Beschluss
24 L 148/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die nach §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO erforderliche Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt.
• Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit nach §82 Abs.4 AufenthG kann aufgrund des öffentlichen Vollziehungsinteresses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiedererlangen.
• Die Androhung der zwangsweisen Vorführung in einer Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn sie über den zulässigen Zwangsrahmen irreführend Auskunft gibt; insoweit ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Erfolg gegen Androhung zwangsweiser Vorführung; Untersuchungspflicht bleibt bestehen • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die nach §166 VwGO i.V.m. §117 ZPO erforderliche Erklärung zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fehlt. • Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit nach §82 Abs.4 AufenthG kann aufgrund des öffentlichen Vollziehungsinteresses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht wiedererlangen. • Die Androhung der zwangsweisen Vorführung in einer Ordnungsverfügung ist unzulässig, wenn sie über den zulässigen Zwangsrahmen irreführend Auskunft gibt; insoweit ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung der Ausländerbehörde vom 17.01.2006, mit der eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit angeordnet und für den Fall des Nichtbefolgens die zwangsweise Vorführung angedroht wurde. Sie beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs und hilfsweise die Untersagung der Untersuchung. Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Die Behörde begründete die Untersuchungspflicht damit, dass für die Abschiebung eine nicht älter als vier Wochen datierte Reisefähigkeitsbescheinigung erforderlich sei. Die Antragstellerin berief sich auf gesundheitliche Gefährdung und veraltete Atteste; zudem bemängelte sie die Formulierung der Androhung zwangsweiser Vorführung. • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die erforderliche Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß §166 VwGO i.V.m. §117 Abs.2 ZPO fehlte. • Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung ist gemäß §82 Abs.4 AufenthG eine zulässige Maßnahme zur Vorbereitung einer Abschiebung; die behördliche Begründung genügt den formellen Anforderungen des §80 Abs.3 VwGO und betrifft den Einzelfall. • Bei summarischer Prüfung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem individuellen Aussetzungsinteresse der Antragstellerin; die Untersuchung erscheint voraussichtlich rechtmäßig, da die vorhandenen Atteste veraltet sind und die Behörde plausibel darlegte, warum andere Gesundheitsämter oder persönliche Atteste nicht ausreichen. • Ermessensfehler der Behörde sind nicht erkennbar: eine gesundheitliche Gefährdung durch die Untersuchung ist aus den vorgelegten Attesten nicht zwingend ableitbar; der benannte Untersuchungsarzt wurde hinreichend begründet und die Räumlichkeiten als geeignet dargestellt. • Die Androhung der zwangsweisen Vorführung ist insoweit rechtswidrig, als sie nicht hinreichend klarstellt, dass für die Anwendung unmittelbaren Zwanges gegebenenfalls vorhergerichtliche Entscheidungen (z.B. nach §§40 ff. BPolG) zu beachten sind; sie erweckt einen falschen Eindruck über den Umfang der Befugnisse der Behörde. • Der Hilfsantrag nach §123 VwGO ist unzulässig, weil das Verfahren nach §80 Abs.5 VwGO vorrangig ist und §123 Abs.5 VwGO dem entgegensteht. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den einschlägigen Vorschriften des VwGO und GKG; das teilweise Obsiegen wirkt sich kostenmäßig nicht zugunsten der Antragstellerin aus, da die Androhung eines Zwangsmittels den Streitwert nicht erhöht. Der Antrag wurde insgesamt nur teilweise stattgegeben: Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt wegen fehlender Vermögensangaben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wurde lediglich in Bezug auf die Androhung der zwangsweisen Vorführung wiederhergestellt; die Anordnung der ärztlichen Untersuchung blieb hingegen wirksam, weil die Behörde hinreichend dargelegt hat, dass neuere Atteste zur Durchführung der Abschiebung erforderlich sind und das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse überwiegt. Der Hilfsantrag nach §123 VwGO war unzulässig. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.