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Beschluss

4 L 2366/05

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2006:0116.4L2366.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 15. Dezember 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 1. Dezember 2005 wird angeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges auf dem Grundstück T Straße 38 in T1, G1 durch eine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der beiden Wölfe von diesem Gehege anzuordnen. Beigeladener und Antragsgegner tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und im übrigen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 40.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Die Kammer legt den anwaltlich gestellten Antrag der Antragsteller auf ordnungsbehördliches Einschreiten dahin aus, dass unter anderem die Entfernung von zwei Wölfen aus dem Gehege angeordnet werden soll (§ 88 VwGO). In dem schriftsätzlichen Antrag ist zwar von einem Wolf und einem Wolfhund die Rede. Dies entspricht indessen nicht dem sonst zwischen von den Beteiligten übereinstimmend vorgebrachten Sachverhalt, nach dem sich in dem Gehege zwei Wölfe - keine Wolfhunde - befinden. So ist es auch in bei dem Antragsgegner zuvor gestellten Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsteller vom 28. Dezember 2005 angegeben. 3 Die danach zugrunde zu legenden Anträge der Antragsteller, 4 1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Dezember 2005 gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 anzuordnen, 5 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des Wolfsgeheges auf dem Grundstück T Straße 38 in T1, G1 durch eine sofort für vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen und die Entfernung der beiden Wölfe von diesem Gehege anzuordnen, 6 haben Erfolg. 7 1. Die Anträge sind zulässig. Insbesondere sind alle vier Antragsteller antragsbefugt. Bei den Antragstellern zu 1. und 4. liegt dies angesichts ihres Grundstückseigentums auf der Hand. Aber auch das dingliche Nießbrauchrecht der Antragsteller zu 2. und 3. genügt, um ihnen eine im baurechtlichen Nachbarstreit wehrfähige Position zu verschaffen. Zwar ist in diesem Zusammenhang nicht von dem weiten verfassungsrechtlichen Begriff des Eigentums auszugehen, der auch die Positionen lediglich schuldrechtlich Berechtigter wie eines Mieters umfasst. Dem Eigentümer ist aber gleichzustellen, wer in eigentümerähnlicher Weise an einem Grundstück dinglich berechtigt ist. Hierzu gehört auch der Inhaber eines dinglichen Nießbrauchrechts. 8 Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - 4 C 74.80 -, NVwZ 1983, 672; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 1993 - 7 A 2994/91 -, NVwZ 1994, 696. 9 2. Die bei dem Antrag zu 1. nach §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO, § 212a BauGB anzustellende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus, da ihr Vorgehen gegen die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 mit Widerspruch vom 15. Dezember 2005 und ggf. anschließender Klage voraussichtlich Erfolg haben wird, zumindest aber eine von den Erfolgsaussichten losgelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen ergibt, dass ihr Aussetzungsinteresse gegenüber dem Interesse insbesondere des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung überwiegt. 10 2.1. Einiges spricht dafür, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Antragsteller in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das genehmigte Vorhaben dürfte ihnen gegenüber rücksichtslos sein. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich hier nach § 35 BauGB, da das Gebiet jenseits zusammenhängender Bebauung liegt. In § 35 BauGB ist das Gebot der Rücksichtnahme enthalten. Danach ist die Baugenehmigung rechtswidrig und verletzt die Nachbarn in ihren Rechten, wenn das genehmigte Vorhaben nach den objektiven Verhältnissen für die Nachbarn unzumutbare Beeinträchtigungen mit sich bringt. Dies kann insbesondere bei schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB) der Fall sein. 11 2.1.1. Genehmigt ist die Errichtung eines Wolfsgeheges mit bis zu drei Wölfen. Dies geht schon aus der Bezeichnung des Vorhabens in der Baugenehmigung hervor. Damit ist nicht etwa nur die Errichtung der für das Gehege erforderlichen baulichen Einrichtungen erfasst; die Baugenehmigung bezieht sich vielmehr auch auf die Nutzung als Wolfsgehege. Der Begriff des Vorhabens gestattet es nicht etwa, bei der Würdigung den Baukörper und die ihm zugedachte Nutzung in der Weise voneinander zu trennen, dass zunächst allein der Baukörper zu den öffentlichen Belangen in Beziehung gesetzt wird und infolgedessen für den sich anschließenden Vergleich zwischen der Nutzung und den öffentlichen Belangen nur übrigbleibt, was nicht schon im Baukörper angelegt ist. Vorhaben im Sinne des § 35 BauGB ist nicht die jeweilige bauliche Anlage zuzüglich ihrer zugedachten Nutzung, sondern ist die bauliche Anlage in ihrer durch die Nutzung bestimmten Funktion als Einheit. Mit der Änderung der Funktion wandelt sich das Vorhaben nicht nur zum Teil. Vielmehr entzieht die Änderung dem ursprünglichen Vorhaben die Identität. 12 Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - IV C 32.71 -, BRS 28 Nr. 34. 13 2.1.2. Die Errichtung des Wolfsgeheges dürfte dem Antragsteller zu 1. gegenüber schon deshalb wegen schädlicher Umwelteinwirkungen rücksichtslos sein, weil sie den von ihm betriebenen und praktisch unmittelbar an das Gehege anschließenden Sportpferdezuchtbetrieb beeinträchtigt. 14 Das Vorhaben des Beigeladenen muss auf diesen Betrieb Rücksicht nehmen. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob dieser Betrieb nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist. Jedenfalls ist er formell legal und genießt Bestandsschutz. Der Antragsteller zu 1. hat unwidersprochen vorgetragen, dass die zu dem Betrieb gehörenden Anlagen bauaufsichtlich genehmigt sind. Das Vorhaben des Beigeladenen selbst ist nicht privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB. Insbesondere ist zumindest gegenwärtig nicht erkennbar, dass es sich um ein Vorhaben handelt, dass im Außenbereich ausgeführt werden soll (§ 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB). Das Merkmal des Sollens führt auf eine wertende Betrachtung, nach der die Verfolgung individueller Interessen die Privilegierung nur dann nicht ausschließt, wenn die Verwirklichung des Vorhabens zugleich auch im überwiegenden allgemeinen Interesse liegt. Dass die von dem Beigeladenen angestrebte Haltung der Wölfe solchen Interessen der Allgemeinheit diene, ist nicht erkennbar. Aus der Stellungnahme des Veterinärwesens des Antragsgegners (Verwaltungsvorgänge Bl. 43 f.) ergibt sich, dass zwar von einer ausreichenden Sachkunde des Beigeladenen ausgegangen werden könne, dass der von ihm angegebene Forschungszweck - Verhaltensforschung bei Wölfen - allerdings weiterhin nicht nachvollziehbar sei. Ein solcher Forschungszweck erschließt sich auch nicht aus den vom Beigeladenen im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zertifikaten. Ein anderer im Interesse der Allgemeinheit liegender Zweck der Wolfshaltung ist ebenfalls nicht erkennbar. 15 Der Antragsteller zu 1. hat eine Beeinträchtigung seines Pferdezuchtbetriebs glaubhaft gemacht. Er versichert hierzu an Eides Statt, dass die eingestellten Pferde sich extrem unruhig verhielten und nach Einschätzung der Reitlehrerin eine erhöhte Unfallgefahr bestehe. Finanzielle Einbußen bis hin zur Insolvenz des Betriebes seien absehbar. Diese Aussagen stehen zudem im Einklang mit dem ebenfalls durch den Antragsteller zu 1. vorgelegten Gutachten des von der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen M vom 8. Januar 2006, wonach Pferde- und Wolfshaltung schwerlich miteinander zu vereinbaren sind und ihr Nebeneinander jedenfalls zu erheblichen Schwierigkeiten führt. 16 Die anderen Beteiligten, insbesondere der Beigeladene, haben diese Erkenntnisse bisher nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die von dem Antragsgegner eingeholte veterinärmedizinische Stellungnahme behandelt die Frage, welche Auswirkungen die Wolfshaltung auf die Pferdezucht des Antragstellers zu 1. haben kann, nicht; der Verfasser der Stellungnahme hat auf Nachfrage ausdrücklich angegeben, dass ihm hierzu die Sachkunde fehle (Schreiben vom 22. Dezember 2005). Die von dem Beigeladenen aufgestellte Behauptung, die Pferde gewöhnten sich nach einiger Zeit an die Wolfshaltung, diese brächte die Pferde nicht mehr zum Erschrecken als überraschend auftauchende Fahrradfahrer, Spaziergänger mit Gehstöcken, Traktoren oder laut spielende Kinder, ist nicht hinreichend belegt. Der Umstand allein, dass andere Pferde als die des Antragstellers zu 1. in der Nähe von Wölfen keine Stressreaktionen gezeigt haben, genügt hierfür nicht. Es handelt sich insoweit um einzelne Beobachtungen, die für sich genommen keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts begründen können, dass die Haltung von Pferden und Wölfen nebeneinander unproblematisch sei. Auch aus den von dem Beigeladenen zuletzt vorgelegten Auszügen aus einem Buch des sog. „Pferdeflüsterers" Monty Roberts ergibt sich ein solcher Erfahrungssatz nicht. Aus den Auszügen geht zwar hervor, dass Pferde (selbst) nicht mit Lauten kommunizieren, nicht aber, dass sie nicht empfindlich auf Laute anderer Tiere, insbesondere auf Wolfsgeheul reagieren können. 17 2.1.3. Ebenfalls spricht einiges dafür, dass die Haltung der Wölfe nicht mit der Wohnruhe der Antragsteller zu vereinbaren und auch insoweit rücksichtslos ist. Dies gilt insbesondere auch für die Antragsteller zu 2. bis 4. Das von den Antragstellern zu 2. bis 3. in Ausübung ihres Nießbrauchrechts bewohnte und im Eigentum der Antragstellerin zu 4. stehende Wohnhaus genießt ebenfalls Bestandsschutz mit der Folge, dass die Wohnnutzung Rücksichtnahme für sich beanspruchen kann. Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Antragstellers zu 3. vom 9. Januar 2006 dürfte diese in einem nicht mehr hinzunehmenden Maße gestört sein. Aus ihr geht hervor, dass die Antragsteller zu 2. und 3. im Abstand von wenigen Tagen durch das Heulen der Wölfe geweckt werden, und zwar überwiegend zur Nachtzeit (vor 6.00 Uhr). Zu dem Wolfsheulen treten Geräusche durch die aufgeschreckten Pferde des Antragstellers zu 1. und von Hunden der Nachbarn hinzu. Eine derart massive Beeinträchtigung ihrer nächtlichen Ruhe müssen die Antragsteller zu 2. und 3. auch im Außenbereich nicht hinnehmen. Ihre Angaben sind durch das Vorbringen der übrigen Beteiligten nicht durchgreifend erschüttert. 18 Soweit der Antragsgegner darauf abhebt, dass die in der Nachbarschaft wohnende Frau L2 kein lautes Heulen der Wölfe bemerkt haben will, kommt dem schon deshalb nur ein geringer Beweiswert zu, da fraglich ist, ob sich Frau L2 überhaupt nach Einzug der Wölfe nachts in ihrem Wohnhaus T Straße 40 aufgehalten hat; die Antragsteller stellen dies substantiiert in Abrede, indem sie vortragen, dass Frau L2 in der Woche vor Weihnachten ausgezogen sei. Im übrigen bestätigt auch der Ehemann der Frau L2 in der von dem Beigeladenen vorgelegten Erklärung, das Wolfsgeheul gehört zu haben, wenn auch nur in der ersten Nacht. Aus der Erklärung geht nicht hervor, dass sich Herr L2 in den übrigen von den Antragstellern angeführten Nächten in dem Haus T Straße 40 aufgehalten hätte. 19 Die weiter von dem Beigeladenen vorgelegte Erklärung des Bewohners des Hauses T Straße 56, Herrn W, vermag schon deshalb den Vortrag der Antragsteller zu 2. und 3. nicht in Frage stellen, da in nördlicher Richtung allein das Haus mit der Nummer 40 ähnlich weit von dem Wolfsgehege entfernt ist wie dasjenige der Antragsteller in südlicher Richtung, das Haus 56 - das auf dem Lageplan zur Baugenehmigung nicht eingezeichnet ist - dementsprechend wesentlich weiter entfernt sein muss. 20 Der Beigeladene hat im übrigen selbst eingeräumt, dass einer der beiden Wölfe morgens und abends heule, wenn auch „allenfalls für 10 bis 15 Minuten". Je nach den Umständen - Lautstärke, Uhrzeit - kann indessen schon ein 10 Minuten anhaltendes Wolfsgeheul ohne weiteres dazu führen, dass die Nachtruhe der Antragsteller, insbesondere zu 2. und 3., massiv gestört wird. 21 2.2. Gesichtspunkte, die dazu führen, dass trotz der von den Antragstellern glaubhaft gemachten Beeinträchtigungen das Interesse des Beigeladenen an der baldigen Nutzung des Wolfsgeheges vorrangig wäre, sind nicht erkennbar. Wird von den Erfolgsaussichten der von den Antragstellern eingelegten nachbarlichen Rechtsbehelfe abstrahiert, so muss eine Interessenabwägung im engeren Sinne ebenfalls zugunsten der Antragsteller ausgehen. 22 Erweist sich das Wolfsgehege nämlich bei einer abschließenden Hauptsacheentscheidung als rücksichtslos, so hätten die Antragsteller bis dahin erhebliche Nachteile für ihren Gewerbetrieb (Antragsteller zu 1.) sowie ihr Wohlbefinden und womöglich ihre Gesundheit (Antragsteller zu 1. bis 3.) bzw. ihr Grundeigentum (Antragsteller zu 1. und 4.) zu erleiden gehabt, wenn ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht entsprochen wird. Dem stehen für den umgekehrten Fall, in dem die aufschiebende Wirkung jetzt angeordnet wird, das Vorhaben sich aber schließlich nicht als rücksichtslos herausstellt, weniger gewichtige Einschränkungen für den Beigeladenen gegenüber. Dieser hat nicht geltend gemacht, dass er mit der Wolfshaltung Gewinne erzielt oder gar seinen hauptsächlichen Lebensunterhalt bestreitet. Die in der genannten Fallgestaltung eintretende Verzögerung, mit der er die ihm erteilte Baugenehmigung ausnutzen könnte, würde in erster Line als ideelle Einbuße anzusehen sein. Außerdem mögen ihm Schwierigkeiten entstehen, die beiden derzeit im Gehege eingestellten Wölfe anderweit unterzubringen. Dabei handelt es sich indessen um Probleme, mit denen er als Halter von Wölfen ohnehin zu rechnen hat; sie dürfen bei noch ungeklärter Rechtslage nicht zunächst auf dem Rücken der Antragsteller ausgetragen werden. 23 3. Der auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gerichtete Antrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Die Antragsteller haben Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus den von den Antragstellern vorgetragenen Gefahren und Beeinträchtigungen, die von den Wölfen ausgehen sollen (oben 2.2.). Auch ein Anordnungsanspruch ist glaubhaft gemacht. Abschließende Feststellungen zum Bestehen des geltend gemachten Anspruchs sind allerdings im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich; die danach anzustellende Interessenabwägung fällt aber wiederum zugunsten der Antragsteller aus. 24 3.1. Die Voraussetzungen für ein bauordnungsbehördliches Einschreiten nach § 61 Abs. 1 BauO NRW bestehen. Der Beigeladene hat bei der Errichtung des Wolfsgeheges und damit einer baulichen Anlage (§ 2 Abs. 1 BauO NRW) öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht eingehalten. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Gehege des von ihm errichteten Ausmaßes nicht genehmigt worden ist. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Dezember 2005 lässt nur die Errichtung eines Geheges mit einer Grundfläche von 1.300 qm zu. Dies ergibt sich außer aus den zugehörigen Planunterlagen, in denen eine Grundfläche etwa dieser Größe eingezeichnet ist, auch ausdrücklich aus der zu der Baugenehmigung gehörenden Anlage 1 mit den Auflagen der Veterinärbehörde. Danach hat die Gehegegröße mindestens 1300 qm zu betragen. Der Beigeladene hat hiervon abweichend ein Gehege mit einer Grundfläche von etwa 600 qm errichtet. Es handelt sich nicht etwa um die Ausführung eines Teils des genehmigten Vorhabens, die durch die Baugenehmigung ebenfalls gedeckt wäre. Die Größe des Geheges kann vielmehr von ausschlaggebender Bedeutung dafür sein, ob sich die Wölfe verträglich verhalten. Aus der veterinärmedizinischen Stellungnahme vom 15. August 2005 geht hervor, dass nach den geltenden Leitlinien des Bundesministeriums für Landwirtschaft an sich sogar eine Größe von 2.100 qm erforderlich wäre. Nur im Hinblick darauf, dass es sich nicht um ein Schaugehege mit Publikumsverkehr handelt, hat der zuständige Veterinärmediziner der Unterschreitung dieser Richtgröße zugestimmt, so wie es in der Anlage 1 zum Ausdruck kommt. 25 3.2. Die Entscheidung, ob er bauordnungsbehördlich einschreitet, liegt zwar im Ermessen des Antragsgegners. Das Ermessen reduziert sich aber im Sinne einer Pflicht zum Einschreiten - so dass damit korrespondierend ein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten besteht -, wenn durch die Ausführung des Vorhabens Nachbarn in ihren Rechten verletzt sind. Dafür spricht hier Überwiegendes. Selbst wenn die Ausführung des genehmigten Vorhabens den Antragstellern gegenüber noch nicht rücksichtslos sein sollte, so erhöht sich durch Errichtung und Nutzung des kleineren Geheges die Gefahr, dass die Antragsteller unzumutbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt werden (oben 3.1.). Die verbleibende Möglichkeit, dass der Anordnungsanspruch gleichwohl nicht bestehen sollte, rechtfertigt im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine andere Entscheidung; die im Hinblick auf diese Möglichkeit anzustellende allgemeine Interessenabwägung geht aus den aufgezeigten Gründen zugunsten der Antragsteller aus (oben 2.2.). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 159 VwGO, § 100 ZPO. 27 Der Streitwert ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 GKG; die Kammer folgt insoweit im Ansatz der Berechnung der Antragsteller in der Antragsschrift, hat aber im Hinblick auf den später zusätzlich gestellten Antrag zu 2. eine Verdoppelung des Wertes vorgenommen. 28