Beschluss
13 L 2225/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0222.13L2225.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 29. November 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die im Justizministerialblatt Nr. 7 vom 1. April 2005 ausgeschriebene Stelle eines Justizvollzugshauptsekretärs/einer Justizvollzugshauptsekretärin, A 8 BBesO, Beförderungsplanstelle Nr. 1, nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, 4 hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 Für das vom Antragsteller verfolgte Begehren besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat nämlich die Absicht, die in Streit stehende Stelle alsbald mit der Beigeladenen zu besetzen. Durch deren Ernennung zur Justizvollzugshauptsekretärin und Einweisung in die freie Beförderungsplanstelle Nr. 1 der Besoldungsgruppe A 8 BBesO würde das vom Antragsteller geltend gemachte Recht auf diese Stelle endgültig vereitelt. 7 Der Antragsteller hat aber einen sein Rechtsschutzbegehren rechtfertigenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 8 Die Beförderungsentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen ist formell nicht zu beanstanden. Die verfahrensmäßigen Beteiligungsrechte Dritter sind gewahrt worden. Insbesondere hat der Personalrat bei der Justizvollzugsanstalt E nach §§ 66 Abs. 1, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Landespersonalvertretungsgesetz dem Besetzungsvorschlag zu Gunsten der Beigeladenen am 2. November 2005 zugestimmt. 9 Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit der Beförderungsentscheidung. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Entscheidung des Antragsgegners, die in Rede stehende Stelle der Besoldungsgruppe A 8 BBesO mit der Beigeladenen zu besetzen, rechtsfehlerhaft wäre. 10 Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes. Er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren für eine Beförderung in Betracht kommenden Beamten er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz, §§ 7 Abs. 1, 25 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung einer Beförderungsstelle erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass deren Vergabe an den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu seinen Lasten rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens seine Beförderung jedenfalls möglich erscheint. Diese Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt. 11 Über die Auswahlkriterien des § 7 LBG verlässlich Auskunft zu geben, ist in erster Linie Sache einer aktuellen dienstlichen Beurteilung. Nach einem Vergleich der dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen ist die getroffene Auswahlentscheidung jedoch nicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist in seiner Personal- und Befähigungsnachweisung vom 19. Oktober 2005 mit vollbefriedigend" beurteilt worden. Demgegenüber ist die Beigeladene in ihrer Personal- und Befähigungsnachweisung vom 25. Oktober 2005 mit vollbefriedigend, an der oberen Grenze", also eine (Teil-)Notenstufe besser, beurteilt worden. 12 Soweit der Antragsteller gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung vom 19. Oktober 2005 einwendet, es habe keine abschließende Besprechung seiner Personal- und Befähigungsnachweisung gegeben, verhilft dies seinem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anerkannt ist, dass die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung nicht berührt wird, wenn diese nicht mit dem Bediensteten besprochen wird. 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2005 - 1 A 4240/03 -, m.w.N. 14 Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Wegen der weiteren Begründung wird auf die genannte Entscheidung verwiesen. 15 Auch die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Beurteilung verhelfen seinem Antrag nicht zum Erfolg. Allerdings vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten Beurteilungen, den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen, sofern dieser Fehler berücksichtigungsfähig und potenziell kausal für das Auswahlergebnis ist. 16 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NWVBl. 2002, 111. 17 Eine solche potenzielle Kausalität der von dem Antragsteller geltend gemachten Beurteilungsfehler kann hier jedoch auf der Grundlage seines Vorbringens nicht festgestellt werden. Dass eine bessere Beurteilung nach der begehrten Aufhebung der bisherigen Beurteilung rein theoretisch möglich ist, genügt insoweit nicht; diese theoretische Möglichkeit besteht stets bei einer Aufhebung der Beurteilung. Das Erfordernis potenzieller Kausalität setzt demgegenüber zumindest voraus, dass jedenfalls nach dem Vorbringen des Antragstellers selbst eine bessere Bewertung in Betracht kommt. 18 Hier hat sich der Antragsteller gegen verschiedene Formulierungen in der Begründung seiner Beurteilung gewandt und geltend gemacht, aus diesen ergebe sich eine Leistungsverschlechterung, die jedoch tatsächlich nicht eingetreten sei. Er habe vielmehr gleichbleibend gute Leistungen erbracht. Die Gesamtnote seiner Beurteilung hat der Antragsteller zunächst nicht angegriffen. Erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens hat er den gegen die Beurteilung bzw. die Ablehnung der Änderung der Beurteilung eingelegten Widerspruch auch auf die Gesamtnote erstreckt, ohne dies jedoch näher zu begründen. In Bezug auf die begehrte neue Entscheidung über seine Bewerbung hat der Antragsteller lediglich ausgeführt, dass der Dienstherr nach Aufhebung der Beurteilung - wegen der Begründungsfehler - eine neue Entscheidung auch hinsichtlich des Gesamturteils zu treffen habe. Dabei sei nicht ausgeschlossen, dass er auch in der Gesamtnote besser beurteilt werde. 19 Mit diesen Erwägungen hat der Antragsteller aber nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ihm ein Anspruch auf eine auch im Ergebnis bessere Beurteilung zustehen könnte. Von seinem Vorbringen, er habe weiterhin gleichbleibend (!) gute Leistungen erbracht, ist der Antragsteller bislang nämlich nicht abgerückt. Die Darlegung eines Anspruchs auf eine bessere Beurteilung hätte es angesichts dieser ausdrücklichen vorherigen Festlegung aber erfordert, hiervon explizit Abstand zu nehmen und zudem vorzutragen, warum - aus Sicht des Antragstellers - im Verhältnis zu der vorangegangenen Beurteilung eine Leistungsverbesserung eingetreten sein oder woraus sich sonst eine bessere Beurteilung ergeben soll. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der Antragsteller hat insoweit lediglich ausgeführt, eine bessere Beurteilung sei nach der begehrten Aufhebung der Beurteilung nicht ausgeschlossen. Dass sich seine Leistungen im Beurteilungszeitraum gegenüber der vorherigen Beurteilung gesteigert hätten, hat er ebenso wenig vorgetragen wie sonstige Gründe, aus denen sich nunmehr ein Anspruch auf eine bessere Beurteilung ergeben könnte. 20 Dass es in einem Beurteilungsstreitverfahren regelmäßig nicht genügt, wenn der Beamte (nur) seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Dienstherrn setzt, wie der Antragsteller zutreffend anführt, steht dieser Darlegungsverpflichtung des Antragstellers nicht entgegen. Aus dem genannten Grundsatz ergibt sich nicht, dass der Beamte einen Anspruch auf eine bessere Bewertung nicht substantiiert darlegen könnte; er besagt lediglich, dass insoweit die bloße Mitteilung eigener Wertungen nicht genügt, es vielmehr des Vortrags entsprechender tatsächlicher Umstände bedarf. Genau dies aber wäre auch hier von dem Antragsteller zu erwarten gewesen, nachdem er zunächst nur geltend gemacht hatte, seine Leistungen seien gleich geblieben, und erst später einen Anspruch auf bessere Bewertung als in den vorangegangenen Beurteilungen geltend gemacht, mithin jedenfalls konkludent wohl eine Leistungssteigerung behauptet hat. 21 Ob dem Antragsteller darin zu folgen ist, dass die angegriffenen Einzelaussagen tatsächlich eine Leistungsverschlechterung bekunden, oder ob nicht vielmehr dem Antragsgegner darin zu folgen ist, dass die angegriffenen Formulierungen lediglich ein differenzierteres Bild der Leistungen des Antragstellers nachzeichnen als in den vorangegangenen Beurteilungen, bedarf deshalb keiner Entscheidung. Lediglich ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst eine im Ergebnis schlechtere Beurteilung nicht grundsätzlich besonderer Begründung bedarf. 22 Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2005 - 2 K 2270/04 -. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt, sich selbst somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) und in der Sache obsiegt, entspricht es der Billigkeit, dass der Antragsteller auch deren außergerichtliche Kosten trägt. 24 Die Festsetzung des Streitwerts auf die Hälfte des Auffangwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. ???? ??????? ???