Urteil
20 K 5773/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0315.20K5773.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00.00.1954 in Gierstädt (ehemalige DDR) geborene Klägerin legte am 30.07.1976 an der Fachschule für Ökonomie Rodewisch in der Fachrichtung Rechnungsführung und Statistik" die staatliche Abschlussprüfung der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ab. Damit erwarb sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ökonom" zu führen. Mit Bescheid des Sächsischen Staatministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 03.08.1995 wurde der Klägerin durch den Freistaat Sachsen die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom-Betriebswirt (FH) zu führen. Am 06.09.2000 schrieb sich die Klägerin an der Universität X für die Fachrichtung Psychologie ein. Mit Bescheid vom 20.01.2004 setzte der Beklagte für das Sommersemester 2004 eine von der Klägerin zu zahlende Studiengebühr in Höhe von 650,00 EUR fest. Zur Begründung führte er aus: Für die Klägerin sei gemäß § 5 Abs. 1 RVO-StKFG NRW kein Studienkonto einzurichten, da sie bereits vor Beginn des Sommersemesters 2004 ein Studium abgeschlossen und somit einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben habe. Daher sei das Studium der Klägerin gemäß § 9 StKFG gebührenpflichtig. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.02.2004 Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Nach Aussage der ZVS würden Studienabschlüsse von Fachschulen der ehemaligen DDR zwar als Zugangsberechtigung gewertet, hätten aber nicht den Status eines Studiums im Sinne des Hochschulrahmengesetzes. In diesem Sinne sei sie Erststudent". Ein entsprechendes Schreiben der ZVS fügte die Klägerin ihrem Widerspruch bei. Nachdem die Klägerin unter dem 10.08.2004 vergeblich an die Bescheidung ihres Widerspruchs erinnert hatte, hat sie am 31.08.2004 die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt vor: Sie haben im Vertrauen auf den Hinweis der ZVS, dass sie als Erststudentin zähle, ihr Studium aufgenommen. Nicht nur von der ZVS, sondern auch von der Beklagten werde sie als Erststudentin geführt, jedenfalls sei dies so in ihrer Studienbescheinigung ausgewiesen. Damit lägen zwei Verwaltungsakte vor, die sie im Glauben gelassen hätten, als Erststudentin zu zählen. Keine im Zusammenhang mit dem Studium erstellte Bescheinigung weise sie als Zweitstudentin aus. Im Übrigen sei es Sinn und Zweck der Gebühr für ein Zweitstudium, dass zuvor ein Erststudium gebührenfrei in der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen worden sei. Dies treffe auf sie nicht zu. Die früheren Fachschulen der DDR seien nach dem Beitritt der neuen Länder nicht als Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes angesehen worden. Ferner sei es widersprüchlich, dass einerseits einem Erlass vom 20.11.2003 darauf hingewiesen werde, dass in der DDR erworbene Abschlüsse nach § 37 Abs. 1 S. 1 des Einigungsvertrages weiter gelten würden und deswegen gebührenrechtlich wie bundesdeutsche Abschlüsse zu behandeln seien, andererseits aber laut einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. 11 2005 kein Anspruch auf Umwandlung in der DDR erworbener Diplomgrade bestehe. In der Urteilsbegründung werde hierzu ausgeführt, dass durch den Umtausch von DDR-Diplomen in bundesdeutsche Grade die Letzteren entwertet würden. Damit sei die Behauptung widerlegt, der von ihr in der DDR erworbene Fachschulabschluss sei einem in der BRD erworbenen Fachhochschulabschluss gleichwertig. Sie wisse aus eigener Erfahrung, dass von einer Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein könne. In der Praxis verhalte es sich so, dass bei einer Bewerbung der bundesdeutsche Abschluss einem Abschluss aus der ehemaligen DDR vorgezogen werde. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20.01.2004 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Gemäß Ziff. 10 des Erlasses des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 20.11.2003 sei der Abschluss der Klägerin wie ein bundesdeutscher Abschluss zu behandeln. Die Aussage der ZVS sei für die Frage der Gebührenerhebung ohne Belang. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die als Untätigkeitsklage gemäß § 75 S. 1 VwGO zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Studiengebühren ist § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW. Danach wird von Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, für jedes Semester eine Gebühr von 650,00 EUR erhoben. Die Vorschriften über die Erhebung von Studiengebühren sind - soweit eine Überprüfung geboten ist - verfassungsgemäß. Inzwischen ist obergerichtlich und höchstrichterlich geklärt, dass die Erhebung von Studiengebühren weder gegen die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG, noch die Anwendung der Regelung auch auf solche Studierende, die ihr Studium bereits vor Inkrafttreten des StKFG begonnen haben, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt, vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. Dezember 2004 - 8 A 3358/04 u.a. - zur Studiengebühr für Langzeitstudenten, vgl. nachfolgend dazu BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2005 - 6 B 22.05 - (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen). Dieser - auch von der früher für die Beurteilung der Studiengebühr zuständigen 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretenen - Auffassung, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2004 - 15 L 370/04 -, schließt sich die erkennende Kammer an. In dem genannten Beschluss der 15. Kammer des VG Düsseldorf vom 11. März 2004 wird auf den Seiten 7 bis 17 Folgendes ausgeführt: Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtmäßigkeit der Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren verfassungsrechtlich nicht ernstlich zweifelhaft. Obergerichtlich ist vielmehr weit gehend geklärt, dass eine durch ein Studienkontenmodell gewählte Ausgestaltung der Studiengebühr den Vorgaben des Verfassungsrechts entspricht. Das Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteil vom 25. Juli 2001, 6 C 8/00, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2002, 206 ff. hat hierzu festgestellt, dass die im Landeshochschulgebührengesetz des Landes Baden-Württemberg vom 5. Mai 1997 (BWGBl. S. 173) vorgesehene Studiengebühr, die Studierende dort zu entrichten haben, wenn ihr Bildungsguthaben verbraucht ist, weil das Studium länger als die Regelstudienzeit zuzüglich weiterer vier Studiensemester dauert, mit Bundes-, insbesondere Bundesverfassungsrecht vereinbar ist. Soweit das StKFG und / oder die auf ihr beruhende RVO-StKFG NRW, gegen deren ordnungsgemäßes Zustandekommen rechtlich durchgreifende Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich sind, im Vergleich zu den in Baden-Württemberg geltenden Vorschriften abweichende Regelungen enthält, erweisen sich diese bei summarischer Prüfung als ebenfalls verfassungsrechtlich wohl unbedenklich. Gemäß Art. 70 Abs. 1 GG ist der Landesgesetzgeber zur Einführung von Studiengebühren befugt. Der Bund hat in dem die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (vgl. Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG) regelnden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der zuletzt durch Gesetz vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3138) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18) von seiner Regelungsbefugnis diesbezüglich nur insoweit Gebrauch gemacht hat, als § 27 Abs. 4 S. 2 HRG bestimmt, dass das Landesrecht in besonderen Fällen Ausnahmen von dem Grundsatz des § 27 Abs. 4 S. 1 HRG vorsehen kann, nach dem das Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, studiengebührenfrei ist. Das StKFG verstößt auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Grundsätze über die Wahrnehmung von Gesetzgebungszuständigkeiten. Insbesondere trifft es mit der Gebührenpflicht eines Studiums an nordrhein- westfälischen Hochschulen keine Regelungen für Sachverhalte außerhalb Nordrhein-Westfalens. Die nach § 6 Abs. 1 StKFG vorgesehene Anrechnung von Studienzeiten, die außerhalb des Landes an Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes absolviert worden sind, greift nicht regelnd in die Gesetzgebungszuständigkeit anderer Bundesländer ein, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 206. Das StKFG widerspricht auch nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot, die Interessen des Bundes und der anderen Bundesländer zu berücksichtigen und diesen gegenüber eigene Interessen nicht missbräuchlich wahrzunehmen. Dass Studierende durch die Einführung von Studiengebühren in Nordrhein-Westfalen in verfassungswidriger Weise bewogen werden sollen oder sich in nennenswerter Zahl dazu veranlasst sehen werden, das Studium an Hochschulen anderer Bundesländer fortzusetzen, vgl. zu diesem Prüfungsansatz: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig verstößt das StKFG gegen die Grundsätze der Finanzverfassung (Art. 105 ff. GG), nach denen die Steuergesetzgebung weit gehend dem Bund obliegt. Die Studiengebühr ist als nichtsteuerliche Abgabe eine Gebühr im rechtstechnischen Sinne. Sie ist nicht wie eine Steuer voraussetzungslos geschuldet. Ihre Erhebung knüpft vielmehr an die mit der Immatrikulation an einer Hochschule verbundene Möglichkeit an, deren Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen. Dieser den Studierenden zu Gute kommende besondere Vorteil erlaubt es jedenfalls grundsätzlich, Studierende zum Vorteilsausgleich an der Finanzierung der Kosten der Hochschule als öffentlicher Einrichtung zu beteiligen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. Die Einführung einer Studiengebühr für einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss an einer Hochschule verletzt auch nicht die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit. Das danach allen Deutschen grundgesetzlich garantierte Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, umfasst die Gebührenfreiheit eines Studiums nicht, BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. Die Pflicht zur Entrichtung von Studiengebühren nach Ablauf der 1,5-fachen Regelstudienzeit lässt auch das Recht des Einzelnen unangetastet, ein Hochschulstudium seiner Wahl zu ergreifen, das aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten Sozialstaatsprinzip folgt. Dieser Zulassungsanspruch steht dem Einzelnen nur unter dem Vorbehalt dessen zu, was er vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann. Deshalb ist auch der Gesetzgeber nicht gehindert, die Inanspruchnahme der Hochschule als öffentliche Einrichtung ebenso wie die Inanspruchnahme anderer öffentlicher Leistungen und Einrichtungen, die regelmäßig eine Gebührenpflicht auslöst, künftig nicht mehr dauerhaft kostenfrei anzubieten; dies gilt jedenfalls dann, wenn die konkrete Ausgestaltung der Studiengebühr dem Einzelnen ungeachtet seiner sozialen Herkunft und anderer Umstände, die sich auf seine finanziellen Verhältnisse auswirken können, die Möglichkeit belässt, ein an seinen Fähigkeiten ausgerichtetes Hochschulstudium zu absolvieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207. Diesen Anforderungen genügt das StKFG. Einerseits liegt nach der dem Entwurf des Gesetzes beigegebenen Begründung, Drucksache des Landtags NRW 13/3023, der Einführung der Studiengebühr die sachlich nachvollziehbare und damit rechtlich nicht zu beanstandende Erwägung zu Grunde, dass eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme von Hochschulleistungen für ausnahmslos jedes Studium und jeden Personenkreis angesichts der gesamtwirtschaftlichen Situation, der begrenzten Ausbildungskapazitäten und der finanziellen Belastungen der Hochschulen finanzpolitisch nicht länger vertretbar ist und es bildungspolitisch gilt, einen Anreiz für stringentere und ergebnisorientierte Studienverläufe zu schaffen. Andererseits bleiben nach dem StKFG das Erststudium für die Dauer von 200 SWS begrenzt auf das 1,5-fache der Regelstudienzeit (§ 4 Abs. 2 S. 1 StKFG) sowie das Studium in einem konsekutiven Masterstudiengang (§ 1 Abs. 2 StKFG), hier allerdings nur nach den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 2 RVO-StKFG NRW, gebührenfrei. Angesichts dessen und der vorbenannten Zielsetzungen des StKFG verletzt im Übrigen die Einführung der Studiengebühr das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG nicht, weil die betreffenden Regelungen den Anforderungen des Regelungsvorbehaltes nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG genügen. Die Studiengebühr ist wie eine Regelung der Berufsausübung zu beurteilen. Sie stellt keine Voraussetzungen für den Zugang zum Studium auf, sondern gestaltet die Studienbedingungen. Als Berufsausübungsregelung ist eine solche Studiengebühr verfassungsrechtlich nicht beanstanden, weil sie von vernünftigen Gründen des Gemeinwohls getragen wird, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 207 f. Die mit der Studiengebühr verfolgte Intention, Studierende zu einem zügigen und zielgerichteten Hochschulstudium anzuhalten, ist dem Grunde nach verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, denn auch die Erhebung von Gebühren darf mit Lenkungszwecken verbunden sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. Die Beschleunigung des Studiums als Lenkungszweck der Studiengebühr liegt auch im Interesse des Gemeinwohls, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208. Die durch das StKFG in Nordrhein-Westfalen eingeführte Studiengebühr wahrt ferner den rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG). Sie ist zur Erreichung des Lenkungs- und Finanzierungszwecks geeignet und erforderlich. Außerdem stehen die Folgen, die mit ihr für die Studierenden verbunden sind, auch nicht außer Verhältnis zu den mit der Einführung der Studiengebühr verfolgten Zielen. Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, dass die Studiengebühr als ein Kostenfaktor des Studiums in die Studienplanung eingeht und schon deswegen Studierende regelmäßig dazu anhält, das Studium nach Möglichkeit vor Eintritt einer Gebührenpflicht abzuschließen. Dass dies einem so großen Teil der Studierenden wegen ihrer finanziellen Situation verwehrt ist, und deshalb bei der insoweit gebotenen, einzelfallunabhängigen, generalisierenden Betrachtungsweise die Annahme gerechtfertigt erscheint, die Studiengebühr verfehle notwendig ihren Lenkungszweck, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwecks Beschleunigung des Studiums steht auch ein milderes Mittel als die Einführung einer Studiengebühr nicht zur Verfügung. Als solches kommt namentlich das Verbot einer Immatrikulation bei überlanger Studiendauer nicht in Betracht, da diese Maßnahme die Fortsetzung eines Studiums gänzlich unterbindet und in die Studienfreiheit weit gravierender eingreift als eine Studiengebühr, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208. Ebenso scheidet als milderes Mittel eine Regelung aus, die die Erhebung einer Studiengebühr davon abhängig macht, dass keine Nachweise über im jeweiligen Vorsemester erbrachte Studienleistungen geführt werden können. Sie liefe dem gesetzgeberisch verfolgten Zweck der Studiengebühr zuwider und wäre damit ungeeignet, ein zielstrebiges Studium mit einem Abschluss auf Grund des Studienguthaben zu fördern, weil mit ihr Studienleistungen honoriert würden, obwohl das Studium in angemessener Zeit nicht zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 208 f. Auch eine unzumutbare Belastung stellt die Studiengebühr für Studierende nicht dar. Das StKFG mit seinen ausdifferenzierten Regelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht erlaubt entsprechend seiner Zielsetzung bei ziel- und regelgerechtem Studienverlauf einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss nach einem gebührenfreien Studium in einem durch öffentliche Mittel finanzierten Hochschulstudiengang. Dabei trägt es besonderen Umständen, die sich aus dem gewählten Studienverlauf bzw. dem avisierten Studienabschluss selbst ergeben und / oder in der Person bzw. den Lebensumständen der Studierenden oder ihrem bestimmten Engagement für die Hochschule oder die Studierendenschaft begründet sind, bei summarischer Prüfung ausreichend Rechnung. Das Erststudium und das konsekutive Studium in einem Masterstudiengang i. S. des § 1 Abs. 2 StKFG sind im Rahmen der verfügbaren Studienguthaben ebenso gebührenfrei (§ 4 Abs. 1 StKFG) wie das Zweitstudium, das für den angestrebten Berufsabschluss nach den berufsrechtlichen Regelungen erforderlich ist (vgl. § 8 RVO-StKFG NRW). Zudem ist die zu Beginn eines Studiums durch Studierende oftmals benötigte Orientierungsphase berücksichtigt. Bei einem Wechsel des Studiengangs bis zu Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt (§ 2 Abs. 3 StKFG). Studierende, die aus wichtigem Grund beurlaubt sind, einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester bzw. ihr praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten oder sich ausschließlich in einem Promotionsstudium befinden, sind von der Gebührenpflicht ebenso ausgenommen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG i. V. m. den §§ 9 Abs. 1 S. 3 StKFG, 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 RVO-StKFG NRW) wie Studierende, die sich in Form eines Ergänzungsstudiums i. S. von § 88 Abs. 2 S. 1 HG gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 Buchst. b) HG auf die Promotion vorbereiten oder ausschließlich in einem Studiengang immatrikuliert sind, der drittmittelfinanziert ist und nicht von einer Hochschule getragen wird (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und Nr. 7 RVO-StKFG NRW). Während gemäß § 6 Abs. 1 S. 4 StKFG bei der Berechnung der (noch) verfügbaren Studienguthaben auf Antrag solche Hochschulsemester unberücksichtigt bleiben, für die bereits Studiengebühren entrichtet worden sind, wirken sich andere Umstände, die individuell begründet sind, das Studium verlängern können und deren Anerkennung im öffentlichen Interesse liegt, durch die Gewährung von Bonusguthaben (§§ 5 StKFG, 9 RVO-StKFG NRW) nicht nachteilig auf die Zeiten eines gebührenfreien Studiums aus. Damit ist den Sachverhalten, die bei generalisierender Betrachtungsweise im Einzelfall einen Studienabschluss innerhalb der Regelstudienzeit erschweren können, nicht nur durch die generelle Bemessung der gebührenfreien Zeit des für einen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erforderlichen Studiums auf das 1,5- fache der Regelstudienzeit ausreichend Rechnung getragen. Wenn auch in begrenztem Umfang werden nämlich Bonusguthaben gewährt für die Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder (§ 5 Nr. 1 StKFG), für die Mitwirkung als gewählte Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke bzw. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten (§ 5 Nr. 2 und Nr. 3 StKFG) und auf Grund der studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung (§ 5 Nr. 4 StKFG). Andere Umstände, die entgegen der dem Gesetzgeber insoweit obliegenden Einschätzungsprärogative aus Rechtsgründen als weitere Ausnahmetatbestände hätten Berücksichtigung finden müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Anerkennung sonstiger Lebenssachverhalte, die die mit ihnen verbundene Folge einer gebührenpflichtigen Studienzeitverlängerung als unbillige Härte erscheinen lassen, nicht als Ausnahme von der Gebührenpflicht ausgestaltet hat, sondern als Tatbestand, der gemäß § 14 RVO-StKFG NRW auf Antrag den teilweisen oder vollständigen Erlass der Gebühr nach sich zieht. Ein derartiger Regelungsmechanismus wahrt die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens und erlaubt und gebietet der Hochschule, die einzelfallabhängigen Konsequenzen des Härtefallgrundes auf den Studienverlauf durch eine entsprechende Minderung der Höhe der Gebühr bis hin zu deren Erlass differenziert zu berücksichtigen. Entgegen dem Antragsvorbringen spricht bei summarischer Prüfung nichts dafür, dass gemessen an den Zielsetzungen des StKFG und den rechtlichen Grenzen, die der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit setzt, das Studienguthaben mehr als 200 SWS bzw. das 1,5-fache der Regelstudienzeit hätte umfassen müssen. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand ableiten, dass Studierende während des Studiums ihren Lebensunterhalt zum Teil durch Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (mit-)finanzieren. Soweit das Studium zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses i. S. des StKFG einer ersten Berufsausbildung dient, ist schon durch das Unterhaltsrecht und die sich aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz ergänzend ergebenden Ansprüche eine rechtlich ausreichende Finanzierung der Studienzeit sichergestellt. Im Ergebnis nichts anderes gilt auch für Studierende, die sich erst nach Abschluss einer nicht an einer Hochschule absolvierten Ausbildung entschließen, ein Hochschulstudium aufzunehmen oder aus sonstigen Gründen keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen oder Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz besitzen. Sie sind zwar im Vergleich zu Studierenden, deren Hochschulstudium dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses dient und die einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung von dritter Seite besitzen, materiell schlechter gestellt. Rechtlich unzumutbar ist aber auch ihnen der Verweis auf das Studienguthaben nicht. Der Notwendigkeit, studienbegleitend einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen, ist bereits durch die Bemessung des Studienguthabens auf das maximal 1,5-fache der Regelstudienzeit rechtlich hinreichend Rechnung getragen. Dass sich der existenzielle Lebensunterhalt Studierender bei einem Zeitaufwand für die Erwerbstätigkeit von der Hälfte der Studienzeit tatsächlich nicht sichern lässt, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, vgl. zur Rechtslage in Baden-Württemberg, nach der das Bildungsguthaben die Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester umfasst: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. Die Regelungen des StKFG stehen auch mit dem Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) in Einklang. Rechtlich nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Auslandssemester und Praxissemester (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StKFG) von der Gebührenpflicht ausgenommen sind und nach einem abgeschlossenen Lehramtsstudiengang das Studium im Studiengang Deutsch als Zweitsprache / Interkulturelle Pädagogik unter den in § 11 Abs. 2 RVO-StKFG NRW bestimmten Voraussetzungen gebührenbefreit sind. Gleiches gilt, soweit Studierenden mit erstem berufsqualifizierenden Abschluss für bestimmte Lehramtsstudiengänge ein weiteres Studienkonto zur Verfügung gestellt wird (§§ 9 Abs. 1 S. 2 StKFG, 11 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) und Studienkonten von studierenden Angehörigen der A-, B- und C-Kader der nordrhein-westfälischen Olympiastützpunkte auf Antrag pro Semester jeweils nur mit einer hälftigen Regelabbuchung belastet werden (§ 11 Abs. 1 RVO-StKFG NRW). Die Privilegierung der Studierenden, die in die einzelnen Anwendungsbereiche der vorgenannten Regelungen fallen, erscheint bei summarischer Prüfung nicht willkürlich, sondern durch jeweils sachliche Gründe gerechtfertigt. Während im Auslandssemester befindliche Studierende regelmäßig keine Leistungen deutscher Hochschulen in Anspruch nehmen, liegt es angesichts der nach Einschätzung des Normgebers offenbar gegebenen Unterversorgung bestimmter Schulformen bzw. Schulfächer mit qualifiziertem Lehrpersonal im öffentlichen Interesse, durch einen Gebührenverzicht einen Anreiz für das Studium bestimmter Studiengänge im Bereich der Lehrerausbildung zu schaffen. Rechtlich zu beanstanden ist das ebenso wenig wie die gebührenrechtliche Sonderbehandlung von Studierenden, die dem Olympiakader angehören. Dass sie Studienbelange teilweise hinter den Einsatz für ihr sportliches Fortkommen zurückstellen, liegt im nationalen Interesse an einer möglichst erfolgreichen Teilnahme bundesdeutscher Sportler bei internationalen Sportwettkämpfen. Verfassungsrechtlich unbedenklich erscheint auch der Umstand, dass gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW ein Auslandsstudium sowie das Studium an (außer-) staatlichen deutschen Bildungseinrichtungen, die nicht Hochschulen i. S. des HRG sind, und das Studium in einem ausschließlich drittmittelfinanzierten Studiengang (§ 3 Abs. 3 RVO-StKFG NRW) in dem Umfang zum Verbrauch des Studienguthabens führen, in dem sie auf das an einer Hochschule im Land Nordrhein-Westfalen aufgenommene oder fortgesetzte Studium angerechnet werden. Ebenso wenig wie der Gesetzgeber gehindert ist, etwa das Studium Deutscher im Ausland und das Studium von Ausländern an deutschen Hochschulen durch Sondertatbestände im Rahmen des Hochschulgebührenrechts zu fördern, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist er zur Schaffung von Tatbeständen verpflichtet, die trotz Anrechnung der an nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen auf das Studium an einer nordrhein-westfälischen Hochschule die Berücksichtigung der bereits durchlaufenen Ausbildungszeit bei der Bemessung des Studienguthabens ausschließen. Eine solche Regelung würde vielmehr entgegen der Intention des StKFG keinen Anreiz bieten, auch ein solches Studium möglichst zielstrebig abzuschließen. Auch der Höhe nach begegnet die Studiengebühr bei summarischer Prüfung keinen verfassungsrechtlich durchgreifenden Bedenken. Insbesondere ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass sie mit 650 Euro je Semester dem Äquivalenzprinzip entspricht, das als Grundsatz mit Verfassungsrang ein grobes Missverhältnis zwischen der Gebühr und der öffentlichen Leistung verbietet, die sie abgelten soll. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren lässt sich ein solches Missverhältnis jedenfalls nicht verifizieren. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die in der Begründung zum Entwurf des StKFG enthaltene Feststellung, vgl. Drucksache des Landtags NRW 13/3023, zutrifft, nach der die semesterlichen Kosten des Landes für Studierende je Person die Gebührenhöhe von 650 Euro jedenfalls überschreitet. Revisionsgerichtlich unbeanstandet geblieben, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209, ist nämlich die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, 2 S 1860/99, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2000, 1782 ff., der die nach dem Hochschulgebührengesetz für das Land Baden- Württemberg vorgesehene Studiengebühr von 1000 DM pro Semester mit der Begründung gebilligt hat, diese Gebührenhöhe liege angesichts der staatlichen Aufwendungen für die Lehrleistungen offensichtlich in den Grenzen, die das Äquivalenzprinzip dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum setze. Dass im Land Nordrhein-Westfalen die tatsächlichen Verhältnisse, nach denen der Finanzierungsaufwand für Lehrleistungen je Semester zu bemessen ist, von den in Baden-Württemberg festgestellten in einer Weise abweichen, die eine rechtliche Missbilligung der hier maßgeblichen Gebührenhöhe rechtfertigen, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dem Äquivalenzprinzip widerspricht auch nicht, dass eine zu entrichtende Studiengebühr alle Studierenden mit 650 Euro in der Höhe gleichmäßig trifft. Eine solche Regelung, die weder nach den konkreten Kosten des belegten Studiengangs noch nach dem finanziellen Aufwand differenziert, den Studierende nach ihrem jeweiligen Studienfortschritt tatsächlich (noch) verursachen, ist sachlich gerechtfertigt. Einerseits verpflichtet das Äquivalenzprinzip nicht dazu, dem unterschiedlichen Maß der Nachfrage staatlicher Leistungen punktgenau Rechnung zu tragen. Der Gesetzgeber ist danach vielmehr nur gehalten, in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit für eine möglichst gleiche Belastung aller Gebührenpflichtigen Sorge zu tragen, was die Befugnis einschließt, Gebühren aus Gründen der Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu pauschalieren, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210. Diesen Anforderungen genügt die Bemessung der semesterlichen Studiengebühr auf 650 Euro allem Anschein nach. Es spricht alles dafür, dass - entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen in Baden-Württemberg - auch eine Studiengebühr in dieser Höhe selbst die Kosten weit unterschreitet, die Hochschulen für die Bereitstellung von Lehrangeboten in besonders kostengünstigen Studiengängen entstehen. Im Übrigen ist der Vorteil, der durch die Studiengebühr (teilweise) abgegolten werden soll, gebührenrechtlich nicht dadurch bestimmt, dass Studierende Lehrangebote, die die Hochschule zur Verfügung stellt, im Einzelfall auch tatsächlich in Anspruch nehmen, sondern durch das mit der Immatrikulation verbundene Recht, das Ausbildungsangebot der Hochschule umfassend zu nutzen. Der Umfang des tatsächlich nachgefragten Ausbildungsangebots ist damit für die Bemessung der Gebührenhöhe grundsätzlich rechtlich unerheblich, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 209. Entgegen dem Antragsvorbringen kommt dem StKFG auch keine mit dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) unvereinbare Rückwirkung zu. Eine "echte Rückwirkung" bewirkt das Gesetz nicht, nachdem es keine Rechtsfolgen für die Zeit vor seiner Verkündung setzt. Zwar knüpfen die Vorschriften des StKFG über den Verbrauch von Studienguthaben an Sachverhalte an, die vor dem In-Kraft- Treten des Gesetzes am 1. Februar 2003 gelegen sind, weil § 6 Abs. 1 S. 2 StKFG bestimmt, dass Regelabbuchungen auch für jedes Semester vorgenommen werden, das vor dem Sommersemester 2004 gelegen ist. Die Studiengebühr selbst wird indes gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 StKFG erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben und damit für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten des Gesetzes. Eine solche "unechte" Rückwirkung normativer Regelungen ist verfassungsrechtlich namentlich dann unbedenklich, wenn und soweit eine Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Neuregelung das Interesse des Betroffenen am Erhalt des Status quo überwiegt, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210 m. w. Nw. aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Dies ist hier der Fall. Während die bereits beschriebenen Finanzierungs- und Lenkungszwecke der Studiengebühr als besonderes öffentliches Interesse anzuerkennen sind, weil sie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen als wichtigem Allgemeingut dienen, durften Studierende nicht darauf vertrauen, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu können. Vielmehr mussten sie bei der hier gebotenen objektiven Betrachtungsweise jederzeit damit rechnen, dass der Gebührenfreiheit eines überlangen Studiums rechtliche Grenzen gezogen werden, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210. Abgesehen davon hat der Landesgesetzgeber, anders als dies etwa im bayerischen Hochschulgebührenrecht für die Einführung einer Zweitstudiengebühr vorgesehen war, vgl. hierzu: Bay VGH, Urteil vom 28. März 2001, 7 B 00.1551, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2000, 833 (Leitsatz) und juris-Dokumentation Nr.: MWRE105240100 (Langtext), ein überlanges Studium an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht ohne Übergangsfrist der Gebührenpflicht unterworfen. Zwischen dem In- Kraft-Treten des StKFG zum 1. Februar 2003 und der erstmals für das Sommersemester 2004 statuierten Gebührenpflicht (§ 15 Abs. 1 S. 1 StKFG) liegen zwei Hochschulsemester. Dass dieser Zeitraum bei generalisierender Betrachtung ausreichend bemessen ist, um ein zielstrebig absolviertes, gleichwohl aber schon über die Regelstudienzeit hinaus erstrecktes Studium bis zum Beginn des Sommersemesters 2004 noch innerhalb der 1,5-fachen Regelstudienzeit abzuschließen, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Andernfalls liegt dem Studienverlauf jedenfalls regelmäßig eine nicht sachgerechte und damit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fallende Studienplanung zu Grunde, für deren finanzielle Folgen die Allgemeinheit zumindest nicht aufkommen muss. Atypische Lebenssachverhalte, die zu einer Fortführung des Studiums zwingen, obwohl das Studienguthaben bereits verbraucht ist, finden im Rahmen der Härtefallregelung des § 14 RVO-StKFG NRW hinreichend Berücksichtigung. Höchstrichterlich geklärt ist schließlich, dass die Einführung einer Studiengebühr auch weder gegen den Internationalen Pakt vom 9. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II 1973 S. 1569) noch gegen die Europäische Sozialcharta (BGBl. II 1964 S. 1261) verstößt und damit in Einklang mit dem Völkerrecht steht, das den Rang von Bundesgesetzen besitzt, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001, a. a. O., 210." Die in diesem Beschluss dargelegten Erwägungen hält die hier zur Entscheidung berufene Kammer auch nach eigener Überprüfung für tatsächlich und rechtlich zutreffend. Sie sind - zumindest soweit sie die Rechtmäßigkeit der grundsätzlichen Erhebung von Studiengebühren betreffen - auch auf die Einführung einer Zweitstudiengebühr übertragbar, VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 15 L 1277/04 - und Beschluss vom 5. Juli 2004 - 15 L 1769/04 - . Die Auffassung, dass die grundsätzliche Einführung einer Studiengebühr für das Zweitstudium verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wird - soweit ersichtlich - auch von anderen Gerichten einhellig vertreten, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8/00 - NVwZ 2002, 206; BayVGH, Urteil vom 28. März 2001 - 7 B 00.1551 - DÖV 2001, 833; VG Köln, Urteil vom 14. März 2005 - 6 K 1740/04 -; VG Minden, Urteile vom 14. Juli 2005 - 9 K 1906/04 und 1728/04 -. Die Klägerin gehört auch zu dem von § 9 Abs. 1 S. 1 StKFG genannten Personenkreis, dem kein Studienguthaben zur Verfügung steht. Die Gewährung von Studienguthaben richtet sich nach § 2 StKFG. Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, dass Studienkonten ein Studienguthaben für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang gewähren. Zugleich regelt § 1 Abs. 1 StKFG NRW, dass für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, Studiengebühren nicht erhoben werden; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig. Demnach ist im vorliegenden Fall maßgeblich, ob die Klägerin vor erstmaliger Einrichtung von Studienkonten einen berufsqualifizierenden Studienabschluss im Sinne des StKFG erworben hat. Dies ist zu bejahen. Das von der Klägerin betriebene Studium der Psychologie ist kein Studium, das auf einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hinführt, weil nämlich der bereits erreichte Abschluss an der Fachschule Rodewisch, aufgrund dessen die Klägerin den Grad (Dipl. Betriebswirt (FH)) führen darf, ein erster berufsqualifizierender Abschluss im Sinne des StKFG ist. Der Begriff des berufsqualifizierenden Studienabschlusses wird im StKFG nicht näher erläutert. Insbesondere regelt das StKFG nicht, wo dieser Studienabschluss erlangt sein muss. Allerdings ist in § 5 Abs. 1 S. 1 RVO-StKFG NRW bestimmt, dass Studierende, die bereits vor erstmaliger Einrichtung des Studienkontos einen berufsqualifizierenden Abschluss an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erwoben haben, kein Studienkonto erhalten; ein Kontoauszug nach § 1 Abs. 1 wird nicht erteilt. Gemäß § 1 Hochschulrahmengesetz in der Fassung der letzten Änderung vom 27.12.2004 (HRG) sind Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen. Hiernach wäre der von der Klägerin erworbene Abschluss an einer Fachschule der DDR kein berufsqualifizierender Abschlusses im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 RVO- StKFG NRW, weil er nicht an einer staatlichen Hochschule, staatlich anerkannten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder an einer Hochschule im Ausland erworben wurde. Das Hochschulrahmengesetz ist nämlich erst zum WS 1990/91 im Beitrittsgebiet in Kraft getreten. Indessen ist ein nicht in § 5 Abs. 1 RVO-StKFG genannter Studienabschluss dann als berufsqualifizierend anzusehen, wenn er den in dieser Vorschrift genannten Abschlüssen gleichsteht. Dies folgt allerdings nicht bereits aus dem - für das Gericht unverbindlichen - Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 20.11.2003 zur Ausführung des StKFG und der RVO-StKFG. Darin wird ausgeführt, dass akademische Abschüsse, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben sind, gebührenrechtlich wie bundesdeutsche Abschlüsse zu behandeln seien. Die oder der Betroffene besitze damit einen ersten akademischen Abschluss. Jedoch ist das Ministerium nicht befugt, den Tatbestand einer Norm - hier: § 1 Abs. 1 StKFG - inhaltlich zu verändern, insbesondere zu erweitern oder einzuschränken. Vielmehr kann nur allein maßgeblich sein, wie der Gesetzgeber den Begriff des berufsqualifizierenden Studienabschlusses verstanden haben wollte. Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen indessen für die Auslegung, dass unter den berufsqualifizierenden Studienabschluss auch solche Abschlüsse fallen, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, sofern sie bundesdeutschen Abschlüssen gleichstehen. Denn das Gesetz wurde unter dem Druck schwindender öffentlicher Haushaltsgelder - auch - zur Schonung der öffentlichen Ressourcen beschlossen, sollte aber das Erreichen eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses - als Vorbereitung auf eine existenznotwendige Berufstätigkeit - gebührenfrei ermöglichen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Berufsausbildung notwendige Voraussetzung für eine spätere existenzsichernde Berufstätigkeit im Bundesgebiet ist. Wer hingegen auf die Ausbildung zu Zwecken der Existenzsicherung nicht angewiesen ist, weil er bereits eine Ausbildung absolviert hat, die ihn im Bundesgebiet zur Ausübung des Berufs berechtigt, bedarf dieses Schutzes der Gebührenfreiheit seiner Ausbildung nicht mehr. Damit hat der Gesetzgeber ersichtlich darauf abgezielt, dass dem Betroffenen durch die Erhebung von Studiengebühren eine Aufnahme der Berufstätigkeit im Bundesgebiet nicht erschwert bzw. unmöglich gemacht werden soll. Im vorliegenden Fall steht der von der Klägerin erworbene Abschluss einem deutschen Fachhochschulabschluss gleich. Gemäß Art. 37 Abs. 1 S. 2 des Einigungsvertrages - EV - vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) stehen im Beitrittsgebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise einander gleich und verleihen die gleichen Berechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 3 EV wird die Gleichwertigkeit auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle festgestellt. Hier ist der Klägerin durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft bescheinigt worden, dass ihr Abschluss im Sinne von Art. 37 Abs. 1 S. 2 EV einem Fachhochschulabschluss gleichsteht und es wurde der Klägerin die Berechtigung zuerkannt, den Grad Diplom Betriebswirt (FH)" zu führen. Daher ist die Klägerin Studierenden gleichgestellt, die an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes einen entsprechenden Fachhochschulabschluss erworben haben. Soweit die Klägerin geltend macht, dass von einer Gleichwertigkeit des von ihr erworbenen Abschlusses mit einem bundesdeutschen Abschluss in der Praxis auf dem Arbeitsmarkt nicht die Rede sein könne, ist dies für den vorliegenden Fall, namentlich für die Frage der Gebührenpflichtigkeit des Studiums unerheblich. Denn rechtlich ist die Gleichwertigkeit durch das Sächsische Ministerium anerkannt worden. Der der Klägerin verliehene akademische Grad qualifiziert sie zu einer Tätigkeit als Diplom-Betriebswirtin (FH). Sie steht damit jenen Diplom-Betriebswirten gleich, welche ihren Abschluss an einer Fachhochschule im Bundesgebiet gemacht haben. Dass - wie die Klägerin geltend macht - trotz der erfolgten Nachdiplomierung keine vollständige Chancengleichheit der Klägerin mit anderen - bundesdeutschen - Bewerbern auf dem Arbeitsmarkt besteht, mag sein, ändert aber nichts an der Feststellung der Gleichwertigkeit des Abschlusses. Wenn ein Arbeitgeber nach Durchsicht des Lebenslaufes möglicherweise zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin weniger qualifiziert ist als eine Bewerberin mit einem vergleichbaren bundesdeutschen Abschluss, befindet sich die Klägerin in keiner anderen Situation als jeder andere bundesdeutsche Studienabgänger mit dem Grad Diplom- Betriebswirt (FH), dem ein anderer Bewerber des gleichen Studienganges vorgezogen wird, weil der einstellende Arbeitgeber die eine Fachhochschule für niveauvoller" hält als die andere und deshalb den Abschlüssen faktisch ein unterschiedliches Gewicht und den Bewerbern unterschiedliche Qualitäten beimisst. In seinem, die Fälle der Nachdiplomierung von in der DDR erworbenen Fachschulabschlüssen betreffenden Urteil vom 10. Dezember 1997 - 6 C 10/97 - BVerwGE 106, 24-43, hat das Bundesverwaltungsgericht Folgendes ausgeführt: In dieser Situation, in der der Einigungsvertrag geschlossen wurde und in die er hineinwirken sollte, war kein Platz für eine "absolute Chancengleichheit" (so aber KMK-Beschluß vom 6./7. Mai 1993, 1. Allgemeine Grundsätze, 4. Absatz). Wenn Defizite in der bisherigen Ausbildung zunächst durch Weiterbildung aufgeholt werden müßten, wenn eine Vielzahl älterer Arbeitsloser sich vorab einer Zusatzausbildung mit abschließender Prüfung unterziehen müßte, um auf dem enger werdenden Arbeitsmarkt mit jüngeren, systemkonform ausgebildeten Wettbewerbern konkurrieren zu können, könnte von einer realistischen "Chancengleichheit" ohnehin kaum die Rede sein. Ein Wettbewerb mit unterschiedlichen Startvorgaben eröffnet nicht schon allein mit Blick auf die k ü n f t i g gleichen Wettbewerbsregeln Chancengleichheit. "Absolute Chancengleichheit" gar, was immer man darunter an Verbesserung gegenüber einer "einfachen" Chancengleichheit verstehen mag, insbesondere Gleichheit in bezug auf die Realisierung von Chancen in einem gemeinsamen Neuanfang, kann nicht durch einen formellen Akt, wie ihn die Feststellung der Gleichwertigkeit nach "objektiven Maßstäben" darstellt, hergestellt werden. In der beim Abschluß des Einigungsvertrages vorhersehbaren Situation mußte und muß Chancengleichheit vielmehr erst individuell und aus der beruflichen Tätigkeit heraus erarbeitet werden. Dies wiederum war und ist ohne vorhergehende Ausgleichung übergangsweise fortwirkender, systembedingter Benachteiligungen praktisch nicht zu erreichen. Zur bildungs- und ausbildungsmäßigen Zusammenführung in der nunmehr gemeinsamen Bundesrepublik Deutschland bedurfte und bedarf es daher einer "Gleichstellung" von Abschlüssen in anderer Weise. Es muß genügen, ein "Ausbildungsniveau" zu bescheinigen, das auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluß erworben wurde, nach entsprechenden individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine Einarbeitung in die beruflichen Anforderungen erwarten läßt." Und an anderer Stelle: Im übrigen aber, für die Qualifikation zu den meisten Berufen, die in der freien Wirtschaft ausgeübt werden, kam und kommt es auf konkrete Aussagen zur inhaltlichen Gleichwertigkeit mit Abschlüssen in den alten Bundesländern erfahrungsgemäß nicht an. Denn wenn es in der freien Wirtschaft dem Arbeitgeber im Einzelfall um bestimmte Kenntnisse und Fertigkeiten geht, die er bei der Einstellung als sofort vorhanden voraussetzt, so wird er sich nicht mit der Bescheinigung der inhaltlichen Gleichwertigkeit einer entsprechenden Ausbildung begnügen, sondern sich selbst zuvor konkret davon überzeugen, daß der Bewerber diese Voraussetzungen individuell erfüllt. Ein Zertifikat über einen in der ehemaligen DDR erlangten Abschluß wird unabhängig von seinem konkreten Inhalt diese Überzeugung häufig nicht vermitteln können. Hingegen kann eine Bescheinigung der Gleichwertigkeit des mit einem solchen Abschluß innerhalb des weiteren Betätigungsfeldes erlangten fachlichen Niveaus hilfreich sein, die Erwartung von der Einarbeitungsfähigkeit in den neuen Beruf zu begründen." Soweit sich die Klägerin auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2005 beruft, gibt dieses Urteil für ihre Argumentation, eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse auf dem Arbeitsmarkt sei nicht gegeben, schon deshalb nichts her, weil sich das von ihr genannte Urteil mit der Frage befasst, ob ein Anspruch darauf besteht, den in der DDR erworbenen akademischen Grad Diplom-Ökonom" in einen vergleichbaren Diplomgrad, der in den alten Bundesländern verliehen wird, umzuwandeln (Umdiplomierung"), zumal darin ausdrücklich ausgeführt wird, dass die berufliche Chancengleichheit durch die umstrittene Umdiplomierung allenfalls am Rande berührt wird." vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 19/04 - JURIS. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf Vertrauensschutz berufen. Zum Einen ist darauf zu verweisen, dass der Tatbestand, auf den die Klägerin ihr Vertrauen stützen möchte, nämlich die Einstufung als Erststudentin durch die ZVS und die Erteilung der Immatrikulationsbescheinigung durch die beklagte Universität, zu einer Zeit verwirklicht worden ist, als das StKFG nicht einmal in in Form eines Gesetzesentwurfs vorlag, sodass Vertrauen in die Gebührenfreiheit speziell ihres Studiums als Erststudium" gar nicht begründet werden konnte. Zum anderen gelten hier die bereits oben (S. 12) angestellten Erwägungen, wonach Studierende nicht darauf vertrauen können, ein gebührenfrei begonnenes Studium auch ohne zeitliche Begrenzung gebührenfrei fortsetzen und beenden zu können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.