kläger eine Bescheinigung über die Anerkennung einer Prüfung als Lehramtsbefähigung aus, in der sie feststellte, dass die vom Kläger abgelegte Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs in der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und in Politik anerkannt ist. Mit Schreiben vom 12. April 2004 bat der Kläger erneut - unter Berufung auf den Runderlass vom 5. April 2001 in der Fassung vom 21. März 2002 sowie seinen Arbeitsvertrag - um Anerkennung der von ihm bestandenen Prüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II". Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Mai 2004 mit, die bereits im März 2004 erfolgte Anerkennung der vom Kläger absolvierten Abschlussprüfung als Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs entspreche der derzeit gültigen Rechtslage. Nach der nunmehr gültigen Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, die nur noch schulformbezogene Lehrämter kenne, sei eine sekundarstufenbezogene Anerkennung einer Lehrbefähigung nicht mehr möglich. Mit Schreiben vom 4. Juni 2004 und 15. Juli 2004 machte der Kläger geltend, es sei für ihn nicht ersichtlich, weshalb die nunmehr gültige Änderung der Lehramtsprüfungsordnung für Erste Staatsprüfungen vom 27. März 2003 (bzw. 1. Oktober 2003), die erst nach der bereits am 17. Januar 2003 erfolgten Anerkennung seiner Ersten Staatsprüfung und des von ihm abgeschlossenen Arbeitsvertrages datiere, in seinem Fall zur Anwendung gelange. Zugleich bat er erneut um eine explizite" Bescheinigung der erfolgreich absolvierten Zweiten Staatsprüfung gemäß den maßgeblichen Runderlassen sowie seinem Arbeitsvertrag. Mit Bescheid vom 22. September 2004, dem Kläger zugestellt am 27. September 2004, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus, rechtliche Grundlage für die Anerkennung der Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme sei Ziffer 5 lit. h) des Erlasses vom 5. April 2001 in der Fassung vom 21. März 2002, wonach die erfolgreich abgelegte Prüfung von der Bezirksregierung auf Antrag als Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II anerkannt werde. Seit dem 1. Oktober 2003 bestehe keine Möglichkeit mehr, schulstufenbezogene Anerkennungen auszustellen, zumal nach §§ 28, 30 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003, für die Anerkennung einer bereits abgeschlossenen Ausbildung keine Übergangsregelung existiere. Aufgrund der Fächerkombination des Klägers sei auch keine Schulformalternative zum Berufskolleg ersichtlich. Die Quereinsteiger erhielten auch bei Anerkennung der Abschlussprüfung als schulformbezogene Lehrbefähigung ein Anstellungsangebot für die Schule, an der sie schulscharf zu Beginn der Qualifizierungsmaßnahme eingestellt worden seien. Der Kläger hat am 26. Oktober 2004 - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung - beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das sich mit Beschluss vom 2. Dezember 2004 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das erkennende Verwaltungsgericht verwiesen hat. Er macht geltend, er habe aufgrund der ihm erteilten Auskünfte und seines Arbeitsvertrages davon ausgehen können, nach dem Bestehen der Abschlussprüfung auch die Zweite Staatsprüfung zu erwerben. Nach dem Wortlaut des einschlägigen Runderlasses sei beabsichtigt gewesen, dem Seiteneinsteiger den Erwerb der Zweiten Staatsprüfung und nicht lediglich den Erhalt einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme bzw. der Lehramtsbefähigung zu ermöglichen. Ihm sei es trotz Anerkennung der Lehrbefähigung nunmehr nicht möglich, in anderen Bundesländern - wie z.B. im Saarland und in Hessen - in das Auswahlverfahren für Lehrer einbezogen zu werden. Auch nach der seit dem 15. September 2003 geltenden Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B), die in seinem Falle zur Anwendung gelangen könne und deren Voraussetzungen er erfülle, müsse ihm ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II erteilt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 31. Januar 2005, 30. März 2005 und 17. März 2006 Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2004 zu verpflichten, ihm - dem Kläger - wegen der am 31. Januar 2004 bestandenen Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II zu erteilen, hilfsweise, die am 31. Januar 2004 bestandene Abschlussprüfung der praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme als Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist weiterhin der Auffassung, die vom Kläger begehrte Anerkennung seiner Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II sei rechtlich nicht möglich. Die Regelungen der OVP seien nicht einschlägig, da der Kläger keinen Vorbereitungsdienst absolviert habe. Ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung werde nur im Rahmen einer Ausbildung nach dem LABG ausgestellt. Durch Anerkennung der erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung als Lehramtsbefähigung werde die Gleichwertigkeit mit der Lehramtsprüfung dokumentiert. Nur aufgrund der dokumentierten Lehrbefähigung sei es möglich, als Lehrer unbefristet regulär angestellt und gegebenenfalls verbeamtet zu werden. Auch § 4 des mit dem Kläger geschlossenen Arbeitsvertrages sehe vor, dass das Beschäftigungsverhältnis zu Ausbildungszwecken, zur Erlangung der Lehrbefähigung, geschlossen werde. Wegen der (weiteren) Einzelheiten wird insofern auf die Schriftsätze der Beklagten vom 22. Februar 2005 und 22. April 2005 sowie - bezüglich des Sach- und Streitstandes insgesamt - auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger, der in erster Linie ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II" begehrt, hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch darauf, dass die von ihm abgelegte Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt wird, noch kann er hilfsweise beanspruchen, seine Abschlussprüfung jedenfalls als Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II" anerkannt zu bekommen. I. Der Hauptantrag des Klägers, wegen seiner mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung einer praxisbegleitenden Qualifizierungsmaßnahme ein Zeugnis über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II erteilt zu bekommen, hat keinen Erfolg. Eine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, seine Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt zu bekommen, ist nicht gegeben. 1. Der Kläger kann den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung seiner erfolgreich absolvierten Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen nicht mit Erfolg auf die in seinem am 24. Januar 2003 mit dem Land NRW, vertreten durch die Bezirksregierung L, geschlossenen Arbeitsvertrag getroffenen Abreden stützen. Es kann dahinstehen, ob für allgemeine Ansprüche des Klägers aus dem mit der Bezirksregierung L geschlossenen Arbeitsvertrag oder Nachwirkungen dieses Arbeitsverhältnisses die Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes gegeben ist oder ob derartige Streitigkeiten zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und ihrem Dienstherren der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen unterliegen. Vgl. dazu Grunsky, ArbGG, 7. Aufl. 1995, § 2 Rdz. 78 mwN. Offenbleiben kann auch, inwieweit insofern die Klage, soweit arbeitsvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden, gegen die Bezirksregierung L - und nicht gegen die Beklagte des hier anhängigen Verfahrens - zu richten wäre. Schon dem Wortlaut nach ist nämlich nicht erkennbar, dass die unter § 4 des Arbeitsvertrages getroffene Regelung nach dem maßgeblichen objektiven, sich für den Adressaten unter Berücksichtigung der Umstände ergebenden Sinngehalt als eine - grundsätzlich einseitige - verbindliche Selbstverpflichtung der - für die Frage der Anerkennung zudem gar nicht zuständigen - Bezirksregierung L zu verstehen ist, eine zukünftige vom Kläger erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung durch Ausstellung eines entsprechenden Zeugnisses förmlich als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt der Sekundarstufe II anerkennen und einen entsprechenden Anspruch des Klägers begründen zu wollen. Nachdem § 4 Abs. 1 und 2 des Arbeitsvertrages besagt, dass das Beschäftigungsverhältnis zu Ausbildungszwecken, zur Erlangung der Lehrbefähigung, geschlossen wird und durch diesen Vertrag kein Anspruch auf Übernahme in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis im öffentlichen Schuldienst des Landes NRW begründet wird, sieht § 4 Abs. 5 des Arbeitsvertrages vor, dass der Angestellte nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis bzw. - bei Vorliegen der Voraussetzungen - in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird. Diese im Arbeitsvertrag enthaltene Passage (Nach Anerkennung als Zweite Staatsprüfung") beinhaltet lediglich einen Hinweis auf etwaige sich nach erfolgreich abgelegter Prüfung eröffnende Berufsperspektiven, ohne dem Kläger zugleich verbindlich einen Anspruch auf Anerkennung seiner Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung" einzuräumen. Im Übrigen wäre eine solche vertragliche Verpflichtung - selbst wenn man sie zu Gunsten des Klägers unterstellen würde - jedenfalls auch gemäß § 58 Abs. 2 VwVfG analog unwirksam, nachdem die Beklagte die erforderliche Mitwirkung verweigert hat. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwVfG, die vorsieht, dass ein - öffentlich- rechtlicher - Vertrag erst wirksam wird, nachdem die andere Behörde in der durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Form der Genehmigung, der Zustimmung oder des Einvernehmens mitgewirkt hat, gilt entsprechend auch für den Fall, dass sich eine Behörde durch Vertrag zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet, für den dieses Mitwirkungserfordernis einer anderen Behörde zutrifft. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 58 VwVfG Rdz. 15 m.w.N. Die Beklagte - und nicht die Bezirksregierung L - war seinerzeit (gemäß § 2 Abs. 2 lit. c) der Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen und Hochschulabschlüssen auf die Bezirksregierungen vom 16. September 1999 - GV. NRW S. 565 - im Folgenden: Anerkennungsverordnung vom 16. September 1999 -) zur Anerkennung von in der Bundesrepublik erworbenen oder abgelegten Lehramtsbefähigungen, Lehramtsprüfungen oder von Hochschulabschlussprüfungen befugt, soweit sie u.a. auf die Anerkennung als Lehramtsbefähigung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I" gerichtet waren und ist nunmehr (nach der gemäß Artikel 1 Ziffer 5. der aufgrund des § 20 Abs. 6 LABG n.F. ergangenen Änderungsverordnung vom 7. August 2003 - GV. NRW S. 516 - zum 1. Oktober in Kraft getretenen geänderten Fassung des § 2 Abs. 2 lit. c) der Anerkennungsverordnung) zur Anerkennung solcher Prüfungen als Lehramtsbefähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder das Lehramt an Berufskollegs befugt. Soweit die am 1. August 2002 (gemäß § 30 Abs. 1 S. 1) in Kraft getretene Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 2 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen vom 2. Juli 2002 (GV.NRW S. 325), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung von Bildung und Erziehung vom 8. Juli 2003 (GV.NRW S. 413, 415 - Schulrechtsänderungsgesetz 2003) (Lehrerausbildungsgesetz - LABG n.F.) vorsieht, dass das Ministerium andere innerhalb und außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte, für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen kann, ist zugleich geregelt, dass das Ministerium diese Anerkennungsbefugnis auf die Bezirksregierungen übertragen kann (§ 20 Abs. 6 Ziffer 2 LABG n.F.) und die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt (§ 29 Abs. 1 LABG n.F.). Von dieser Möglichkeit der Übertragung hat das Ministerium mit der genannten Anerkennungsverordnung Gebrauch gemacht, so dass sich hieraus sowohl die Befugnis der Beklagten, eine etwaige Anerkennung von Abschlussprüfungen vorzunehmen, als auch zugleich ihre notwendige Mitwirkung bei diesbezüglichen verbindlichen vertraglichen Vereinbarungen Dritter, die auf Erlass eines entsprechenden Verwaltungsaktes gerichtet sind, ergibt. Nachdem die Beklagte ihre Mitwirkung an einer etwaigen Anerkennung der Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II ausdrücklich verweigert hat, wäre eine etwaige - zunächst schwebend unwirksame - entsprechende durch die Bezirksregierung L eingegangene vertragliche Verpflichtung, die Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung anzuerkennen, in jedem Falle unwirksam geworden. 2. Der geschlossene Arbeitsvertrag enthält auch keine wirksame öffentlich- rechtliche Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 VwVfG NRW, eine vom Kläger erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen. Soweit § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW u.a. voraussetzt, dass eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedarf, fehlt es bereits an der Zuständigkeit der Bezirksregierung L für die Frage der Anerkennung einer solchen Abschlussprüfung, sodass eine etwaige Zusicherung schon deshalb unwirksam ist. Der Kläger hat den Vertrag mit der Bezirksregierung L und nicht mit der Beklagten dieses Verfahrens, der Bezirksregierung E, ausgehandelt und geschlossen. Zuständig für Anerkennungsverfahren der in Rede stehenden Art, war und ist jedoch die Beklagte, die gemäß § 2 Abs. 2 lit. c) der Anerkennungsverordnung vom 16. September 1999 bzw. nunmehr § 2 Abs. 2 lit.c) der Anerkennungsverordnung in der seit 1. Oktober 2003 geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 7. August 2003, zu einer Entscheidung über solche Anerkennungen befugt und dementsprechend hierfür auch allein zuständig war und ist. Eine etwaige Zusage der Bezirksregierung L war insofern von Vorneherein gemäß § 38 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW mangels eigener Zuständigkeit unwirksam. 3. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt auch weder aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 27. August 2002 noch aufgrund der darin in Bezug genommenen Informationen im Bildungsportal NRW zum Thema Der Seiteneinstieg in den Lehrerberuf" zu. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte insofern wirksam eine entsprechende Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW abgegeben hat. Denn in dem Anschreiben der Beklagten vom 27. August 2002, auf das sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2005 ausdrücklich bezieht, äußert sich diese überhaupt nicht konkret zu der Frage einer etwaigen Anerkennung einer Abschlussprüfung nach Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt. Soweit in diesem Schreiben bezüglich weiterer Informationen zum Seiteneinsteigerprogramm auf den - beigefügten - Auszug aus dem Bildungsportal Bezug genommen wird, ist darin zwar u.a. dargelegt, nach Anerkennung eines Studienabschlusses als Erstes Staatsexamen könne eine Einstellung in den Schuldienst" erfolgen und ein berufsbegleitender Vorbereitungsdienst" absolviert sowie der Abschluss einer Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen" erlangt werden. Bei dieser Auskunft handelt es sich jedoch schon nicht - wie aber in § 38 VwVfG NRW vorausgesetzt - um eine einzelfallbezogene, einen konkreten Sachverhalt betreffende, gegenüber dem Kläger als Adressaten abgegebene Willenserklärung, sondern vielmehr um eine generell-abstrakte, an den interessierten Personenkreis insgesamt gerichtete allgemeine Erklärung, vgl. dazu Stelkens/Bonk, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 38 Rdz. 1a; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl. 2005, § 38 Rdz. 7, zumal sich diese Information nicht etwa nur auf Seiteneinsteiger zur Sicherung des Lehrkräftebedarfs gerade an Berufskollegs, sondern auch auf solche Seiteneinsteiger bezieht, die zur Bedarfsdeckung an anderen Schulformen, nämlich allen Schulformen der Sekundarstufe I (Hauptschule, Realschule sowie die entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule), beitragen sollen. 4. Aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Ziffer 5 lit. h) des bezüglich der Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs ergangenen Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen vom 5. April 2001 (623-40-20/0 Nr.1153/01) in der Fassung vom 21. März 2002 (623-40-20/0 Nr. 1044/02) - im Folgenden: Erlass vom 5. April 2001 - in Verbindung mit Ziffer 4 des Erlasses des Ministeriums vom 26. April 2001 (623-40- 20/0 Nr. 1189/01 - im Folgenden: Prüfungserlass) kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II" ebenfalls nicht ableiten. Ziffer 5 lit. h) S. 1 des Erlasses vom 5. April 2001 sieht lediglich vor, dass die Abschlussprüfung - sofern sie erfolgreich abgelegt worden ist - von der zuständigen Bezirksregierung auf Antrag als Lehramtsbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt wird. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass gemäß Ziffer 5 lit. h), S. 2 des genannten Runderlasses die Lehrkräfte nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung" unmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden können. Selbst wenn eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bestünde, die Abschlussprüfungen als Zweite Staatsprüfungen" anzuerkennen - was nach ihren Angaben u.a. auch in der Sitzung vom 24. März 2006 gerade nicht der Fall ist -, kommt ein Anspruch des Klägers aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der durch die Erlasslage bestimmten Verwaltungspraxis schon deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Verwaltungspraxis nicht mit höherrangigem Recht in Einklang stünde und daher rechtswidrig wäre. Zwar bedarf es für die Anerkennung einer Abschlussprüfung - anders als für die Abnahme einer berufseröffnenden Prüfung im Hinblick auf den nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtsrelevanten Bereich des Zugangs zu einem Beruf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirklichung von Grundrechten des Prüflings sowie aus Gründen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG) -, vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - BVerfGE 80, 1; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978, - 7 C 68.77 - BVerwGE 57, 130 ff, nicht notwendig einer normativ auszugestaltenden Rechtsgrundlage. Es genügt, dass für die Anerkennung eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage gegeben ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Vorschrift des § 20 Abs. 4 S. 2 LABG n.F., indem sie ausdrücklich regelt, dass das Ministerium andere innerhalb und außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte, für ein Lehramt geeignete Prüfungen als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen kann. Der Erlass vom 5. April 2001, auf den sich der Kläger für seinen geltend gemachten Anspruch beruft, stellt als ministerielle Verwaltungsvorschrift zur näheren Bestimmung des Handelns der nachgeordneten Behörden in erster Linie eine Regelung im Innenbereich der Verwaltung dar, die zwar für die adressierten nachgeordneten Behörden grundsätzlich Bindungswirkung entfaltet, die jedoch gerichtlich voll überprüfbar ist. Ein Anspruch für den Einzelnen ergibt sich aus einer solchen Verwaltungsvorschrift nur in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 Abs. 1 GG, wobei Anknüpfungspunkt für die Gleichheitsprüfung nicht die Verwaltungsvorschrift als solche, sondern die ständige Verwaltungspraxis der Beklagten ist. Die Verwaltungsvorschrift stellt lediglich ein Indiz für das Vorhandensein einer solchen entsprechenden Verwaltungspraxis dar. Kann ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner Abschlussprüfung mithin nur in Betracht kommen, soweit dies der bestehenden, regelmäßig auf den Verwaltungsvorschriften begründeten und zugleich auch rechtmäßigen Verwaltungspraxis der Beklagten entspricht, hat der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II" nicht dargelegt. Soweit gemäß Ziffer 5 lit. h) S. 1, 1. Teil des Erlasses vom 5. April 2001 die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Lehramtsbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt wird, ist hiervon dem Wortlaut der Verwaltungsvorschrift nach - im Einklang mit der Ermächtigungsgrundlage des § 20 Abs. 4 S. 2 LABG n.F. - lediglich ein Anspruch auf Anerkennung als Lehramtsbefähigung, nicht aber als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt - welcher Art auch immer - umfasst. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziffer 5 lit. h) S. 2 des Erlasses vom 5. April 2001, soweit im Erlass die Formulierung gewählt worden ist: Nach Anerkennung der Prüfung als Zweite Staatsprüfung können diese Lehrkräfte unmittelbar in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis übernommen werden". Damit wird lediglich auf die Möglichkeit einer Dauerbeschäftigung (im Land NRW) nach Ablegung der Abschlussprüfung - und insofern eine Gleichstellung mit denjenigen, die eine Zweite Staatsprüfung abgelegt haben - hingewiesen, ohne zugleich eine verbindliche Verpflichtung festzulegen, eine solche Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung förmlich" anerkennen zu wollen. Ein Anspruch des Klägers auf eine solche Anerkennung seiner Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung scheitert mithin bereits daran, dass sich § 20 Abs. 4 S. LABG n.F. ausdrücklich nur zur Anerkennung einer anderen Prüfung als Befähigung zu einem Lehramt verhält, ohne die Möglichkeit der Anerkennung einer solchen anderen Prüfung als Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt" einzuräumen, und insofern eine etwaige hiervon abweichende Verwaltungspraxis der Beklagten nicht rechtmäßig wäre. Dagegen stellt die Erlangung der Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt letztlich das gemeinsame Endziel" sowohl der Lehrerausbildung nach LABG (durch Studium und Vorbreitungsdienst) als auch der - vom Kläger durchlaufenen - Qualifizierungsmaßnahme nach Anerkennung seines Studienabschlusses als Erste Staatsprüfung auf der Basis des Erlasses vom 5. April 2001 dar. Sie bildet die entscheidende Grundlage für einen Einstieg in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis als Lehrer an einer öffentlichen Schule, denn gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 LABG n.F. berechtigt die Befähigung zu einem Lehramt zur Erteilung von Unterricht in den entsprechenden Schulformen und Schulstufen. Ziel sowohl der Lehrerausbildung als auch der Qualifizierungsmaßnahme und entscheidend für die berufliche Laufbahn als Lehrer ist insofern nicht die erfolgreich abgelegte Zweite Staatsprüfung als solche, sondern letztlich der Erwerb der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt. So regelt zum Beispiel § 9 LABG n.F., dass die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwirbt, wer aufgrund eines Studiums mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht, einen Vorbereitungsdienst von höchstens 24 Monaten leistet und die Zweite Staatsprüfung für dieses Lehramt besteht. 5. Ein Anspruch des Klägers aus Ziffer 5 lit. g) S. 1, letzter Halbsatz des Erlasses vom 5. April 2001 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG gemäß § 67 Abs.1, 1. Alt der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 12. Dezember 1997 (GV. NRW S. 2), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW S. 2) (im Folgenden: OVP 1997) bzw. der - gleichlautenden, aber erst am 1. Februar 2004 nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme des Klägers in Kraft getretenen - Vorschrift des § 42 Abs. 1, S. 1 OVP 2003, ein Zeugnis über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung erteilt zu bekommen, scheidet ebenfalls aus. Gemäß § 67 Abs. 1, 1. Alt. OVP 1997 bzw. § 42 Abs. 1, 1. Alt. OVP 2003 wird über die bestandene Zweite Staatsprüfung ein Zeugnis ausgestellt. Der Kläger hat jedoch nicht die Zweite Staatsprüfung, sondern eine Abschlussprüfung nach einer Qualifizierungsmaßnahme abgelegt. Im Übrigen sieht zwar Ziffer 5 lit. g) des Erlasses vom 5. April 2001 vor, dass die Bewerber am Ende des Jahres eine Prüfung analog den Bestimmungen der OVP zur Zweiten Staatsprüfung ablegen". Diese Verweisung auf eine entsprechende Anwendung der Vorschriften der OVP zur Zweiten Staatsprüfung bezieht sich unter Berücksichtigung der weiteren Regelung der Ziffer 4.2 des Prüfungserlasses, der zufolge für das Prüfungsverfahren (...) die Vorschriften der OVP mit den folgenden Maßgaben entsprechend gelten" soll, die sodann unter 4.2.1 ff des Prüfungserlasses im einzelnen aufgelistet sind, lediglich auf die subsidiäre Anwendung der Vorschriften der OVP hinsichtlich der näheren Modalitäten, wie das Prüfungsverfahren der im Erlass vom 5. April 2001 ausdrücklich vorgesehenen Abschlussprüfung" durchzuführen ist, und nicht auf die Vorschrift des § 67 Abs. 1, 1. Alt. OVP 1997 bzw. des § 42 Abs. 1, 1. Alt. OVP 2003, wonach über die bestandene Zweite Staatsprüfung ein Zeugnis ausgestellt wird. Einen Anspruch auf nachträgliche Anerkennung der Abschlussprüfung als Zweite Staatsprüfung und Erteilung eines entsprechenden Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung kann der Kläger aus dieser Verweisung daher nicht herleiten, zumal der Erlass vom 5. April 2001 in Ziffer 5 lit. h) S. 1 insofern auch gerade eine eigene spezielle und abschließende Vorgabe enthält, inwieweit die Abschlussprüfung anzuerkennen ist - nämlich als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt (und nicht als Zweite Staatsprüfung), so dass für eine analoge Anwendung der Vorschriften der OVP 1997 oder OVP 2003 zur Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung" kein Raum bleibt. 6. Auf § 15 der Ordnung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (OVP-B) vom 24. Juli 2003 (SGV.NRW 2030010) (im Folgenden: OVP-B) - in Verbindung mit § 67 Abs. 1, 1. Alt. OVP 1997 oder in Verbindung mit der gleichlautenden Vorschrift des § 42 Abs. 1, 1. Alt. OVP 2003 kann der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses über das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt ebenfalls nicht stützen. Soweit § 15 OVP-B in S. 1 vorsieht, dass in der Zweiten Staatsprüfung festgestellt wird, ob der Lehrer das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und in S. 2 eine entsprechende Geltung der Vorschriften der OVP in der jeweils geltenden Fassung vorschreibt, sind die Vorschriften der OVP-B im Falle des Klägers bereits deshalb insgesamt nicht einschlägig, weil es sich hierbei um Ausbildungs- und Prüfungsgrundlagen nur für solche Seiteneinsteiger" handelt, die einen Vorbereitungsdienst durchlaufen. Diese Voraussetzung ist aber im Falle des Klägers, der eine - dem Vorbereitungsdienst nicht gleichwertige" - praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme speziell zur Deckung des zusätzlichen Bedarfs an Lehrkräften an Berufskollegs absolviert hat, gerade nicht erfüllt. Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 S. 1 LABG - a.F. und n.F. -) an Studienseminaren und Schulen (§ 3 Abs. 1 LABG - a.F. und n.F. -); zur Ausbildung gehört (auch) selbständige Unterrichtstätigkeit (§ 3 Abs. 2 S. 2 LABG - a.F. und n.F. -). Dabei beträgt die Dauer des Vorbereitungsdienstes im Falle des Lehramtes für die Sekundarstufe II 24 Monate beträgt (vgl. § 8 Abs. 1 LABG a.F.). Der Kläger, der demgegenüber aufgrund des zur zusätzlichen Bedarfsdeckung an Berufskollegs ergangenen Erlasses vom 5. April 2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis mit voller Pflichtstundenzahl eingestellt worden ist und dessen Unterrichtsverpflichtung lediglich für den Besuch eines - nur einjährigen - praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars, das an einem Studienseminar stattfand, auf 18 Wochenstunden reduziert war, hat insofern keinen Vorbereitungsdienst" im Sinne des LABG absolviert, sondern eine - dem Vorbereitungsdienst hinsichtlich der Dauer, der Art und Weise sowie der Schwerpunkte der Ausbildung nicht gleichwertige" - praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme" durchlaufen. II. Ohne Erfolg bleibt auch der Hilfsantrag des Klägers, seine Abschlussprüfung als Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkannt zu bekommen. Der Hilfsantrag ist zwar zulässig; insbesondere fehlt es nicht an dem erforderlichen Vorverfahren i.S.d. § 68 VwGO, da sich das Widerspruchsverfahren des Klägers ausdrücklich auch auf die Frage der Umstellung der Anerkennung zum 1. Oktober 2003 von schulstufenbezogenen auf schulformbezogene Lehrbefähigungen erstreckte. Das hilfsweise Klagebegehren bleibt jedoch in der Sache ebenfalls erfolglos. 1. Aus dem mit der Bezirksregierung L geschlossenen Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2003 ergeben sich bereits aufgrund des Wortlauts des Vertrages keine konkreten Anhaltspunkte für einen etwaigen Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung gerade als Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages wurde das Beschäftigungsverhältnis zur Erlangung der Lehrbefähigung - allgemein, ohne das Lehramt näher zu konkretisieren - geschlossen, zu einer Anerkennung als Befähigung speziell für das Lehramt der Sekundarstufe II verhält sich der Arbeitsvertrag nicht näher. In Übrigen wäre der Vertrag mit einem solchen Inhalt ebenso wie eine entsprechende Zusicherung wegen der ausschließlichen Anerkennungsbefugnis der Beklagten, die eine solche Erklärung nicht abgegeben oder nachträglich gebilligt hat, unwirksam, wie bereits im Einzelnen dargelegt wurde. 2. Soweit der Kläger aus Ziffer 5 lit. h) des Erlasses vom 5. April 2001 i.V.m. § 20 Abs. 4 S. 2 LABG n.F., Art. 3 Abs. 1 GG und der Verwaltungspraxis der Beklagten zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Anerkennung seiner Abschlussprüfung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt ableiten kann, fehlt es an den anspruchsbegründenden Voraussetzungen für sein Begehren, seine Abschlussprüfung nicht als Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs, sondern für das von ihm begehrte Lehramt für die Sekundarstufe II" anzuerkennen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten bestand darin, die Maßgabe der Ziffer 5 lit. h) S. 1 des Erlasses vom 5. April 2001 so umzusetzen, dass sie bis zum 30. September 2003 erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen als schulstufenbezogene Lehramtsbefähigungen anerkannt hat. Sodann ist die Beklagte - unter Hinweis auf die gültige Rechtslage - dazu übergegangen, ab dem 1. Oktober 2003 absolvierte Abschlussprüfungen nur noch als schulformbezogene Lehramtsbefähigungen anzuerkennen. Da der Kläger einen Verpflichtungsanspruch geltend macht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgebend. Entscheidend ist also, ob zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch des Klägers auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf entsprechende Bescheidung besteht oder nicht. Vorliegend steht die von der Beklagten geübte Verwaltungspraxis im Einklang mit der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Rechtslage. Zwar dürfte sich die Umstellung" von der Anerkennung als schulstufenbezogene Lehrbefähigung auf eine schulformbezogene Lehrbefähigung entgegen der Vorstellung der Beklagten nicht aus der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV.NRW S. 182) ergeben, die sich ausschließlich auf das Lehramtsstudium und die Erste Staatsprüfung bezieht, sondern vielmehr aus dem Inkrafttreten der für die Lehrerausbildung grundlegenden Vorschrift des § 5 LABG n.F. ebenfalls zum 1. Oktober 2003 (Es gibt folgende Lehrämter: 1. Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, 2. Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, 3. Lehramt an Berufskollegs, 4. Lehramt für Sonderpädagogik") und dem gleichzeitigen Außerkrafttreten der Vorgängervorschrift des § 4 LABG a.F. (Es gibt folgende Lehrämter: 1. Lehramt für die Primarstufe, 2. Lehramt für die Sekundarstufe I, 3. Lehramt für die Sekundarstufe II, 4. Lehramt für Sonderpädagogik) folgen. Gemäß der zum 1. Oktober 2003 geänderten Zuständigkeitsverordnung vom 16. September 1999 (GV. NRW S. 565) durch Artikel 1 Ziffer 5 der Änderungsverordnung vom 7. August 2003 (GV.NRW S. 516) ist die Beklagte seit diesem Zeitpunkt auch nur noch dafür zuständig, eine Abschlussprüfung als Lehrbefähigung für ein Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder an Berufskollegs anzuerkennen. Die Zuständigkeit der Beklagten, Abschlüsse als Befähigung für ein Lehramt der Sekundarstufe II anzuerkennen, besteht mit Ablauf des 30. September 2003 nicht mehr. Dafür, dass aufgrund materiellen Rechts oder aus verfassungsrechtlichen Gründen die Änderung der Rechtslage, nämlich die nunmehrige Einteilung der Lehrämter nach Schulformen (statt bislang Schulstufen), im Falle des Klägers ausnahmsweise keine Bedeutung erlangt, weil beispielsweise für das Entstehen eines ihm zustehenden Anspruchs an einen bestimmten früheren Zeitpunkt anzuknüpfen ist und ein etwaiger bereits entstandener Anspruch von einer späteren Veränderung der Sach- und Rechtslage unberührt bleiben soll, sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar oder seitens des Klägers dargetan. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Erlassgeber die Möglichkeit, als Seiteneinsteiger eine Lehrbefähigung zu erlangen, entscheidend vom konkret bestehenden, nicht anderweitig zu deckenden Bedarf einzelner Schulformen abhängig machen wollte, wie sich auch aus dem einschlägigen Erlass vom 5. April 2001 zur Einstellung von Lehrkräften zur zusätzlichen Deckung des Bedarfs an Berufskollegs" eindeutig ergibt, und dass der Kläger nach Abschluss seiner Qualifizierungsmaßnahme und der von ihm erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung eine entsprechende Lehrbefähigung für das Lehramt an Berufskollegs" anerkannt bekommen hat. Eine dahingehende Ermessensbindung der Beklagten, ihre Verwaltungspraxis so ausüben zu müssen, dass sie auch in den Fällen einer - bereits vor Umstellung der schulstufenbezogenen auf schulformbezogene Lehrbefähigungen - begonnenen Qualifizierungsmaßnahme die Abschlussprüfung übergangsweise noch als Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II anerkennt, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus den Übergangsregelungen der §§ 28, 30 LABG n.F. die in den Fällen der Abschlussprüfung nach praxisbegleitender Qualifizierungsmaßnahme nicht einschlägig sind. Soweit gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 LABG n.F. Befähigungen, die zu einem schulform- oder schulstufenbezogenen Lehramt - bereits - erworben wurden, unberührt bleiben, ist diese Voraussetzung im Falle des Klägers gerade (noch) nicht erfüllt gewesen. Soweit § 30 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 S. 3, letzter Teil LABG n.F. regelt, dass Lehramtsanwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der einzelnen Vorschriften des LABG - hier bezogen auf § 5 LABG: zum 1. Oktober 2003 - in der Ausbildung befinden, diese nach den bisherigen Vorschriften des LABG a.F. beenden, befand sich der Kläger im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift des § 5 LABG n.F. gar nicht in einer Ausbildung" - im Sinne des § 1 Abs. 2 LABG (a.F. und n.F.) -, sondern in einer Qualifizierungsmaßnahme". Zwar ist der Kläger laut Arbeitsvertrag vom 24. Januar 2003 unter anderem zu Ausbildungszwecken" (§ 4 S. 1 des Arbeitsvertrages) geschlossen worden. Hierbei handelt es sich jedoch gerade nicht um eine Ausbildung" im Sinne des LABG. Gemäß § 1 Abs. 2 LABG - a.F. und n.F. - gliedert sich die Ausbildung" nach dem LABG begrifflich in Studium und Vorbereitungsdienst. Wie schon dargelegt, hat der Kläger, der in den Schuldienst zur Deckung des zusätzlichen Lehrkräftebedarfs an Berufskollegs mit einer vollen Unterrichtsverpflichtung eingestellt worden ist, die lediglich für den Besuch eines - nur einjährigen - praxisbegleitenden Vorbereitungsseminars reduziert war, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 5 LABG n.F. nicht den Vorbereitungsdienst" als Teil der Ausbildung im Sinne des LABG, sondern eine - dem Vorbereitungsdienst hinsichtlich der Dauer, der Art und Weise sowie der Schwerpunkte der Ausbildung nicht gleichwertige" - praxisbegleitende Qualifizierungsmaßnahme" absolviert. Vertrauensschutz - unabhängig von der Übergangsregelung der §§ 28, 30 LABG n.F. -, der eine entsprechende Ermessensbindung der Beklagten zur Folge hätte, kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen. Die Umstellung von schulstufenbezogenen zu schulformbezogenen Lehrämtern war bereits lange vor Abschluss seines Arbeitsvertrages am 24. Januar 2003 durch das Lehrerausbildungsgesetz vom 2. Juli 2002 verkündet worden, die hier maßgebliche Vorschrift des § 5 LABG n.F. ist lediglich erst nach einer Übergangsphase zu einem späteren Zeitpunkt (nämlich am 1. Oktober 2003 - noch vor Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme des Klägers) in Kraft getreten. Vgl. zu ähnlichen Vertrauensschutzerwägungen im Falle der Berichtigung einer Bescheinigung über die Anrechnung früherer Prüfungsleistungen auf eine Lehramtsprüfung wegen offenbarer Unrichtigkeit": OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1982 - 15 A 2033/80 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VwGO und §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.