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Urteil

11 K 1576/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0308.11K1576.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung in dem Objekt Nstraße 15 in X-F. Das Grundstück grenzt östlich an die N- und südlich an die Lstraße. Auf dem Eckgrundstück ist das Gebäude mit seiner Hauptschaufassade zur Straßengabelung ausgerichtet. Die Mansarde des Daches wird auf dieser Seite des Gebäudes in der Mittelachse durch einen Attikageschossausbau und im Bereich des Oberdaches von einem korbbogig geformten Giebel bekrönt. Das gesamte Gebäude ist in die Denkmalliste der Stadt X eingetragen (Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1988). Am 4. März 2003 beantragte die Klägerin durch den Architekten Dipl. – Ing. L1 unter Vorlage von Ansichtsplänen vom 7. Februar 2003 die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für eine Dachterrasse im Bereich des Oberdaches hinter dem korbbogig geformten Giebel. Dazu führte sie aus, die seitliche Dachfläche bleibe erhalten. Das hinter dem Giebel bestehende Dachfenster solle im unteren Bereich eine senkrechte Scheibe zum Austritt auf die Terrasse erhalten. Dies sei hinter dem Mauerbogen des geformten Giebels nicht sichtbar. Das gesamte Wohnhaus sei aufwendig saniert und in Wohnungen aufgeteilt worden. Nur die oberste Wohnung verfüge über keinen Balkon oder Terrasse. Die Eigentümer wünschten jedoch einen kleinen Freisitz im Dach. Mit Bescheid vom 4. April 2003 versagte der Beklagte die beantragte Erlaubnis nach § 9 Denkmalschutzgesetz NRW – DSchG ‑. Zur Begründung führte er aus: Die Errichtung der geplanten Dachterrasse im Bereich der Dachgaube stelle – unabhängig von ihrer Einsehbarkeit – eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals dar, da hierdurch ein starker Eingriff in die historische Bausubstanz erfolgen würde, der in keinem Verhältnis zu der gewünschten Nutzung stehe. Auch das Rheinische Amt für Denkmalpflege habe sein Benehmen zu der geplanten Maßnahme versagt. Den nicht weiter begründeten Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung E mit Bescheid vom 28. Januar 2004 zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die beantragte Maßnahme lasse eine nicht nur geringfügige Verschlechterung des Schutzobjektes erwarten. Die geplante Veränderung wäre für Jedermann einsehbar und würde das Erscheinungsbild der großzügigen zweigeschossigen mit barockisierenden Stilformen versehenen Villa erheblich beeinträchtigen. Das Eigentümerinteresse an einer Nutzung des Baudenkmals, hier Nutzung der Dachwohnung, sei auch ohne Errichtung einer Dachterrasse möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde per Einschreiben zur Post gegeben am 4. Februar 2004. Die Klägerin hat am 4. März 2004 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Zur Errichtung des geplanten Dachaustritts seien nur geringfügige bauliche Veränderungen notwendig, die hinter dem oberen Betonboden auf dem Attikageschossausbau lägen und von der Straße nicht einsehbar seien. Die für das Baudenkmal charakteristische straßenseitige Fassade bleibe in ihrer Charakteristik unverändert erhalten. Auch bei anderen in der Nähe gelegenen und unter Denkmalschutz stehenden Objekten seien Dachterrassen genehmigt worden, obwohl damit sogar erhebliche bauliche Veränderungen verbunden gewesen seien. Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und ihrem Interesse als Eigentümerin der Dachgeschosswohnung sei die bisherige Genehmigungspraxis des Beklagten zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. April 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 28. Januar 2004 zu verpflichten, ihr eine Genehmigung gemäß § 9 Denkmalschutzgesetz zum Umbau des Objektes Nstraße 19 in X-F nach den Ansichtsplänen des Architekten L1 vom 7. Februar 2003 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt ergänzend zur Begründung der angefochtenen Bescheide vor: Das Gebäude Nstraße 19 weise eine herausragende Baugestaltung auf und die Dachloggia hätte einen besonders exponierten Platz. Wegen der geringen Höhe des Baubogens würden Dachloggiamöblierung und auf die Loggia hinaustretende Personen zumindest teilweise sichtbar. Die von der Klägerin im Klageverfahren aufgeführten Vergleichsobjekte seien nicht mit der Situation des Grundstücks der Klägerin und ihrem Vorhaben vergleichbar. Eine landesweit einheitliche Bewertung denkmalschutzrechtlicher Entscheidungen sei durch die Einbindung des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege gewährleistet. In allen von der Klägerin genannten Fällen sei die fachliche Entscheidung einvernehmlich mit dem Rheinischen Amt für Denkmalpflege getroffen worden. Mit Schreiben vom 26. Juli 2005 und 15. Dezember 2005 hat der Beigeladene Stellung genommen. Er hält das Vorhaben nicht für genehmigungsfähig. Die Balkonfläche sei zur Nutzung des Giebeldachraums nicht zwingend notwendig. Sie stelle andererseits aber einen erheblichen Eingriff in die städtebauliche und architekturgeschichtliche Funktion des fassadenbekrönenden Schmuckgiebels dar. Das Gericht hat am 24. November 2005 einen Ortstermin durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die dazu gefertigte Niederschrift verwiesen. Die Beteiligten haben ihr Verständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der Widerspruchsbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG für das in Rede stehende Vorhaben. Nach § 9 Abs. 2 a DSchG, nur diese Bestimmung kommt hier in Betracht, ist die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dabei lassen sich die „Gründe des Denkmalschutzes“, die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und in wieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 ‑. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 a DschG erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalsschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst – die von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist – verfolgt § 9 DSchG das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 – 8 A 5546/00 ‑, BRS 65 Nr. 211 m.w.N. § 9 Abs. 2 a DSchG räumt dabei den Behörden kein Ermessen ein. Der Ausgleich der Interessen geschieht ausschließlich durch Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 1991 – 7 A 1113/90 ‑, BRS 54 Nr. 125. Wegen der dargelegten Einzelfallbeurteilung und des fehlenden Ermessenscharakters der Entscheidung der Behörde kommt es für die gerichtliche Prüfung nicht auf eine von der Klägerin dargestellte Entscheidungspraxis des Beklagten an. Bei den Tatbestandsmerkmalen „Gründe des Denkmalschutzes“ und „Entgegenstehen“ handelt es sich vielmehr um unbestimmte Rechtsbegriffe, die sämtliche Schutzziele und Zwecke des Denkmalschutzes einerseits und das Nutzungsinteresse des Eigentümers andererseits im konkreten Fall umfassen, unabhängig davon, wie die Behörde in anderen Fällen entschieden hat, vgl. VG Aachen, Urteil vom 15. Juni 2005 – 3 K 2042/03 ‑, zitiert bei www.justiz.nrw.de , m.w.N. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die von der Klägerin beantragte Veränderung des Gebäudes Nstraße 19 in X-F nicht erlaubnisfähig ist. Dabei hat sich das Gericht zur Beurteilung der besonderen Sachkunde des Beigeladenen als Rheinisches Amt für Denkmalpflege bedient, vgl. zur Aufgabenstellung und Sachkunde des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege: OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2313/89 ‑, m.w.N. Danach kommt den Gründen des Denkmalschutzes gegen eine Veränderung des Denkmals stärkeres Gewicht zu als den für die Veränderung streitenden Interessen. Das Gebäude Nstraße 19 in X-F wurde mit Bescheid des Beklagten vom 27. Januar 1988 in die Denkmalliste eingetragen. In dem Eintragungsbescheid wird insbesondere die zur Straßengabelung Nstraße/Lstraße zeigende Fassade, um die es hier geht, besonders beschrieben und hervorgehoben. Es handelt sich um die Hauptschaufassade des in exponierter Lage stehenden Gebäudes. Dabei prägt der korbbogig geformte Giebel, der letztlich Teil der Brüstung einer gewünschten Dachterrasse werden soll, die Fassade wesentlich mit. Das wird nicht zuletzt mit Blick auf die den Giebel verzierende, ansonsten sparsam verwendete Ornamentik deutlich. Die solide Qualität der Architektur und des Dekors macht das Gebäude zu einem Beispiel für die Architekturauffassung der Zeit um 1913 in einem Bereich historischer Bebauung im Cer Viertel. Da das eigentliche Dach mit dem Oberboden ursprünglich nicht zum Bewohnen gedacht war, bedeutet jede Veränderung des Dachbereichs, der eine heutige Wohnnutzung dokumentiert, eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals. Bei Genehmigung der Maßnahme müssten indes die Dachflächenfenster erheblich vergrößert werden, um als Austritte zu dienen, die Giebelscheibe würde vom Dach gelöst, zur Brüstung verändert und zudem müsste sie durch seitliche Absturzbrüstungen ergänzt werden. Die baulichen Veränderungen wären nach Außen sichtbar, das Erscheinungsbild der Fassade würde verändert und die heutige Wohnnutzung des bereits ausgebauten und genutzten Dachraumes wäre stärker verdeutlicht. Auf der Terrasse stehende Möblierung oder Personen würden zudem dem Giebelbogen den fassadenabschließenden Charakter nehmen. Insgesamt bedeutete die Veränderung bei alledem eine erhebliche Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange. Demgegenüber muss das von der Klägerin geltend gemachten Interesse, einen Dachaustritt für die Dachwohnung zu erhalten, zurückstehen. Der Dachraum ist bereits auch ohne Balkonfläche einer sinnvollen Wohnnutzung zugeführt ohne dass es einer Dachterrasse zwingend bedarf. Der Steigerung des Wohnwertes bei Errichtung einer Dachterrasse steht ein stärkeres Gewicht der aufgezeigten denkmalrechtlichen Belange gegenüber, die die Versagung der beantragten Erlaubnis rechtfertigen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.