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Urteil

2 K 4174/04

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2005:1220.2K4174.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 VwGO). Die - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO wohl zulässige - Leistungsklage auf Widerruf ehrverletzender Äußerungen und Entschuldigung hat keinen Erfolg. Die Klage ist dabei zu Recht gegen das beklagte Land und nicht gegen den Schulleiter persönlich gerichtet. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56; Urteil vom 29. Januar 1987 - 2 C 34/85 -, BVerwGE 75, 354. Denn die vom Kläger angegriffene Äußerung des Schulleiters vor der Bildungsgangkonferenz des Berufskollegs V ist als Äußerung des Vorgesetzten dem beklagten Land als Dienstherrn des Klägers zuzurechnen (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBG). Der Schulleiter hat sich dabei erkennbar nicht als Privatmann, sondern in seiner Funktion als Schulleiter zu schulischen Fragen, nämlich zu den aufgrund des Erlasses des MSWF NRW für das Fach „Technische Physik" zu erstellenden curricularen Skizzen, geäußert. Die streitbefangene Äußerung des Schulleiters stellt jedoch keinen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht dar und gibt keinen Anlass für einen Widerruf. Nach ständiger Rechtsprechung bildet die umfassende Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten (§ 85 LBG) die Entsprechung zur ebenso umfassenden Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und zählt - wie diese - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Sie umfasst die in § 85 Satz 2 LBG ausdrücklich ausgesprochene Verpflichtung, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamten zu schützen. Dazu gehört es, den Beamten gegen unberechtigte Vorwürfe in Schutz zu nehmen. Ebenso verbietet sie dem Dienstherrn, den Beamten durch Kritik an seiner Amtsführung gegenüber Dritten ohne rechtfertigenden sachlichen Grund bloßzustellen. Das gilt sowohl für nachteilige Tatsachenbehauptungen als auch für missbilligende Werturteile. Bei der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Kritik des Dienstherrn gegenüber Dritten ist davon auszugehen, dass der Dienstherr einerseits durch die Dienstaufsicht und fachliche Weisungen der Dienstvorgesetzten und sonstigen Vorgesetzten die Amtsführung seiner Beamten steuert und andererseits für diese Amtsführung nach außen, gegebenenfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit, verantwortlich ist. Die Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten haben jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich die pflichtgemäße Amtsführung zu kontrollieren und etwaige Verstöße in sachlicher, aber deutlicher Form zu beanstanden, ferner auch kundzutun, in welcher Weise sie Ermessens- und sonstige Handlungsspielräume ausgefüllt wissen wollen. Die Verantwortung nach außen kann es auch erfordern, dass Betroffene oder die Öffentlichkeit über Beanstandungen oder getroffene Weisungen informiert werden. Soweit die Amtsführung bestimmter Beamter nach außen kritisch gewürdigt wird, kommt der Einhaltung einer sachlichen, wenngleich deutlichen Form besondere Bedeutung zu. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Dezember 1976 - 2 BvR 841/73 -, BVerfGE 43, 154; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 10/93 -, BVerwGE 99, 56 m.w.N. Wird innerdienstlich vom Dienstherrn (etwa durch einen Dienstvorgesetzten im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht) aus vertretbarem Anlass und in sachlicher Form eine Beanstandung ausgesprochen, so liegt dies grundsätzlich im Rahmen der dem Dienstherrn zustehenden Dienst- und Fachaufsicht. Vgl. hierzu Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 79, Rdnr. 19a; Fürst, in: GKÖD, § 79 BBG, Rdnr. 28; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rdnr. 391. In Anwendung dieser Grundsätze kann das Gericht in den - angeblichen - Äußerungen des Schulleiters einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht nicht feststellen. Der Kläger trägt vor, OStD T habe als Schulleiter in der Bildungsgangkonferenz vom 5. Juni 2003 gesagt, die von ihm - dem Kläger - für das Fach „Technische Physik" angefertigten curricularen Skizzen seien völlig unzureichend. Der Beklagte bestreitet diese Äußerung. Das Gericht ist nicht verpflichtet, hierüber Beweis zu erheben, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht besteht, wenn man sein Vorbringen insoweit als wahr unterstellt. Dies folgt bereits daraus, dass weder der vom Kläger gefertigte erste Entwurf einer curricularen Skizze vom 2. November 2002 noch dessen zweite Fassung vom 2. Januar 2003 von der hierfür zuständigen Bezirksregierung als oberer Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden ist. Dies ergibt sich aus den Schreiben der Bezirksregierung an den Schulleiter des BKV vom 24. April 2003 und vom 19. Mai 2003. Der Kläger selbst hat auf entsprechendes Befragen in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er diese Bewertung der Bezirksregierung nicht (mehr) in Frage stellt. Soweit der Kläger rügt, dass er bei der Ausarbeitung der curricularen Skizzen entgegen den detaillierten Angaben des Beklagten keine für ihn ausreichende Beratung erfahren habe, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Waren die in Rede stehenden curricularen Skizzen des Klägers nämlich weder genehmigt noch genehmigungsfähig, so stellt die - unterstellte - Äußerung des Schulleiters, dass die vom Kläger erstellten Skizzen unzureichend waren, eine wahre Tatsachenfeststellung dar. Ein Widerrufsanspruch des Klägers besteht mithin nicht. Es kann deshalb dahin stehen, ob der vom Kläger geltend gemachte Widerrufsanspruch (auch) deshalb ausscheidet, weil die - angeblichen - Äußerungen des Schulleiters lediglich im Rahmen der Bildungsgangkonferenz gefallen und damit innerhalb des Verwaltungsbereichs geblieben und nicht an die Öffentlichkeit gelangt sind. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 18. November 1997 - 1 WB 46/97 -, BVerwGE 113, 158; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 27. Februar 1974 - 1 OE 128/72 -, ZBR 1974, 261. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Entschuldigung, weil OStD T bei der oben wiedergegebenen - angeblichen - Äußerung am 5. Juni 2003 dem Kollegium des Fachoberschulbildungsganges den schon durch die mehrseitige Ausarbeitung vom 2. Januar 2003 ersetzten einseitigen tabellarischen Entwurf vom 2. November 2002 vorgehalten habe. Der Beklagte bestreitet, dass der Schulleiter dem Kollegium einen solchen Entwurf gezeigt hat. Das Gericht ist auch insoweit nicht verpflichtet, Beweis zu erheben, weil der vom Kläger geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht besteht, wenn man sein Vorbringen insoweit als wahr unterstellt. Eine Entschuldigung kommt aus mehreren selbstständigen Erwägungen nicht in Betracht. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen die Teilnehmer in der Konferenz unmittelbar selbst darüber aufgeklärt, dass der Schulleiter einen nicht mehr aktuellen Entwurf einer curricularen Skizze zeige, so dass sich insoweit bereits die Frage nach der Notwendigkeit gerichtlicher Hilfe stellen könnte. Der Kläger verkennt darüber hinaus, dass auch sein zweiter Entwurf nicht genehmigt wurde und damit zum Zeitpunkt der Konferenz zum Schuljahresende keine genehmigungsfähige curriculare Skizze vorlag. Nicht zuletzt wäre selbst bei isolierter Betrachtung eine Ehrverletzung des Klägers nicht erkennbar. Die persönliche Ehre genießt als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verfassungsrechtlichen Schutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Sie umfasst als komplexes Rechtsgut jedenfalls auch das Ansehen der Person in den Augen anderer (äußere Ehre) bzw. einen diesem Ansehen entsprechenden sozialen Geltungsanspruch. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1989 - 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269; Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 185/77 -, BVerfGE 54, 148; BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - 3 C 49/96 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 79; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599. Die Reichweite des Persönlichkeitsrechtsschutzes wird dabei wesentlich durch den Umstand beeinflusst und begrenzt, dass der soziale Geltungsanspruch des Einzelnen nicht von ihm allein bestimmt wird. Vielmehr bemisst sich der konkrete Inhalt dieses Anspruchs dann, wenn der Betreffende in Kommunikation mit anderen getreten ist und durch sein Sein und Verhalten auf andere einwirkt, nach einem in gewissem Umfang verselbstständigten sozialen Abbild, das dem Betroffenen ungeachtet eigener Vorstellungen und Absichten zuzurechnen ist. Dementsprechend kann eine Ehrverletzung nicht schon damit begründet werden, dass ein selbst definierter Geltungsanspruch missachtet oder verletzt worden ist. Der vom Begriff der Ehre erfasste und sodann verfassungsrechtlich geschützte soziale Achtungs- und Geltungsanspruch wird nämlich entscheidend durch objektive Elemente geprägt, die ihm aufgrund seiner sozialen, auf einen Dialog angelegten Natur notwendig anhaften. Folglich kann eine Ehrverletzung um so weniger festgestellt werden, je mehr die beanstandete Äußerung ein Bild des Betroffenen zeichnet, das sein tatsächliches Auftreten objektiv zutreffend widerspiegelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - 3 C 49/96 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 79; OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 490/97 -, NVwZ-RR 2000, 599. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe läge eine Ehrverletzung nicht vor. Denn der vom Kläger als Ehrverletzung empfundene und vom Gericht insoweit als wahr unterstellte Eingriff durch Zeigen eines jedenfalls nicht genehmigten Entwurfs würde bei weitem nicht die für eine Ehrverletzung erforderliche Intensität erreichen. Es würde sich vielmehr um eine anlassbezogene Kritik des Schulleiters vor der Bildungsgangkonferenz als zuständigem Gremium handeln, weil der Kläger im gesamten Schuljahr 2002/2003 keine genehmigungsfähige curriculare Skizze gefertigt hat. Der Schulleiter hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Schule im sich dem Ende zuneigenden Schuljahr unter Zeitdruck stand, um der Bezirksregierung die nach dem Erlass des MSWF NRW notwendige Skizze zur Genehmigung vorlegen zu können. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass den Schülern des einjährigen Bildungsganges ordnungsgemäßer Unterricht bescheinigt werden musste. Eine vom Schulleiter als unmittelbarem Vorgesetzten des Klägers aus gegebenem Anlass ausgesprochene Kritik verletzt nicht die Ehre des Klägers und führt damit nicht zu der begehrten Entschuldigung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.