Beschluss
9 L 2317/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann angeordnet werden, wenn nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hinreichend wahrscheinlich sind und damit das Schutzinteresse des Nachbarn das Interesse an sofortiger Nutzung der Baugenehmigung überwiegt.
• Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte, wenn sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verstößt, wobei Unbestimmtheiten unzulässig sind, wenn sie sich auf nachbarrechtsrelevante Merkmale des Vorhabens beziehen.
• Bezugnahmen auf Gutachten und unkonkrete Zielvorgaben in Nebenbestimmungen sind regelmäßig zu unbestimmt, um ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen; die Baugenehmigung muss bereits von Beginn der Inbetriebnahme die Einhaltung maßgeblicher Immissionsgrenzwerte gewährleisten.
• § 22 BImSchG ist nachbarschützend und gehört zu den prüfpflichtigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren; Bauaufsicht hat die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften zu überwachen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen unbestimmter Lärmauflagen in Baugenehmigung • Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs kann angeordnet werden, wenn nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs hinreichend wahrscheinlich sind und damit das Schutzinteresse des Nachbarn das Interesse an sofortiger Nutzung der Baugenehmigung überwiegt. • Eine Baugenehmigung verletzt Nachbarrechte, wenn sie gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG verstößt, wobei Unbestimmtheiten unzulässig sind, wenn sie sich auf nachbarrechtsrelevante Merkmale des Vorhabens beziehen. • Bezugnahmen auf Gutachten und unkonkrete Zielvorgaben in Nebenbestimmungen sind regelmäßig zu unbestimmt, um ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen; die Baugenehmigung muss bereits von Beginn der Inbetriebnahme die Einhaltung maßgeblicher Immissionsgrenzwerte gewährleisten. • § 22 BImSchG ist nachbarschützend und gehört zu den prüfpflichtigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren; Bauaufsicht hat die Einhaltung der Immissionsschutzvorschriften zu überwachen. Der Antragsteller wandte sich gegen eine am 23.11.2005 erteilte Baugenehmigung zugunsten der Beigeladenen und legte am 11.12.2005 Widerspruch ein. Er rügte insbesondere, dass die Nebenbestimmungen der Baugenehmigung unbestimmte Regelungen zu Lärmgrenzwerten und schalltechnischen Voraussetzungen enthielten und daher seine Nachbarrechte verletzten. Die Beigeladene hatte schalltechnische Untersuchungen vorgelegt, die jedoch verschiedene Prämissen enthielten und nicht vollständig als Bestandteil der Genehmigung gekennzeichnet waren. Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs; es wurde ein summarisches Eilverfahren geführt. Das Gericht prüfte, ob das Interesse des Antragstellers, von der sofort vollziehbaren Genehmigung verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an sofortiger Ausnutzung überwiegt. • Anwendbare Maßstäbe: Bei der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutz sind nach §§ 80a Abs.1 Nr.2, Abs.3, 80 Abs.5 VwGO die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache maßgeblich, soweit sie summarisch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit abgeschätzt werden können. • Bestimmtheitsgebot: Eine Baugenehmigung ist rechtswidrig, wenn sie nach § 37 Abs.1 VwVfG unbestimmte Nebenbestimmungen enthält, die sich auf nachbarrechtsrelevante Merkmale beziehen, weil dann die erforderliche Sicherstellung des Nachbarschutzes fehlt. • Nachbarschutz und Immissionsschutz: § 22 BImSchG hat nachbarschützenden Charakter; schädliche Umwelteinwirkungen (insbesondere Schallimmissionen) sind zu verhindern. Diese Vorschrift gehört zu den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nach § 75 Abs.1 BauO NRW. • Unbestimmte Nebenbestimmungen: Die Nebenbestimmung Nr.12 mit bloßer Zielvorgabe zu Beurteilungspegeln und Nr.17, die erst einen Sachverständigennachweis nach Fertigstellung verlangt, genügen nicht, weil sie keine Gewähr bieten, dass die maßgeblichen Lärmgrenzwerte bereits zu Inbetriebnahme eingehalten werden. • Ungeeignete Bezugnahme auf Gutachten: Die Nebenbestimmung Nr.11 verweist auf ein schalltechnisches Gutachten; solche Verweisungen ohne eindeutigen Zugehörigkeitsvermerk und ohne konkretisierende Auflagen sind nach § 75 BauO NRW und gefestigter Rechtsprechung in der Regel zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar. • Fehlende konkrete Minderungsmaßgaben: Konkrete Angaben, etwa um wie viel die Drehzahl eines Ventilators zu reduzieren ist oder welche konkreten Schallschutzmaßnahmen geeignet sind, fehlen; allgemeine Formulierungen wie ‚Reduzierung um 10 dB(A)‘ oder ‚geeignet‘ erfüllen das Bestimmtheitsgebot nicht. • Folgen für den vorläufigen Rechtsschutz: Aufgrund der vorstehenden Mängel und der summarischen Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiegt das Schutzinteresse des Antragstellers; eine Stilllegung der Baustelle war nicht erforderlich, weil bisher nur Abbrucharbeiten stattfanden und keine Hinweise auf fortgesetzte Bautätigkeit trotz angeordneter aufschiebender Wirkung vorlagen. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung an. Begründet wurde dies damit, dass die Baugenehmigung bei summarischer Prüfung gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt und insbesondere die Nebenbestimmungen zu Lärm und Schallschutz unbestimmt sind, sodass der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs in der Hauptsache sind hinreichend wahrscheinlich, weil Verweise auf Gutachten und pauschale Zielvorgaben keine vollstreckbaren, präzisen Auflagen enthalten. Eine sofortige Nutzung der Genehmigung der Beigeladenen dürfte daher die Rechte des Antragstellers beeinträchtigen; deshalb überwiegt sein Interesse gegenüber dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung. Die Verfahrenskosten wurden zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen je zur Hälfte verteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.