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Urteil

18 K 5085/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0125.18K5085.05A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 1 Das Gericht folgt den Feststellungen und der Begründung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 16. November 2005 und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Daraus folgt, dass dem/der/den Kläger kein Anspruch im Sinne seines Klagebegehrens zusteht. Ferner wird auf den gerichtlichen Beschluss vom 2. Dezember 2005 (18 L 2197/05.A) verwiesen. 2 Auch die Angaben im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens geben nichts für den/die Kläger her. 3 Insbesondere ein Einwand, der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil es an einem rechtswirksamen Asylantrag fehle, greift nicht durch. Zwar hat der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu keiner Zeit einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylVfG gestellt. Allerdings gilt ein solcher Antrag gemäß § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylVfG aufgrund der mit Schreiben der Stadt F vom 7. Oktober 2005 erfolgten Anzeige der Geburt des Klägers am 31. Dezember 1998 an das Bundesamt als gestellt. Nach dieser Vorschrift gilt nämlich ein Asylantrag mit Zugang der Anzeige gemäß § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG beim Bundesamt als gestellt. Gemäß § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist es dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen, wenn ein lediges, unter 16 Jahre altes Kind des Ausländers nach dessen Asylantragstellung ins Bundesgebiet einreist oder hier geboren wird und ein Elternteil eine Aufenthaltsgestattung besitzt oder sich nach Abschluss seines Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel oder mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift obliegt die Anzeigepflicht auch der Ausländerbehörde. 4 Die Anzeige durch die Stadt F ist auch zu Recht erfolgt, weil die Voraussetzungen des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorliegen. Der Kläger ist nämlich nach der Asylantragstellung seiner Eltern am 31. Dezember 1998 im Bundesgebiet geboren worden. Weiterhin sind die Asylverfahren seiner Eltern bestandskräftig abgelehnt worden. 5 Zwar ist § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nach vielfach vertretener Auffassung 6 vgl. VG Göttingen; Beschluss vom 17.03.2005 - 3 B 272/05 -; VG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2005 - 6 A 151/05 -; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.07.2005 und 26.07.2005 - 15 L 1308/05.A und 15 L 1422/05.A - sowie Urteil vom 20.09.2005 - 15 K 2993/05.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2005 - 24 L 1241/05.A -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. August 2005 - 1a L 991/05.A -; OVG NW, Beschluss vom 13.06.2005 - 18 B 901/05 - 7 nicht auf solche Kinder anwendbar, die - wie der Kläger - vor Inkrafttreten der Norm am 01.01.2005 geboren wurden. Danach soll § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG wegen seines zukunftsgewandten, im Präsens formulierten Tatbestandes nicht auf sogenannte „Altfälle", also auf vor dem 01.01.2005 geborene Kinder, anwendbar sein. 8 Diese Auffassung überzeugt nicht. Nach Art. 3 Nr. 10, 15 Abs. 3 Hs. 1 des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30.07.2004 (BGBL I S. 1950) ist § 14 a AsylVfG seit dem 01.01.2005 geltendes Recht. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes am 01.01.2005 ist für die Auslegung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ohne Belang. Die zitierte Auffassung vermengt in unzulässiger Weise Fragen der tatbestandlichen Reichweite des § 14a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG mit solchen einer möglicherweise verfassungsrechtlich bedenklichen Rückbezüglichkeit der Norm auf Vorgänge, die vor dem 01.01.2005 stattgefunden haben. 9 Die Fassung des § 14 a Abs. 2 Satz 1 ist eindeutig. Sie bezieht sich ohne jeden Hinweis auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens am 01.01.2005 eindeutig auf alle Kinder, die nach der Antragstellung der Eltern oder eines Elternteils einreisen oder geboren werden. Sprachlicher Anknüpfungspunkt ist die Antragstellung des Ausländers und die danach stattfindende Einreise oder Geburt des Kindes, nicht aber, ob dies vor oder nach dem 01.01.2005 geschieht. 10 Vgl. VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A -; VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2005 - 8 G 1802/05.A -. 11 Beide Fälle werden durch die sprachliche Fassung des § 14 a Abs. 2 S. 1 AsylVfG abgedeckt. Folgt auf einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang (Antragstellung) ein neu eintretendes Ereignis (Einreise oder Geburt), so ist dieses im Präsens zu formulieren, ohne dass darauf das Inkrafttreten der Norm irgendeinen Einfluss ausübt. 12 So offensichtlich VG Minden, Urteil vom 28.09.2005 - 11 K 1146/05.A - und VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.06.2005 - 14 L 1121/05.A -. 13 Die hier vertretende Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/420, S. 108), durch die Fiktion der Asylanstragstellung für ledige Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zu verhindern, dass durch eine sukzessive Antragstellung überlange Aufenthaltszeiten in Deutschland ohne aufenthaltsrechtliche Perspektiven für die Betroffenen entstehen. Sie wird bestätigt durch das Fehlen jeder, insbesondere einer die Anwendbarkeit der Vorschrift für vor dem 01.01.2005 geborene Kinder ausschließenden, Übergangsregelung. In Kenntnis des vorliegenden Problems hat der Gesetzgeber, 14 vgl. VG Göttingen a.a.O., 15 eine Regelung zur Verfahrensbeschleunigung getroffen, die für alle Kinder gilt, gleichgültig ob sie vor oder nach dem 01.01.2005 geboren sind. 16 Die sich nach der hier vertretenen Auffassung erst jetzt stellende Frage nach der Vereinbarkeit des § 14 a Abs. 2 AsylVfG mit höherrangigem Recht ist zu bejahen. 17 Eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung, 18 vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72/200 (242), 19 liegt ersichtlich nicht vor, weil § 14 a Abs. 2 AsylVfG keine Rechtsfolgen für einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt anordnet. Vielmehr soll der asylrechtliche Status der Kläger für die Zukunft durch die Fiktion einer Antragstellung geklärt werden. 20 Allerdings enthält die Vorschrift im Sinne einer unechten Rückwirkung eine tatbestandliche Rückanknüpfung an ein Ereignis, das vor dem 01.01.2005 (hier: Geburt des Klägers im Jahr 1998) stattgefunden hat. Dies ist indes verfassungsrechtlich unbedenklich, weil hierdurch keine Grundrechte des Klägers verletzt werden, 21 vgl. VG Minden, Beschluss vom 14. Juni 2005 - 11 L 359/05.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2005, 14 K 3358/05.A -. 22 Zudem besteht für den Kläger auch kein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der vor dem 01.01.2005 bestehenden Rechtslage im Hinblick auf die Regelungen über den Beginn eines erst nach diesem Zeitpunkt durchzuführenden Asylverfahrens. Zwar konnte nach der alten Rechtslage ein möglicher negativer Ausgang eines Asylverfahrens durch Absehen von einer Antragstellung bzw. durch verspätete Antragstellung verzögert werden, was nunmehr für die von § 14a Abs. 2 AsylVfG erfassten Fälle nicht mehr möglich ist. Sinn des Antragserfordernisses war es nämlich auch vor Inkrafttreten der genannten Regelung nicht, Ausländern dadurch einen faktisch längeren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, dass sie selbst über den Zeitpunkt der Stellung eines Asylantrages für ihre Kinder disponieren konnten. Vielmehr erschiene es sogar rechtsmissbräuchlich, sich wie der Kläger auf politische Verfolgung zu berufen, sich aber gegen die Durchführung eines der Überprüfung der geltend gemachten politischen Verfolgung dienenden Asylverfahrens zu wehren. 23 Vgl. VG Minden, a.a.O. 24 Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 17. Januar 2006 ist nichts zu entnehmen, was auf eine extreme Gefährdung i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG deutet. Die in dieser Bescheinigung angegebenen Krankheiten gehören zu solchen, die nach der Auskunftslage auch im Kosovo behandelt werden können; denn die ärztliche Grundversorgung ist auch im Kosovo gewährleistet. 25 Auch die dem Gericht aktuell vorliegenden Erkenntnisse geben im Ergebnis und der Gesamtwürdigung auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren keine Hinweise für eine Änderung der Sachlage im ehemaligen Jugoslawien und damit für eine andere Bewertung der Rechtslage. Von daher sieht sich der Kläger bei Rückkehr in sein Heimatland auch keinerlei asylrechtlich oder abschiebungsrechtlich beachtlichen Maßnahmen ausgesetzt, 26 vgl. OVG NW, Beschluss vom 4. Juli 2002 - 14 A 819/02.A -; Beschluss vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A -. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. 28 Dieses Urteil ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylVfG). 29