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Urteil

15 K 4107/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0315.15K4107.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2005 betreffend die Klägerin zu 6. wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden zu 1/6. Die Kläger tragen 5/6 der Kosten des Verfahrens. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger zu 1. und 2., die nach eigenen Angaben aus dem Kosovo stammen und dem Volk der Ashkali angehören, sind die Eltern der Kläger zu 3. bis 6. Hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5. wurden in der Vergangenheit Asyl- bzw. Asylfolgeverfahren durchgeführt, die jeweils rechtskräftig ohne Erfolg abgeschlossen wurden. Sie beantragten am 30. März 2005 unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Januar 2005 die Durchführung weiterer Asylfolgeverfahren und machten geltend, ihnen drohe im Falle einer Abschiebung eine nicht-staatliche politische Verfolgung im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG, wie die Ausschreitungen im März 2004 belegten. 3 Durch Bescheid vom 31. August 2005 (0000000-000), am 1. September 2005 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5. die Durchführung eines weiteren Verfahrens und Abänderung der zuvor getroffenen negativen Feststellungen zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG ab. 4 Die Klägerin zu 6. wurde am 00.00.2001 in N1 geboren. 5 Die Ausländerbehörde des Oberbürgermeisters der Stadt N1 teilte dem Bundesamt mit Schreiben vom 3. Mai 2005 unter Hinweis auf die von den Eltern der Klägerin bereits erfolglos abgeschlossenen Asylverfahren deren Aufenthalt im Bundesgebiet mit. Mit Schreiben vom 10. Mai 2005 unterrichtete das Bundesamt die Kläger zu 1. und 2. darüber, dass für ihre Tochter ein Asylgesuch als gestellt gelte, gab ihnen Gelegenheit zur Äußerung und wies darauf hin, dass auf die Durchführung eines Asylverfahrens durch eine von ihnen abzugebende Erklärung verzichtet werden könne, dass der Klägerin zu 6. politische Verfolgung nicht drohe. Ebenfalls wurde dieses Schreiben dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugeleitet. Letzter teilte daraufhin mit, er halte die Einleitung des Verfahrens nach § 14a AsyVfG für rechtswidrig. 6 Mit Bescheid vom 1. September 2005 (0000000-000) lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin zu 6. ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Serbien und Montenegro auf, das Bundesgebiet binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. 7 Am 15. September 2005 haben die Kläger Klage erhoben. 8 Die Kläger zu 1. bis 5. beantragen sinngemäß, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. August 2005 zu verpflichten, festzustellen, dass hinsichtlich ihrer Personen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Serbien und Montenegros vorliegen. 10 Die Klägerin zu 6. beantragt sinngemäß, 11 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. September 2005 (0000000-000) aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht ergänzend im Wesentlichen geltend, nach Sinn und Zweck der zum 1. Januar 2005 neu in das Asylverfahrensgesetz eingefügten Regelung über die fiktive Asylantragstellung von Kindern im Bundesgebiet lebender Asylbewerber, sei die Norm auch dann anzuwenden, wenn die Kinder der Asylbewerber bereits vor dem 1. Januar 2005 im Bundesgebiet geboren oder in das Bundesgebiet eingereist seien. 15 Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 3. Februar und vom 15. Februar 2006 auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. 19 Die Klage der Klägerin zu 6. hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet. Die Klagen der Kläger zu 1. bis 5. haben keinen Erfolg. 20 1. Das Begehren der Klägerin zu 6. ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Klägerin steht insbesondere ein anerkennungsfähiges Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der Verfolgung einer auf bloße Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage als sog. isolierter Anfechtungsklage zu. Dies ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung des § 42 AsyVfG gegenüber der Ausländerbehörde. 21 Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 1. September 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 6. in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Ablehnung des Asylantrages, die weiteren Feststellungen zu Abschiebungsverboten und damit auch der Erlass der Abschiebungsandrohung finden in der Rechtsordnung keine Stütze. 22 Dem Bundesamt stand hinsichtlich sämtlicher Regelungen des Bescheides mangels wirksamer Antragstellung keine Entscheidungsbefugnis zu. 23 Einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylVfG hat die Klägerin durch ihre Eltern, die Kläger zu 1. und 2 oder ihren Prozessbevollmächtigten nicht gestellt. Ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes hat sie weder schriftlich noch mündlich oder auf andere Weise den Willen geäußert, im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung zu suchen oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat zu begehren, in dem ihm die in § 60 Abs. 1 AufenthG bezeichneten Gefahren drohen. Auch die Begründung der Klageschrift stellt ein solches Begehren nicht dar. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 6. hat trotz der Formulierung eines umfassenden Verpflichtungsantrags in seiner Begründung hinsichtlich der verschiedenen Kläger differenziert und deutlich gemacht, dass er nur für die Kläger zu 1. bis 5. die Gefahr eine politisch motivierten Verfolgung wegen ihrer Volkszugehörigkeit sieht. Davon in der Begründung deutlich unterschieden hat er Ausführungen zu der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes in Bezug auf die Klägerin zu 6. gemacht. 24 Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesamtes ergibt sich die Fiktion eines Asylgesuchs auch nicht aus § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG. Dieser sieht vor, dass mit Zugang der Anzeige nach § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG beim Bundesamt ein Asylantrag als gestellt gilt. Nach § 14a Abs. 2 S. 2 AsylVfG ist es dem Bundesamt anzuzeigen, wenn gemäß § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung in das Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird, sofern ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufhält. 25 Die Mitteilung der Ausländerbehörde vom 3. Mai 2005 über den Aufenthalt der Klägerin im Bundesgebiet erfüllt rechtlich nicht die Anforderungen an eine Anzeige im Sinne § 14a Abs. 2 S. 2 AsylVfG. Deshalb hat der Zugang der Mitteilung beim Bundesamt auch die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 S. 3 AsylVfG nicht ausgelöst. 26 Zwar ist der durch Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in das Asylverfahrensgesetz eingefügte § 14a AsylVfG gemäß Artikel 15 Abs. 3 Hs. 1 Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 in Kraft getreten und seither geltendes Recht 27 Doch ist der Aufenthalt der Klägerin nicht nach § 14a Abs. 2 S. 2 AsylVfG anzeigepflichtig, weil die Anwendbarkeit des § 14a Abs. 1 S. 1 AsylVfG tatbestandlich die Einreise des Kindes in das Bundesgebiet oder seine Geburt im Bundesgebiet nach dem 31. Dezember 2004 voraussetzt. 28 So schon Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2005, 15 L 1308/05.A; im Ergebnis ebenso: Verwaltungsgericht Düsseldorf , Beschluss vom 14. Juli 2005, 7 L 1241/05.A, Gerichtsbescheid vom 26. Juli 2005, 8 K 2524/05.A; Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17. März 2005, 3 B 272/05, Ausländer- und asylrechtlicher Rechtsprechungsdienst (AuAS) 2005, 117 ff und juris-Nr.: MWRE105490500; a. A.: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2005, 14 L 1121/05.A (nicht veröffentlicht); Urteil vom 6. November 2005 - -18 K 4283/05.A -. 29 Einem anderen Verständnis steht jedenfalls der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen. Nach ihrer sprachlichen Fassung bezieht die Vorschrift sich nur auf Kinder, die in das Bundesgebiet einreisen oder im Bundesgebiet geboren werden, und nicht auf solche, die bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren sind. Der in der Formulierung zukunftsgewandt ausgestaltete Tatbestand des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG erfasst nach seinem Wortsinn unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschrift erst zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen ist, also nicht Kinder von Ausländern, die am zu diesem Zeitpunkt bereits in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren waren. 30 Auf solche Fälle ist der Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG über seinen Wortlaut hinaus auch nicht im Wege der Auslegung zu erstrecken. - Wobei hier ohnehin der Wortsinn als Grenze der Auslegung zu berücksichtigen wäre. - Schon angesichts der sprachlich klaren Fassung deutet alles darauf hin, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG tatsächlich hat auf die Fälle beschränken wollen, die die Norm ihrem Wortlaut nach erfasst. Andernfalls hätte es auch und gerade in Anbetracht der möglichen asyl- und ausländerrechtlichen Folgen eines Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens (vgl. § 14a Abs. 3 AsylVfG) oder eines ohne Erfolg durchgeführten Asylverfahrens, 31 vgl. dazu im Einzelnen: Verwaltungsgericht Göttingen, a. a. O., 32 jedenfalls nahe gelegen - wenn dies denn nicht sogar rechtsstaatlich geboten gewesen wäre - entweder den Tatbestand des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG offen zu formulieren oder eine Regelung zu schaffen, die die Anwendung des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG und damit die Fiktion der Asylantragstellung nach § 14 Abs. 2 S. 3 AsylVfG auch für Kinder vorschreibt, die bereits vor dem 1. Januar 2005 in das Bundesgebiet eingereist oder hier geboren waren. 33 Dieses Auslegungsergebnis bestätigt der Gesetzeszweck, der nicht dazu verpflichtet, den Anwendungsbereich des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG entgegen seinem Wortlaut auf solche "Altfälle" zu erstrecken. Nach der amtlichen Begründung zu § 14a AsylVfG, 34 BT-Drucks. 15 / 420 [108], 35 verhindert die Fiktion der Asylantragstellung für Kinder, "... dass durch sukzessive Asylantragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen ..." und macht "... auch die in der Vergangenheit regelmäßig als notwendig erachtete Altfall- und Härtefallregelungen weitgehend ..." entbehrlich. Dass dieser Zweck des § 14a Abs. 2 S. 1 AsylVfG verfehlt würde, wenn man die Regelung allein ihrem Wortlaut entsprechend anwendet, ist nicht ersichtlich. 36 Beschluss der Kammer vom 26. Juli 2005 - 15 L 1422/05.A - 37 Damit erweist sich auch die angefochtene Abschiebungsandrohung als rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 1 AsylVfG mit Blick auf den rechtswidrig abgelehnten Asylantrag nicht vorliegen. 38 2. Hinsichtlich der Kläger zu 1. bis 5 ist die Klage unbegründet. 39 a) Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG mangels der dort vorausgesetzten politischen Verfolgung nicht zu. 40 Die Vorschriften knüpft an das Bestehen von Nachteilen wegen sog. asylerheblicher Merkmale an, also wegen der Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen der politischen Überzeugung. Soweit es um die Verfolgungshandlung, die geschützten Rechtsgüter und den politischen Charakter der Verfolgung geht, stimmt § 60 Abs. 1 AufenthG mit der grundgesetzlichen Asylgewährung überein. 41 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -; Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 - zum insoweit identischen § 51 Abs. 1 AuslG. 42 Eine Verfolgung ist politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung ausgrenzen. 43 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 334f. 44 Politische Verfolgung muss dem Betroffenen gezielt Rechtsverletzungen zufügen. Daran fehlt es bei Nachteilen, die jemand auf Grund der allgemeinen Zustände in seinem Heimatland zu erleiden hat, wie Hunger, Naturkatastrophen, aber auch bei allgemeinen Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. 45 Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989, - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315, 335; ferner § 30 Abs. 2 AsylVfG. 46 Ausgehend von diesen Maßstäben und Grundsätzen erfüllen die Kläger im maßgeblichen heutigen Zeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. 47 Auch wenn § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c) AufenthG nunmehr eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure mit einbezieht, liegen die Voraussetzungen nur dann vor, wenn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. 48 Dies ist vorliegend nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 49 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27. Mai 2004 - 5 A 2038/04.A -; Beschluss vom 3. Januar 2005 - 13 A 5251/04.A - 50 der sich das Gericht angeschlossen hat, auch unter Berücksichtigung der Unruhen im März 2004 für Ashkali aus dem Kosovo nicht der Fall. 51 b) Auch die Entscheidung des Bundesamtes, die Abänderung seiner negativen Feststellungen hinsichtlich der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG abzulehnen, ist rechtmäßig. 52 Die Kläger zu 1. bis 5., die ihr Begehren nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hier nur als solches auf Feststellung der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote der § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verfolgen können, haben keine Gefahren im Sinne dieser gesetzlichen Regelungen vorgetragen. 53 Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten im Sinne der § 60 Abs. 2 bis 6 AufenthG sind weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. 54 Jedoch liegen auch die Voraussetzungen des danach allein in Betracht kommenden § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vor. 55 Die Kläger machen insoweit geltend, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali bestehe eine Gefährdung. Dabei handelt es sich um kein individuelles Merkmal bzw. individuelle Gefährdung, sondern um eine allgemeine Gefahr. 56 Im Hinblick auf § 60a Abs. 1 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG kann bei solchen allgemeinen Gefahren ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung nur angenommen werden, wenn in dem Heimatland des Ausländers eine derart extreme allgemeine Gefahrenlage besteht, dass er bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder anderen schwersten Rechtsverletzungen ausgeliefert würde, so dass die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG es gebieten, dem einzelnen Ausländer jenseits der politischen Leitentscheidung hinter den §§ 60 Abs. 7 Satz 2 und 60 a Abs. 1 AufenthG Abschiebungsschutz zu gewähren. 57 Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 - und vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, DVBl. 1999, 549 f.; zuletzt Urteil vom 12. Juli 2001, DVBl. 2001, 1771. 58 Eine solche extreme Gefährdungslage besteht für Ashkali aus dem Kosovo im maßgeblichen heutigen Entscheidungszeitpunkt jedoch nicht. 59 Insoweit wird auf die Erkenntnislage 60 Auskunft-Nr. (2587) vom 22.11.2005 (508-516.80/3 SCG) Lagebericht des Auswärtigen Amtes sowie vom 10.02.2004 (508-516.80/3 SCG) und Auskunft-Nr. (2479) vom 04.11.2004 (508-516.80/3 SCG) 61 und die gefestigte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, 62 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. Februar 2001 - 5 A 2706/96. A, Beschluss vom 16. September 2002 - 5 A 3570/02.A, Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A-; Beschluss vom 27. Mai 2004 - 5 A 2038/04.A - zuletzt Beschluss vom 3. Januar 2005 - 13 A 5251/04.A - 63 der sich das Gericht angeschlossen hat, verwiesen. 64 Urteil des Gerichts vom 1. April 2005 - 15 K 2743/04. A -, Gerichtsbescheid vom 1. Juli 2005 - 15 K 8198/05.A- . 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG und der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 66