Urteil
15 K 2292/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln (Teilregelung: Auskunft auf Verlangen) ist wegen Unverhältnismäßigkeit durch den EuGH für nichtig; hiervon unberührt bleibt die Pflicht zur Nennung der Einzelfuttermittel einschließlich ihrer Gewichtshundertteile in absteigender Reihenfolge sowie die zulässige Toleranzspanne von 15 % bei der Angabe der Gewichtshundertteile.
• Die nationale Umsetzung der verbleibenden Richtlinienvorgaben (§ 13 Abs. 2 Nr.1 FMV und § 13 Abs. 2b erster Halbsatz FMV) ist gültig und anwendbar; Verstöße hiergegen können national sanktioniert werden.
• Eine erneute Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil keine neuen, geeignet ersichtlichen Zweifel an der Auslegung oder Gültigkeit der bereits entschiedenen Richtlinienfragen vorlagen.
Entscheidungsgründe
Gültigkeit nationaler Deklarationspflichten für Mischfuttermittel trotz Teilnichtigkeit europäischer Auskunftsregelung • Die Pflicht zur offenen Deklaration der Ausgangserzeugnisse von Mischfuttermitteln (Teilregelung: Auskunft auf Verlangen) ist wegen Unverhältnismäßigkeit durch den EuGH für nichtig; hiervon unberührt bleibt die Pflicht zur Nennung der Einzelfuttermittel einschließlich ihrer Gewichtshundertteile in absteigender Reihenfolge sowie die zulässige Toleranzspanne von 15 % bei der Angabe der Gewichtshundertteile. • Die nationale Umsetzung der verbleibenden Richtlinienvorgaben (§ 13 Abs. 2 Nr.1 FMV und § 13 Abs. 2b erster Halbsatz FMV) ist gültig und anwendbar; Verstöße hiergegen können national sanktioniert werden. • Eine erneute Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil keine neuen, geeignet ersichtlichen Zweifel an der Auslegung oder Gültigkeit der bereits entschiedenen Richtlinienfragen vorlagen. Die Klägerin, Importeurin und Vertreiberin von Mischfuttermitteln für Jungtiere, verlangte Feststellung, dass sie ihre Produkte nach dem 1.7.2004 ohne die nach der 24. Änderungsverordnung zur Futtermittelverordnung vorgeschriebene offene Deklaration in Verkehr bringen dürfe. Streitgegenstand war insbesondere die Pflicht, die Ausgangserzeugnisse und deren Gewichtshundertteile offen anzugeben oder auf Verlangen zu übermitteln. Der EuGH erklärte zuvor Art.1 Nr.1 Buchst. b) der Umsetzungsrichtlinie (Auskunftspflicht auf Verlangen) für unverhältnismäßig und damit nichtig, bestätigte jedoch Art.1 Nr.4 (Regelung zur Deklaration mit Toleranzspanne). Die Klägerin rügte darüber hinaus Unbestimmtheiten und Verfassungs- bzw. unionsrechtliche Probleme nationaler Umsetzungsnormen. Im Lauf des Verfahrens erklärten die Parteien Teile des Verfahrens für erledigt; über den verbleibenden Antrag wurde verhandelt. Das beklagte Land hielt an der Anwendung der nationalen Vorschriften fest und kündigte Sanktionen bei Verstößen an. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage war nach §43 VwGO zulässig; zwischen den Parteien bestand ein konkretes Rechtsverhältnis, die Klägerin hatte ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung. • Teilnichtigkeit der Richtlinie: Der EuGH hat Art.1 Nr.1 Buchst. b) der Richtlinie 2002/2/EG wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt; daraus folgt, dass die darauf gestützten Teile von §13 Abs.2b FMV nichtig sind (ex tunc Wirkung). • Erhalt anderer Vorgaben: Art.1 Nr.4 der Richtlinie 2002/2/EG sowie Art.5c Abs.1 und Abs.2 a) i) und ii) der Richtlinie 79/373/EWG blieben nach dem EuGH-Urteil inhaltlich bestehen; damit sind die nationalen Vorschriften zur Nennung der Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge und zur Angabe der Gewichtshundertteile (§13 Abs.2 Nr.1 FMV) sowie die Möglichkeit einer 15%-Toleranz (§13 Abs.2b S.1 erster Halbsatz) gültig. • Auslegung der Toleranz: Die Toleranzregelung erlaubt dem Hersteller, die angegebenen Gewichtshundertteile innerhalb von ±15% zu variieren; die Reihenfolge in absteigender Gewichtsanteile bleibt grundsätzlich maßgeblich; die Summenangaben müssen wegen Inanspruchnahme der Toleranzspanne nicht zwangsläufig 100% ergeben. • Keine Richtlinienwidrige Sanktionierung: Sanktionen können sich auf die nationalen Umsetzungsnormen stützen; damit liegt keine unzulässige Sanktionierung von Richtlinienpflichten vor, da die konkreten Pflichten aus innerstaatlichem Recht folgen. • Kein erneuter Vorabentscheidungsbedarf: Es lagen keine neuen oder klärungsbedürftigen Gesichtspunkte vor, die eine erneute Vorlage an den EuGH rechtfertigen würden. • Kostenentscheidung und Verfahrenseinstellung: Das Verfahren wurde in erledigten Teilen eingestellt; die übrige Klage wurde abgewiesen, Kostenquote und vorläufige Vollstreckbarkeit nach VwGO geregelt. Das Gericht stellte das Verfahren insoweit ein, als die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Ergebnis: Die unmittelbar auf Art.1 Nr.1 Buchst. b) der Richtlinie 2002/2/EG gestützten Teile des §13 Abs.2b FMV sind nichtig, weil der EuGH die dort enthaltene Auskunftspflicht auf Verlangen wegen Verhältnismäßigkeitsverstoßes aufgehoben hat. Gleichwohl sind die nationalen Pflichten zur Deklaration der Einzelfuttermittel in absteigender Reihenfolge und zur Angabe der Gewichtshundertteile sowie die Möglichkeit, bei diesen Angaben eine Toleranzspanne von ±15 % in Anspruch zu nehmen (§13 Abs.2 Nr.1 und §13 Abs.2b S.1 erster Halbsatz FMV), weiterhin gültig und anzuwenden. Die Klägerin kann daher ihre Mischfuttermittel nicht generell ohne die verpflichtenden Deklarationsangaben in Verkehr bringen, darf aber die entstandene Ausnahme (keine Verpflichtung zur Auskunftsübermittlung auf Verlangen) für sich in Anspruch nehmen. Die Kosten wurden geteilt: die Klägerin und das Land tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.