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Urteil

9 K 8053/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0213.9K8053.04.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. November 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung X.        vom 15. November 2004 verpflichtet, dem Kläger die am 18. November 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Doppelwohnhauses mit zwei Garagen auf dem am T.----weg in N.        gelegenen Grundstück Gemarkung T1.       , Flur 0, Flurstück 0000 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der bis zum 2. November 2005 beigeladenen Bezirksregierung X.           sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. November 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung X. vom 15. November 2004 verpflichtet, dem Kläger die am 18. November 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Doppelwohnhauses mit zwei Garagen auf dem am T.----weg in N. gelegenen Grundstück Gemarkung T1. , Flur 0, Flurstück 0000 zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der bis zum 2. November 2005 beigeladenen Bezirksregierung X. sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der Vater des Klägers ist Eigentümer des unbebauten, am T.----weg in N. gelegenen Grundstücks Gemarkung T1. , Flur 0, Flurstück 0000. Der T.----weg zweigt im Stadtteil T1. in westlicher Richtung von der L. Straße ab. Bis zum Grundstück Nr. 00 a auf der nördlichen Straßenseite und dem Grundstück Nr. 00 auf der südlichen Straßenseite ist der T.----weg durchgehend mit überwiegend straßen-nah errichteten Wohnhäusern bebaut. In westlicher Richtung schließt sich auf der südlichen Straßenseite an das Grundstück T.----weg 00 eine schmale Freifläche sowie ein Weg, der zu einem weiter südlich gelegenen Friedhof führt, an. Hierauf folgen das straßenseitig ca. 65 m breite Vorhabengrundstück, das straßennah errichtete Haus Nr. 00 und schließlich, unterbrochen durch weitere Freiflächen, das Haus Nr. 00 sowie eine ehemalige, weit von der Straße zurückversetzte landwirtschaftliche Hoffläche. Auf der nördlichen Straßenseite schließt sich an das Grundstück T.----weg 00 a eine straßenseitig ca. 70 m breite unbebaute Fläche an. Westlich hiervon zweigt in nördlicher Richtung ein schmaler Weg ab, der zu den zurückversetzt liegenden Häusern Nr. 00, Nr. 00 und Nr. 00 führt. Hierauf folgen die mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke T.----weg 00 und 00. Westlich sowie nördlich und südlich schließen sich an die am T.----weg vorhandene Bebauung ausgedehnte Wiesen- und Weideflächen an. Über das Vorhabengrundstück bzw. die Freifläche zwischen den Häusern Nr. 00 a und 00 führt derzeit eine Hochspannungsleitung; eine weitere ist vor kurzem abgebaut worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf das vorliegende Karten- und Fotomaterial Bezug genommen. Das Antragsgrundstück liegt nicht im Bereich eines Bebauungsplans. Im Flächennutzungsplan ist es als Grünfläche dargestellt; nach dem Landschaftsplan liegt es im Landschaftsschutzgebiet 0.0.0.00 „C. -T2. X. und M. N1. “. Der Kläger beantragte am 18. November 2003 die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Doppelwohnhauses und zwei Garagen. Mit Bescheid vom 28. November 2003 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die planungsrechtliche Beurteilung des Antragsgrundstücks richte sich nach § 35 BauGB. Als nichtprivilegiertes Vorhaben sei das Vorhaben im Außenbereich unzulässig, weil es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, beeinträchtige Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege und lasse die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung X. unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des Ausgangsbescheides mit Bescheid vom 15. November 2004 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19. November 2004 zugestellt. Der Kläger hat am 17. Dezember 2004 Klage erhoben, zu deren Begründung er im wesentlichen geltend macht, die planungsrechtliche Beurteilung seines Vorhabens richte sich nach § 34 BauGB, weil das Antragsgrundstück noch dem Bebauungszusammenhang des Stockwegs zuzurechnen sei. Es handele sich um eine Baulücke zwischen dem Haus Nr. 00 und dem Haus Nr. 00. Letzteres erscheine aus östlicher Richtung weithin sichtbar als das Ende der Bebauung erscheine; erst nach dem Passieren der Häuser T.----weg 00 und 00 öffne sich die Landschaft in ein Naherholungsgebiet. Auch die nördliche Seite des Stockwegs sei bis zum Haus Nr. 00 wenn auch nicht einheitlich, jedoch durchgehend bebaut. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. November 2003 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung X. vom 15. November 2004 zu verpflichten, ihm die am 18. November 2003 beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Doppelwohnhauses mit zwei Garagen auf dem am T.----weg in N. gelegenen Grundstück Gemarkung T1. , Flur 0, Flurstück 0000 zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, das Antragsgrundstück nehme nicht mehr am Bebauungszusammenhang des T.----wegs teil. Dieser ende am Gebäude Nr. 00. Hieran schließe sich nach Westen nur noch streuartige Einzelbebauung auf sehr großen Grundstücken mit deutlich wahrnehmbaren Unterbrechungen an. Die zwischen den Häusern Nr. 00 und 00 gelegene Freifläche sei mit einer Breite von ca. 80 – 100 m zu groß, um noch von einer Baulücke ausgehen zu können. Die Grundstücke T.----weg 00 ff. seien in früheren Genehmigungsverfahren stets als Außenbereichsgrundstücke angesehen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Nach Inkrafttreten der vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches vom 27. September 2005 am 13. Oktober 2005 und dem damit verbundenen Wegfall des Zustimmungserfordernisses der höheren Verwaltungsbehörde für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 2 und 4 BauGB ist die Beiladung der Bezirksregierung X. mit Beschluss vom 2. November 2005 aufgehoben worden. Die Berichterstatterin hat die örtlichen Verhältnisse am 28. September 2005 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Ortstermin und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit-standes auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 28. November 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. November 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung des Bauvorbescheides, weil seinem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 34 BauGB, da das Antragsgrundstück innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils T1. der Stadt N. liegt und am Bebauungszusammenhang des T.----wegs teilnimmt. Für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs ist maßgeblich, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang noch angehört. Hierüber ist allerdings nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern auf Grund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhaltes zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, also insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen sowie außerdem auch andere topographische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse oder dergleichen). So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang nicht ‑ wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern, dass ihm noch ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40/87 -, BRS 50 Nr. 72, ständige Rechtsprechung. Ausgehend von diesen Grundsätzen reicht der Bebauungszusammenhang auf der südlichen Seite des T.----wegs nach dem Eindruck aus dem Ortstermin jedenfalls bis zum Haus Nr. 00. Dieses Gebäude prägt die auf der südlichen Seite des T.----wegs vorhandene Bebauung maßgeblich mit. Nähert man sich dem Antragsgrundstück aus östlicher Richtung, liegt das Gebäude Nr. 00 stets im Blickfeld des Betrachters und erscheint als das Ende der dort vorhandenen Bebauung, weil die weiter westlich gelegenen Gebäude aufgrund des leichten Kurvenverlaufs und aufgrund von Anpflanzungen nicht sichtbar sind. Der Eindruck, dass sich das Gebäude Nr. 00 noch als Fortsetzung der Bebauung entlang der südlichen Straßenseite darstellt, wird dadurch verstärkt, dass das Haus wie diese straßennah errichtet ist, hier also noch keine außenbereichstypische Zersplitterung vorliegt. Erst das Haus Nr. 00 und die weiter westlich gelegene ehemalige Hofstelle liegen von der Straße zurückversetzt, und erst nach dem Passieren der Häuser Nr. 00 und Nr. 00 öffnet sich das Blickfeld auf die sich in nördlicher, westlicher und südlicher Richtung anschließenden Wiesen- und Waldflächen. Auch die auf der nördlichen Seite des T.----wegs vorhandene Bebauung bestätigt die Einschätzung, dass das Antragsgrundstück als Baulücke zwischen den Häusern Nr. 00 und 00 noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen ist. Zwar verändert sich hier die westlich des Grundstücks Nr. 00 a vorhandene Bebauung insoweit, als die Gebäude auf größeren Grundstücken und zum Teil zurückversetzt von der Straße liegen. Dies steht der Annahme eines Bebauungszusammenhangs jedoch nicht entgegen. „Geschlossenheit“ und „Zusammengehörigkeit“ sind nicht im Sinne eines harmonischen Ganzen, eines sich als einheitlich darstellenden Gesamtbildes der Bebauung zu verstehen. Wenn eine aufeinanderfolgende Bebauung vorhanden ist, und sei diese Aufeinanderfolge in sich noch so unterschiedlich, so ist dies der Bebauungszusammenhang, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15/84 -, BRS 46 Nr. 62; VGH Baden‑Württemberg, Urteil vom 10. Oktober 2003 – 5 S 747/02 -, BRS 66 Nr. 96. Die zwischen dem zu den Häusern Nr. 00, 00 und 00 führenden Weg und dem Grundstück 00 a gelegene Freifläche stellt bereits aufgrund ihrer Breite von ca. 70 m keine den Bebauungszusammenhang unterbrechende Zäsur dar. Betrachtet man diesen Bereich von der südlichen Straßenseite bzw. dem zum Friedhof führenden Weg, liegen sowohl das Haus Nr. 00 als auch das Haus Nr. 00 a im Blickfeld. Hinzu kommt, dass über diese Freifläche eine Hochspannungsleitung verläuft, mit der Folge, dass hier aufgrund der einzuhaltenden Sicherheitsstreifen und –radien eine Bebauung nicht bzw. nur eingeschränkt möglich ist. Insoweit besteht eine vergleichbare Situation zu Flächen, die aufgrund der topographischen Situation (z.B. Flüsse, Felsen, Steilhang) oder ihrer baulichen Zweckbestimmung (z.B. Parkanlage) einer Bebauung entzogen sind, und die nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 -, den Bebauungszusammenhang nicht unterbrechen. Schließlich steht auch die Größe der zwischen den Häusern Nr. 00 und 00 liegenden Freifläche der Annahme einer Baulücke nicht entgegen. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass die zwischen dem Haus Nr. 00 und dem zum Friedhof führenden Weg liegende Freifläche aufgrund ihres Zuschnitts für eine Bebauung nicht in Betracht kommen dürfte. Auch das straßenseitig ca. 65 m breite Antragsgrundstück ist aufgrund der hierüber führenden Hochspannungsleitung nur eingeschränkt baulich ausnutzbar. Ist nach alledem das Vorhaben planungsrechtlich auf der Grundlage des § 34 BauGB zu beurteilen, sind dessen Voraussetzungen erfüllt. Das straßennah geplante zweigeschossige Doppelwohnhaus mit zwei Garagen fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein; auch die Erschließung ist gesichert. Bedenken werden insoweit von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,‑‑ Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse des Bauherrn an der Erteilung einer Baugenehmigung für eine Doppelhaushälfte beträgt nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer 11.250,-- Euro, hier also insgesamt 22.500,-- Euro. Für die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung, deren Gegenstand lediglich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist, sind hiervon zwei Drittel in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.