Urteil
9 K 1037/03
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2005:1215.9K1037.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 23. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises N vom 21. Januar 2003 verpflichtet, den Klägerinnen die beantragte Bebauungsgenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 685 m² und einer Geschossfläche von 1.185 m² auf dem Grundstück in N Tstraße 2 zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten in einem parallelen Klageverfahren gleichen Rubrums (9 K 1858/02) um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzungsänderung des auf dem Vorhabensgrundstück errichteten ehemaligen Baumarktes in einen Einzelhandelsbetrieb, der erheblich größere Ausmaße aufweist. Im dortigen Verfahren geht es um eine Verkaufsfläche von 1.480 m², hier lediglich um 685 m² und eine Geschossfläche von 1.185 m². Es handelt sich bei beiden Verfahren um dasselbe Grundstück Tstraße 2 in N. Hinsichtlich der tatsächlichen und planungsrechtlichen Situation wird auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage im Klageverfahren 9 K 1858/02 verwiesen. 3 Die Rechtsvorgängerin der Klägerinnen beantragte mit Bauvorlagen vom 07. März 2002 eine Bebauungsgenehmigung, für die Errichtung eines B- Lebensmittelmarkts mit den o. g. Flächenausmaßen nebst Parkplatz anstelle des derzeitigen Baumarktgebäudes. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23. Mai 2002 ab, weil eine Veränderungssperre für das Grundstück bestehe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Landrat des Kreises N mit Bescheid vom 21. Januar 2003 zurück. Er stützte sich ebenfalls auf die bestehende Veränderungssperre. 4 Der Rechtsvorgänger der Klägerinnen hat hiergegen am 14. Februar 2003 Klage erhoben. 5 Hinsichtlich des Sachvortrags verweisen beide Beteiligten auf das Parallelverfahren 9 K 1858/02. 6 Die Klägerinnen beantragen, 7 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Mai 2002 und des Widerspruchsbescheids des Landrates des Kreises N vom 21. Januar 2003 zu verpflichten, die beantragte Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von 685 m² und einer Geschossfläche von 1.185 m² auf dem Grundstück in N, Tstraße 2, zu erteilen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne des Beklagten ergänzend Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe: 12 Die zulässige Klage ist begründet. 13 Die Ablehnung der begehrten Bebauungsgenehmigung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 14 Dem Vorhaben stehen die vom Beklagten angeführten öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, der auf das Vorbescheidsverfahren nach § 71 Abs. 2 BauO NRW entsprechende Anwendung findet, nicht entgegen. Für das Grundstück Tstraße 2 gilt der Bebauungsplan Nr. 8 in der Fassung des Jahres 1964. 15 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation nach den Bebauungsplänen auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Parallelverfahren gleichen Rubrums (9 K 1858/02) verweisen. 16 Da die Änderungspläne Nr. 2 bis 6 des Bebauungsplans Nr. 8 - Tstraße - nicht das klägerische Grundstück betreffen, ist er in seiner ursprünglichen Fassung von 1964 anzuwenden. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens in dem hier festgesetzten Industriegebiet nach § 9 Abs. 2 BauNVO 1962. Danach sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Hierunter fallen sogar großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des heutigen § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Denn eine dem § 11 Abs. 3 BauNVO vergleichbare Regelung der Beschränkung von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Auswirkungen kannte die Baunutzungsverordnung von 1962 nicht, 17 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 8/80 - BRS 42 Nr. 49 zu § 8 BauNVO 1962, der wie § 9 Abs. 2 BauNVO 1962 den Begriff Gewerbe aller Art" enthält. Zustimmend Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage (2002), § 11 Rn. 19. 18 Ob das klägerische Vorhaben überhaupt einen solchen Betrieb darstellt, kann danach offen bleiben. 19 Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben rücksichtslos im Sinne von § 15 Abs. 2 BauNVO 1962 ist, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Dass von dem Grundstück der Klägerinnen durch die Errichtung eines Lebensmitteleinzelhandelsbetriebes mit Parkplatz Belästigungen oder Störungen ausgehen, die für die Umgebung nach der Eigenart des (Industrie- und Gewerbe-) Gebiets unzumutbar sind oder der Lebensmittel- und Getränkemarkt nach Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, ist nicht erkennbar. 20 Hinweise dafür, dass die Erschließung durch die Tstraße, eine rund 12 m breite Straße, die das gesamte Gewerbe- und Industriegebiet mit der G-Straße verbindet, nicht gesichert ist, liegen nicht vor. 21 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. 22