Urteil
27 K 4410/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0215.27K4410.05.00
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Leitsätze
Anfechtung der anzeige des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, Gebührenpflicht für Autoradios bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinter¬le-gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis¬tet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anfechtung der anzeige des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten, Gebührenpflicht für Autoradios bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klä-ger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinter¬le-gung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis¬tet. Der Kläger lebt zusammen mit Frau E in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Die in der gemeinsamen Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte waren von der Lebensgefährtin des Klägers angemeldet worden. Im Rahmen eines Besuchs eines Außendienstmitarbeiters des Beklagten am 14. Oktober 2004 unterschrieb der Kläger eine Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten. Neben der Angabe, ein Radio in einem KFZ zum Empfang bereit zu halten, enthält das Formular eine Berechnung der seit Februar 2001 rückständigen Gebühren in Höhe von 239,37 Euro. Am 15. Oktober 2004 beschwerte sich die Lebensgefährtin des Klägers per e-mail bei dem Beklagten über die verlangte Nachzahlung und den unterbliebenen Hinweis auf die Möglichkeit, alle in der Lebensgemeinschaft vorhandenen Geräte ohne zusätzliche Kosten für das Autoradio auf den Namen des Klägers als Rundfunkteilnehmer anzumelden. In dem Schreiben vom 22. Oktober 2004 führte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers aus, der Außendienstmitarbeiter des Beklagten habe den Kläger mit dem Hinweis auf eine mögliche Strafanzeige zur Unterschrift gedrängt, obwohl dieser erklärt habe, bis zum Jahr 2003 kein Autoradio besessen zu haben. Der Kläger erklärte die Anfechtung und den Widerruf seiner am 14. Oktober 2004 abgegebenen Erklärung. Am 18. November 2004 erfolgte eine schriftliche Stellungnahme des Beauftragten U des Beklagten zu dem Besuch bei dem Kläger am 14. Oktober 2004. Am 5. November 2004 meldete der Kläger bei dem Beklagten ab Dezember 2004 ein Hörfunkgerät und ein Fernsehgerät auf seinen Namen an. Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 setzte der Beklagte für den Zeitraum von Februar 2001 bis Juni 2005 rückständige Gebühren in Höhe von 251,59 Euro inklusive 6,90 Euro Rücklastschriftkosten fest. Dagegen erhob der Kläger am 22. Juli 2005 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2005 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung gab der Beklagte an, der Kläger habe durch seine Unterschrift unter der Anmeldung vom 14. Oktober 2004 die Richtigkeit der Angaben in dem Anmeldeformular bestätigt. Hieran sei er gebunden. Mit seiner am 6. Oktober 2005 erhobenen Klage wiederholt der Kläger seinen Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angegriffenen Bescheide für rechtmäßig. Der Kläger müsse sich an den von ihm gemachten Angaben festhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen. Dem steht nicht entgegen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in seinem vor dem Hintergrund der diesbezüglichen gerichtlichen Anfrage vom 16. Januar 2006 zu sehenden Schreiben vom 16. Januar 2006 ausgeführt hat, es könne dann auf mündliche Verhandlung verzichtet werden, wenn das Gericht die Anhörung der Zeugin E nicht für erforderlich halte. Bei dieser "Einschränkung" handelt es sich nämlich nur um eine sich ohnehin aus den gesetzlichen Regelungen ergebende Voraussetzung für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 101, Rdnr. 5. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist nicht verfristet (vgl. § 74 VwGO). Mangels Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2005 lässt sich nicht feststellen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers den Widerspruchsbescheid abweichend von seinen Angaben in der Klageschrift vor dem 6. September 2005 erhalten hat. Angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem 3. und 4. September 2005 um ein Wochenende handelte und es nicht ersichtlich ist, ob der Widerspruchsbescheid auch am 2. September 2005 abgesandt worden ist, spricht auch nichts hierfür. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger für den Zeitraum von Februar 2001 bis Juni 2005 zu Recht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 244,69 Euro nebst 6,70 Euro Rücklastschriftkosten herangezogen. Rechtsgrundlage dieser Heranziehung sind die §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RgebStV). Danach hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm zum Empfang bereit gehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können (§ 1 Abs. 2 RGebStV). Die Rundfunkgebührenpflicht entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Die Frage, wer Rundfunkteilnehmer ist, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Dabei ist vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Infolgedessen hält derjenige ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit, der die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und über die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. Unerheblich ist, wer Eigentümer des Geräts ist. Vgl. VHG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. August 1992 – 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11. Demnach war der Kläger für den Veranlagungszeitraum Februar 2001 bis Juni 2005 rundfunkgebührenpflichtig. Hinsichtlich des Zeitraums von Dezember 2004 bis Juni 2005 wird das auch von dem Kläger nach dem Inhalt seines Vorbringens nicht in Abrede gestellt. Der Kläger meldete für sich als Rundfunkteilnehmer mit Fax vom 5. November 2004 ein Hörfunk- und ein Fernsehgerät ab Dezember 2004 an (offenbar, um dadurch die durch die vorherige Verfahrensweise zusätzlich entstandenen Kosten für sein Autoradio zu vermeiden). Der Kläger ist aber auch für den Zeitraum von Februar 2001 bis November 2004 rundfunkgebührenpflichtig. Aus den in dem vom Kläger unterschriebenen Anmeldeformular vom 14. Oktober 2004 enthaltenen Angaben zur Berechnung rückständiger Gebühren war für den Kläger die Nachberechnung der Rundfunkgebühren für ein KFZ-Radio seit Februar 2001 deutlich ersichtlich. Die enthaltenen Angaben zu dem für die Berechnung der rückständigen Gebühren maßgeblichen Zeitraum machen nur vor dem Hintergrund entsprechender zuvor von dem Kläger erteilter Auskünfte Sinn. In diesem Zusammenhang wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, gegenüber dem Außendienstmitarbeiter der Beklagten den Januar 2001 als Beginn seiner Lebensgemeinschaft mit Frau E benannt zu haben und jedenfalls seit Zeit ein Kraftfahrtzeug besessen zu haben. Zwar führt die vom Kläger unterzeichnete "Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten" allein nicht zwingend zu dem Schluss, dass die angemeldeten Geräte auch tatsächlich seit Februar 2001 zum Empfang bereitgehalten wurden. Denn die Beweiskraft der "Anmeldung von Rundfunkgeräten" erstreckt sich nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der beurkundeten Erklärungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2004 – 19 A 2556/03 – m.w.N. Allerdings ist der Umstand, dass der Kläger das Anmeldeformular unterzeichnet hat, ein gewichtiges Indiz dafür, dass die in dem Anmeldeformular enthaltenen Angaben auch inhaltlich zutreffen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Oktober 1994 – 2 S 247/94 -, jurisweb, der eine dahingehende Indizwirkung der Anzeige des Rundfunkteilnehmers bejaht, sowie Hahn/Vesting-Gall, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 RGebStV, Rdnr. 24 m.w.N.. Aus dem Inhalt des Anmeldeformulars ergibt sich bei verständiger Würdigung angesichts der der Berechnung rückständiger Gebühren zugrundegelegten Daten und der daraus resultierenden, nicht unerheblichen Gebühr von 239,37 Euro deutlich der Februar 2001 als Beginn der Gebührenpflicht des Klägers. Hierfür spricht auch der Umstand der dem Beklagten von dem Kläger in dem Anmeldeformular zugleich erteilten Einzugsermächtigung für sein Konto. Es gibt nämlich keinen vernünftigen Grund dafür, nicht nur eine Erklärung zu unterschreiben, aus der sich deutlich die Nachzahlungspflicht für rückständige Rundfunkgebühren seit Februar 2001 ergibt, sondern zugleich hierfür eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wenn tatsächlich nicht seit Februar 2001 ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten worden sein sollte. Dies gilt auch hinsichtlich des auf dem Formular direkt unter bzw. neben der Berechnung der rückständigen Gebühren für Bemerkungen vorgesehenen Freifeldes, in das keine Eintragungen vorgenommen wurden, die auf einen späteren Beginn der Gebührenpflicht hindeuten könnten. Die danach aufgrund des Inhalts des vom Kläger unterschriebenen Anmeldeformulars gegebene Indizwirkung wird durch die Einwände des Klägers nicht entkräftet. Die Angabe des anwaltlich vertretenen Klägers, er habe sein Autoradio am 14. Oktober 2004 erst seit ungefähr sechs Monaten gehabt, ist unsubstantiiert. Der Kläger macht keine nachvollziehbaren Angaben, weshalb er in seinem Auto von Februar 2001 bis ungefähr Mitte April 2004 nicht über ein Autoradio verfügt haben sollte. Dies wäre aber insbesondere auch angesichts des erheblichen Zeitraums von über drei Jahren erforderlich gewesen, in dem der Kläger über kein Autoradio verfügt haben will. Denn nach der Lebenserfahrung ist fast jedes Auto mit einem Autoradio ausgestattet ist und liegen regelmäßig besondere Gründe (Diebstahl des Radios, Umrüstung auf anderes Radio, Einbau zusätzlicher Gerätschaften etc.) vor, wenn ein Auto ausnahmsweise einmal nicht über ein Autoradio verfügt. Der Kläger legt auch weder Unterlagen vor noch andere Umstände dar, aus denen sich darauf schließen lassen könnte, dass er tatsächlich erst seit ungefähr April 2004 über ein Autoradio verfügte. Eine nähere Darlegung bezüglich dieses allein in seinen Kenntnisbereich fallenden Umstandes dürfte für den Kläger, der sich wie ausgeführt auf einen atypischen und von der Lebenserfahrung abweichenden Umstand beruft, auch nicht unzumutbar sein. Vielmehr dürfte es einem KFZ-Halter jedenfalls regelmäßig möglich und zumutbar sein, die Umstände zu benennen und zu belegen, die dazu führten, dass sein Fahrzeug angeblich (erst) seit kurzer Zeit über sein Autoradio verfügen soll (Umstände und Art des Einbaus, Rechnungen etc.). Mangels jeglicher Substantiierung des Vortrags des anwaltlich vertretenen Klägers bietet sich auch kein Ansatz für eine weitere Klärung dieser Frage. Zudem sprechen weitere Gesichtspunkte sowohl gegen die Behauptung des Klägers, erst seit April 2004 über ein Autoradio zu verfügen, als auch gegen die Angabe, diesen Einwand bereits am 14. Oktober 2004 gegenüber dem Außendienstmitarbeiter des Beklagten erhoben zu haben. Es findet sich nämlich weder in dem Bemerkungsfeld auf dem Anmeldeformular noch in der e-mail der Lebensgefährtin vom 15. Oktober 2004 an den Beklagten ein entsprechender Hinweis, obwohl der ganz überwiegende Teil der in dem Anmeldeformular berechneten rückständigen Gebühr nach dem Vortrag des Klägers unzutreffend berechnet worden wäre. Stattdessen heißt es in der genannten e-mail: "Uns war nicht klar, dass das so gehandhabt wird, denn dann hätte mein Partner ja über sich die GEZ angemeldet, da ich gar kein Autoradio habe. Denn mit unserer Anmeldung sind wir davon ausgegangen, dass unser Radio auch angemeldet ist". Wenn aber das Autoradio tatsächlich erst seit Mitte April 2004 vorhanden gewesen wäre, hätte es an dieser Stelle viel näher gelegen, hierauf hinzuweisen und dies in den Mittelpunkt zu stellen. Die Angabe, man sei davon ausgegangen, dass die (von der Lebensgefährtin des Klägers vorgenommene) Anmeldung (der Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin) auch das (Auto-)Radio im Fahrzeug des Klägers eingeschlossen habe, spricht vielmehr dafür, dass entsprechend der Anmeldung vom 14. Oktober 2004 bereits zu Beginn der Lebensgemeinschaft ein Autoradio im Fahrzeug des Klägers vorhanden war. Auch aus der in dem übersandten Verwaltungsvorgang des Beklagten enthaltenen Stellungnahme des Beauftragten des Beklagten vom 18. November 2004 ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger bereits am 14. Oktober 2004 angeführt haben könnte, erst seit ungefähr sechs Monaten über ein Autoradio zu verfügen. Soweit der Kläger sich weiterhin darauf beruft, er lebe mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam in einer Wohnung und die dort vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte seien von seiner Lebensgefährtin bei der GEZ angemeldet, lässt dies die Gebührenpflicht des Klägers für das Autoradio in seinem Fahrzeug nicht entfallen. Der Kläger ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV von der Gebührenpflicht ausgenommen. Danach ist eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden. Der Kläger kann sich auf diese Vorschrift nicht berufen, da er mit seiner Lebensgefährtin, die als Rundfunkteilnehmerin gemeldet ist, nicht verheiratet ist. Die Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV bezieht sich nur auf Ehegatten. Zwar halten nichteheliche Lebenspartner oder Mitbewohner einer Wohngemeinschaft Rundfunkgeräte in gemeinsam genutzten Räumen gemeinschaftlich bereit und haften für die Rundfunkgebühren als Gesamtschuldner (so dass die jeweilige Rundfunkgebührenschuld nur einmal anfällt). Etwas anderes gilt jedoch für das Autoradio in einem auf einen Partner zugelassenen Kraftfahrzeug. Insoweit greift die gesetzliche Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV, wonach für dieses Autoradio nur derjenige, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, als Rundfunkteilnehmer gilt. Vgl. dazu auch Hahn/Vesting-Gall, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 1 RgebStV, Rdnr. 37 und § 5 RGebStV Rdnr. 20. Schließlich folgt auch aus der vom Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 22. Oktober 2004 erklärten Anfechtung der Erklärung vom 14. Oktober 2004 wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung nichts anderes. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorschriften über Willenserklärungen auf die Anzeige nach § 3 Abs. 1 RGebStV keine Anwendung finden. Bei dieser Anzeige handelt es sich nämlich nicht um eine Willenserklärung, sondern um eine Wissenserklärung, da die Erklärung angesichts der gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 RGebStV unmittelbar gesetzlich begründeten Rundfunkgebührenpflicht nicht auf die Bewirkung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 1998 – 15 K 10676/95 – und Hahn/Vesting-Gall, Kommentar zum Rundfunkrecht, 2003, § 3 RGebStV, Rdnrn. 13,16 m.w.N.. Unabhängig davon wäre aber auch kein Anfechtungsgrund ersichtlich, weil die die Rundfunkgebührenpflicht bei ehelichen Lebensgemeinschaften betreffenden Angaben des Außendienstmitarbeiters des Beklagten gemäß den obigen Ausführungen nicht unzutreffend sind und der Hinweis auf mögliche Konsequenzen nicht angemeldeter Rundfunkempfangsgeräte angesichts der Regelungen in § 9 RGebStV nicht als widerrechtliche Drohung aufgefasst werden kann. Vgl. zur Drohung mit gesetzlichen Sanktionen Palandt, BGB, 62. Aufl., § 123, Rdnr. 21f.. Der angefochtene Gebührenbescheid ist schließlich auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Einwände gegen die Höhe der erhobenen Rundfunkgebühren werden nicht geltend gemacht. Die Erhebung der Rücklastschriftkosten - hier in Höhe von insgesamt 6,90 Euro - findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 3 der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Beklagten vom 18. November 1993. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, 709 Satz 2 ZPO. Für eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren besteht angesichts der Erfolglosigkeit der Klage kein Bedarf. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.