Urteil
13 K 611/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0217.13K611.04.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Gewährung zusätzlicher Reisekostenvergütung für die Jahre 1998 bis 2001 im Hinblick auf die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnort und seinen verschiedenen Einsatzorten. Der Kläger steht als Zollbetriebsinspektor im Dienst der Beklagten. Ab November 1989 war er als Vollziehungsbeamter in der Stadt E tätig. Stammdienststelle des Klägers war das Hauptzollamt in E. Der Kläger war in dieser Zeit in X wohnhaft. Im Hinblick auf die Außendiensttätigkeit des Klägers erkannte die Beklagte mit Verfügung vom 16. Juni 1995 an, dass der Kläger als Vollziehungsbeamter für die mit diesem Dienstposten unmittelbar verbundene Reisetätigkeit das in seinem Privateigentum stehende Kraftfahrzeug im überwiegenden dienstlichen Interesse hält. Mit Bescheid vom 4. November 1997 wurde diese Anerkennung auch für das vom Kläger seinerzeit neu angeschaffte Kraftfahrzeug ausgesprochen. Mit Verfügung vom 28. Februar 1997 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger folgende Anordnung: Dienstreisen von Beamten, die nicht im Einzugsgebiet des Dienstortes wohnen, sind grundsätzlich am reisekostenrechtlichen Dienstort zu beginnen und zu beenden, wenn der Antritt einer Dienstreise an der Wohnung zu einer unwirtschaftlicheren Dienstreisegestaltung führt. Wird die Dienstreise an der Wohnung begonnen bzw. beendet, kann bei der Kostenerstattung nur die Wegstrecke vom/bis zum reisekostenrechtlichen Dienstort berücksichtigt werden (u.U. fiktiv)." In dem Rede stehenden Zeitraum von 1998 bis 2001 rechnete der Kläger seine Dienstreisen dergestalt ab, dass er jeweils die Strecke ab dem Gebäude des Hauptzollamtes in E bis zum jeweiligen Einsatzort bzw. von dem Einsatzort bis zum Gebäude des Hauptzollamtes in Ansatz brachte. Tatsächlich fuhr der Kläger seinen ersten täglichen Einsatzort aber jeweils von seiner Wohnung aus an. Von seinem letzten täglichen Einsatzort kehrte er dann auch in seine Wohnung zurück. Das Hauptzollamt in E suchte der Kläger nur etwa einmal wöchentlich auf. Nachdem der Kläger davon Kenntnis erlangt hatte, dass bei anderen Vollziehungsbeamten, namentlich im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamtes L, auch die Wegstrecken zwischen der Wohnung und dem jeweiligen Einsatzort abgerechnet worden waren, beantragte er mit Schreiben vom 19. Dezember 2002, eingegangen am 20. Dezember 2002, seine Reisekosten für die Jahre 1998 bis 2001 rückwirkend neu zu berechnen. Die Neuberechnung sollte dahingehend erfolgen, dass die Aufwendungen für die Fahrten zwischen dem Wohnort und dem ersten bzw. letzten Einsatzort als Reisekosten anerkannt werden. Die Oberfinanzdirektion L verfügte unter dem 4. Februar 2003 gegenüber den Hauptzollämtern im Hinblick auf die Abrechnung der Reisekostenvergütung von Mitarbeitern im Außendienst, dass Bedienstete ohne Anwesenheitspflicht an der Dienststelle (Vollziehungsbeamte/ Außenprüfer) ihre Dienstreisen jeweils an der Wohnung beginnen und beenden, es sei denn, die Dienststelle werde aufgesucht. Im Falle von Dienstgängen könnten höchstens die Fahrkosten von der Dienststelle bis zu der Stelle, an der das Dienstgeschäft zu erledigen sei, und zurück erstattet werden, wenn der Bedienstete außerhalb des Dienstortes wohne, an dem das Dienstgeschäft zu verrichten sei. Künftig sollten Dienstreisen und Dienstgänge nach diesen Kriterien abgerechnet werden. Soweit bisher anders verfahren worden sei, verbleibe es dabei für die zurückliegende Zeit. Mit weiterer Verfügung vom 5. Februar 2003 wies die Oberfinanzdirektion L die Hauptzollämter darauf hin, dass Dienstort die politische Gemeinde sei, in der die Behörde oder ständige Dienststelle, bei der der Beschäftigte regelmäßig beschäftigt sei, ihren Sitz habe. Die Bestimmung eines vom Ort dieser Dienststelle abweichenden reisekostenrechtlichen Dienstortes sei nur dann sinnvoll, wenn der Bedienstete an diesem Ort längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten müsse und ihm dort ein Arbeitszimmer zur Verfügung stehe. Mit Bescheid vom 14. Februar 2003 teilte die Beklagte dem Kläger unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 19. Dezember 2002 mit, dass die einheitliche Verfahrensweise für künftige Abrechnungen der Reisekostenvergütung von Außendienstmitarbeitern im Oberfinanzbezirk L durch Verfügung vom 5. Februar 2003 (richtig: 4. Februar 2003) geregelt worden sei. Zurückliegende Zeiträume blieben hiervon unberührt. Am 21. November 2003 legte der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags Widerspruch ein. Diesen wies die Oberfinanzdirektion L mit Widerspruchsbescheid vom 23. Dezember 2003 als unbegründet ab. Der Bescheid wurde am 6. Januar 2004 zur Post gegeben. Hiergegen hat der Kläger am 28. Januar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Weisung der Oberfinanzdirektion vom 4. Februar 2003 gebe die allein zulässige Form der Abrechnung von Reisekosten vor. Maßgeblich sei bei einer Dienstreise die Abfahrt von der bzw. die Ankunft an der Wohnung. Nur wenn die Dienstreise an der Dienststelle oder an einer anderen Stelle begonnen werde, trete diese an die Stelle der Wohnung. Bestehe für einen Beamten keine dienstliche Verpflichtung, vor Antritt der Dienstreise die Dienststelle aufzusuchen, beginne die Dienstreise mit dem Verlassen der Wohnung. Im Übrigen stehe ihm im Hauptzollamt E kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung. Das dortige Vollstreckungsbeamtenzimmer stehe sämtlichen Vollziehungsbeamten des Hauptzollamtes zur Verfügung, wenn diese die Dienststelle aufsuchten, um kurzfristig einmal wöchentlich Dienstgeschäfte abzuwickeln, für die der Kontakt mit der Dienststelle erforderlich sei. Seine Akten bearbeite er zum überwiegenden Teil zu Hause. Der Kläger behauptet schließlich, er habe nur vom 1. Januar 1998 bis zum 24. Juni 1998 laut mündlicher Anweisung fiktiv seinen Dienst beim Hauptzollamt zu beginnen und zu beenden gehabt. Ab dem 25. Juni 1998 habe er laut mündlicher Anweisung seinen Dienst beim ersten Vollstreckungsschuldner beginnen und bei letztem Vollstreckungsschuldner beenden sollen. Erst ab dem 1. März 2003 beginne und beende er laut mündlicher Anweisung wieder fiktiv seinen Dienst an der Dienststelle. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Februar 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2003 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 über die bereits gewährte Reisekostenvergütung hinaus weitere Reisekostenvergütung mit der Maßgabe zu gewähren, dass auch die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinem ersten Einsatzort sowie die Fahrten zwischen seinem letzten Einsatzort und seiner Wohnung als Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes anzuerkennen sind, sowie die Beklagte zu verurteilen, den neu festzusetzenden Betrag mit 5% Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie geltend, Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte am Dienstort seien gemäß § 2 Abs. 3 Bundesreisekostengesetz Dienstgänge. Nach einem Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. August 1977 könnten bei Dienstgängen, wenn der Bedienstete außerhalb des Dienstortes wohne, höchstens die Fahrkosten von der Dienststätte bis zu der Stelle, wo das Dienstgeschäft zu erledigen sei, und zurück erstattet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klageantrag ist statthaft. Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags kann an dieser Stelle offen bleiben, ob es sich vorliegend um einen Fall handelt, in dem ausnahmsweise auch bei einer gebundenen Entscheidung ein Bescheidungsantrag gestellt werden kann, weil etwa die rechtswidrige Ablehnung der Begünstigung eine ausreichende Sachaufklärung oder eine nähere Befassung der Verwaltung - hier die konkrete Ermittlung des jeweiligen Mehrbetrages für die einzelnen Fahrten - verhindert hat. Zu dieser Möglichkeit Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage, § 113 Rdn. 194, 201. Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wollte, würde sich die Statthaftigkeit dieses Teils des Antrags jedenfalls aus einer analogen Anwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergeben. Mit dieser, nach der Gesetzessystematik nur für Anfechtungsklagen geltenden Regelung, die durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809) eingeführt worden ist, wollte der Gesetzgeber die Gerichte von umfangreichen Berechnungen entlasten, die die Behörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und vor allem auch technischen Hilfsmitteln in der Regel schneller und einfacher erledigen können. So die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 11/7030, S. 29. Der mithin für die Anfechtungsklage ausdrücklich geregelte Fall, dass es dem Kläger nur um eine betragsmäßige Änderung des Verwaltungsaktes geht, findet sich aber auch in Verpflichtungssituationen wieder. Auch dort kann zudem das Bedürfnis bestehen, dass das Gericht den Aufwand, der zur Ermittlung des konkret begehrten Betrages erforderlich ist, nicht selbst betreibt. Hinzu kommt, dass eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Begründung der Statthaftigkeit eines entsprechenden Antrags im Fall der Verpflichtungsklage auch den Kläger entlastet. Da dieser angesichts des Erfordernisses eines hinreichend bestimmten Klageantrags grundsätzlich verpflichtet wäre, den festzusetzenden Betrag anzugeben und damit auch die erforderlichen Berechnungen selbst vorzunehmen, kommt es gerade ihm zugute, wenn er den ansonsten zur Bestimmung des konkret begehrten Verwaltungsaktes erforderlichen Aufwand nicht selbst betreiben muss, sondern sich darauf beschränken kann, diejenigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse zu benennen, die die Behörde seiner Auffassung nach zu Unrecht berücksichtigt oder nicht berücksichtigt hat. Soweit eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 2 Satz 2 VwGO für den Fall der Verpflichtungsklage mit der Begründung abgelehnt wird, dass sich die analoge Anwendung dieser Vorschrift auch auf die Verpflichtungsklage zum Nachteil für den Kläger auswirke, da sie die endgültige Entscheidung über sein Begehren verzögere, Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rdn. 156, ist dem jedenfalls dann nicht zu folgen, wenn - wie hier - der Kläger schon seinen Antrag entsprechend beschränkt hat. Geschieht dies, entspricht die gerichtliche Entscheidung im Obsiegensfall dem ausdrücklichen Begehren des Klägers und kommt es insoweit nicht zu einer Verzögerung. In diesem Fall entzieht sich das Gericht auch nicht der Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife. Wie hier Spannowsky, in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblattsammlung, § 113 Rdn. 191; Schmidt, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Aufl., § 113 Rdn. 12; ähnlich Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl., § 113 Rdn. 39: § 113 Abs. 2 Satz 2 als Mindestanforderungen auch in Verpflichtungssachen. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen begehrt, ist die Klage als allgemeine Leistungsklage statthaft. Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesreisekostengesetz vom 13. November 1973 (BRKG) - die vorliegend maßgeblichen Vorschriften der §§ 1, 2 und 3 BRKG haben bis zum Ende des hier in Rede stehenden Zeitraums keine Änderung erfahren - hat der Dienstreisende Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen. Art und Umfang der Reisekostenvergütung bestimmt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BRKG ausschließlich dieses Gesetz. Reisekostenvergütung ist nach § 1 Abs. 1 BRKG die Erstattung von Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge. Hiernach steht dem Kläger kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung zu, weil es sich bei den in Rede stehenden Fahrten von seinem Wohnort zu seinem ersten Geschäftsort sowie von seinem letzten Geschäftsort zurück zu seinem Wohnort weder um Dienstreisen noch um Dienstgänge im Sinne des Bundesreisekostengesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung handelte. Dienstreisen im Sinne des Bundesreisekostengesetzes sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Dienstgänge sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG Gänge oder Fahrten am Dienst- oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde angeordnet oder genehmigt worden sind, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den in Rede stehenden Fahrten nicht um Dienstgänge, da sie nicht innerhalb eines Ortes - sei es des Wohnortes oder des Dienstortes - durchgeführt worden sind, sondern den Kläger von seinem Wohnort in X zu seinen verschiedenen Einsatzorten in E geführt haben. Derartige, ortsübergreifende Fahrten sind aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 BRKG keine Dienstgänge. Bei den in Rede stehenden Fahrten handelt es sich aber auch nicht um Dienstreisen, da die Fahrten nach E führten und damit zum Dienstort des Klägers. Zwar bestimmt sich der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausschließlich nach dem Sitz seiner Planstellenbehörde. Weicht der ständige Beschäftigungsort eines Beamten von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Behörde verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten vielmehr allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 15. Dezember 1993 - 10 C 11.91 -, BVerwGE 94, 364 (365 f.), und vom 29. November 2000 - 10 C 2.99 -, DÖD 2001, 282 (283). Auch nach diesen Maßstäben ist aber nicht der Wohnort des Klägers sein reisekostenrechtlicher Dienstort, sondern weiterhin E als Sitz seiner Planstellenbehörde, des Hauptzollamtes. Nach den o.g. Kriterien lag der ständige Beschäftigungsort des Klägers weiterhin in E und nicht an seinem Heimatort. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Kläger einen Teil der ihm obliegenden Aufgaben in seinem häuslichen Arbeitszimmer erledigt hat. Inhaltlicher Schwerpunkt seiner Beschäftigung war aber die Erledigung der verschiedenen Vollstreckungsaufträge in seinem Vollstreckungsbezirk E. Demgemäß war der Kläger auch in zeitlicher Hinsicht ganz überwiegend mit der Erledigung seiner Vollstreckungsaufträge vor Ort befasst und nur mit einem erheblich geringeren zeitlichen Anteil mit Schreibarbeiten im häuslichen Arbeitszimmer. Damit aber war der Kläger überwiegend in E tätig und ist es zu einer Verlagerung seines reisekostenrechtlichen Dienstortes nicht gekommen. Dass der Kläger seine einzelnen Vollstreckungsaufträge ausgeführt hat, ohne vorher oder nachher stets die Dienststelle aufzusuchen, steht dem nicht entgegen. Nach der Systematik des § 2 BRKG, die auch die genannte Rechtsprechung nicht in Frage gestellt hat, bezieht sich der Begriff des Dienstortes auf die jeweilige politische Gemeinde und nicht etwa auf eine bestimmte Dienststelle. Ist aber E weiterhin Dienstort des Klägers, sind die Fahrten des Klägers von seinem Heimatort nach E keine Fahrten zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes und damit schon nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 2 Satz 1 BRKG keine Dienstreisen. Ob und ggf. welche Weisungen dem Kläger hinsichtlich des Beginns seiner Fahrten - an der Dienststelle, bei dem ersten Vollstreckungsschuldner oder ab dem Wohnort - letztlich erteilt worden sind, ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung hier ohne Bedeutung. Darüber hinaus hat der Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 19. Dezember 2001 auch deshalb keinen Anspruch weitere Reisekostenvergütung, weil er insoweit die Frist nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BRKG nicht eingehalten hat. Nach dieser Vorschrift ist die Reisekostenvergütung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der Beschäftigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Wird diese Frist nicht gewahrt, erlischt der Anspruch auf Reisekostenvergütung. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 1984 - 6 C 33.83 - Buchholz, 238.90 Nr. 105, Seite 78 (80 f.). Die für den o.g. Zeitraum in Rede stehende zusätzliche Reisekostenvergütung hat der Kläger erstmals mit seinem Schreiben vom 19. Dezember 2002, das am 20. Dezember 2002 bei der Beklagten eingegangen ist, gegenüber dieser geltend gemacht und damit mehr als ein Jahr nach dem Entstehen der insoweit letzten Aufwendungen. Der Kläger hat diese Aufwendungen auch nicht zuvor konkludent durch die Vorlage der entsprechenden Tagebücher geltend gemacht. Diese erstreckten sich, wie von ihm in seinem Antrag vorgetragen, entsprechend der ihm erteilten Weisungen nicht auf die Fahrten vom Wohnort zum ersten Geschäftsort sowie vom letzten Geschäftsort zurück zum Wohnort. Die in der Vorlage der Tagebücher liegenden Anträge auf Erstattung von Reisekostenvergütung umfassten deshalb die hier in Rede stehenden Fahrten nicht. Steht dem Kläger nach alledem kein Anspruch auf weitere Reisekostenvergütung zu, hat er auch keinen Anspruch auf Prozesszinsen analog § 291 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.