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Urteil

2 K 1526/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0307.2K1526.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung der Schulleiterin des Städtischen Gymnasiums I vom 08.06.2004 verurteilt, über den Antrag der Klägerin vom 31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die am 00.00.0000 geborene Klägerin trat nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in den Fächern Deutsch, Englisch und Erziehungswissenschaften im Schuljahr 1978/1979 in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Seit dem Schuljahr 1984/1985 ist sie am Städtischen Gymnasium I in N an der Ruhr tätig. Seit den 1980er Jahren ist sie teilzeitbeschäftigt, ab dem 01.02.2004 mit 22,00/25,50 Wochenstunden. 3 Mit einem Schreiben vom 31.05.2004 an ihre Schulleiterin beantragte die Klägerin eine Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden um bis zu zwei Wochenstunden zum nächstmöglichen Termin. Zur Begründung bezog sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 -, wonach sie einen Anspruch darauf habe, dass über ihren Pflichtstundenermäßigungsantrag auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG niedergelegten Verfahrens und nach Maßgabe der dort aufgestellten Grundsätze entschieden werde. 4 In der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 befasste sich der Lehrerrat des Gymnasiums I unter dem Tagesordnungspunkt 4 mit dem Thema „Bandbreitenmodell für die Anzahl der individuell zu erteilenden Unterrichtsstunden aller Kolleginnen und Kollegen". Nachdem die Klägerin über das Urteil des OVG NRW berichtet hatte, äußerte sich die Schulleiterin. Sie führte Gründe an, die gegen eine Umsetzung des Bandbreitenmodells sprächen. In dem Protokoll der Konferenz heißt es hierzu: 5 „a. Die Umsetzung des Bandbreitenmodells ist weder Aufgabe eines Kollegiums noch die einer Schulleitung. 6 b. Wenn Entlastung geschaffen werden soll, dann für alle betroffenen Kollegen, nicht nur für einzelne. 7 c. Es sollte ein gegenseitiges Hauen und Stechen vermieden werden. 8 d. Die Umsetzung des Bandbreitenmodells kann zu der Situation führen, dass, wenn Kollegen eines Faches entlastet werden, als Folge eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden für dieses Fach nicht mehr zur Verfügung stehen. 9 e. Es gibt für diese Entlastung keinen Topf, aus dem diese Stunden genommen werden könnten." 10 Der im Vorfeld der Konferenz von der Schulleitung hiermit beauftragte Kollege G stellte ein Entlastungsmodell vor, welches das Resultat hatte: „Wenige Kollegen erhalten eine nur geringe Entlastung". Die Berechnung beruhte auf dem Punktemodell der Schule zur Ermittlung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 5 SchFG und ging von einer anfänglichen Aufstockung der Pflichtstundenzahl jeder (vollzeitbeschäftigten) Lehrkraft um 1 Stunde aus. Die Schulleiterin stellte sodann die Frage zur Abstimmung, ob das Bandbreitenmodell umgesetzt werden solle. Das Abstimmungsergebnis lautete: „Mit 6 Gegenstimmen und 7 Enthaltungen beschließt das Kollegium, dass das Bandbreitenmodell nicht umgesetzt wird." Im Anschluss hieran teilte die Schulleiterin der Klägerin mit, dass sie ihrem Antrag vom 31.05.2004 mangels entsprechender Grundsatzentscheidung nicht stattgeben könne. 11 Mit Schreiben vom 01.07.2004 an die Schulleiterin legte die Klägerin unter Bezugnahme auf ihren Antrag vom 31.05.2004 „Widerspruch ein gegen die Ablehnung des oben genannten Antrages durch die Lehrerkonferenz und Sie selbst am 08.06.2004." Ihr Widerspruch beziehe sich auch auf die Verfahrensweise. Nachdem die Schulleiterin die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) um Entscheidung gebeten hatte, „ob die Beschwerde gegen die Verfahrensweise rechtens" sei, teilte die Bezirksregierung ihr unter dem 05.10.2004 mit: Die nach § 6 SchMG hierfür zuständige Lehrerkonferenz des Gymnasiums I habe sich mehrheitlich gegen die Einführung eines Bandbreitenmodells ausgesprochen. Der als Einspruch gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz zu wertende „Widerspruch" der Klägerin vom 01.07.2004 sei unzulässig, weil er entgegen Ziffer 7 RGOzSchMG weder innerhalb der Einspruchsfrist von zwei Wochen eingelegt noch mit dort näher aufgeführten Verfahrensfehlern begründet worden sei. Da der die Einführung des Bandbreitenmodells ablehnende Beschluss der Lehrerkonferenz demnach bestandskräftig sei, sei der Antrag der Klägerin als gegenstandslos zu betrachten. Mit Schreiben vom 05.11.2004 wies die Schulleiterin daraufhin den „als Einspruch zu wertenden Widerspruch" der Klägerin vom 01.07.2004 „gegen den Konferenzbeschluss am 08.06.04 bezüglich des Bandbreitenmodells" zurück. Zur Begründung verwies sie auf das in Ablichtung beigefügte Schreiben der Bezirksregierung vom 05.10.2004. 12 Die Klägerin hat am 05.04.2005 Klage gegen das Land Nordrhein Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung, erhoben mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Reduzierung der wöchentlichen Pflichtstunden erneut zu entscheiden. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage richte sich gegen die am 08.06.2004 durch die Schulleiterin mündlich erfolgte Ablehnung ihres Antrages vom 31.05.2004. Diese Klage sei zulässig. Die begehrte Pflichtstundenermäßigung betreffe das Dienstverhältnis zwischen dem einzelnen Lehrer und dem Land NRW als Dienstherrn. Die Schulen handelten im Rahmen des § 3 Abs. 2 VO zu § 5 SchFG für das Land NRW, so dass es sich um eine beamtenrechtliche Streitigkeit handele. Die Klage sei daher entgegen der Ansicht des Beklagten nicht gegen die Schule, vertreten durch den Schulträger, zu richten. Auch sei das gemäß § 126 Abs. 3 BRRG erforderliche Vorverfahren durchgeführt worden. Sie habe mit Schreiben vom 01.07.2004 Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004 eingelegt. Diesen habe die Schulleitung mit Bescheid vom 05.11.2004 zurückgewiesen. Da dem Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen sei, sei die innerhalb der Jahresfrist anhängig gemachte Klage auch rechtzeitig erhoben worden. Sofern in dem Schreiben vom 05.11.2004 ein Widerspruchsbescheid nicht zu sehen sei, sei die Klage als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Denn dann wäre über ihren Widerspruch vom 01.07.2004 ohne hinreichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten entschieden worden. 13 Die Klage sei auch begründet. Sie habe einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag vom 31.05.2004 auf der Grundlage des in § 3 VO zu § 5 SchFG bzw. nunmehr in § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG niedergelegten Verfahrens und nach Maßgabe der dort aufgestellten Grundsätze entschieden werde. Sie habe insbesondere einen Anspruch auf eine einzelfallbezogene Bewertung und Entscheidung ihres Pflichtstundenermäßigungsantrages. Die Schulleitung habe aber von der Regelung des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG keinen hinreichenden Gebrauch gemacht. Der Einwand des Beklagten, ihr Antrag sei bereits deshalb abzulehnen, weil sich die Lehrerkonferenz bestandskräftig gegen die Einführung eines Bandbreitenmodells ausgesprochen habe, sei für ihren Anspruch ohne Belang. Er sei nicht geeignet, ihren Anspruch zu unterlaufen. Es liege an der Schulleitung, den zu ihrer Entscheidung im Einzelfall notwendigen Beschluss der Lehrerkonferenz herbeizuführen. Gemäß Ziffer 3.1.1 AVO zur VO zu § 93 Abs. 2 SchulG seien die Schulleitung und die Lehrerkonferenz verpflichtet, unter Berücksichtigung des Unterrichtsbedarfs für eine möglichst gleichmäßige Belastung der Lehrer Sorge zu tragen. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Schulen durch § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG im Ergebnis nicht zwingend verpflichtet würden, ein Bandbreitenmodell zu praktizieren. So könne die Lehrerkonferenz nach Auseinandersetzung mit der konkreten personellen Situation an der Schule durchaus zu dem Ergebnis und dem Beschluss kommen, aus sachlichen Gründen von der Anwendung der Pflichtstundenbandbreite abzusehen. Der Beschluss der Lehrerkonferenz des Gymnasiums I vom 08.06.2004 genüge aber weder verfahrensrechtlich noch inhaltlich diesen Anforderungen. Die Beratung und Beschlussfassung in der Lehrerkonferenz bleibe mehr als deutlich hinter den schulaufsichtlich für geboten erachteten Prüfungs- und Entscheidungsschritten zurück, wie sie etwa im Internet unter www.bildungsportal.nrw.de dargestellt worden seien. Hiernach sei die Schule verpflichtet, die Aufgaben und die zeitliche Belastung möglichst gleichmäßig und ausgewogen zu verteilen und zu diesem Zweck Grundsätze für die Festsetzung der individuellen Pflichtstundenzahl zu beschließen. Die Lehrerkonferenz des Gymnasiums I habe aber am 08.06.2004 eine Bandbreitenregelung, ohne sich im Einzelnen mit der personellen Situation an der Schule auseinander zu setzen, aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt. Die Ablehnung einer Bandbreitenregelung mit einer solchen Begründung genüge nach der Rechtsprechung des OVG NRW nicht den inhaltlichen Anforderungen nach § 3 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Das gleiche gelte für die nunmehr vom Beklagten dargelegten Erwägungen zu einer mit der Einführung einer Bandbreitenregelung einhergehenden Mangelsituation in den Korrekturfächern; darüber hinaus ergäben sich derartige Erwägungen nicht aus dem Sitzungsprotokoll der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004. 14 Der Beklagte skizziere ein schulübergreifendes strukturelles Defizit, welches zwar durchaus grundsätzliche Zweifel an der Geeignetheit des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG zu der Erreichung des mit der Regelung - zumindest in der Auslegung des OVG NRW - bezweckten Ziels der angemessenen Ausgestaltung der Pflichtstundenzahl aufwerfe. Dies könne in Anwendung der geltenden Verordnungslage die Ablehnung der Einführung einer Bandbreitenregelung im Einzelfall aber sachlich nicht rechtfertigen. Am Gymnasium I sei bis heute kein Bandbreitenmodell eingeführt worden, obwohl die Schule eine gute Lehrerversorgung aufweise. Im 2. Schulhalbjahr des Schuljahres 2005/2006 verfüge die Schule bei 830 Schülern über 60 Lehrkräfte. Dies ermögliche der Schule neben der Erteilung des Pflichtunterrichts in großem Umfang die Einrichtung freiwilliger Arbeitsgemeinschaften. Der schulseitig für den Fall der Umsetzung des Bandbreitenmodells befürchtete Unterrichtsausfall in Korrekturfächern könne also durch eine punktuelle Reduzierung dieser Arbeitsgemeinschaften vermieden werden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Schulleitung des Städtischen Gymnasiums I vom 08.06.2004 zu verpflichten, über ihren Antrag vom 31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, 17 hilfsweise, 18 festzustellen, dass die Nichtbewilligung der Pflichtstundenreduzierung rechtswidrig gewesen ist. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er stellt zunächst die Zulässigkeit der Klage in Frage: Die Klägerin habe sich mit ihrem Schreiben vom 01.07.2004 ausdrücklich gegen den eine Bandbreitenregelung ablehnenden Beschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 gewandt. Hierbei handele es sich aber nicht um ein beamtenrechtliches, sondern um ein Verfahren schulmitwirkungsrechtlicher Art, so dass die Klage nicht gegen den Dienstherrn, sondern gegen den Schulträger zu richten wäre. Eine solche Klage wäre allerdings bereits deshalb erfolglos, weil der Beschluss der Lehrerkonferenz mangels rechtzeitiger Einlegung des allein möglichen Rechtsbehelfs des Einspruchs bestandskräftig geworden sei. 22 Auch wenn die Klage als Begehren zur Durchsetzung beamtenrechtlicher Individualinteressen im Sinne des § 126 BRRG verstanden würde, bestünden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. Zweifelhaft sei bereits, ob überhaupt eine anfechtbare Ausgangsentscheidung im Sinne des § 42 VwGO getroffen worden sei. Unterstelle man, dass es sich bei dem Bescheid vom 05.11.2004 nicht (nur) um einen Bescheid auf den Einspruch der Klägerin gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz, sondern um die (erstmalige) Bescheidung des Antrags vom 31.05.2004 handele, wäre die Klage mangels Durchführung des nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens unzulässig. Denn gegen den Bescheid vom 05.11.2004 habe die Klägerin keinen Widerspruch eingelegt, mit der Folge, dass die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig und der Bescheid nach Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bestandskräftig geworden sei. 23 Selbst wenn die Klage als zulässig anzusehen wäre, hätte sie keinen Erfolg. Denn ein Anspruch der Klägerin auf Herabsetzung der Pflichtstundenzahl bestehe nicht. Die Schulleiterin sei an den bestandskräftigen Grundsatzbeschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 gebunden gewesen. Der Beschluss der Lehrerkonferenz werde im Übrigen den Anforderungen des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gerecht. Diese Vorschrift besage nicht, dass die Pflichtstunden-Bandbreite von jeder Schule zwingend zu praktizieren sei. Die am Verfahren beteiligten Organe der Schule könnten vielmehr im Rahmen des in § 3 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG geregelten Verfahrens nach Auseinandersetzung mit der konkreten Situation ihrer Schule durchaus zu der Entscheidung gelangen, aus sachlichen Gründen von der Einführung der Bandbreitenregelung insgesamt abzusehen. Es könne dahinstehen, ob und inwieweit bei der Beschlussfassung der Lehrerkonferenz am 08.06.2004 grundsätzliche Vorbehalte gegen das sog. Bandbreitenmodell eine Rolle gespielt hätten. Denn ausweislich des Sitzungsprotokolls sei u.a. auch die Überlegung angestellt worden, dass als Folge einer Einführung des Bandbreitenmodells in bestimmten Fächern eine gewisse Anzahl von Unterrichtsstunden nicht mehr zur Verfügung stehe und damit eine Mangelsituation in diesen Fächern eintrete. Diese Überlegung trage den Ablehnungsbeschluss, stelle insbesondere auch keine unzulässige Ablehnung des Bandbreitenmodells aus grundsätzlichen Erwägungen dar. Im Schuljahr 2003/2004 hätten 31 von den insgesamt 42 Lehrkräften (mindestens) ein Korrekturfach unterrichtet. Das stütze die Aussage im Protokoll der Lehrerkonferenz, dass bei einer Umsetzung des Bandbreitenmodells die durch die Mehrbelastung der elf Lehrkräfte ohne klassische Korrekturfächer gewonnenen Stundenkapazitäten nur zu einer unerheblichen Entlastung der Lehrkräfte mit klassischen Korrekturfächern ausgereicht hätten, es sei denn, man hätte über die gewonnenen Unterrichtskapazitäten hinaus eine höhere Entlastung gewährt und Unterrichtsausfall in Kauf genommen. 24 Die Klägerin sei im Schuljahr 2004/2005 auch nicht überbelastet gewesen. Sie habe im 2. Halbjahr dieses Schuljahres von ihren 22 Pflichtstunden 21 Unterrichtsstunden erteilt. Eine Unterrichtsstunde sei ihr für die zwei - im Verhältnis zum Unterricht weniger belastenden - Beratungsstunden pro Woche angerechnet worden. Für die Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte gebe es grundsätzlich keine Entlastung, eine solche sei von der Klägerin auch nicht eingefordert worden. An Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, welche am Gymnasium Inach einem komplizierten Punkteschlüssel verteilt würden, hätten der Klägerin in beiden Halbjahren des Schuljahres 2004/2005 jeweils 0,7 Stunden zugestanden, die sie (im Umfang von 1 Stunde) bereits im ersten Halbjahr erhalten habe und die im Übrigen auf das folgende Schuljahr übertragen würden. Hinzuweisen sei auch darauf, dass für die Klägerin im Schuljahr 2004/2005 durch das vorzeitige Ende des 5-stündigen Leistungskurses im Fach Pädagogik in der Jahrgangsstufe 13 Unterrichtsverpflichtungen im Umfang von mindestens 50 Unterrichtsstunden entfallen seien. 25 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 26 Entscheidungsgründe: 27 Die Klage ist - als allgemeine Leistungsklage - zulässig und begründet. 28 Die Einwendungen des Beklagten gegen die Zulässigkeit der Klage greifen nicht durch. Zunächst richtet sich die Klage zutreffend gegen das Land Nordrhein- Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung E. Wie sich bereits aus der Klageschrift, insbesondere dem dort angekündigten Antrag ergibt, erstrebt die Klägerin eine ihrem Antrag vom 31.05.2004 stattgebende Entscheidung der Schulleiterin des Gymnasiums I nach (seinerzeit) § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (nunmehr: § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18.03.2005, GV. NRW. S. 218; nachfolgend: VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Nicht (unmittelbarer) Streitgegenstand ist hiernach der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004. Die Schulleitung handelt bei ihrer abschließenden „Entscheidung im Einzelnen" gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für den Dienstherrn. Streitgegenstand ist somit eine beamtenrechtliche Streitigkeit im Sinne der § 126 Abs. 1 BRRG, § 52 Nr. 4 VwGO, die gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO gegen das Land Nordrhein-Westfalen zu richten ist. Das beklagte Land wird hierbei gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums (SGV. NRW. 2030 - ZstVO) von der jeweils zuständigen Bezirksregierung vertreten. 29 Hiervon geht auch das OVG NRW in seinen Urteilen vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 -, IÖD 2004, 111, und - 6 A 4403/02 - sowie in seinen Beschlüssen vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, www.nrwe.de, und 19.08.2005 - 6 A 1683/04 - aus. 30 Nach Auffassung der Kammer ist das Klagebegehren allerdings mit der allgemeinen Leistungsklage und nicht mit der Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zu verfolgen, weil es sich bei der Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG NRW handelt. 31 A.A. OVG NRW, Urteile vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 -. 32 Zwar trifft die Schulleitung bei ihrer auf einen Antrag des Beamten ergehenden Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls. Die Entscheidung ist aber nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet, zielt vielmehr lediglich auf die innerschulische Verteilung der Unterrichtsstunden und somit nur auf die Ausgestaltung des „Betriebsverhältnisses". Die Gewährung von Entlastungsstunden wegen besonderer unterrichtlicher Belastungen betrifft weder das statusrechtliche noch das abstrakt- funktionelle Amt einer Lehrkraft. Auch die Wochenarbeitszeit selbst bleibt hiervon unberührt. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.06.2005 - 2 C 21.04 -, DÖV 2006, 35. 34 Schließlich stellt sich die (mündlich ergangene) Entscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004 nicht bereits aufgrund ihrer äußeren Form als Verwaltungsakt dar. 35 In den Fällen, in denen sich Beamte gegen Entscheidungen ihrer (Dienst- )Vorgesetzten ohne Verwaltungsaktcharakter wenden, findet aber gerichtlicher Rechtsschutz im Wege der allgemeinen Leistungsklage statt, soweit die begehrte Maßnahme den Beamten nicht nur als Amtswalter betrifft, sondern auch dessen persönlichen Rechtskreis berührt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Das ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Entlastungsstunden nach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite zweifelsfrei der Fall. 36 Das Rechtschutzinteresse für diese Leistungsklage ist auch nicht infolge Zeitablaufs entfallen. Dem Antrag der Klägerin vom 31.05.2004 ist bei verständiger Auslegung zu entnehmen, dass ihr Begehren auf Reduzierung ihrer Pflichtstunden nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt, etwa den Beginn eines bestimmten Schuljahres, beschränkt, sondern darauf gerichtet war, künftig überhaupt eine Pflichtstundenermäßigung zu erhalten. Soweit sie eine stattgebende Entscheidung „zum nächstmöglichen Termin, spätestens zum 2. Halbjahr des Schuljahres 2004/2005" forderte, bezeichnete sie lediglich den Zeitpunkt, zu dem nach ihrer Vorstellung die Pflichtstundenermäßigung beginnen sollte. 37 Schließlich scheitert die Zulässigkeit der Klage nicht an einem fehlenden Vorverfahren. Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO statthaft. Allerdings muss in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch vor der Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage grundsätzlich ein Vorverfahren durchgeführt werden (§ 126 Abs. 3 BRRG). Dieses hat die Klägerin aber eingeleitet, als sie in ihrem an die Schulleiterin gerichteten Schreiben vom 01.07.2004 Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags durch „(...) Sie selbst am 08.06.2004" eingelegt hat. Schon nach dem Wortlaut dieser Eingabe unterliegt es keinem Zweifel, dass die Klägerin sich hiermit entgegen der Ansicht des Beklagten nicht nur (mit einem Einspruch) gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz, sondern auch mit einem Widerspruch im Sinne des § 69 VwGO gegen die Entscheidung der Schulleiterin nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gewandt hat. Dieser Widerspruch ist aber nie, insbesondere nicht durch die gem. § 4 Abs. 1 ZstVO hierfür zuständige Bezirksregierung, beschieden worden. Insbesondere befasst sich weder das Schreiben der Schulleiterin vom 05.11.2004 noch das diesem beigefügte Schreiben der Bezirksregierung vom 05.10.2004 inhaltlich mit dem Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004. Vielmehr ist in diesen Schreiben der Widerspruch ausdrücklich in einen Einspruch gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz umgedeutet worden. War demnach der Widerspruch der Klägerin nicht gemäß § 73 VwGO beschieden worden und ein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des Widerspruchs nicht erkennbar, ist die nach Ablauf von rund acht Monaten nach Einlegung des Widerspruchs erhobene Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO zulässig. 38 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 39 Die abschlägige Entscheidung der Schulleiterin vom 08.06.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Diese hat daher in entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag vom 31.05.2004 auf Reduzierung ihrer wöchentlichen Pflichtstunden nach den Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Entscheidung getroffen wird. 40 Rechtsgrundlage für die begehrte Pflichtstundenreduzierung ist § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. 41 Vgl. dazu, dass die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der Verordnung zugrunde zu legen ist: OVG NRW, Urteile vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 - sowie Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -. 42 Zwar dürfte sich die abschließende Entscheidung der Schulleiterin als solche - bei isolierter Betrachtung - nicht als rechtswidrig erweisen. Denn hat die Lehrerkonferenz einen Grundsatzbeschluss zur Einführung der Pflichtstunden- Bandbreite nicht gefasst, ist einer Schulleiterin im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG obliegenden Einzelfallentscheidung kein Ermessensspielraum im Sinne einer stattgebenden Entscheidung eröffnet. Sie kann dann also ihre ablehnende Entscheidung darauf stützen, dass es an einer positiven Grundsatzentscheidung fehlt. 43 In einem solchen Fall kann die Lehrkraft aber nicht darauf verwiesen werden, nur die Einzelfallentscheidung des Schulleiters als solche zur Überprüfung zu stellen. Sie hat vielmehr einen Anspruch darauf, dass in dem gegen die Schulleiterentscheidung gerichteten Klageverfahren inzidenter auch über ihre Einwendungen gegen den zugrunde liegenden (negativen) Beschluss der Lehrerkonferenz entschieden wird. Eine Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf einen (hier: den abschließenden) Verfahrensabschnitt eines mehrstufigen Verwaltungsverfahrens wäre mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, weil in diesem Fall effektiver Rechtsschutz gegen eine rechtsfehlerhafte Entscheidung in einem vorausgegangenen Verfahrensabschnitt, nämlich gegen den Beschluss der Lehrerkonferenz nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, nicht gewährleistet wäre. Letzteres trifft auch unter Berücksichtigung der Bestimmung der Nr. 7 der Rahmengeschäftsordnung für die im Schulmitwirkungsgesetz vorgesehenen Organe (- RGOzSchMG -, BASS 2004/2005, 17-02 Nr. 1) zu. Hiernach bestand zwar die Möglichkeit, gegen Beschlüsse der Mitwirkungsorgane - also auch der Lehrerkonferenz - binnen zwei Wochen Einspruch zu erheben. Dieser konnte aber nur darauf gestützt werden, dass bei der Einladung oder bei der Durchführung der Sitzungen Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall für das Zustandekommen des Beschlusses von entscheidender Bedeutung gewesen sein können. Dieser Einspruch war nach dem Wortlaut der Bestimmung auf formelle Verstöße beschränkt, eröffnete also keinen Anspruch auf eine inhaltliche Überprüfung des gefassten Beschlusses. Aus diesem Grund ist der Einspruch nach Nr. 7 RGOzSchMG nicht geeignet, effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Derzeit dürfte zudem eine Einspruchsmöglichkeit gegen den Grundsatzbeschluss der Lehrerkonferenz überhaupt nicht mehr gegeben sein. Insbesondere sehen die Bestimmungen der §§ 62 ff. SchulG, in denen das Schulmitwirkungsgesetz aufgegangen ist, und auch der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 19.05.2005 (BASS 2005/2006 17-02 Nr. 1), der die RGOzSchMG abgelöst hat, einen solchen Rechtsbehelf des einzelnen Lehrers gegen Entscheidungen der Schulmitwirkungsorgane nicht mehr vor. 44 Vgl. auch die Urteile des OVG NRW vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 -, in denen zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen ausgeführt ist, der Beschluss der Lehrerkonferenz leide an Verfahrensfehlern und materiell- rechtlichen Fehlern. 45 Der Beschluss der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004, das Bandbreitenmodell nicht umzusetzen, erweist sich rechtsfehlerhaft. 46 Allerdings dürfte das von § 3 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG vorgeschriebene Verfahren in formeller Hinsicht eingehalten worden sein: Nachdem die Klägerin einen entsprechenden Antrag auf Reduzierung ihrer Pflichtstunden gestellt hatte und eine Grundsatzentscheidung der Lehrerkonferenz noch nicht vorlag, hat die Schulleiterin in der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 den ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG obliegenden Vorschlag für die Grundsatzentscheidung unterbreitet. Sie hat sich ausweislich des Protokolls gegen die Umsetzung des Bandbreitenmodells ausgesprochen. Sodann hat die Lehrerkonferenz mehrheitlich gegen die (ausweislich der Niederschrift so) zur Abstimmung gestellte „Frage" gestimmt, „ob das Bandbreitenmodell umgesetzt werden soll". Soweit die Klägerin (im Rahmen ihres Einspruchs) rügt, die Schulleiterin habe über einen unzutreffenden - nämlich negativ gefassten, dem Antrag der Klägerin nicht entsprechenden - Antrag abstimmen lassen, dringt sie nicht durch. Zum einen ist die Abstimmungsfrage laut Protokoll positiv formuliert worden. Zum anderen ist es nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gerade die Aufgabe der Schulleitung, einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung zu stellen. Anders als die Klägerin zunächst meinte, ist es auch nicht die Aufgabe der Lehrerkonferenz, über einen Stundenermäßigungsantrag eines einzelnen Lehrers abzustimmen. Im Anschluss an die Beschlussfassung der Lehrerkonferenz hat die Schulleiterin dann in dem Gespräch mit der Klägerin deren Antrag gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG (mündlich) abgelehnt. 47 Zur besonderen Bedeutung der Einhaltung der Verfahrensregeln vgl. auch OVG NRW, Urteile vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 und 4403/02 - und Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -. 48 Der Beschluss der Lehrerkonferenz leidet aber an materiellen Rechtsfehlern. 49 Die Feststellung, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen des § 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG im Einzelfall vorliegen, ist allerdings nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Die Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tätigkeit als „besondere schulische Aufgabe" oder als „besondere unterrichtliche Belastung" einzustufen ist, die über die Belastung anderer Lehrer hinausgeht, setzt eine Bewertung dieser Tätigkeit - nach Ermittlung und unter Würdigung zahlreicher Faktoren - voraus. Sie kann letztlich nur von mit der konkreten Situation vertrauten Entscheidungsträgern und unter Einbeziehung der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Hierbei ist indessen davon auszugehen, dass auch ein (besonderer) Korrekturaufwand - den die Klägerin als vorrangigen Grund für die geforderte Entlastung anführt - diesem Begriff der besonderen unterrichtlichen Belastung unterfällt. 50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 - und Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -, mit weiteren Ausführungen. 51 Die abschließende Entscheidung über den Belastungsausgleich liegt auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift im Ermessen der Schulleitung. Bei der Ermessensausübung können zahlreiche Aspekte entscheidungstragend werden, die teils in den besonderen Verhältnissen der Schule, teils in allgemeinen, d.h. in allen Schulen zu beachtenden Grenzen angelegt sind. Mit Bezug auf den letztgenannten Aspekt ist hervorzuheben, dass der Belastungsausgleich nicht über das hinausgehen darf, was „im Einzelnen erforderlich" ist. Die Pflichtstundenunter- und -überschreitungen müssen sich überdies „in der Schule insgesamt ausgleichen". Das beruht auf schulrechtlichen und finanzpolitischen Erwägungen, die im - mitbetroffenen - Interesse der Allgemeinheit nicht vernachlässigt werden können: Weder darf der Belastungsausgleich zu einer ernsthaften Beeinträchtigung der Unterrichtsversorgung noch zu einer zusätzlichen finanziellen Belastung des Landeshaushalts führen. Dementsprechend wäre die Annahme verfehlt, die Entlastung etwa der Korrekturfachlehrer müsse mit einer Stellenvermehrung einhergehen. Hiervon ausgehend kann eine gerichtliche Kontrolle der Entscheidung über den Belastungsausgleich nur in engen Grenzen stattfinden. Die auf der Tatbestandsseite eröffnete Einschätzungsprärogative namentlich in der Feststellung „unterschiedlicher zeitlicher Inanspruchnahme" von Lehrern und das auf der Rechtsfolgenseite bestehende Ermessen lassen im Wesentlichen nur die Prüfung zu, ob die Entscheidung von einem zutreffenden Normverständnis einschließlich der zugehörigen Begrifflichkeiten ausgeht, auf einer richtig festgestellten Tatsachengrundlage beruht, allgemein geltende Rechtsgrundsätze beachtet, sachfremde Erwägungen vermeidet und mit dem Willkürverbot in Einklang steht. In diesem Sinne rechtsfehlerhaft ist eine Beschlussfassung der Lehrerkonferenz aber insbesondere dann, wenn die Bandbreitenregelung „aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt" wird. 52 OVG NRW, Urteil vom 16.03.2004 - 6 A 4402/02 - und Beschluss vom 24.02.2005 - 6 A 4527/02 -. 53 Diesen vorstehend dargestellten Anforderungen wird die Beschlussfassung der Lehrerkonferenz des Gymnasiums I vom 08.06.2004 nicht gerecht. 54 Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass die Lehrerkonferenz von einer zutreffenden bzw. vollständigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Die Schulleitung des Gymnasiums I hat im Vorfeld der Beschlussfassung nicht die ihr möglichen Bemühungen unternommen, um ein Modell für einen gerechten Ausgleich der Belastungen innerhalb des Kollegiums zu entwickeln. Es ist aber die Aufgabe der Schulleitung, im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG obliegenden Erarbeitung eines Vorschlags Alternativen zu entwickeln, die geeignet sein können, das Kollegium von dem Bandbreitenmodell zu überzeugen, d.h. eine positive Entscheidung über dessen Einführung herbeizuführen. Wie die Erfahrungsberichte der Schulen zeigen, welche die Pflichtstunden-Bandbreite eingeführt haben (vgl. www.bildungsportal.nrw.de), wird ein Bandbreitenmodell regelmäßig nur dann eine Mehrheit finden, wenn zuvor möglichst eine Arbeitsgruppe o.ä. eingerichtet wird, die ein bestimmtes Modell entwickelt und hierbei das Kollegium frühzeitig über den Stand der Arbeiten unterrichtet und in diese einbindet. Zur Vorbereitung einer ernsthaften, insbesondere ergebnisoffenen Entscheidungsfindung in der Lehrerkonferenz vom 08.06.2004 reichte es daher nicht aus, auf das Ergebnis einer Lehrerkonferenz zum selben Thema im Dezember 2002 Bezug zu nehmen, vor der erneuten Befassung mit der Thematik in einer „Schulleitungsrunde" die Stellensituation des folgenden Schuljahres zu erörtern und dem Kollegen G der Auftrag zu erteilen, anhand eines für die Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG entwickelten Modells eine Berechnung durchzuführen, mit der vorrangig die Frage geklärt werden soll, ob sich der ganze Aufwand lohnt. 55 Hinzukommt, dass das Protokoll der Lehrerkonferenz sich nicht ausdrücklich dazu verhält, welche Erwägungen für den Mehrheitsbeschluss vom 08.06.2004 letztlich ausschlaggebend waren. Demnach ist davon auszugehen, dass die Lehrerkonferenz sich maßgebend von den durch die Schulleiterin gegen die Einführung des Bandbreitenmodells vorgebrachten und im Protokoll unter a) bis e) aufgelisteten Gründen sowie dem Beitrag des Herrn G hat leiten lassen. Diese Erwägungen erweisen sich aber nicht als tragfähig, weil sie teils von einem unzutreffenden Normverständnis ausgehen, teils den erforderlichen tatsächlichen Bezug zu den Verhältnissen am Gymnasium I vermissen lassen. Was die im Protokoll als Gründe zu a) („Die Umsetzung des Bandbreitenmodells ist weder Aufgabe eines Kollegiums noch die einer Schulleitung"), zu b) („Wenn Entlastung geschaffen werden soll, dann für alle betroffenen Kollegen, nicht nur für einzelne") und zu e) („Es gibt für diese Entlastung keinen Topf, aus dem diese Stunden genommen werden könnten") angeführten Überlegungen angeht, ist das Kollegium offenkundig von einem völlig unzutreffenden Verständnis der Bestimmungen über die Pflichtstunden-Bandbreite ausgegangen. Dies belegt zugleich, dass die Vorbereitung der Lehrerkonferenz nicht ernsthaft betrieben worden sein kann. Denn entgegen der Darstellung der Schulleitung ist es gemäß § 3 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG gerade und allein die Aufgabe der Lehrerkonferenz und der Schulleitung, eine Bandbreitenregelung zu erarbeiten, für die es - anders als für die Anrechnungsstunden - keine zusätzlichen Stellenkontingente gibt und die voraussetzt, dass zunächst ein „Pool" gefüllt wird, aus dem dann besonders belastete Lehrkräfte eine Entlastung erhalten, während andere, im Verhältnis hierzu (deutlich) geringer belastete Lehrkräfte nur „einzahlen". Demnach kann auch der unter c) angeführte Grund („Es sollte ein gegenseitiges Hauen und Stechen vermieden werden") schwerlich den Beschluss stützen. Es ist in der Bandbreitenregelung angelegt, dass gegenläufige Interessen aufeinander treffen. Da die Entlastungen einzelner Lehrer innerhalb der Schule ausgeglichen werden müssen, gibt es im Falle der Umsetzung der Pflichtstunden-Bandbreite zwangsläufig „Gewinner" und „Verlierer". Auch zur Vermeidung der deshalb zu besorgenden Konflikte ist es notwendig, dass im Vorfeld der Beschlussfassung Überzeugungsarbeit geleistet wird. Erweisen sich hiernach bereits vier der bei der Entscheidungsfindung über die Pflichtstunden-Bandbreite (erkennbar) zugrunde gelegten Kriterien als nicht tragfähig, weil sie auf einem unzutreffenden Normverständnis beruhen, leidet der ablehnende Beschluss der Lehrerkonferenz insgesamt an durchgreifenden Rechtsfehlern. Denn die in dem Protokoll gegen die Einführung der Bandbreitenregelung aufgeführten Gründe sollten erkennbar in ihrer Gesamtheit das Ergebnis tragen. 56 Zudem könnte der ablehnende Beschluss mit Erfolg auch nicht auf die beiden übrigen im Protokoll angeführten Gesichtspunkte (drohender Unterrichtsausfall und unverhältnismäßiger Aufwand) gestützt werden. 57 Zwar kann dem Argument zu d) („Die Umsetzung des Bandbreitenmodells kann zu der Situation führen, dass, wenn Kollegen eines Faches entlastet werden, als Folge eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden für dieses Fach nicht mehr zur Verfügung stehen") nicht generell eine gewisse Berechtigung abgesprochen werden. Es geht aber hier über eine den Anforderungen nicht gerecht werdende „grundsätzliche Erwägung" nicht hinaus, weil ihm eine vertiefte Auseinandersetzung gerade mit den konkreten Verhältnissen am Gymnasium Inicht vorausgegangen ist, derartige Erwägungen jedenfalls nicht erkennbar Grundlage der Beschlussfassung waren. Die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Schulleitung vom 06.02.2006 wird bereits den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht. Sie führt auf der Basis der Daten des Schuljahres 2003/2004 aus, dass es zu Unterrichtsausfall gekommen wäre, wenn diejenigen (insgesamt 28) Lehrer entlastet worden wären, welche zumindest eines der Korrekturfächer der Klägerin (Deutsch, Englisch und/oder Pädagogik) vertreten. Die Stellungnahme räumt in diesem Zusammenhang zunächst ein, dass im 2. Halbjahr des Schuljahres 2003/2004 die Unterrichtssituation in diesen Fächern gut, insbesondere sogar 9 Stunden Förderunterricht möglich gewesen seien. Sie verweist zwar zugleich darauf, dass dies auf Mehrarbeit der entsprechenden Lehrer beruht habe und diese Stunden im 1. Halbjahr 2004/2005 nur teilweise hätten aufgefangen werden können. Diese Darstellung überzeugt aber bereits deshalb nicht, weil sie zu allgemein gehalten ist und auch keinen vollständigen Überblick ermöglicht, insbesondere nicht sämtliche Lehrer mit Korrekturfächern aufführt. Auch aus der von dem Beklagten vorgelegten Lehrerliste (ohne Datum) lässt sich nur das Verhältnis der Korrekturfachlehrer (31) zu den Nichtkorrekturfachlehrern (11) ablesen. Diese nachträglich zusammengestellten Erwägungen, die zudem der Lehrerkonferenz vor der damaligen Beschlussfassung nicht in der gebotenen Art und Weise vermittelt worden waren, vermögen ein ernsthaftes Bemühen um Schaffung der Bandbreitenregelung nicht zu belegen. Insbesondere lassen sie nicht erkennen, dass zumutbare Bemühungen unternommen worden sind, den Umfang des angeblich drohenden Unterrichtsausfalls festzustellen und Lösungen für dessen Vermeidung zu entwickeln. 58 Dass diese Probleme durchaus beherrschbar sind, zeigen aber die praktischen Erfahrungen der Schulen, welche die Pflichtstunden-Bandbreite eingeführt haben. So hätte je nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Bandbreitenmodells die Entlastung der in besonderer Weise belasteten Korrekturfachlehrer des Gymnasiums I durch einen verstärkten Einsatz der übrigen Lehrkräfte gerade in den „Mangelfächern" möglicherweise aufgefangen und Unterrichtsausfall vermieden werden können. Hierbei hätte auch festgestellt werden können, ob und in welchem Maße bestimmte Korrekturfächer fachfremd hätten unterrichtet werden müssen. Ein solcher Einsatz dürfte auch im System der Pflichtstunden-Bandbreite angelegt sein, welches einerseits darauf abzielt, gerade auch durch Korrekturaufwand besonders belastete Lehrer zu entlasten, andererseits aber fordert, dass die Abweichungen von der Regelstundenzahl mit dem vorhandenen Lehrerbestand ausgeglichen werden. Der Beklagte selbst hat im Übrigen in dem gleichfalls heute verhandelten Verfahren - 2 K 3613/05 - hierzu ausgeführt: Auch Lehrer ohne entsprechende Fakultas oder Unterrichtserlaubnis, die aus Neigung ein Fach unterrichten wollten oder sollten, würden nach Entscheidung der Schulleitung in der entsprechenden fachbezogenen Unterrichtsverteilung berücksichtigt. Fachfremder Unterricht sei also ein regulärer Vorgang an den Schulen, der auch gerne von den Fachlehrern genutzt werde, um durch das höhere Stundenvolumen eine engere Betreuung der jeweiligen Lerngruppe zu erreichen. Auch hätte sich die Schulleitung des Gymnasiums I zur Vorbereitung der Beschlussfassung die Erfahrungen anderer Schulen mit der Pflichtstunden-Bandbreite nutzbar machen können. So sind auf der Internetseite des Ministeriums (www.bildungsportal.nrw.de) derzeit sechs Schulen aufgeführt, die das Bandbreitenmodell praktizieren. Diese stellen dort ihr Modell vor und berichten über die gemachten Erfahrungen. Die Modelle unterscheiden sich zwar, lassen aber durchaus gewisse Gemeinsamkeiten erkennen: So geht es im Rahmen des Bandbreitenmodells insbesondere um die Entlastung der Lehrer, die durch Korrekturarbeiten besonders belastet sind. Teilweise wird hierbei auch noch nach der Schulstufe (S II / S I), nach den Fächern, nach Grund- und Leistungskursen und/oder nach der Zahl der zu korrigierenden Klausuren unterschieden. Bisweilen erfolgt auch eine Kombination mit den Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG, wobei nach der Art der besonderen Belastung unterschieden wird (Pflichtstunden-Bandbreite überwiegend für Korrekturaufwand, Anrechnungsstunden für Sonderaufgaben, z.B. für Klassenlehrer). Üblicherweise wird der „Topf", aus dem die Entlastungsstunden nach dem Bandbreitenmodell genommen werden, in der Weise gefüllt, dass für jeden Lehrer ein bestimmtes Stunden-Plus (zumeist 2 bis 3 Stunden) angesetzt wird, von dem dann die für besondere Belastungen festgelegten Stunden abgezogen werden. Dabei wird sichergestellt, dass ein bestimmter Umfang an Ent- bzw. zusätzlicher Belastung nicht überschritten wird (z.B. 3 Stunden). Betont wird auch, dass eine sorgfältige Vorbereitung des Bandbreitenmodells durch Arbeitsgruppen u.ä. und eine frühzeitige Information der Lehrerschaft über den Stand der Arbeiten unabdingbar sind, um das Kollegium von dem Bandbreitenmodell zu überzeugen. 59 Hiernach vermag auch die auf die Berechnung des Herrn G gestützte Erwägung, der Nutzen stehe außer Verhältnis zu dem Aufwand, die ablehnende Entscheidung der Lehrerkonferenz des Gymnasiums I nicht zu tragen. Zwar handelt es sich bei der Einschätzung, ob sich das Ergebnis „lohnt", um eine dem Mitwirkungsorgan Lehrerkonferenz obliegende Bewertung, die von Gerichts wegen nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die vorgenommene Einschätzung muss aber auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen und darf allgemeine Bewertungsmaßstäbe nicht verletzen. Das Fazit: „Wenige Kollegen erhalten eine nur geringe Entlastung" geht jedoch von Parametern aus, welche der Bestimmung des § 3 Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht gerecht werden, diese jedenfalls nicht ausschöpfen. Herr G hat zunächst seiner (im Übrigen nicht näher darlegten) Berechnung das „Entlastungsmodell" zugrunde gelegt, das auf dem zur Berechnung der Anrechnungsstunden nach § 2 Abs. 5 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG entwickelten Punktemodell beruht, welches verschiedenartige Belastungen (Korrekturen, Unterrichtsleistungen, besondere Aufgaben) berücksichtigt. Zudem war die durchgeführte Berechnung von ihrem Ansatz her auf eine geringe Entlastung ausgerichtet, weil nur ein „virtueller" Zuschlag von 1 Stunde pro Lehrer vorgenommen und somit die Verteilungsmasse von vornherein klein gehalten wurde. Will man aber schlüssig begründen, dass die mögliche Entlastung in keinem Verhältnis zum Aufwand steht, hätten weitere Modellrechnungen, etwa auf der Basis von 2 oder 3 Zusatzstunden, durchgeführt werden müssen. Hierauf beruhen etwa die Modelle des D-Gymnasiums E1, des Evangelisch T Gymnasiums H und des Gymnasiums der Gemeinde O (vgl. www.bildungsportal.nrw.de). 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Umstand, dass nach Ansicht der Kammer das Klagebegehren statt mit der Verpflichtungsklage mit der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist, wirkt sich weder auf die Sachentscheidung noch kostenrechtlich aus. 61 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 62 Das Gericht lässt die Berufung nicht zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht für gegeben ansieht; angesichts der bereits in den Urteilen des OVG NRW vom 16.03.2004 (a.a.O.) enthaltenen rechtsgrundsätzlichen Ausführungen zur Pflichtstunden-Bandbreite hat die Rechtssache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. 63