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Urteil

4 K 5637/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0223.4K5637.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die 1963 (Kläger zu 1.) und 1969 (Klägerin zu 2.) in Cayirli geborenen Kläger, Eheleute, sind Staatsangehörige der Türkei kurdischer Volkzugehörigkeit. Sie suchten erstmals 1996 in Deutschland um Asyl nach. Bei der Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im folgenden: Bundesamt) berichteten beide von Ereignissen bei einer Demonstration am 1. Mai 1996, an der der Kläger zu 1. teilgenommen habe. Diese Ereignisse hätten sie zur Ausreise veranlaßt. Der Kläger zu 1. sagte auf Befragen, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., habe persönlich in der Türkei keinerlei Probleme mit der Polizei, den Sicherheitskräften oder anderen staatlichen Stellen gehabt. Demgegenüber berichtete die Klägerin zu 2., daß die Polizei sie öfters aufgesucht habe; an Daten könne sie sich nicht erinnern. Die Polizisten hätten dabei nach ihrem Mann, dem Kläger zu 1., gesucht, der sich bei Freunden aufgehalten habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 26. Juni 1996 verwiesen. 3 Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 21. August 1996 ab: Der Sachvortrag des Klägers zu 1. sei nicht glaubhaft; unter anderem wichen seine Angaben zu den Geschehnissen nach dem 1. Mai 1996 von denen der Klägerin zu 2. ab. Die Klägerin zu 2. habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht. Die gegen den Bescheid erhobene Klage - 9 K 10179/96.A - nahmen die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf am 16. September 1999 zurück. Die Klägerin zu 2. gab in der Verhandlung unter anderem an, der Kläger zu 1. sei vor dem 1. Mai 1996 niemals Ziel von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte gewesen. Auf verschiedene Vorhalte zu ihren Angaben beim Bundesamt sagte sie, es sei ihr damals seelisch sehr schlecht gegangen und sie habe gebeten, die Anhörung abzubrechen; sie habe jedoch immer weitermachen müssen. Im weiteren Verlauf des Gerichtstermins erlitt die Klägerin zu 2. einen Zusammenbruch und mußte ins Krankenhaus gebracht werden. Der damalige Prozeßbevollmächtigte der Kläger verband die Erklärung der Klagerücknahme mit der Ankündigung, er erwäge prüfen zu lassen, ob bei der Klägerin zu 2. eine schwere seelische oder geistige Störung vorliege, die auch die Ursache für die in Rede stehenden Widersprüche sein könne. 4 Am 16. Dezember 1999 stellten die Kläger unter Vorlage von ärztlichen Attesten der Dr. med. (TR) D und A einen Folgeantrag; diesen lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Dezember 1999 ab. Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb beim erkennenden Gericht - 10 L 180/00.A - ebenso ohne Erfolg wie die Klage gegen den Bescheid - 10 K 8631/99.A -. Das klageabweisende Urteil vom 2. August 2000 wurde durch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 12. September 2000 - 8 A 4380/00.A - rechtskräftig. Am 28. September 2000 stürzte die Klägerin zu 2. aus dem Balkon ihrer Wohnung; nach dem Vortrag der Kläger in dem gegenwärtigen Klageverfahren soll es sich dabei um einen Suizidversuch gehandelt haben. 5 Mit Schreiben ihrer früheren Prozeßbevollmächtigten vom 9. April 2001 beantragte die Klägerin zu 2. erneut die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (damaliger Fassung). Mit Bescheid vom 28. Februar 2002 lehnte das Bundesamt diesen Antrag ab; die darauf erhobene Klage wies das erkennende Gericht durch Urteil vom 9. Mai 2003 - 26 K 1534/02.A - ab. 6 In der Folgezeit nahmen sich verschiedene Einrichtungen des Schicksals der Kläger an; unter anderem wurde eine Petition an den Landtag Nordrhein-Westfalen gerichtet. Die Psychotherapeutin Dr. P schrieb unter dem 29. September 2003, die Klägerin zu 2., die bei ihr seit November 2000 in ambulanter Behandlung sei, habe nunmehr erstmalig berichtet, daß sie seitens der türkischen Polizei Vergewaltigungen erlitten habe. Auch andere medizinische Einrichtungen bescheinigten sowohl der Klägerin zu 2. als auch dem Kläger zu 1. psychische Beeinträchtigungen. 7 Mit Schreiben vom 29. Juli 2004 stellten die Kläger einen Wiederaufgreifensantrag zu § 53 AuslG. Am 11. November 2004 wurden der Kläger zu 1., am 18. November 2004 die Klägerin zu 2. beim Bundesamt hierzu angehört. Außerdem richtete das Bundesamt unter dem 3. Mai 2005 zur Klägerin zu 2. eine Anfrage an das Gesundheitsamt O, die der Landrat des O mit Schreiben vom 24. Mai 2005 beantwortete. Danach wurde die Klägerin zu 2. dort am 19. Mai 2005 psychatrisch untersucht. Sie leide an verschiedenen psychischen Krankheiten (F 43.1, F 33.3, F 62.0 nach ICD-10). Bei Veränderung ihrer sozialen Situation und Aufenthaltsortes bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen Suizidversuch. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt es ab, die Feststellung zu § 53 Abs. 1 bis 6 AuslG abzuändern: Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG seien nicht gegeben; die psychischen Beschwerden der Kläger hätten in einem vorherigen Verfahren geltend gemacht werden können. Gründe für ein Wiederaufgreifen nach Ermessen lägen ebenfalls nicht vor: die Kläger hätten im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei nicht binnen kurzer Zeit mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit schwerste Schäden an Leib und Leben zu gewärtigen; ihre psychischen Probleme seien dort durchaus behandelbar. Der Bescheid wurde am 6. Dezember 2005 als Einschreiben zur Post gegeben. 8 Am 23. Dezember 2005 haben die Kläger Klage erhoben. 9 Sie sind der Auffassung, daß angesichts der ärztlichen Stellungnahmen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG bestehe. Sie machen geltend, daß ihre Abschiebung, insbesondere der Klägerin zu 2., mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Selbstmord führe. Hierzu legen sie zuletzt ein Schreiben der B-Klinik N vom 13. Februar 2006 vor. 10 Die Kläger beantragen, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Dezember 2005 zu verpflichten, festzustellen, daß Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 12 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 13 die Klage abzuweisen. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 10 K 8631/99.A, 26 K 1534/02.A, 10 L 180/00.A, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerbehörde Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 2. Dezember 2005, mit dem die Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt wird, ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG (= früher § 53 Abs. 4 und 6 AuslG). 17 1. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Ein Anspruch der Kläger entsprechend § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG auf Wiederaufgreifen des insoweit (zu § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens besteht nicht. 18 1.1. Bei dem Kläger zu 1. fehlt es - unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - jedenfalls an einem Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG. Die Sach- und Rechtslage hat sich nicht nachträglich zu seinen Gunsten geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG); auch liegen keine neuen Beweismittel vor, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die geltend gemachten psychischen Probleme führen nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. 19 § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG setzt - wie vordem § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG - eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit des Ausländers voraus. Eine drohende Gesundheitsgefahr ist im Sinne der Vorschrift „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. „Konkret" ist die Gefahr, wenn diese Verschlechterung „alsbald" nach der Rückkehr des Ausländers in den Heimatstaat einträte, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen ist und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, 20 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; OVG NRW, Beschluß vom 25. Juli 2003 - 21 A 1315/01.A -. 21 Erforderlich ist dabei, daß eine Prognose eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für das Eintreten der Gefahr ergibt. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne ist gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deswegen gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Anforderungen an den Grad der Wahrscheinlichkeit entsprechen dem Maßstab, den die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Gefahr politischer Verfolgung aufstellt, 22 vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1988 - 9 C 32.87 -, BVerwGE 79, 143, 150 f., und vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162, 169 f. 23 Für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (= § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG) gilt derselbe Maßstab, 24 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2001 - 1 B 83.01 - und vom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 - m.w.Nachw. 25 Zusammengefaßt müßte also dem Kläger zu 1. mit einer im bezeichneten Sinne beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in die Türkei eine gesundheitliche Beeinträchtigung von besonderer Intensität drohen. 26 Nicht zu berücksichtigen sind dabei Gefahren, die ihm durch die Abschiebung selbst drohen. Derartige inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, wie etwa fehlende Reisefähigkeit, hat die Ausländerbehörde zu prüfen, 27 vgl. BVerfG, Beschluß vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, NVwZ-Beil. I 2002, 91; BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 12.99 -, NVwZ 2000, 25; zur posttraumatischen Belastungsstörung in diesem Zusammenhang: VGH Mannheim, Beschluß vom 7. Mai 2001 - 11 S 389/01 -, NVwZ-Beil. I 2001, 107. 28 Ein danach in diesem Verfahren allein relevantes zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis in dem vorbezeichneten Sinne kann bei dem Kläger zu 1. nicht festgestellt werden. 29 1.1.1. Es ergibt sich nicht daraus, daß die psychischen Erkrankungen, an denen der Kläger zu 1. nach den vorgelegten Stellungnahmen leidet, im Zielstaat nicht behandelbar wären. Nach der ständigen Auskunftslage, wie sie insbesondere in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gewürdigt ist, sind in der Türkei auch psychische Erkrankungen grundsätzlich behandelbar, 30 vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 127. 31 1.1.2. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich zwar auch daraus ergeben, daß der Ausländer eine an sich verfügbare medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, 32 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464. 33 Diese Fallgestaltung liegt jedoch nicht vor. Es ist, selbst wenn die Mittellosigkeit der Kläger unterstellt wird, davon auszugehen, daß dem Kläger zu 1. die erforderliche und in der Türkei verfügbare Behandlung dort auch tatsächlich zuteil wird. 34 Zur tatsächlichen Erreichbarkeit der medizinischen Versorgung in der Türkei hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen folgende Grundsätze aufgestellt: Die „Yesil Kart" (Grüne Karte) ermöglicht eine kostenlose Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitssystems. Bis zu ihrer Ausstellung ist die sofortige Behandlung akut erkrankter Personen sichergestellt; außerdem kann die „Stiftung für Sozialhilfe" eintreten, wenn eine Behandlung an fehlenden finanziellen Möglichkeiten zu scheitern droht. Etwas anderes kann in Einzelfällen gelten, wenn substantiiert vorgetragen ist, daß weder mit Hilfe der Grünen Karte noch unter Rückgriff auf andere denkbare Hilfen die medizinisch erforderliche Behandlung erreicht werden kann, 35 vgl. OVG NRW, Beschluß vom 27. Dezember 2002 - 15 A 3306/01.A -; Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, S. 126 f. 36 Der Einzelrichter folgt diesen Grundsätzen nach Sichtung und Auswertung des ihm vorliegenden Auskunftsmaterials, 37 vgl. bereits Urteil vom 8. Oktober 2003 - 20 K 2572/02.A - (juris). 38 Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls im Sinne der genannten Rechtsprechung sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. 39 1.1.3. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt auch nicht daraus, daß dem Kläger zu 1. auf Grund einer bei ihm bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung die Rückkehr in seinen Heimatstaat und die Inanspruchnahme der dort bestehenden Behandlungsmöglichkeiten nicht zugemutet werden könnten. Eine solche Fallkonstellation ist zwar grundsätzlich bei erlittener Traumatisierung denkbar, nämlich dann, wenn die Rückkehr an den Ort des traumaauslösenden Geschehens zu einer Retraumatisierung und dadurch zu einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen würde. Hiervon kann bei dem Kläger zu 1. aber nicht ausgegangen werden. 40 Die Annahme einer posttraumatischen Belastungsstörung setzt nach den maßgeblichen Diagnosekriterien, 41 vgl. ICD-10, F 43.1; im Ergebnis nicht anders nach DSM III bzw. IV (A- Kriterium), 42 die Feststellung eines traumaauslösenden Ereignisses voraus. Eine solche Feststellung ist dem Gericht nicht möglich, solange die das Trauma schildernde Erzählung des Ausländers als unglaubhaft angesehen wird. Das ist bei dem Kläger zu 1. der Fall, wie sich aus dem Urteil vom 2. August 2000 - 10 K 8631/99.A - ergibt. 43 Stützt sich die ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung gerade auf solche Schilderungen, die im Asylverfahren als widersprüchlich oder sonst unglaubhaft angesehen wurden, muß sie nachvollziehbar darlegen, daß sich diese Widersprüche und sonstigen Ungereimtheiten auf Grund des Krankheitsbildes des Ausländers erklären lassen, 44 vgl. OVG NRW, Beschluß vom 19. April 2004 - 15 A 4757/03.A -. 45 Daran fehlt es. Die vorgelegten Bescheinigungen gehen auf diese Fragen nicht ein. 46 1.2. Die Klägerin zu 2. hat ebenfalls keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Dabei kann dahinstehen, ob ihr neuer Vortrag, sie sei in der Türkei von den Sicherheitskräften vergewaltigt worden, als nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG) oder - soweit er in ärztlichen Attesten Niederschlag findet - als neues Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) anzusehen ist, da jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG nicht gegeben sind. 47 Die Klägerin zu 2. trifft ein grobes Verschulden an der vorherigen Nichtgeltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Im Asylverfahren ist der Ausländer persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken; dies gilt auch bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten (§ 15 Abs. 1 AsylVfG). Er hat seine guten Gründe für sein Asylbegehren dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren dem Verwaltungsgericht so rechtzeitig mitzuteilen und darzulegen, daß sie für die jeweilige Entscheidung verwertet werden können. Sofern die Klägerin zu 2. tatsächlich in der Türkei durch Sicherheitskräfte vergewaltigt worden sein sollte, hätte sie dies bereits im Erstverfahren, zumindest aber im ersten Folgeverfahren angeben müssen. Dies gilt auch bei Berücksichtigung der Hemmschwelle angesichts des schambesetzten Themas, die in dem Kulturkreis, aus der die Klägerin zu 2. stammt, besonders hoch sein mag, und angesichts des bekannten Vermeideverhaltens bei Traumatisierung. Selbst wenn diese Umstände der Klägerin zu 2. für das Erstverfahren noch im Sinne eines Ausschlusses groben Verschuldens zugute gehalten werden sollten, 48 vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Juli 2002 - 20 K 5811/99.A -, 49 so bestand für sie jedenfalls nach ihrem Zusammenbruch in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 1999 alle Veranlassung, mit ärztlicher Hilfe die Hintergründe für ihre psychische Beeinträchtigung zu erforschen und offenzulegen. Dies hatte im übrigen auch ihr damaliger Prozeßbevollmächtigter bei Erklärung der Klagerücknahme angekündigt. In den ärztlichen Attesten, die in den folgenden Jahren erstattet wurden, war indessen von einer Vergewaltigung nirgends die Rede. Dieser Gesichtspunkt tritt erstmals in dem Attest von Frau Dr. P vom 29. September 2003 auf. Die seit der Einreise im Juni 1996 bis zu dieser erstmaligen Behauptung einer Vergewaltigung durch türkische Sicherheitskräfte verstrichene Zeit von mehr als sieben Jahren läßt sich auch mit den Gesichtspunkten des Kulturkreises und des Vermeideverhaltens nicht mehr entschuldigen. 50 § 51 Abs. 3 VwVfG ist ebenfalls nicht erfüllt. Das Attest vom 29. September 2003 wurde nicht innerhalb von drei Monaten, sondern erst mit dem erneuten Wiederaufgreifensantrag mit Schreiben vom 29. Juli 2004 vorgelegt. 51 2. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, die bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren zu § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht nach §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG wiederaufzugreifen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die von dem Bundesamt hierzu angestellten Erwägungen treffen zu. Eine schwere Gesundheitsbeeinträchtigung alsbald nach der Rückkehr der Kläger in die Türkei ist nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (oben 1.1.) zu erwarten. Dies gilt auch für die Klägerin zu 2. und auch, wenn eine frühere Vergewaltigung in der Türkei unterstellt wird. 52 Zwar mögen gewisse therapeutische Verfahren, die in Deutschland praktiziert werden, in der Türkei nicht verfügbar sein; auch besteht bei traumatisierten Patienten im Herkunftsland die Gefahr der Retraumatisierung. Aus den von den Klägern beigebrachten Attesten geht indessen hervor, daß eine Therapierung in Deutschland ebenfalls auf beträchtliche Schwierigkeiten stößt: Es bereitete Probleme, einen muttersprachlichen Therapeuten zu finden; zudem sind therapeutische Fortschritte kaum möglich, solange eine Verbindung mit der Furcht vor Abschiebung besteht (Psychologische Stellungnahme Dr. P vom 19. August 2003; Stellungnahme B-Klinik N vom 26. Juli 2004). Beide Hindernisse wären in der Türkei beseitigt. Daß die Kläger dort politische Verfolgung oder Folter zu gewärtigen hätten, ist nach den bestandskräftigen Bescheiden zu ihren Asylanträgen nicht anzunehmen. Die Möglichkeit suizidaler Handlungen kann weder dort noch hier ausgeschlossen werden. Am 28. September 2000 soll die Klägerin zu 2. nach ihrem eigenen Vorbringen bereits in Deutschland einen Suizidversuch begangen haben; bei jeder Veränderung ihrer sozialen Situation und ihres Aufenthaltsortes, auch bei Abwesenheit eines engen Familienangehörigen kann sich dies nach ärztlicher Einschätzung wiederholen (Attest O vom 3. Mai 2005). Aus dem zuletzt von den Klägern vorgelegten Schreiben der B-Klinik N vom 13. Februar 2006 ergibt sich, daß es noch zu keiner durchgreifenden Verbesserung der psychischen Befindlichkeit der Klägerin zu 2. gekommen ist. 53 Zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 VwVfG hat das Bundesamt auch angesichts der bisherigen Entwicklung der asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren wenig Anlaß. Beide Kläger mußten in den Asylverfahren als unglaubwürdig angesehen werden (Urteil vom 2. August 2000 - 10 K 8631/99.A -, S. 4 f.). Selbst der Kläger zu 1. hat 1996 in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, die Klägerin zu 2. habe in der Türkei persönlich keinerlei Probleme mit staatlichen Stellen gehabt. Wenn er diese Aussage - wie er nunmehr geltend macht - damals wider besseres Wissen getan haben sollte, geht auch dies zu Lasten der Kläger. Die Annahme, daß die von der Klägerin zu 2. gegenüber ihren Ärzten vorgetragenen Ereignisse in der Türkei sich tatsächlich so abgespielt haben wie sie es schildert, hat unter diesen Umständen wenig für sich. Die Vermutung liegt nahe, daß die Kläger diesen Sachverhalt nachträglich konstruiert haben, um ihren Aufenthalt in Deutschland möglichst zu verlängern. Das sich aus den beigezogenen Ausländerakten ergebende Bild steht damit im Einklang. Danach soll die Klägerin zu 2. nach Auskunft des untersuchenden Amtsarztes „für einen bühnenreifen Auftritt gesorgt" und „ein großes Theater veranstaltet" haben, als ihr klar geworden sei, daß es bei der Untersuchung um ihre Reisefähigkeit gegangen sei. Dies seien Mittel gewesen, um ihn zu täuschen (Beiakte H. 8, Bl. 204). Das Verhalten der Kläger bei der Paßbeschaffung wird im Vorlagebericht an den Petitionsausschuß als wenig kooperativ beschrieben (Beiakte H. 8, Bl. 272). 54 3. Ansprüche nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hierzu sind außerhalb der geltend gemachten Krankheiten nicht gegeben. Soweit die Krankheiten überhaupt im Grundsatz auf einen Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG führen können und dies nicht durch die vorrangige Regelung des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG ausgeschlossen ist, gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für diesen Anspruch. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 56