Beschluss
7 L 801/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1219.7L801.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. April 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2005 wird hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25. April 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. April 2005 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und im Übrigen anzuordnen, 4 ist zulässig und begründet. 5 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dem Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes - wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW gegenüber der Abschiebungsandrohung - keine aufschiebende Wirkung zukommt. Von dieser Befugnis macht das Gericht Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahmen überwiegt. 6 Dies ist hier der Fall. Das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung bestehen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist derzeit zumindest offen. Gründe, die dessen ungeachtet eine umgehende Durchsetzung der Ausweisungsentscheidung gebieten würden, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage muss das öffentliche Interesse am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin, sich gemäß Art. 21 Abs. 1 SDÜ aufgrund ihres französischen Aufenthaltstitels zunächst weiterhin bis zu drei Monaten pro Halbjahr auch im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, zurückstehen. 7 Als Rechtsgrundlage für die Ausweisungsentscheidung kommt nur § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Ausgewiesen werden kann insbesondere, wer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. 8 Dass die Antragstellerin dadurch gegen Rechtsvorschriften verstoßen hat, dass sie, was allenfalls in Betracht kommt, bei der U in O unerlaubt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, lässt sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sachlage nicht feststellen. Erwerbstätigkeit ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 AufenthG die selbstständige Tätigkeit und die Beschäftigung im Sinne von § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. In § 7 Abs. 1 SGB IV ist der Begriff der Beschäftigung wie folgt definiert: 9 Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. 10 Hiervon ausgehend bestehen für eine Beschäftigung der Antragstellerin bei der U keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des Antragsgegners, wie sie sich aus der angegriffenen Ordnungsverfügung ergeben, wurde die Antragstellerin am 19. April 2005 von Mitarbeitern des Ordnungsamtes im Geschäftslokal der GmbH angetroffen; sie saß am Schreibtisch und übte offensichtlich" die Geschäftsführung aus; im Laden befand sich noch eine zweite Person, die sich mit einem gültigen chinesischen Nationalpass und gültigem Aufenthaltstitel auswies; auf die Frage, wer im Ladenlokal arbeite, erklärte diese Person, lediglich zu Besuch zu sein, und verwies auf die Antragstellerin, welche hierzu nickte. In dem Bericht des Antragsgegners an die Widerspruchsbehörde vom 27. April 2005 wird das Geschehen etwas ausführlicher wie folgt geschildert: 11 Frau M hielt sich bei der durchgeführten Kontrolle am 19.04.2005 ohne den geschäftsführenden Ehegatten oder anderen im Verkauf angestellten Personen am Schreibtisch des Ladenlokales ... auf. Die Geschäftstüren waren geöffnet. Als der Unterzeichner und weitere Beamte das Ladenlokal betraten, stand Frau M auf und kam auf die eintretende Personengruppe zu. Auf die Frage vom Unterzeichner, wer im Geschäft arbeiten würde, nickte Frau M; eine zweite dort zu Besuch aufhältige Person verwies dabei ebenfalls auf Frau M. Nachdem der Unterzeichner sich ... ausgewiesen hat und den Pass sowie Arbeitserlaubnis verlangte, wurde der Ehegatte von Frau M und gleichzeitig Geschäftsführer der genannten Firma ... telefonisch von FrauM informiert. Dieser erschien etwa fünf Minuten später im Geschäft." 12 Einen Einsatzbericht enthalten die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners nicht. 13 Es erscheint bereits fraglich, ob diese Feststellungen die Annahme rechtfertigen, die Antragstellerin habe in dem Geschäftslokal gearbeitet. Belegt ist nur, dass sie am Schreibtisch saß, ferner, dass sie sich nach dem Betreten des Raumes durch die Bediensteten des Antragsgegners erhob und auf diese zuging. Wahrnehmungen, die darauf hindeuten, dass die Antragstellerin, als sie am Schreibtisch saß, in irgendeiner Weise mit einer geschäftlichen Tätigkeit befasst war, haben die Bediensteten offenbar nicht gemacht. Der Umstand, dass die Antragstellerin auf die Frage, wer hier arbeite, nickte, nachdem die zweite Person auf sie gewiesen hatte, lässt nach Auffassung der Kammer keinen sicheren Rückschluss auf eine Beschäftigung zu. Es kann schon nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin die Frage überhaupt verstanden hatte. Dass sie über irgendwelche Deutschkenntnisse verfügt, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen; im Hinblick darauf, dass sie ein Daueraufenthaltsrecht nur in Frankreich besitzt, sich also lediglich in dem zeitlich beschränkten Rahmen des Art. 21 Abs. 1 SDÜ besuchsweise bei ihrem Ehemann im Bundesgebiet aufhielt, liegt das Vorhandensein deutscher Sprachkenntnisse auch keineswegs auf der Hand. Von daher ist die Annahme nicht von der Hand zu weisen, dass die Antragstellerin auf jede an sie gestellte Frage genickt hätte. 14 Letztlich ist dies hier jedoch nicht entscheidend. Maßgeblich für das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist der Umstand, dass es sich bei der Antragstellerin um die Ehefrau des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der U, Herrn M2, handelt. Aus dieser engen persönlichen Beziehung ergibt sich die Notwendigkeit, den Begriff der Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV von einer bloßen familiären Mithilfe abzugrenzen, die nicht als Beschäftigung gilt. 15 Vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27.Juni 2000 - B 2 U 21/99 R -, NZS 2001, 429 ff.; ferner Beschluss der Kammer vom 29. August 2005 - 7 L 1440/05 -. 16 Diese Abgrenzung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Es sind der Umfang der Tätigkeit und die Höhe der gewährten Leistungen sowie deren Verhältnis zueinander in den Blick zu nehmen. Fließt dem mitarbeitenden Ehegatten eine Gegenleistung (auch in Naturalien) zu, die in etwa dem Entgelt entspricht, das für eine Arbeitnehmertätigkeit gezahlt werden müsste, so wird man von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen haben. Werden dagegen nur Leistungen erbracht, die von der Größenordnung nicht nennenswert über den Rahmen von Unterhaltszahlungen hinausgehen (etwa freie Unterkunft und Kost sowie ein moderates Taschengeld), so dürfte die Mitarbeit im Betrieb eher Ausdruck des üblichen ehelichen Beistands als Ausübung einer Erwerbstätigkeit sein. 17 Vgl. zu alledem: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2005, § 2 Rz. 12 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 2005, § 2 Rz. 13 ff. 18 Hiervon ausgehend lässt sich eine Beschäftigung der Antragstellerin im Betrieb des Ehemanns nicht feststellen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie für die - unterstellte - Tätigkeit im Geschäftslokal eine über die Unterkunftsgewährung hinausgehende Gegenleistung erhielt. Im Hinblick darauf, dass sie nach ihren - unwidersprochen gebliebenen - Angaben sich nur zu Besuch in O aufhielt (wofür spricht, dass sie in Paris ebenfalls über enge persönliche Bindungen, zu ihrem dort wohnhaften kleinen Kind, verfügt) und von eigenem Einkommen lebt, das sie in Paris durch die Tätigkeit in einem Restaurant erzielt, ist auch nicht erkennbar, dass der Erhalt einer solchen Gegenleistung für sie in wirtschaftlicher Hinsicht von Bedeutung gewesen wäre. Dementsprechend hat die Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens durchgängig betont, sie sei zwar gelegentlich in einfachen Tätigkeiten unterstützend für ihren Ehemann tätig geworden, habe dafür aber kein Gehalt bezogen. 19 Bei dieser Sachlage, die zumindest offen ist, wenn nicht sogar Überwiegendes gegen eine Erwerbstätigkeit spricht, überwiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Antragstellerin vom Bundesgebiet auch nicht aus anderen Gründen gegenüber deren privatem Aussetzungsinteresse. Dass trotz der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung die sofortige Fernhaltung der Antragstellerin vom Bundesgebiet geboten wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist mit einer (weiteren) Beschäftigung im Betrieb des Ehemanns in O nicht zu rechnen, nachdem dieser seine dortige geschäftliche Tätigkeit offenbar inzwischen eingestellt hat. 20 Die aus obigen Gründen bestehenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung haben zur Folge, dass auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Daher war insoweit, entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 GKG i.d.F. des KostRMoG vom 5. Mai 2004. Die Kammer bewertet das Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der Ausweisung mit der Hälfte des für ein Klageverfahren festzusetzenden Regelwertes des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000 Euro. Die Abschiebungsandrohung fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht. 23