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Urteil

1 K 5138/05.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2006:0124.1K5138.05A.00
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Tenor

Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Ausreisefrist von einer Woche festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 3/4 die Beklagte 1/4 der Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist nigerianische Staatsangehörige und wurde am 00.0.2005 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Am 10.10.2005 wurde für sie ein Asylantrag als nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG als gestellt erachtet. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2005 wurde gem. § 14 a Abs. 3 AsylVfG auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet und erklärt, dass der Klägerin keine politische Verfolgung drohe. Mit Bescheid vom 21.11.2005 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) fest, dass das Asylverfahren eingestellt ist und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem forderte es die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls drohte es die Abschiebung nach Nigeria oder jeden anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, an. Am 29.11.2005 hat die Klägerin Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 22.12.2005 hat das erkennende Gericht festgestellt, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 21.11.2005 aufschiebende Wirkung hat ( 1 L 2219/05.A). Die Klägerin trägt vor, dass die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes gesetzte Ausreisefrist von einer Woche rechtswidrig sei. Die Klägerin beantragt schriftlich, den Bescheid der Beklagten vom 21.11.2005 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftlich, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie auf die Auskünfte, auf die die Klägerin hingewiesen worden ist, verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Soweit die Beklagte in Ziffer 3 des Bescheides vom 21.11.2005 eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Ausreisefrist beträgt einen Monat. § 38 Abs. 1 AsylVfG regelt die Dauer der Ausreisefrist von einem Monat für alle Fälle, in denen der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine der eine kürzere Ausreisefrist auslösenden Sonderregelungen eingreift. Dies ist hier der Fall. Für die Klägerin , die als Tochter zweier abgelehnter Asylbewerber am 14.09.2005 in E geboren wurde, ist auf die Anzeige der zuständigen Ausländerbehörde nach § 14 a Abs. 2 AsylVfG ein Asylverfahren eingeleitet worden. Unter dem 11.11.2005 hat die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG erklären lassen, dass sie auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichte, da ihr keine politische Verfolgung drohe. Dementsprechend hat das Bundesamt mit dem angegriffenen Bescheid gemäß § 32 Satz 1 2. Alt. AsylVfG festgestellt, dass das Asylverfahren eingestellt ist und ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Darüber hinaus hat es gemäß § 34 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung erlassen, weil die Klägerin nicht als Asylberechtigte anerkannt worden ist. Auf diese Verfahrenskonstellation ist für die darüber hinaus zu treffende Entscheidung, innerhalb welcher Frist die Klägerin auszureisen hat, um eine Abschiebung abzuwenden, keine der den § 38 Abs. 1 AsylVfG verdrängende Sonderregelung anwendbar. Offensichtlich nicht einschlägig sind die §§ 36 Abs. 1 (Fälle der Unbeachtlichkeit und offensichtlichen Unbegründetheit) und § 39 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG (Abschiebungsandrohung nach unanfechtbarer Aufhebung der Anerkennung). Auch § 38 Abs. 2 AsylVfG (Ausreisefrist bei Rücknahme des Asylantrages) ist auf den Fall des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf Fälle des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG scheitert am Wortlaut der Regelung, denn sie spricht nur von dem Fall der Rücknahme des Asylantrages und erwähnt den des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht. Da das Asylverfahrensgesetz in seinen Regelungen im übrigen die Fälle der Beendigung des Asylverfahrens durch Verzicht ausdrücklich neben denen der Antragsrücknahme benennt (§§ 32, 71 Abs. 1 AsylVfG), scheidet eine Subsumtion der Verfahrenskonstellation des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14a Abs. 3 AsylVfG unter den Begriff „Rücknahme des Asylantrages" in § 38 Abs. 2 AsylVfG aus. § 38 Abs. 2 AsylVfG kann auch nicht analog auf die Fälle des Verzichts nach § 14a Abs. 3 AsylVfG angewandt werden. Gegen eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG spricht schon der Ausnahmecharakter dieser Vorschrift. Nach § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist für Asylbewerber, die nicht als Asylberechtigte anerkannt werden, einen Monat; etwas anderes gilt nur für die Fälle, für die das Gesetz - wie in § 38 Abs. 2 AsylVfG - eine abweichende Regelung trifft. Der Ausnahmecharakter der von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichenden Regelungen ergibt sich auch aus § 75 AsylVfG. Danach löst eine von § 38 Abs. 1 AsylVfG abweichende Regelung der Ausreisefrist zugleich den Ausnahmefall des Entfallens der aufschiebenden Wirkung der Klage aus. Als Ausnahmeregelung ist § 38 Abs. 2 AsylVfG einer analogen und damit erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Für eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 AsylVfG auf die Fälle des Verzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG fehlt es zudem an der erforderlichen unbeabsichtigten Regelungslücke. Gegen die Annahme einer solchen spricht schon die Existenz einer ‚Auffangvorschrift' in § 38 Abs. 1 AsylVfG („In den sonstigen Fällen..."). Außerdem spricht die Regelungssystematik gegen ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen. Der Gesetzgeber hat durch das Zuwanderungsgesetz vom 30.07.2004 mit § 14 AsylVfG eine neue Regelung über die Familieneinheit in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Darin hat er korrespondierend zu der Fiktion des Asylantrages (Absätze 1 und 2) in Absatz 3 den neuen Beendigungstatbestand des Verzichts auf die Durchführung eines Asylverfahrens geschaffen. Durch Folgeregelungen in §§ 32 und 71 Abs. 1 AsylVfG hat er diese neue Verfahrensvariante in die bisherige Verfahrenssystematik eingegliedert. Hinsichtlich des Entscheidungsprogramms des Bundesamtes sieht er in § 32 AsylVfG ausdrücklich eine einheitliche Regelung für die Fälle der Antragsrücknahme und die des Verzichts auf die Verfahrensdurchführung vor. In § 71 Abs. 1 AsylVfG hat er in Satz 2 in Anlehnung an dessen bisherigen, auf § 32a Abs. 1 Satz 4 AuslG bezogenen Regelungsinhalt ausdrücklich klargestellt, dass der Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG im Hinblick auf einen späteren Asylantrag dieselben verfahrensrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht wie die sonstigen, ohne Asylanerkennung eingetretenen Verfahrensbeendigungen. Lassen diese Regelungen erkennen, dass der Gesetzgeber ausdrückliche und eindeutige Entscheidungen über die Einordnung der Verfahrensbeendigung durch Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG in die asylrechtliche Verfahrenssystematik getroffen hat, spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber die Frage, welche Ausreisefrist bei dieser Form von Verfahrensabschluss gelten soll, übersehen hat. Schließlich lässt auch die hinter der Schaffung einer verfahrensrechtlichen Sonderregelung für Familienverbände erkennbare Zielrichtung des Gesetzgebers keinen Schluss darauf zu, das Eingreifen der Auffangregelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG mit der Folge einer einmonatigen Ausreisefrist und der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsandrohung nach § 75 AsylVfG sei keinesfalls gewollt gewesen. Zwar gehört die allgemeine Verfahrensbeschleunigung auch zu den Zielen des Zuwanderungsgesetzes, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/249, S. 61, 65, jedoch nimmt die Gesetzesbegründung insoweit nicht Bezug auf die neugeschaffene Verfahrensregelung des § 14 a AsylVfG. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift die sukzessive Asylantragstellung der Familienmitglieder zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltszeiten für sämtliche Mitglieder des Familienverbandes verhindert werden. Vgl. BT-Drs. 15/249, S. 108, zu Nummer 10. Dieses Ziel wird durch die Antragsfiktion in § 14 a Abs. 1 und 2 AsylVfG und die Gleichsetzung eines Verfahrensverzichts nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG mit einem negativ abgeschlossenen Asylerstverfahrens in § 71 Abs. 1 AsylVfG erreicht. Dass das nach § 14 a Abs. 1 oder 2 AsylVfG automatisch in Gang gesetzte, durch Verzicht nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG beendete Asylverfahren darüber hinaus den erschwerten Bedingungen einer verkürzten Ausreisefrist und einer sofortigen Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung unterworfen sein soll, lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zur Begründung wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffenden Darlegungen in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.