Urteil
9 K 1037/03
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Bebauungsgenehmigung für einen Lebensmittelmarkt ist in einem vorhandenen Industriegebiet nach der Baunutzungsverordnung 1962 grundsätzlich zulässig, da dort Gewerbebetriebe aller Art erlaubt sind.
• Eine Veränderungssperre allein rechtfertigt die Ablehnung einer Bebauungsgenehmigung nicht, wenn die materiellen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben vorliegen.
• Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 BauNVO 1962 ist vom Verwaltungsbehörde darzulegen; bloße Befürchtungen zu Belästigungen oder Erschließungsproblemen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Bebauungsgenehmigung für Lebensmittelmarkt in Industriegebiet zulässig • Eine Bebauungsgenehmigung für einen Lebensmittelmarkt ist in einem vorhandenen Industriegebiet nach der Baunutzungsverordnung 1962 grundsätzlich zulässig, da dort Gewerbebetriebe aller Art erlaubt sind. • Eine Veränderungssperre allein rechtfertigt die Ablehnung einer Bebauungsgenehmigung nicht, wenn die materiellen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorhaben vorliegen. • Rücksichtslosigkeit im Sinne von § 15 Abs. 2 BauNVO 1962 ist vom Verwaltungsbehörde darzulegen; bloße Befürchtungen zu Belästigungen oder Erschließungsproblemen genügen nicht. Die Rechtsvorgängerinnen der Klägerinnen beantragten die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts (Verkaufsfläche 685 m², Geschossfläche 1.185 m²) auf dem Grundstück Tstraße 2 in N, auf dem derzeit ein ehemaliger Baumarkt steht. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. Mai 2002 ab und verwies auf eine bestehende Veränderungssperre; der Widerspruch wurde am 21. Januar 2003 zurückgewiesen. Die Klägerinnen (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) klagten hiergegen. Parallel lief ein weiteres Verfahren zum selben Grundstück mit einem größeren Vorhaben (1.480 m² Verkaufsfläche). Der Bebauungsplan Nr. 8 (Fassung 1964) galt für das Grundstück; spätere Änderungspläne betrafen das Grundstück nicht. Streitpunkt war, ob das Vorhaben nach der Baunutzungsverordnung 1962 und sonstigen öffentlichen-rechtlichen Vorschriften zulässig ist. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Ablehnung der Bebauungsgenehmigung war rechtswidrig und verletzte die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). • Für das Grundstück gilt der Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung von 1964; nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 und § 9 Abs. 2 BauNVO 1962 sind Gewerbebetriebe aller Art in dem festgesetzten Industriegebiet zulässig, womit auch großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht ausgeschlossen waren. • Die Behörde hat nicht substantiiert dargetan, dass das Vorhaben rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 2 BauNVO 1962 ist; es bestehen keine erkennbaren unzumutbaren Belästigungen oder Störungen für die Umgebung aufgrund der Eigenart des Gewerbe- und Industriegebiets. • Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die verkehrliche Erschließung über die etwa 12 m breite Tstraße nicht gesichert wäre; daher bestehen keine hindernden Erschließungsdefizite. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs.1, 162 Abs.2, 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Klage der Klägerinnen war erfolgreich. Das Gericht hob den Versagungsbescheid des Beklagten vom 23.05.2002 und den Widerspruchsbescheid des Landrats vom 21.01.2003 auf und verpflichtete den Beklagten, die beantragte Bebauungsgenehmigung für den Lebensmittelmarkt (685 m² Verkaufsfläche, 1.185 m² Geschossfläche) zu erteilen. Der Bescheid war rechtswidrig, weil das Vorhaben nach dem einschlägigen Bebauungsplan und der Baunutzungsverordnung 1962 zulässig ist und der Beklagte keine tragfähigen Anhaltspunkte für Unzumutbarkeiten oder eine nicht gesicherte Erschließung vorgetragen hat. Die Klägerinnen wurden in ihren Rechten gemäß § 113 Abs.5 Satz1 VwGO verletzt. Der Beklagte trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.