Beschluss
13 L 2080/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1221.13L2080.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 bis zum 15. November 2005 aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert wird auf 8.466,32 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 3. November 2005 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag, 3 1. festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 bis zum 15. November 2005 aufschiebende Wirkung hat und 4 2. 5 3. die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs ab dem 16. November 2005 wiederherzustellen, 6 4. 7 hat nur teilweise Erfolg. 8 Der nicht ausdrücklich gestellte Antrag zu 1. ergibt sich aus einer sinngemäßen Auslegung des Begehrens des Antragstellers. Für die Zeit bis zum 15. November 2005 kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Denn die auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gestützte Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Verfügung der Oberfinanzdirektion E vom 15. November 2005, die den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 16. November 2005 zugegangen ist, gilt nur für die Zukunft, d.h. mit Wirkung ab Bekanntgabe an den Betroffenen. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1978 - VIII C 99.76 -, BVerwGE 55, 280; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 105. 10 Der Antrag zu 1. hat Erfolg. 11 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Dabei wirkt die aufschiebende Wirkung stets auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurück. 12 Vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 54. 13 Die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfällt, wenn die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Da bis zur Bekanntgabe der Verfügung der Oberfinanzdirektion E vom 15. November 2005 die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 2 VwGO nicht vorlagen, hat der Widerspruch gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 bis zu diesem Zeitpunkt aufschiebende Wirkung. An einer entsprechenden Feststellung durch das Gericht in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat der Antragsteller ein schützenswertes rechtliches Interesse, weil ihn der Antragsgegener so behandelt hat, als wäre die Vollziehbarkeit des mit Widerspruch angefochtenen Bescheides zu keiner Zeit gehemmt. 14 Der Antrag zu 2. hat demgegenüber keinen Erfolg. 15 Die in § 80 Abs. 1 VwGO geregelte aufschiebende Wirkung entfällt unter anderem dann, wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. In diesen Fällen ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 16 Die hier mit Verfügung vom 15. November 2005 angeordnete sofortige Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Oberfinanzdirektion E hat in dieser Verfügung in ausreichendem Maße dargelegt, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Ihre Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auf den Fall des Antragstellers bezogen und geht über eine bloße Leerformel hinaus. 17 Das Gericht der Hauptsache kann gestützt auf § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers, der angefochtenen Maßnahme bis zu deren Bestandskraft nicht nachkommen zu müssen, dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorgeht. Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidung besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auch auf Grund sonstiger, nicht an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt. 18 Im vorliegenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 offensichtlich rechtmäßig ist. 19 Nach § 33 Abs. 1 LBG gilt: Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung verlangen (Satz 1). Das Verlangen muss schriftlich, aber nicht in elektronischer Form erklärt werden (Satz 2). 20 Eine auf Grundlage dieser Vorschrift ausgesprochene Entlassung kann nur - wie hier vom Antragsteller - mit dem Vorbringen angegriffen werden, es habe kein wirksamer Entlassungsantrag vorgelegen. Hat der Beamte seine Entlassung dagegen wirksam beantragt, kann er durch die antragsgemäß ergangene Entlassungsverfügung nicht in seinen Rechten verletzt sein. 21 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 - 12 A 1123/97 -, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 68. 22 Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 beantragte der Antragsteller: 23 "1. Beurlaubung zumindest bis einschließlich dem Tag meiner mündlichen Assessorprüfung, die voraussichtlich im September 2005 erfolgt, sowie Genehmigung der Nebentätigkeit als Rechtsreferendar für diesen Zeitraum. 24 2. Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des vorgenannten Antrages beantrage ich, mich bis einschließlich des Tages meiner mündlichen Assessorprüfung freizustellen und mir die Nebentätigkeit als Rechtsreferendar für diesen Zeitraum zu genehmigen. In diesem Zusammenhang bitte ich um Befreiung von der Gleitzeitregelung bis zum 30.11. 2005 bei 50%-iger Teilzeitbeschäftigung. 25 3. Hilfsweise beantrage ich für den Fall der Ablehnung der vorgenannten Anträge die Genehmigung einer Teilzeitbeschäftigung von maximal 10 Wochenstunden und Genehmigung der Nebentätigkeit als Rechtsreferendar bis einschließlich dem Tage meiner mündlichen Assessorprüfung. 26 4. Für den Fall der Ablehnung der vorstehenden Anträge bitte ich hilfsweise um Entlassung aus dem Dienstverhältnis." 27 Zur Begründung führte er u.a. aus: Mit Ablauf des 17. Mai 2005 laufe seine Beurlaubung aus. Damit komme es zu einer Kollision zwischen den beiden Dienstverhältnissen. Diese Kollision lasse sich durch eine weitere Beurlaubung/Freistellung auflösen. Sollten die ersten Anträge nicht zum Erfolg führen, bitte er letztlich um Entlassung aus dem Dienstverhältnis. 28 Mit Bescheid vom 31. Mai 2005, dem eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht beigefügt war, entließ die Oberfinanzdirektion E den Antragsteller mit Ablauf des 15. Juni 2005 aus dem Dienst des Antragsgegners. Weiterhin beurlaubte sie ihn gemäß § 12 Sonderurlaubsverordnung unter Fortfall der Anwärterbezüge für die Zeit vom 18. Mai 2005 bis 15. Juni 2005. Den am 6. September 2005 gestellten Antrag des Antragstellers, ihn wieder in den gehobenen Dienst der Finanzverwaltung einzustellen, beschied die Oberfinanzdirektion E mit Schreiben vom 9. September 2005 abschlägig. Der Antragsteller legte am 13. September 2005 gegen den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden worden ist. 29 Ein Antrag nach § 33 LBG ist nach der auch hier geltenden Auslegungsregel des § 133 BGB bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Adressaten, d.h. der Behörde, sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen. Hierbei sind alle Umstände des Falles heranzuziehen. Ergibt sich aus sonstigen Umständen, dass ein anderer als der ausdrücklich deklarierte Antragszweck gewollt ist, gilt der wirklich gewollte Zweck. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 - 2 C 12.84 -, Buchholz Nr. 237.6 § 38 Nr. 1; OVG NRW, Urteil vom 23. September 1998 a.a.O.; Stelkens, Bonk, Sachs, VwVfG, 6. Auflage, § 22 Rn. 46. 31 Wendet man diese Grundsätze auf das Schreiben des Antragstellers vom 17. Mai 2005 an, so ergibt sich: 32 Der Antragsteller verlangt seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, falls nicht einem der drei vorrangig gestellten Anträge entsprochen wird. Einer ausdrücklichen ablehnenden Entscheidung über die drei vorrangig gestellten Anträge bedarf es nicht, wie sich schon aus der Formulierung ergibt, er bitte um Entlassung, sofern die ersten Anträge nicht zum Erfolg führten. 33 Dieses Verständnis entspricht auch der Interessenlage des Antragstellers, wie sie auch für den Antragsgegner erkennbar war. Der Antragsteller war seinerzeit in dem Dilemma, dass seine Arbeitszeit zwar mit Wirkung vom 18. Mai 2005 bis zum 31. Oktober 2005 auf 50 v.H. der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt worden war (Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes N vom 11. Januar 2005), eine solche Teilzeitbeschäftigung jedoch nach Meinung der Präsidentin des OLG E mit dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis des Antragstellers als Rechtsreferendar nicht vereinbar war. Da der Antragsteller auf jeden Fall sein Ausbildungsverhältnis weiterführen und Mitte September 2005 mit der Assessorprüfung abschließen wollte, strebte er eine damit zu vereinbarende Regelung seines Beamtenverhältnisses an. Wegen der mit dem 17. Mai 2005 ablaufenden Beurlaubung war dabei von großer Bedeutung, dass eine solche Regelung sofort wirksam wurde. Dem gemäß kann sein Schreiben vom 17. Mai 2005 nicht so verstanden werden, dass der Antragsteller sein jeweiliges Begehren von der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Ablehnung der vorrangig gestellten Anträge abhängig gemacht hätte. Entscheidend war für ihn vielmehr, dass diese Anträge nicht den gewünschten Erfolg hatten. Ob die diesbezügliche Ablehnung ausdrücklich - schriftlich oder mündlich - oder nur konkludent erfolgen würde, war für den Antragsteller hiernach unerheblich. 34 Das hat der Antragsteller offenbar zunächst nicht anders gesehen. Denn er hat den Bescheid der Oberfinanzdirektion E vom 31. Mai 2005 ohne weiteres am 8. Juni 2005 gegen Empfangsbekenntnis entgegen genommen und in der unmittelbaren Zeit danach nicht bemängelt, dass über die drei vorrangig gestellten Anträge nicht ausdrücklich entschieden worden sei. Das hat er erst dann getan, als er mit seinem Antrag auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis keinen Erfolg hatte. 35 Der so zu verstehende Entlassungsantrag enthielt keine zur Unwirksamkeit führende Nebenbestimmung. 36 Zwar darf der Antrag nicht von einer Bedingung, d.h. dem Eintritt eines zukünftigen ungewissen Ereignisses abhängig gemacht werden. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1985 a.a.O. 38 Dagegen sind Anträge, die hilfsweise zueinander gestellt werden, wirksam, etwa wenn der Beamte - wie hier - für den Fall, dass seinem als Hauptsache gestellten dienstbezogenen Antrag nicht entsprochen wird, seine Entlassung verlangt. 39 Vgl. Fürst, GKÖD, K § 30 BBG Nr. 20; offen gelassen Günther, ZBR 1994 S. 202. 40 Nach alledem hat der Antragsteller wirksam seine Entlassung verlangt. Da seinen vorrangig gestellten drei anderen Anträgen nicht entsprochen wurde, ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise seine Entlassung ausgesprochen worden. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 42 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6,5- facher Betrag des Grundgehalts zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulage, davon wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung die Hälfte). 43